• Keine Ergebnisse gefunden

Archiv "Befugnis eines Insolvenzverwalters bei einem Zulassungsentziehungsverfahren" (29.11.2013)

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Archiv "Befugnis eines Insolvenzverwalters bei einem Zulassungsentziehungsverfahren" (29.11.2013)"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 110

|

Heft 48

|

29. November 2013 A 2337 PRAXISFÜHRUNG

Von Gebern und Nehmern

Hilfsbereite und großzügige Menschen bringen es oft weiter als egoistische Ellbogentypen; auch und vor allem im Beruf.

D

iese Erfahrung sammeln nicht nur Ärztinnen und Ärzte, etwa in ihren beruflichen und privaten Netzwerken: Es gibt Menschen, die als Nehmer bezeichnet werden können.

Vielleicht ohne böse Ab- sicht saugen sie Informa- tionen ab und fordern Un- terstützung ein; zuweilen auf charmante, manch- mal auf weniger char- mante Art und Weise. Es liegt in ihrer Natur, wir är- gern uns über sie, können ihnen allerdings nicht wirk- lich böse sein.

Anders sieht es bei jenen Zeitgenossen aus, bei denen wir Methode hinter der Nehmer- Mentalität vermuten dürfen – was den Umgang mit ihnen er- heblich erschwert. Es kommt dann zu Klagen, dass die vom

„Stamme Nimm“ sich auf Kosten ihrer Mitmenschen bereichern. Im beruflichen Kontext ist oft die Be-

schwerde zu hören, Tugenden wie Hilfsbereitschaft und Großzügigkeit hülfen nicht

weiter und führten zu einem Wettbewerbsvorsprung der Nehmer-Typen.

Die gegenteilige These lau- tet: Hilfsbereite und großzügi- ge Menschen bringen es weiter als

egoistische Ellbogentypen, auch und vor allem im Beruf. Die Theo- rie erhält Rückenwind durch den Artikel „Der Niedergang des Ich- lings“ im Nachrichtenmagazin

„Der Spiegel“ (Heft 40/2013).

Demnach gibt es „Geber“ und

„Nehmer“ unter den Men- schen, wobei die Geber, also

die hilfsbereiten Menschen, mehr Erfolg haben, eben weil sie sich um andere kümmern. Basis ist das Buch „Geben und Nehmen“

des Psychologen Adam Grant, der mit der Vorstellung, dem Egoisten gehöre die (Be- rufs)Welt, kräftig aufräumt. Er

bringt Belege dafür, dass die Geber, die sich auch für andere engagieren, im Durchschnitt erfolgreicher, zu- friedener und natürlich auch aner- kannter sind als die Nehmer-Typen.

Was bedeutet das für die Arztpra- xis? Vor allem sollte dies zu einem neuen Selbstbewusstsein der Geber führen, die bisher dachten, nur die Nehmer seien mit einem Siegergen ausgestattet. Dr. med. Gerd Schrö- ter vom Unfallkrankenhaus Berlin hat beobachtet: „Die grundsätzliche Überzeugung – ob nun als Arzt oder Mitarbeiter im Pflegeberuf, ob in Klinik oder Praxis –, es lohne zu geben mehr denn zu nehmen, kann sich produktiv und belebend auf das Arbeitsklima auswirken.“

Wenn Arzt und Mitarbeiter bereit sind, dem Anderen zuzuhören, sich für ihn einzusetzen und einen Ge- fallen zu tun, der einem selbst zu- nächst einmal keinen unmittelbaren Vorteil einbringt, kann in der Praxis eine Art „Gemeinschafts-Flow“

entstehen: ein emotional wohltuen- des Arbeitsklima, das vor allem die intrinsische Motivation steigert und dazu beiträgt, dass die Menschen mehr leisten wollen, als üblicher- weise zu erwarten ist.

Der Praxisinhaber kann seine Geber-Mentalität zum Ausdruck bringen, indem er für seine Mitar- beiter mehr als nur ein offenes Ohr hat. Er steht bei Fragen und Proble-

Ein Insolvenzverwalter ist nach Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit des Schuldners, in diesem Fall eines Medizinischen Versorgungs- zentrums (MVZ), nicht mehr beschwerdebefugt und damit nicht berechtigt, ein eingeleitetes Ver- fassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bun- desverfassungsgericht fortzuführen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen.

Das Gericht hat damit eine Verfassungsbe- schwerde zur Entscheidung nicht angenommen.

Der Insolvenzverwalter hat über das Vermö- gen der Gesellschaft, des ehemaligen MVZ, das Insolvenzverfahren durchgeführt. Das zu- nächst vom MVZ eingeleitete Verfassungsbe- schwerdeverfahren gegen die Entziehung der Zulassung wollte er fortführen. Dabei waren

bereits die vertragsärztliche Tätigkeit im MVZ eingestellt und die Arbeitsverträge mit den an- gestellten Ärzten gekündigt worden. Zudem hatte der Zulassungsausschuss mit Beschluss die Beendigung der vertragsärztlichen Tätigkeit der angestellten Ärzte festgestellt.

