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Dies geschieht meist nicht aus der Absicht heraus, die Angestellten nicht melden zu wollen, sondern hängt eher mit den oft sehr komplexen administrativen Schritten zusammen

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P 048/2004 VOL 4. August 2004 43C

Postulat

2193 Astier, Moutier (FDP)

Weitere Unterschriften: 26 Eingereicht am: 11.02.2004

Schwarzarbeit — Einführung eines «Service-Schecks»

Um die Schwarzarbeit zu bekämpfen, wird der Regierungsrat aufgefordert, die Einführung eines Beitragsgutschriftsverfahrens (so genannte «Service-Schecks») für Dienstleistungen im Haushalt zu prüfen.

Begründung:

Jährlich entstehen den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der Volkswirtschaft und den Sozialwerken durch Schwarzarbeit Schäden in Milliardenhöhe.

Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen verlieren Ansprüche für AHV- und IV-Leistungen sowie ihren Versicherungsschutz bei Unfällen und Krankheit.

Korrekte Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verlieren Aufträge und Arbeit an die unlautere Konkurrenz, welche sich mit Schwarzarbeit Wettbewerbsvorteile verschafft.

Der Staat erleidet hohe Steuerausfälle.

So lautet die Botschaft der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern auf ihrer Internetseite zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.

Zahlreiche Privathaushalte beschäftigen Personen ohne Sozialversicherungsschutz. Dies geschieht meist nicht aus der Absicht heraus, die Angestellten nicht melden zu wollen, sondern hängt eher mit den oft sehr komplexen administrativen Schritten zusammen. Diese Situation kann dramatische Auswirkungen annehmen, vor allem nach einem Arbeitsunfall.

Der Kanton Genf hat daher den so genannten «Service-Scheck» eingeführt, um denjenigen Bürgerinnen und Bürgern, welche die Gesetzgebung einhalten wollen, das Leben zu erleichtern. Dank dieses Beitragsgutschriftsverfahrens

• können die betroffenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ohne administrativen Mehraufwand korrekt mit den Sozialversicherungen abrechnen

• wird den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine soziale Grundversicherung garantiert (AHV/IV/EO/ALV/Mutterschaftsversicherung, Unfallversicherung)

• entsteht mehr Transparenz bei den Arbeitsverhältnissen

Mit dem Genfer Service-Scheck-System können auf den ausgerichteten (aber nicht gemeldeten) Löhnen der Hausangestellten Sozialbeiträge erhoben werden. Das Verfahren ist einfach: Wer seine Hausangestellten gegen Arbeitslosigkeit, Krankheit, Unfall versichern und Beiträge an die AHV zahlen will, füllt den «Service-Scheck» aus und zahlt dann für eine bestimmte Dauer die voraussichtlichen Sozialbeiträge im Voraus. Die Beiträge

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entsprechen rund 20 Prozent des Lohns; davon dienen 6 Prozent der Deckung der administrativen Verwaltungskosten.

Mehrere Behörden kennen ähnliche Systeme. So haben beispielsweise die Gemeinde Martigny und die Walliser Behörden 1999 das System «Top-Relais» eingeführt. Dieses System, das ursprünglich für landwirtschaftliche Arbeiterinnen und Arbeiter konzipiert wurde, wurde sehr rasch auf andere Branchen und Gemeinden erweitert. Das Projekt ist nun für den «Prix du Service public 2003-2004» nominiert.

Die Stadt Lausanne ist ebenfalls daran, ein identisches Modell zu lancieren; dieses sollte im Frühling betriebsbereit sein. Die Kantone Neuenburg und Freiburg haben bereits ihr Interesse bekundet.

Auf Bundesebene wird der Service-Scheck zurzeit im Nationalrat geprüft. Sollte die Idee dieses eidgenössischen Arbeitsschecks angenommen werden — was noch gar nicht sicher ist — würde sie wahrscheinlich nicht vor fünf oder sechs Jahren umgesetzt werden.

Da alle welschen Kantone dabei sind, solche Instrumente einzuführen, kann es sich der Kanton Bern nicht leisten, wertvolle Zeit zu verlieren, denn: Zeit ist Geld!

Antwort des Regierungsrates

Dem Regierungsrat sind die im Postulat erwähnten Modelle bekannt. Die in den Kantonen Wallis und Genf eingeführten Verfahren mit Service-Scheck wurden aufgegeben, weil die erhoffte administrative Vereinfachung nicht eintrat. Sie wurden durch ein anderes vereinfachtes Abrechnungs- und Bezugsverfahren ersetzt. Das System des Kantons Wallis

„Top-Relais“ deckt zwar ein gewisses Bedürfnis ab. Es konnte aber seit seiner Einführung im Jahr 1999 die Schwarzarbeit nicht wirksam bekämpfen, weil weniger als drei Promille der im Kanton ausbezahlten Löhne über dieses System abgerechnet werden.

