• Keine Ergebnisse gefunden

Bei der Revision ist den in der Westschweiz gelehrten und anerkannten Berufen besondere Aufmerksamkeit zu schenken

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Bei der Revision ist den in der Westschweiz gelehrten und anerkannten Berufen besondere Aufmerksamkeit zu schenken"

Copied!
3
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

M 224/2006 GEF 2. Mai 2007 GEF C Motion

0762 Rérat, Sonvilier (FDP) Aellen, Tavannes (PSA)

Schnegg, Sonceboz-Sombeval (SVP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 08.11.2006

Ausübung des Podologenberufs im Kanton Bern

Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion wird beauftragt, innert nützlicher Frist eine Revision der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV) (BSG 811.111) an die Hand zu nehmen.

Es geht dabei in erster Linie um eine Änderung von Artikel 44 Absatz 4, der an die neuen Ausbildungen im Bereich der Gesundheit und Vorsorge angepasst werden soll.

Bei der Revision ist den in der Westschweiz gelehrten und anerkannten Berufen besondere Aufmerksamkeit zu schenken.

Begründung:

Der Beruf Podologin/Podologe gehört in der Schweiz zu den liberalen Berufen, genau so wie andere Berufe aus dem Sozialbereich (Psychologe, Tierarzt, Zahnarzt usw.).

Die Podologie (Fusspflege) wird auch als «medizinische Fusspflege» bezeichnet. Sie unterscheidet sich von der kosmetisch orientierten Fusspflege (Pédicure) durch die medizinisch indizierten Behandlungen. Podologinnen und Podologen behandeln Probleme am Fuss. Sie schneiden normale oder deformierte Zehennägel, entfernen Hühneraugen und Hornhaut, bringen Druckentlastungs- und Schutzverbände an und korrigieren eingewachsene Zehennägel. Zu ihren Aufgaben gehört auch das Anfertigen von Fussabdrücken für Masseinlagen. Weiter beraten sie beim Verkauf von Fusspflegeprodukten, Gesundheitsschuhen und orthopädischen Hilfsmitteln.

In der Westschweiz ist die dreijährige Podologieausbildung auf der Stufe einer Höheren Fachschule (Tertiärstufe) angesiedelt. Angeboten wird diese Ausbildung nur von der

«Ecole de pédicures-podologues» in Genf. Die Ausbildung wird mit dem auf Bundesebene anerkannten «Diplôme de podologue ES1» abgeschlossen.

In der deutschsprachigen Schweiz führt eine dreijährige Berufslehre (4 Wochentage Berufspraxis im Ausbildungsbetrieb, 1 Wochentag Schule in Olten) zum Podologenberuf.

Die Ausbildung wird mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis abgeschlossen.

Die Unterschiede bei der Ausbildung in der deutsch- oder in der französischsprachigen Schweiz zeigen sich vor allem auch bei den Zulassungsbedingungen. In Olten kann sich anmelden, wer die obligatorische Schule abgeschlossen und einen Ausbildungsplatz

1 ES: Ecole supérieure

(2)

2

gefunden hat. Für die Schule in Genf gelten strengere Regeln: vollendetes 18. Lebensjahr, gymnasiale Matur, «diplôme de culture générale» oder Berufsmatur.

Im Kanton Bern sieht die geltende Gesetzgebung in Bezug auf die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung vor, dass der Beruf während zwei Jahren unter fachlicher Aufsicht ausgeübt wurde. Dabei wird nicht unterschieden, ob die Ausbildung mit einem Fähigkeitszeugnis oder mit einem FH-Diplom abgeschlossen wurde. Auch dem Alter der Ausgebildeten wird nicht Rechnung getragen.

Die kantonale Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen präzisiert in Artikel 44 Absatz 4: «Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller haben nachzuweisen, dass sie ihren Beruf seit Abschluss der Ausbildung während mindestens zwei Jahren unter fachlicher Aufsicht ausgeübt haben».

In der Westschweiz haben mehrere Kantone (FR, NE, VD) in Erwartung einer Revision ihrer Gesetzgebung provisorische Berufsausübungsbewilligungen erteilt. Der Kanton Jura ist pragmatisch vorgegangen und hat sein Gesetz auf der Grundlage der in der Westschweiz angebotenen Ausbildung korrigiert.

Angesichts dieser Gründe verlangen wir innert nützlicher Frist eine entsprechende Revision der GesV.

Antwort des Regierungsrates

Bei der vorliegenden Motion handelt es sich um eine Motion im abschliessenden Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates (Richtlinienmotion). Der Regierungsrat hat bei Richtlinienmotionen einen relativ grossen Spielraum hinsichtlich des Grades der Zielerreichung, der einzusetzenden Mittel und der weiteren Modalitäten bei der Erfüllung des Auftrages, und die Entscheidverantwortung bleibt beim Regierungsrat.

