• Keine Ergebnisse gefunden

In wie vielen und welchen Gesetzen hat der Berner Jura schon heute Sonderrechte im Kanton Bern? (Bitte geben Sie auch in Stichworten den Bereich der Sonderrechte an) 2

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "In wie vielen und welchen Gesetzen hat der Berner Jura schon heute Sonderrechte im Kanton Bern? (Bitte geben Sie auch in Stichworten den Bereich der Sonderrechte an) 2"

Copied!
4
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

ASR 3.1.4 //c:\program files (x86)\neevia.com\document converter\temp\convert_b7946c5edfea463bb0471cdb4ccc42d5.doc

I 135/2002 STA 8. Januar 2003 42C

Interpellation

0006 Eberhart, Erlenbach (SVP)

Weitere Unterschriften: 4 Eingereicht am: 28.08.2002

Sonderstatut für den Berner Jura

Da dieses Sonderstatut in der nächsten Zeit für einigen Diskussionsstoff sorgen wird, stellen sich mir verschiedene Fragen zu dem geplanten Statut. Durch die Beantwortung dieser Fragen wird es möglich sein, den heutigen Zustand und die zukünftigen Schritte besser beurteilen zu können. In diesem Sinne bitte ich Sie, folgende Fragen in vier Bereichen zu beantworten.

Heutiger Zustand (1. Bereich)

1. In wie vielen und welchen Gesetzen hat der Berner Jura schon heute Sonderrechte im Kanton Bern? (Bitte geben Sie auch in Stichworten den Bereich der Sonderrechte an) 2. Wie viel Geld floss in den letzten fünf Jahren in den Berner Jura, und wie viel

Steuereinnahmen erhielt der Kanton Bern aus dem Berner Jura?

Kosten (2. Bereich)

3. 24-er Mitglieder Rat, 4-er Büro, regelmässige Wahlen. Diese Strukturen dürften zusätzliche Kosten verursachen. Mit welchen finanziellen zusätzlich Folgen rechnet der Regierungsrat?

Bildungsbereich (3. Bereich)

Der Berner Jura soll Entscheidungsbefugnisse im Bildungsbereich erhalten, und die Kon- takte zu anderen Kantonen pflegen können.

4. Werden dadurch nicht Doppelspurigkeiten und eine unklare Haltung vom Kanton Bern gegenüber den Nachbar-Kantonen gefördert?

5. Wird die „Baustelle“ im Bildungsbereich nicht noch zusätzlich belastet?

Politischer Bereich (4. Bereich)

6. Sind das „regionale Initiativrecht“ oder ein 2. „Parlament“ das sich nicht auf eine Ge- meinde beschränkt, (sondern eine ganze Region vertritt) politisch und verfassungs- mässig kluge Vorschläge?

7. Welche Vorkehrungen werden getroffen, damit sich Biel gerecht behandelt fühlt?

8. Ab wie vielen und welchen gewährten Sonderrechten (quant. und qualitativ) wird man dem verfassungsmässigen Anspruch des Juras gerecht, und ab welchem Zeitpunkt führen Sonderrechte zu Ungerechtigkeiten innerhalb des Kantons?

9. Sind mit diesen Sonderrechten wirklich alle Bürger vor dem Gesetz gleichberechtigt?

(Auch in Bezug auf Eidg. Recht.)

(2)

2

Antwort des Regierungsrates

Der Regierungsrat wird den Entwurf eines Gesetzes über das Sonderstatut des Berner Juras im Jahr 2003 in eine breite Vernehmlassung schicken. Gleichzeitig werden im gan- zen Kanton Informationskampagnen stattfinden. In diesem Rahmen werden die in der In- terpellation aufgeworfenen Fragen dann auch eingehender erläutert werden.

