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M 184/2000 M 175/2000 POM POM 8. Januar 2001 46C Motion

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M 184/2000 M 175/2000

POM POM

8. Januar 2001 46C

Motion

0078 Sägesser, Schwarzenbach (SVP)

Weitere Unterschriften: 27 Eingereicht am: 12.09.2000

Gesetz über die Hundetaxe

Ausgangslage

In der Kommission, in der die Abänderung des Gesetzes über die Hundetaxe vom 25.10.1903 behandelt wurde, kam die Möglichkeit zur Sprache, das Gesetz aufzuheben.

Diese Möglichkeit wurde später auch im Grossen Rat diskutiert. Einer der Gründe, weshalb der Beschluss „ Nichteintreten“ auf die Gesetzesänderung zustande kam, war der, dass man die Gemeinden mit einer Abschaffung nicht vor den Kopf stossen wollte.

Für die Gemeinden würden dadurch folgende Aufgaben / Probleme entstehen:

• Grosse emotionale Diskussionen an den Gemeindeversammlungen

• Anpassung der Gebührenreglemente

• Die Einnahmen wären zweckgebunden und müssten kostendeckend sein =>

Kostenrechnung

• Die Registrierung in Form einer Hundemarke und Kontrolllisten müssten mit dem Kanton geregelt werden

• usw.

Weiter sind auf Bundesebene die Auswirkungen der Initiative „Das Tier als Sache“ für den Kanton resp. die Gemeinden noch hängig. Dasselbe gilt für die möglichen Massnahmen in bezug auf Kampfhunde.

Antrag

Bevor eine Abschaffung des Gesetzes über die Hundetaxe im Grossen Rat behandelt wird, muss der Regierungsrat folgende Aufgaben wahrnehmen:

1. Überprüfung der Auswirkungen auf die Gemeinden bei einer Abschaffung des Gesetzes.

2. Die Gemeinden sind über die Folgen einer Abschaffung des Gesetzes zu informieren und ihre Meinung ist mittels einer Befragung einzuholen.

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M 175/2000 POM

Motion

Streiff-Feller, Oberwangen (EVP)

Weitere Unterschriften: 7 Eingereicht am: 05.09.2000

Gesetz über die Hundetaxe

Das Gesetz über die Hundetaxe vom 25. Oktober 1903 und die Verordnung vom 2. April 1904 zum Gesetz über die Hundetaxe ist aufzuheben.

Begründung:

Das erste Hundetaxegesetz wurde 1838 mit der Absicht einer Kontrolle über die zahlenmässige grosse Zunahme der Hunde und über die Einhaltung der Impfbestimmung gegen die stark verbreitete Tollwut eingeführt. Die obligatorische Tollwutimpfung wurde durch die Änderung der Tierseuchenverordnung im April 1999 abgeschafft. Der Kanton braucht also keine Kontrollfunktion mehr auszuüben, der Hauptgrund, aus welchem das Hundetaxegesetz geschaffen wurde, fällt weg.

Die Praxis zeigt, dass die Höhe der Hundetaxen und auch der Aufwand, der durch Hunde entsteht (Roby-Dog ..) von Gemeinde zu Gemeinde sehr unterschiedlich ist. Aus diesem Grund sollen die Gemeinden auch die Möglichkeiten haben, mittels einer Gebühr den effektiven Aufwand decken zu können. Da die meisten Gemeinden bereits ein Gebührenreglement haben, sollte es nicht sehr aufwendig sein, dies zu erweitern.

Mit der Aufhebung des Gesetzes über die Hundetaxe müsste der Kanton sich nicht mehr um ein Problem kümmern, das ihn eigentlich nichts angeht und die Gemeinden könnten über eine Gebühr autonom und bedürfnisgerecht entscheiden.

Gemeinsame Antwort des Regierungsrates:

Die beiden Motionen betreffen das kantonale Gesetz über die Hundetaxe vom 25. Oktober 1903 (BSG 665.1), wobei erstere die Abschaffung des Gesetzes verlangt und letztere dem Regierungsrat den Auftrag erteilen will, vor einer Abschaffung die Auswirkungen auf die Gemeinden zu überprüfen und deren Meinung mittels einer Befragung einzuholen. Beide Anliegen gehören sachlich zusammen, die beiden Motionen werden daher gemeinsam beantwortet.

Bei der heute bestehenden Hundetaxe handelt es sich um eine Gemeindesteuer. Eine Steuer kann auch durch Gemeinden nur aufgrund einer kantonalen Rechtsgrundlage – wie dies das heute bestehende kantonale Gesetz über die Hundetaxe darstellt – erhoben werden. Steuern sind, im Gegensatz zu Gebühren, voraussetzungslos (also ohne eine konkrete Gegenleistung) geschuldet. Da das Gemeinwesen für die Entrichtung der

Hundetaxe jedoch eine gewisse Gegenleistung erbringt, wird bei der Hundetaxe von einer sogenannten Gemengsteuer gesprochen. Dabei handelt es sich um eine öffentliche Abgabe, bei der eine Gebühr mit einer Steuer verbunden wird; die Abgabe wird als Gegenleistung für eine staatliche Leistung betrachtet, in ihrer Höhe aber nicht durch das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzt.

