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Archiv "Wohneigentum" (14.06.1996)

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A-1632

Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile sind nach einem neueren Ur- teil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 8. März 1996 oh- ne Kürzung um die zumutba- re Belastung steuerlich ab- setzbar. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Nord- rhein-Westfalen hin. Der Bundesfinanzhof ist der Auf- fassung, daß die Kürzung der Betreuungskosten auch nicht mit dem Verbot der Besser- stellung Alleinerziehender im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern gerechtfertigt werden könnte, da die Ab- zugsmöglichkeiten für Al- leinerziehende bereits ange- messen durch Höchstbetrags- regelungen eingeschränkt seien. Zwar hatte der BFH auch in einem früheren Urteil die Kürzung um die zumutba- re Belastung für nicht Rech- tens erklärt. Das Bundesfi- nanzministerium hatte aller- dings durch einen sogenann- ten Nichtanwendungserlaß

die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung auf den ent- schiedenen Fall beschränkt.

Ob diese willkürliche Verfahrensweise auch nach dem jetzigen Urteil der ober- sten Finanzrichter (Az.: III R 146/93) beibehalten werden

kann, darf bezweifelt werden.

Sollte das Finanzamt den un- gekürzten Abzug dennoch nicht anerkennen, dann rät der Bund der Steuerzahler, unter Hinweis auf das neue BFH-Urteil Einspruch einzu-

legen. EB

Umzugskosten

Ein Arbeitnehmer kann seine Aufwendungen für ei- nen Umzug immer dann als Werbungskosten abziehen, wenn der Umzug beruflich veranlaßt war. Eine berufli- che Veranlassung liegt nach der Rechtsprechung des Bun- desfinanzhofs bei einem Um- zug ohne Arbeitsplatzwech- sel zum Beispiel vor, wenn dadurch die Zeit für die Fahr- ten zur Arbeitsstätte täglich um mindestens eine Stunde verkürzt wird. Diese Zeitvor- gabe ist jedoch kein absolutes Kriterium. So entschied das Finanzgericht Rheinland- Pfalz mit Urteil vom 21. Juni 1995 (Az.: 1 K 2702/92).

Nach Auffassung des Ge- richts ist auch bei einer gerin- geren Fahrzeitverkürzung ein Werbungskostenabzug mög- lich, wenn der Umzug zu einer sonstigen erheblichen Verbes- serung der Arbeitsbedingun- gen geführt hat. Im Entschei- dungsfall betrug die infolge des Umzugs eingesparte We- gezeit zwar nur 37 Minuten.

Die neue Wohnung lag aber in unmittelbarer Nähe des Ar- beitsplatzes (Klinikum) der Arbeitnehmerin, den diese jetzt in vier Minuten zu Fuß erreichen konnte. Dadurch wurden die Arbeitsbedingun- gen der im Schicht-, Nacht- und Wochenenddienst einge- setzten Krankenschwester so sehr verbessert, daß eine aus- schließlich berufliche Veran- lassung des Umzugs gegeben war. Unerheblich war für das Finanzgericht demgegenüber, daß die neue Wohnung um 40 Quadratmeter größer war, die Arbeitnehmerin im Jahr vor dem Umzug geheiratet und im Jahr danach ein Kind geboren

hatte. SIS

Wohneigentum – Ein an ein Einfamilienhaus ange- bauter Carport bringt keine steuerliche Vergünstigung (vor 1996: nach „§10 e“), da es sich weder um einen „Aus- bau“ noch um eine „Erweite- rung“ handelt (Bundesfi- nanzhof, Az.: X R 12/93).WB (62) Deutsches Ärzteblatt 93,Heft 24, 14. Juni 1996

V A R I A WIRTSCHAFT

Eine Untersuchung der Stiftung Warentest wirft ein schlechtes Licht auf die Baufinanzierungsberatung: Im Test ließen die Experten kaum einen Fehler aus. 35 Prozent aller Beratungen waren mangelhaft oder sehr mangelhaft, gut beraten wurden die Testkunden nicht einmal in jedem dritten Fall. Fal- sche Berechnungen und schlechte Ratschläge führten in vielen Fällen zu Finan- zierungslöchern. Der mit Abstand häufigste Fehler ist die fehlende Berech- nung der finanziellen Belastung nach Ablauf der Zinsbindung. 96 von 100 Bera- tern hielten es nicht für nötig, dem Kunden hierüber Informationen zu geben.

L

astschriften sind beim Verbraucher nicht gera- de beliebt. Grund: Es können Beträge zu Unrecht abgebucht werden. Der Kun- de hat dann aber sechs Wo- chen Zeit, um diese Last- schrift wieder rückgängig zu machen. Das kostet aber Geld, Zeit und Nerven. Des- halb sind bei regelmäßigen Zahlungen eher Daueraufträ- ge als Lastschriften üblich.

Eine Verpflichtung des Kun- den, eine Einzugsermächti- gung zu akzeptieren, gab es bislang nicht.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Der Bundesge- richtshof (BGH) hat in einem Urteil (Az.: XII 271/94; veröf- fentlicht 10. Januar 1996) ent- schieden, daß ein Kunde in

der Regel nicht unangemes- sen benachteiligt wird, wenn ihn die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen (AGB) seines Vertragspartners ver- pflichten, eine Einzugser- mächtigung für regelmäßig wiederkehrende Leistungen zu erteilen. Allerdings: Die- ses Urteil hat keine Allge- meingültigkeit. Im vorliegen- den Falle versorgte eine ost- deutsche Firma private Haus- halte in Halle/Saale über ein Breitbandkabel mit Fernseh- und Hörfunkprogrammen ge- gen eine Gebühr von 11,40 DM je Monat.

In den AGB und im Ver- trag stand ausdrücklich, daß das Bezugsgeld monatlich nur per Lastschrift eingezogen werden sollte. Das Last-

schriftverfahren bringt – laut BGH – dem Empfänger im Massengeschäft erhebliche Kostenvorteile ein. Nachteile für den Kunden sieht das oberste Finanzgericht kaum, soll heißen, daß der BGH in dieser Einzelfallentscheidung den Rationalisierungsvorteil einer Firma über den Schutz vor möglichen Gefahren beim Lastschrifteinzugsver- fahren stellt.

Ausnahmen

Der BGH stellt in seinem Urteil aber ausdrücklich fest, daß sein Spruch nicht für alle Lastschriftklauseln gilt. An- ders sieht es nämlich aus, wenn beispielsweise größere Summen zu unregelmäßigen Abbuchzeitpunkten fällig sind oder wenn die einzuzie- henden Summen nicht von vornherein feststehen. rco

Kunde muß

Einzugsermächtigung dulden

Betreuung

ist ungekürzt

absetzbar

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