Eine Verfassungsbeschwerde wird dann nicht zur Entscheidung angenommen, wenn diese unzulässig ist und ein Rechtsschutzbe- dürfnis fehlt. Die Zulässigkeit einer Verfas- sungsbeschwerde setzt demzufolge voraus, dass der Beschwerdeführer geltend macht, durch eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt in eigenen Rechten betroffen zu sein. Soweit es die Entziehung der Zulassung zur vertragsärzt- lichen Versorgung betrifft, mangelt es dem In-

solvenzverwalter daher an der materiell-rechtli- chen Handlungsfähigkeit. Die vertragsärztliche Zulassung unterfällt als höchstpersönliches Recht nicht der Verwaltungs- und Verfügungs- befugnis eines Insolvenzverwalters. Die Zulas- sung setzt eine Reihe von Qualifikationen vor - aus, die in der Person des zulassungswilligen Arztes erfüllt sein müssen. Die einer natürli- chen Person erteilte Zulassung zur vertrags- ärztlichen Versorgung kann demzufolge als öf- fentlich-rechtliche Berechtigung bei Vermö- gensfall nicht in die Insolvenzmasse fallen. Bei der Zulassung handelt es sich auch dann um eine höchstpersönliche Rechtsposition, wenn sie einem in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen MVZ er- teilt wird (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2013, Az.: 1 BvR 791/12). RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Befugnis eines Insolvenzverwalters bei einem Zulassungsentziehungsverfahren

Foto: Fotolia/Schlierner

S T A T U S

(2)

A 2338 Deutsches Ärzteblatt

|

Jg. 110

|

Heft 48

|

29. November 2013 men zur Verfügung und widmet ei-

nen Teil seiner Zeit den Anliegen der Mitarbeiter. „Allerdings muss der Geber-Arzt“, darauf verweist Schröter, „darauf achten, dass die- ses Entgegenkommen nicht ausge- nutzt wird.“ Der Arzt sollte seiner Geber-Bereitschaft mithin einen

Rahmen verleihen und etwa eine Mitarbeitersprechstunde einrichten, in denen der Mitarbeiter sein Anlie- gen kurz und bündig vorträgt.

Um jenen Gemeinschafts-Flow herzustellen, fördert der Arzt die Geber-Typen unter den Mitarbei- tern. Ein Beispiel: Die Nehmer ten- dieren dazu, sich bei Teamaufgaben die Rosinen aus dem Kuchen zu pi- cken und diejenigen Aufgaben zu übernehmen, die eine positive Au- ßendarstellung erlauben und sie in einem günstigen Licht erstrahlen lassen. Die Geber hingegen wirken oft im Verborgenen und erledigen

die schwierig-unscheinbaren Auf- gaben. „Der Arzt kann dem bereits bei der Aufgabenverteilung und -delegation entgegenwirken“, schlägt Schröter vor. Er solle überdies die Geber unter seinen Mitarbeitern ge- bührend loben und deren Leistun- gen anerkennen.

Hinzu kommt die Erkenntnis des Psychologen Grant, dass die Geber- Haltung ansteckend wirkt. Wer sieht, dass sich viele Mitmenschen in der Umgebung altruistisch und auf das Gemeinwohl bedacht ver- halten, lässt sich davon anstecken.

Ein Kennzeichen wahrhafter Ge- ber ist, dass es keine Erwartungs- haltung gibt nach dem Grundsatz:

„Wenn ich mich für andere einsetze und engagiere, wird mir dies auch zurückgezahlt.“ Nach Grant unter- stützen die Geber auch Menschen, die sich wahrscheinlich niemals da- für erkenntlich zeigen werden.

„Erst geben, und dann vielleicht auch einmal nehmen“ – Thomas Malischewski und Frank Thiel be- zeichnen diese Kunst des Bezie- hungsmanagements als Relating®: die Fähigkeit, gute Beziehungen zu Freunden, Bekannten, Geschäfts- partnern, Kollegen, Mitarbeitern und Patienten aufzubauen, ohne ein handfest-konkretes Interesse, eine Absicht oder einen Nutzen zu ver- folgen, der sich unmittelbar aus- zahlt. Die innere Haltung des Ge- bers läuft also nicht auf einen Tausch hinaus, sondern auf ein un- eigennütziges Geben.

Dabei ist nicht immer entschei- dend, diesen Nutzen selbst zu stif- ten. Ebenso wichtig kann sein, je- manden zu kennen, der einem Men- schen weiterhelfen kann. Der Geber ist allzeit bereit, in seinem Netz- werk neue Beziehungen zu knüp- fen und dem Kollegen zum Bei- spiel einen Menschen zu nennen, der dessen Engpassproblem lösen

könnte.