Da die Gemeinden über keine eigene Steuerhoheit verfügen, würde eine Abschaffung des Gesetzes über die Hundetaxe ihnen die Möglichkeit nehmen, wie bisher eine derartige Gemengsteuer zu erheben. Die Gemeinden könnten einzig eine Gebühr für ihre

Aufwendungen im Zusammenhang mit Hunden erheben. Dazu müssten sie die Gebühren in einem Gemeindereglement (Hundereglement oder Gebührenreglement) mit ihren

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Voraussetzungen (hinreichende und klare Bestimmung, Gegenstand der Abgabe, Bemessung, Kreis der Abgabepflichtigen, Ausnahmen von der Abgabepflicht, Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) verankern. Faktisch würde dies für die

Gemeinden demnach bedeuten, dass sämtliche Kosten, welche die Hundehaltung dem Gemeinwesen verursacht, ausgewiesen werden müssten und dafür lediglich eine dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entsprechende Gebühr (Verwaltungs- und Benützungsgebühr) von den Hundehaltern bezogen werden könnte. Die Ausgaben der Gemeinde müssten sich für diesen Fall exakt belegen lassen.

Gemäss Art. 30 des eidgenössischen Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (SR 916.40) haben die Kantone eine Kontrolle über die Hunde auszuüben. Besteht eine Gefahr der Verbreitung von Seuchen durch Hunde, Katzen und andere Tiere, so hat der Bundesrat geeignete Schutzmassnahmen anzuordnen. Artikel 11 Absatz 2 der eidgenössischen Tierseuchenverordnung (SR 916.401) schreibt vor, dass Hunde ab fünf Monaten mit einer amtlichen Kontrollmarke zu versehen oder auf andere Weise eindeutig zu kennzeichnen sind. Diese Kontrollpflicht ist für den Kanton Bern im heutigen Gesetz über die Hundetaxe statuiert. Bei einer Abschaffung müsste also sogleich ein neuer Erlass geschaffen werden, welcher die bundesrechtlichen Vorgaben des Tierseuchengesetzes berücksichtigt.

Eine Abschaffung des Gesetzes über die Hundetaxe würde für die Gemeinden somit einen erheblichen Aufwand mit sich bringen. Sie müssten, wollten sie eine Gebühr erheben, den wesentlichen Inhalt der heutigen Gesetzgebung in ein Reglement übernehmen. Nebst den im heutigen Gesetz in Ziff. 1 erwähnten Grundlagen müssten auch weitere Bestimmungen in ein Hundereglement aufgenommen werden, so zum Beispiel die Folgen der

Nichtbezahlung, der Hinterziehung der Steuer oder der Fälschung von Hundemarken, die Ansätze bei mehreren Hunden pro Halter, sämtliche Ausnahmen und Reduktionsgründe der Abgabepflicht (z. B. für Behinderte, Rentner), die Erhebungsmodalitäten und so weiter.

Hinzu käme ein erheblicher Mehraufwand bei der Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben. Da die Kontrolle über die Hunde auch bei einer Abschaffung weiterhin

ausgeübt werden müsste (insbesondere Abgabe der Kontrollmarke und Registerführung), wäre de facto wohl jede Gemeinde gezwungen, ein entsprechendes Reglement zu

erlassen.

Zur Zeit ist die Diskussion um strengere Hundegesetze und geeignete Massnahmen zur Vermeidung von Angriffen durch Hunde in vollem Gange. Erste Dialoge und Arbeiten mit den Bundesbehörden fanden bereits statt. Derzeit werden in verschiedenen Kantonen Arbeitsgruppen gebildet, welche in Zusammenarbeit mit den Bundesbehörden

Lösungsvorschläge für die Hundehaltung erarbeiten sollen, um eine möglichst einheitliche Regelung in den Kantonen zu erreichen. Hauptthemen sind – nicht zuletzt aufgrund der jüngsten Ereignisse von Angriffen durch sogenannte Kampfhunde – die Einführung strengerer Vorschriften über die Hundehaltung, die konsequente Durchsetzung des Verbots tierquälerischer Praktiken im Zuchtwesen und im Handel mit Hunden und die Markierung der Hunde mittels einer Tätowierung oder eines Computerchips. Die Arbeitsgruppe des Kantons Bern wurde kürzlich gebildet und ist zur Zeit daran, sich zu organisieren und erste Arbeiten an die Hand zu nehmen. Aus diesem Blickwinkel betrachtet würde mit der Abschaffung des kantonalen Hundetaxegesetzes ein falsches Signal gesetzt. Bei der Annahme der Motionen würden Konflikte mit den angelaufenen Projekten entstehen. Da die Arbeiten auf Bundes- als auch auf Kantonsebene intensiv im Gange sind, erscheint es zum jetzigen Zeitpunkt nicht sinnvoll, Umfragen in den

Gemeinden durchzuführen.

Antrag: Ablehnung der beiden Motionen

An den Grossen Rat

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