Eine der Ursachen von Schwarzarbeit ist, dass Arbeitgebende administrative Umtriebe und Aufwand scheuen, die mit der korrekten Anstellung, Meldung und Beschäftigung von Personal verbunden sind. Dies gilt auch für Privatpersonen, die Arbeiten in Haushalt und Garten zu vergeben haben.

Es bestehen heute bereits ohne „Service-Scheck“ verschiedene Angebote, solche Arbeitsleistungen völlig legal und mit administrativer Hilfe Dritter zu beanspruchen:

Gemeinnützige Organisationen vermitteln seit langem Haushalthilfen zur Unterstützung von Betagten, Behinderten und Kranken. Darüber hinaus bieten vielerorts Beschäftigungsprogramme für Arbeitslose solche Dienstleistungen an. In diesen Fällen übernehmen die Trägerschaften die Arbeitgeberpflichten und -aufgaben. Sie besitzen alle nötigen Voraussetzungen, um die Arbeitsverhältnisse korrekt abzurechnen. Die Empfängerin bzw. der Empfänger der Dienstleistung entschädigt die Institution, welche die Leistung erbringt, nach einem vertraglich vereinbarten Tarif. Dieser berücksichtigt ebenfalls den Verwaltungsaufwand. Bei entsprechender Nachfrage kann das Angebot rasch und ohne grösseren Aufwand auf weitere Kundenkreise und Dienstleistungen ausgedehnt werden.

Am Markt werden ähnliche Dienstleistungen von spezialisierten Unternehmen angeboten, wie Reinigungsfirmen oder Hauswartsdiensten. Auch hier ist die korrekte Abrechnung und Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Firma als Arbeitgeberin gewährleistet.

Ferner besorgen auch Treuhandfirmen – stellvertretend für eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber – die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personal.

Ein Angebot in der Art des „Service-Scheck“ kann eine sinnvolle Ergänzung dieser Angebote sein. Bei der Umsetzung gilt es Folgendes zu berücksichtigen:

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Die Umsetzung und der Betrieb des Modells „Service-Scheck“ erfordern den Aufbau einer entsprechenden Organisation. Die Person, die Dienstleistungen beansprucht, bleibt aber Arbeitgeberin oder Arbeitgeber. Die gesetzlichen Rechte und Pflichten gemäss Ausländer-, Arbeits- und Sozialversicherungsgesetzgebung können nicht auf die beauftragte Stelle übertragen werden. Diese besorgt wie ein Treuhänder alle anfallenden administrativen und abgaberechtlichen Arbeiten.

Die effektive Nachfrage nach einer solchen Dienstleistung und die Kosten müssen noch geklärt werden. Aufgrund der vorhandenen Informationen können heute weder die einmaligen noch die wiederkehrenden Kosten abgeschätzt werden.

Denkbar und zu prüfen ist eine Zusammenarbeit mit den vom Postulanten erwähnten Kantonen, Gemeinden und Organisationen. Voraussetzung ist dabei, dass mit den Kunden in beiden Amtssprachen verkehrt werden kann.

Das Modell muss auf die zu erwartende Regelung im Bundesgesetz über die Schwarzarbeit abgestimmt sein. Dieses ist in der Sommersession vom Nationalrat als Erstrat verabschiedet worden. Die zuständige Ständeratskommission will das Gesetz speditiv behandeln. Der Entwurf sieht vor, dass geringfügige Arbeitsentgelte künftig von den AHV- Ausgleichskassen vereinfacht abgerechnet werden können. Die Kommission sieht vor, die Praktikabilität des Verfahrens nochmals zu prüfen. Der Regierungsrat teilt daher die im Vorstoss geäusserten Bedenken nicht, dass die Umsetzung einer Bundeslösung – wenn überhaupt – frühestens in fünf bis sechs Jahren zu erwarten ist.

Auch die in der vom Volk verworfenen 11. AHV-Revision enthaltenen, praktikablen und unbestrittenen Vorschläge zur vereinfachten Beitragsabrechnung dürften rasch wieder aktuell werden, weil die administrative Entlastung der Arbeitgebenden ein wichtiges Anliegen ist.

Insgesamt ist der Regierungsrat bereit zu prüfen, welche Massnahmen zur Erfüllung des Postulats kurzfristig und einfach umgesetzt werden können. Er wird darauf achten, keine neuen Strukturen aufzubauen, die mit der kommenden Bundesregelung nicht abgestimmt sind und die innert kurzer Zeit nicht mehr benötigt werden.

Antrag: Annahme des Postulats.

An den Grossen Rat

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