Die Podologie stellt im Kanton Bern einen bewilligungspflichtigen Beruf gemäss Artikel 15 des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 (GesG; BSG 811.01) dar. Artikel 15b GesG umschreibt generell die Voraussetzungen, die eine Gesundheitsfachperson für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung erfüllen muss. So wird u.a. verlangt, dass sie einen nach Staatsvertrag, Bundesrecht, interkantonalem oder kantonalem Recht anerkannten Fähigkeitsausweis besitzen muss und die erforderliche praktische Erfahrung hat. Diese allgemeinen Voraussetzungen werden für die einzelnen bewilligungspflichtigen Berufe in der Verordnung über die beruflichen Tätigkeiten im Gesundheitswesen (Gesundheitsverordnung, GesV; BSG 811.111) konkretisiert. Für Podologinnen und Podologen sieht Artikel 44 GesV vor, dass sie über eine vom Kantonsarztamt anerkannte Ausbildung verfügen müssen, welche in der Regel mindestens drei Jahre dauern muss und Kenntnisse in bestimmten Gebieten vermittelt. Bezüglich der erforderlichen praktischen Tätigkeit unter Aufsicht nach Abschluss der Ausbildung wird eine zweijährige Tätigkeit verlangt.

Der Motionär weist richtigerweise darauf hin, dass die Podologie-Ausbildungen in der Deutsch- und West-Schweiz auf unterschiedlichen Wegen erfolgen:

In der Romandie wird die 3-jährige Ausbildung auf Tertiärniveau ausschliesslich an einer spezialisierten Schule (Ecole des pédicures-podologues) in Genf vermittelt. Als Zulassungsbedingungen sind eine Matura oder eine vergleichbare Vorbildung sowie das erreichte 18. Lebensjahr vorgesehen. Abgeschlossen wird die Ausbildung mit einem kantonal anerkannten Diplom (Diplôme de podologue ES).

In der Deutschschweiz erfolgt die ebenfalls 3-jährige Ausbildung auf Sekundärniveau im Sinne einer Lehre bei einem Lehrmeister oder einer Lehrmeisterin. Die Ausbildung beinhaltet pro Woche vier Tage praktische Arbeit und einen Tag Unterricht an einer spezialisierten Schule (Olten). Die Ausbildung wird mit einem eidgenössisch anerkannten Fähigkeitszeugnis abgeschlossen.

(3)

3

Der Motionär verlangt, dass bei der Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung diesen unterschiedlichen Ausbildungsgängen Rechnung getragen und die GesV entsprechend revidiert werden soll. Bei der vom Motionär aufgezeigten Problematik geht es allerdings nicht um die nach Artikel 44 Absatz 2 GesV erforderliche Fachausbildung, welche die Ecole des pédicures-podologues in Genf auf einem zweifellos sehr hohen Niveau anbietet, sondern um die nach Absatz 4 verlangte Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht nach Abschluss der Ausbildung.

Das Erfordernis der beruflichen Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht nach Abschluss der Ausbildung stellt einen Aspekt der Qualitätssicherung der fachlich selbstständigen Arbeit von Gesundheitsfachpersonen dar. Die meisten Kantone (insgesamt 21) – darunter auch der Kanton Bern – verlangen deshalb bei unterschiedlichsten Gesundheitsberufen, dass nach Abschluss der Ausbildung und vor der Aufnahme einer fachlich selbstständigen Tätigkeit eine praktische Tätigkeit unter Aufsicht erfolgen muss. Bei der Podologie allerdings zeigt ein Vergleich der geltenden kantonalen Regelungen, dass nur gerade sechs Kantone eine Tätigkeit unter Aufsicht als Voraussetzung für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung statuieren. Insbesondere alle französischsprachigen Kantone sehen bei der Podologie davon ab, eine Tätigkeit unter Aufsicht als Erfordernis für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung zu verlangen.

Vor diesem Hintergrund ist der Regierungsrat der Auffassung, dass eine Angleichung der Voraussetzungen für die selbstständige Berufstätigkeit von Podologinnen und Podologen sinnvoll ist und ist deshalb bereit, eine entsprechende Revision der Gesundheitsverordnung vorzunehmen.

Antrag: Annahme der Motion An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Während der Industriesektor unter den Einflüssen der eher ungünstigen Wirtschaftslage zu leiden hat, muss sich der Kanton Bern dafür einsetzen, die heutigen Arbeitsplätze

Kann der Kanton Bern aus Rücksicht auf seine französischsprachige Minderheit vom (heutigen und künftigen) Schulverlag verlangen, dass dessen Internetseite

Ist der Regierungsrat der Ansicht, dass die Steuerprivilegien, die Verbänden in anderen Kantonen und insbesondere im Kanton Waadt (dessen Finanzkraft nicht besser

Zusätzlich zu den aufgeführten Konferenzen ist der Kanton Bern noch in folgenden Direktorenkonferenzen vertreten: Konferenz kantonaler Energiedirektoren (EnDK),

Die Aussage, wonach eine längere Dauer der Ausbildung am Gymnasium zu besseren Resultaten führt, wird durch ein weiteres Untersuchungsergebnis gestützt: Kantone, welche

Wie viele Jugendliche haben bis heute noch immer keine Lehrstelle gefunden.. Was gedenkt die Erziehungsdirektion konkret zu unternehmen, um diese jungen Menschen

Wie schon erwähnt, kann es nicht sein, dass wir immer mehr Auflagen machen, aber wenn es um die Realisierung von Bauten geht, beziehen wir das Material aus der Ferne.. Danke, wenn

Dabei geht vergessen, dass sich diese Kinder und Jugendlichen in der Regel nicht aus freiem Willen in der Schweiz befinden, sondern durch den Aufenthalt der Eltern