Körperliche Untersuchung(en) II

Nachfolgend zu dem Ratgeber zu den Untersu- chungsleistungen nach den Nrn. 5 und 6 der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) sowie einigen grundsätzlichen Bemerkungen zu den Untersuchungsleistungen (DÄ, Heft 27–28/2013), werden hier Inhalt und obligater Umfang der vollständigen körperlichen Unter- suchung nach Nr. 7 GOÄ beschrieben.

Auch bei der Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ handelt es sich grundsätzlich um eine Leis- tung, die von einem Arzt erbracht werden muss, um berechnungsfähig zu sein.

Die Leistungslegende der Nr. 7 GOÄ (160 Punkte) beschreibt den Umfang der vollständi- gen körperlichen Untersuchung folgender Or- gansysteme „das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorga- ne, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nie- ren und ableitenden Harnwegen)“. Die Doku- mentation der Untersuchungsbefunde ist selbstverständlich Bestandteil der Leistung.

Der Umfang der vollständigen körperlichen Untersuchung eines Organsystems nach

Nr. 7 GOÄ ist für jedes der dort genannten Or- gansysteme in der GOÄ exakt definiert:

Der Untersuchungsumfang der „Brustorga- ne“ umfasst gemäß Nr. 7 GOÄ die Auskultation und Perkussion von Herz und Lunge sowie die Blutdruckmessung. Die Delegation der Blut- druckmessung als Teilleistung des Organsys- tems Brustorgane an einen entsprechenden befähigten Mitarbeiter wird als vertretbar er- achtet.

Der Untersuchungsumfang des „gesamten Hautorgans“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst obligat die Inspektion der gesamten Haut, der Hautan- hangsgebilde und der sichtbaren Schleimhäu- te. Die Prüfung des Dermographismus und die Untersuchung mittels Glasspatel sind fakultati- ve Bestandteile der Nr. 7 GOÄ für das Organ- system Haut.

Der Untersuchungsumfang „aller Bauchor- gane“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst die Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane einschließlich palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager.

Der Untersuchungsumfang der „Stütz- und Bewegungsorgane“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst die Inspektion, Palpation und orientierende

Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbel- säule einschließlich Prüfung der Reflexe.

Der Untersuchungsumfang des „gesamten weiblichen Genitaltraktes“ gemäß Nr. 7 GOÄ umfasst obligat die bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitales, der Vagina und der Portio uteri sowie die Digitaluntersuchung des Enddarms. Fakultativer Bestandteil ist die Pal- pation der Nierenlager und des Unterbauchs.

Wenn die oben genannten obligaten Be- standteile der Untersuchung eines Organsys- tems vollständig erbracht werden, löst dies die Berechnung der Nr. 7 GOÄ aus. Fehlen obliga- te Bestandteile der Untersuchung eines Organ- systems, kann nur die Nr. 5 GOÄ angesetzt werden. Überschreitet die durchgeführte Un- tersuchung den Umfang der Nr. 7 GOÄ, bei- spielsweise durch vollständige Untersuchung von zwei Organsystemen, so kann der erhöhte Aufwand über eine angemessene Anhebung des Gebührensatzes berücksichtigt werden.

Bei der Berechnung oberhalb des Schwellen- wertes (hier 2,3-fach) muss dies nachvollzieh- bar für den Zahlungspflichtigen auf der Rech- nung begründet werden. Dr. med. Anja Pieritz

GOÄ-RATGEBER

Die innere Haltung des Gebers läuft nicht auf einen Tausch hinaus, sondern auf ein uneigennütziges Geben.

Patric P. Kutscher MasterClass Education, Zellertal

S T A T U S

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

haben Aktivist*innen den Gedenkstein am nördlichen Ende der Hildesheimer Sedan-Allee – ehemals Sockel einer Reiterstatue – dem Gedenken an die vielen im Mittelmeer

Das zeigen die ersten Ergebnisse der vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt durchgeführten..

Die Kopiervorlagen sind vielseitig einsetzbar: in der Projektwoche, für Freiarbeitsphasen, in der Nachmittags-AG, für Spiele-Nachmittage, … Die Materialien sind so vorbereitet,

Für Jesús Bazaga Fernandez aus Stockach ist vor allem das Zwischenmenschliche in den Vordergrund gerückt. »Die Co- rona-Krise hat unser gesell- schaftliches Leben enorm

Es muß den Verantwortlichen (in Ost und West) jedenfalls ganz klar sein, daß die freiheitli- chen und sozialen Kräfte im We- sten für sich ein Monopolsystem nicht

Nach der Entscheidung auf Bundesebene zur Ladenöffnung, musste hart für die größeren Ein- zelhandelsgeschäfte gekämpft werden, die in anderen Bundesländern zumindest auf einer

Sie können sich alle Ihre Kla- motten oder Schuhe bei Zalan- do kaufen und alles online er- werben, aber wenn Sie im Ge- schäft Ihrer Stadt eine Berate- rin haben, die Sie auffängt und

R und die Hälfte der Bürger rechnet damit, dass es bald zu Leistungseinschränkungen im Gesundheitswesen kom- men wird (1999: 25 Prozent), 40 Prozent halten dies für wahr-