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Archiv "Pauschale Schweigepflichtentbindung" (04.10.2013)

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Deutsches Ärzteblatt

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Jg. 110

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Heft 40

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4. Oktober 2013 A 1881

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twas Stolz schwingt mit, wenn Bärbel Dütemeyer über das „Waldpiraten-Camp“ am Rand des Heidelberger Stadtwalds spricht: „Wir sind nach wie vor ein einzigartiges Projekt im deutsch- sprachigen Raum.“ Die Ergothera- peutin aus der Nähe von Hannover ist stellvertretende Vorsitzende der Deutschen Kinderkrebsstiftung, die das idyllische, etwa 14 000 Qua- dratmeter umfassende Areal hoch über der Universitätsstadt vor ge- nau zehn Jahren erwarb, um krebs- kranken Kindern und Jugendlichen unbeschwerte Erholungstage direkt in der Natur zu ermöglichen – stets betreut von erfahrenen Fachkräften.

Aus dem Projekt wurde eine Er- folgsgeschichte: Jahr für Jahr ka- men an die 400 junge Patienten im Alter zwischen acht und 16 Jahren nach Heidelberg, wo sie in kleinen

WALDPIRATEN-CAMP

Auf dem Weg zurück ins Leben

Es ist eine Erfolgsgeschichte: Vor zehn Jahren wurde in Heidelberg die erlebnis - pädagogische Freizeiteinrichtung für krebskranke Kinder und Jugendliche eröffnet.

Gruppen jeweils neuntägige Frei- zeiten in einem geschützten Rah- men erlebten: „Hier werden sie er- mutigt, zurück ins Leben zu fin- den“, umreißt Bärbel Dütemeyer das Konzept. Sie ist selbst betroffe- ne Mutter eines ehemals krebskran- ken Sohnes, der inzwischen 29 Jah- re alt ist und dem es gut geht. Meist sind die Kinder, die im Camp an- kommen, in einem schlechten All- gemeinzustand, haben eine lange und aggressive Krebstherapie hinter sich. Bei den „Waldpiraten“ erhal- ten sie die Möglichkeit, unter erleb- nispädagogischen Gesichtspunkten Kräfte zu sammeln und neues Selbstbewusstsein zu entwickeln.

Inmitten von Gleichaltrigen und Gleichbetroffenen können sie ler- nen, unter Umständen sogar mit ei- nem Handicap dauerhaft klarzu- kommen. „Man kann auch mit einer

Eine pauschale Schweigepflichtentbindung kann das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz verletzen.

Dies hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden.

Unter Verweis auf Berufsunfähigkeit wegen Depressionen hatte eine Frau Versicherungs- leistungen beantragt. Dabei war sie mit der ihr vorgelegten vorformulierten Erklärung zur Schweigepflichtentbindung gegenüber der Krankenkasse und den Ärzten nicht einver- standen. Mit der Verfassungsbeschwerde hat die Versicherungsnehmerin die Verletzung ih- res Rechts auf informationelle Selbstbestim- mung gerügt. Der Schutz dieses Grundrechts werde ausgehöhlt, wenn der Versicherungs- nehmer zur Beschaffung von Antworten auf ihm nicht bekannte Fragen des Versicherers verpflichtet sei. Dieser Auffassung ist das Bun- desverfassungsgericht gefolgt. Es gebietet das

Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dafür Sorge zu tragen, dass ein informationel- ler Selbstschutz für Einzelne tatsächlich mög- lich ist. Hat in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht, dass er den Ver- tragsinhalt faktisch einseitig bestimmen kann, so ist es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtsposition der beteiligten Partei- en hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich die Selbstbestimmung in eine Fremdbestim- mung verkehrt. Das Bundesverfassungsgericht regt Kooperationspflichten an, die sicherstel- len, dass Versicherte und Versicherung im Dia- log entwickeln, welche Daten zur Abwicklung des Versicherungsfalls erforderlich sind. Denn die durch vorformulierte Einzelermächtigungen vorgesehene Entbindung von der Schweige- pflicht würde es der Versicherung ermögli- chen, auch über das für die Abwicklung des Versicherungsfalls erforderliche Maß hinaus in weitem Umfang sensible Informationen über seine Versicherungsnehmer einzuholen. Das

betrifft Belange der Versicherungsnehmerin er- heblich, weil sich die Daten auf detaillierte An- gaben zu ihrer Gesundheit und den ärztlichen Behandlungen, also auf Angaben höchstper- sönlicher Natur beziehen. Aus Sicht des Bun- desverfassungsgerichts ließe sich in Betracht ziehen, die von Einzelermächtigungen umfass- ten Informationen etwa zunächst auf solche weniger weitreichende und persönlichkeitsre- levanten Vorinformationen zu beschränken, die ausreichen, um festzustellen, welche Informa- tionen tatsächlich für die Prüfung des Leis- tungsfalls durch das Versicherungsunterneh- men relevant sind. Eine zumindest grobe Kon- kretisierung der Auskunftsgegenstände könnte so den erheblichen Umfang der durch die Ein- zelermächtigung zugänglichen, überschießen- den Informationen begrenzen und damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung tragen (BVerfG, Beschluss vom 17.06.2013, Az.: 1 BvR 3167/08).

RAin Barbara Berner

RECHTSREPORT

Pauschale Schweigepflichtentbindung

Fotos:Archiv Deutsche Kinderkrebsstiftung

S T A T U S

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A 1882 Deutsches Ärzteblatt

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4. Oktober 2013 Beinamputation durchaus im Hoch-

seilgarten unterwegs sein“, spricht Bärbel Dütemeyer eines der Ange- bote an, sich selbst zu erproben.

„Man entwickelt eine Kreativität, bei der vielleicht auch manches ver- arbeitet wird, was an Problemen übrig geblieben ist.“ Auf die Kinder und Jugendlichen, die auf dem weitläufigen Gelände in Blockhüt- ten untergebracht sind, wartet ein Spektrum an Sport- und Freizeit- möglichkeiten – vom Reiten bis zum Bogenschießen, vom Schwim- men bis zum Kanufahren, vom Werken bis zum Theaterspielen.

Und noch etwas ist wichtig:

„Hier sind die Kinder mal wieder ohne ihre Eltern unterwegs“, erläu- tert Dütemeyer. Denn gerade im Al- ter ab zwölf Jahren gehe man nor- malerweise ein bisschen auf Dis- tanz zum Elternhaus, in das man durch die Krebserkrankung aber

„mit großer Geschwindigkeit wie- der zurückgespült“ werde, ob man wolle oder nicht.

Was mit einzelnen Zeltlagern be- gonnen hatte, wurde mit dem Wald- piraten-Camp zu einer festen Ein- richtung, die 2009 bei der renom- mierten Standortinitiative „Deutsch- land – Land der Ideen“ als eines von 365 herausragenden Projekten in Deutschland ausgewählt wurde.

Für dieses und auch schon das nächste Jahr ist das Camp wieder ausgebucht, erzählt Gabriele Geib, die die Einrichtung von Anfang an leitet und auch die Idee dazu hatte.

Anderen Gruppen steht das Waldpi- raten-Camp ebenfalls offen: Es fin- den Eltern- und Geschwisterfreizei- ten statt, und verwaiste Eltern tref-

fen sich dort, um gemeinsam Trau- erarbeit zu leisten.

Die jährlichen Kosten von etwa einer Million Euro werden fast aus- schließlich aus Spenden finanziert.

Es sind viele Faktoren, die das Camp auszeichnen, wie Bärbel Dü- temeyer bei der Geburtstagsfeier zum „Zehnjährigen“ festhielt: die gediegene Architektur der Gemein- schaftseinrichtungen, die „Rundum- wohlfühlatmosphäre“, die für jeden etwas bietenden Außenanlagen:

„Man steigt aus dem Auto und lan- det in einem kleinen Paradies“, so die stellvertretende Vorsitzende. Das ist nicht zuletzt auch dem einfühlsa- men Engagement der Mitarbeiterin- nen und Mitarbeiter sowie der Ar- beit der vielen ehrenamtlichen Hel- fer zu verdanken. Das hölzerne „Pi- ratenschiff“ auf der großen Wiese braucht sich keine Sorgen um die passende Besatzung zu machen – viele Kinder kommen gerne wieder nach Heidelberg. Informationen:

www.kinderkrebsstiftung.de

Arndt Krödel

Terminvereinbarung

Im Rahmen der Vereinbarung von Terminen in Arztpraxen oder Kliniken wird hin und wieder diskutiert, ob es sich bei der Terminvergabe um eine berechnungsfähige Leistung gemäß der Amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) handelt. Die Fallkonstellationen können dabei denkbar unterschiedlich ausfallen und die Ant- wort auf diese grundsätzlich einfache Frage ver- ändern. Nachfolgende Beispiele sind bewusst theoretisch gehalten, weil es hier nicht um die medizinische Plausibilität geht, sondern um die beispielhafte Erläuterung der Abrechnung:

Beispiel 1: Der Patient ruft in der Praxis an und bekommt von einer Mitarbeiterin des Arz- tes ausschließlich einen Termin genannt, an dem er kommen kann.

Beispiel 2: Ein Mitarbeiter der Praxis ver- einbart für den Patienten in einer anderen Pra- xis oder Klinik einen ambulanten oder stationä- ren Termin für den Patienten.

Beispiel 3: Der Patient ruft in der Praxis an oder wird von einer Mitarbeiterin angerufen, um seine Laborwerte zu erfragen/zu erhalten.

Wegen auffälliger Laborwerte wird im selben

Gespräch ein Termin in der Praxis vereinbart.

Der Termin findet jedoch nicht am Tag der Ter- minvereinbarung statt.

Beispiel 4: Der Patient ruft in der Praxis an und bekommt von dem Arzt ausschließlich ei- nen Termin genannt, an dem er kommen kann.

Beispiel 5: Der Patient ruft in der Praxis/Kli- nik an, schildert seine Beschwerden dem Arzt und möchte beispielsweise wissen, ob er sich in der Praxis vorstellen soll und/oder wie er sich weiter verhalten soll. Diese Frage/n wird/werden vom Arzt telefonisch beantwortet und gegebe- nenfalls wird dabei auch ein Termin vereinbart.

In den Allgemeinen Bestimmungen des Ab- schnitts B. „Grundleistungen und allgemeine Leistungen“ Punkt 7. GOÄ heißt es: „Terminver- einbarungen sind nicht berechnungsfähig.“ Bei den Beispielen 1, 2 und 4 wird an diesem Tag ein Termin in der eigenen Praxis/Klinik oder einer fremden Praxis/Klinik vereinbart, und diese Leis- tung ist gemäß der oben genannten Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ nicht berechnungsfä- hig. Dies gilt unabhängig davon, welche Person diesen Termin für den Patienten vereinbart hat.

In Beispiel 3 erbringt die Mitarbeiterin des Arztes eine Leistung im Sinne der Nr. 2 GOÄ

(Ausstellung von Wiederholungsrezepten und/

oder Überweisungen und/oder Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen – auch mittels Fernsprecher –durch die Arzthel- ferin und/oder Messung von Körperzuständen [z. B. Blutdruck, Temperatur] ohne Beratung, bei einer Inanspruchnahme des Arztes). Für die Auskunft der Mitarbeiterin zu den Laborwerten ist die Nr. 2 GOÄ berechnungsfähig.

In Beispiel 5 erfolgt eine telefonische Bera- tung des Patienten durch den Arzt, so dass hier die Nr. 1 GOÄ (Beratung – auch telefo- nisch) oder Nr. 3 GOÄ (Eingehende Beratung – auch telefonisch –; Dauer länger als zehn Mi- nuten) angesetzt werden könnte.

Die Berechnung der Terminvergabe/Termin- vereinbarung ist gemäß der Amtlichen Gebüh- renordnung eindeutig ausgeschlossen. Eine Be- rechnung als individuelle Gesundheitsleistung auf privatärztlicher Basis scheidet hiermit eben- falls aus. Darüber hinaus kann es aber Fallkon- stellationen geben, in denen neben der Termin- vereinbarung weitere Leistungen wie beispiels- weise Beratungen, die im Rahmen desselben Telefongespräches erbracht werden, berech- nungsfähig sein können. Dr. med. Anja Pieritz

GOÄ-RATGEBER

Mut tut gut: Wer die Waldpiraten finanziell unterstüt- zen möchte, spen- det an die Deutsche

Kinderkrebsstiftung bei der Commerz- bank AG Köln: Kon- to: 00 555 66600, BLZ: 370 800 40

S T A T U S

Referenzen

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