Heute kann der Regierungsrat die neun Fragen des Interpellanten wie folgt beantworten:

1. Die besonderen Rechte des Berner Juras sind in folgenden Erlassen verankert:

§ Kantonsverfassung: Art. 5 (besondere Stellung), Art. 73 Abs. 3 (in der Fassung der Volksabstimmung vom 22. September 2002: zwölf Grossratssitze sind dem Wahlkreis Berner Jura vorbehalten), Art. 84 Abs. 2 (Sitzgarantie im Regierungs- rat), Art. 85 Abs. 4 (besonderes Wahlverfahren für den bernjurassischen Sitz im Regierungsrat), Art. 92 Abs. 3 (Vorschrift, dass ein angemessener Teil des Ver- waltungspersonals französischer Sprache sein muss)

§ Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG, BSG 152.01): Art. 37 Abs. 3 (Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der französischsprachigen Minderheit)

§ Organisationsverordnungen der Erziehungsdirektion (Organisationsverordnung ERZ, OrV ERZ, BSG 152.221.181): Art. 2 Abs. 3 (dezentralisierte Zweigstellen der Zentralverwaltung im französischsprachigen Kantonsteil), Art. 15 Abs. 3 (mindestens die Stelle der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs oder die Stelle einer stellvertretenden Generalsekretärin oder eines stellvertretenden Generalsekretärs sowie mindestens acht andere Kaderstellen müssen von Mit- arbeiterinnen oder Mitarbeitern französischer Muttersprache besetzt sein) und der Staatskanzlei (Organisationsverordnung STA, OrV STA, BSG 152.211): Art.

18 Abs. 2 Bst. b (die Staatsschreiberstelle oder eine der beiden Vizestaats- schreiberstellen muss durch eine französischsprachige Person besetzt sein)

§ Gesetz über den Grossen Rat (GRG, BSG 151.21): Art. 16 Abs. 1 Bst. d (die Deputation ist ein Ratsorgan), Art. 16d Abs. 3 (Recht auf getrennte Abstimmun- gen)

§ Gesetz über die politische Mitwirkung (MBJG, BSG 104.1): Art. 10 (überträgt dem Berner Jura Mitwirkungsrechte zu bestimmten Geschäften, die ihn beson- ders betreffen), Art. 2 ff. (Bildung des Regionalrats), Art. 17 ff. (sieht mögliche Finanzhilfen an Radio Jura bernois und an Radio Canal 3 vor)

Zahlreiche andere Gesetzesbestimmungen beziehen sich ebenfalls auf den Berner Jura und tragen seiner geographischen oder sprachlichen Besonderheit Rechnung, ohne ihm jedoch besondere Rechte zuzuweisen.

2. Die Frage der Finanzflüsse ist aus folgenden Gründen heikel:

§ Der Berner Jura ist industrialisierter als der übrige Kanton (der Sekundärsektor stellt 47% der Arbeitsplätze, während es gesamtkantonal nur 25,8% sind), und er ist exportorientiert; die Konjunktur hat demzufolge einen sehr starken Einfluss auf den Finanzfluss, was somit je nach Referenzjahr zu beträchtlichen Schwan- kungen führen kann.

§ Die Analyse der Finanzflüsse zwischen dem Kanton und einer seiner Randregionen hat nur beschränkte Aussagekraft, wenn kein Vergleich mit den anderen Randregionen möglich ist.

§ Eine Studie der Finanzflüsse beschränkt sich zudem auf die Beurteilung der messbaren materiellen Werte, während die immateriellen Aspekte unberück-

(3)

3

sichtigt bleiben (z.B. die politischen Vorteile, die dem Kanton dank seiner Zwei- sprachigkeit erwachsen).

Das auf volkswirtschaftliche Beratung spezialisierte Büro Blöchlinger, Staehelin &

Partner (BSS) aus Basel hat im Jahr 2001 im Auftrag des Regierungsrates eine Studie über die Finanzflüsse zwischen dem Kanton Bern und den Amtsbezirken des Berner Juras durchgeführt. Die Resultate dieser Studie, die am 5. September 2001 veröffentlicht wurden, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

§ Die Bevölkerung des Berner Juras hat in den Jahren 1998 und 1999 im gleichen Umfang staatliche Leistungen bezogen wie die übrigen Kantonsbewohner, je- doch nur unterdurchschnittlich zu den Steuererträgen des Kantons zur Finanzie- rung dieser Leistungen beigetragen. Die Differenz zwischen dem Wert der be- zogenen Leistungen und den Steuererträgen betrug 44 Mio. Franken (1998) und 33 Mio. Franken (1999). Ursache dieser Differenz sind die unterschiedlichen Steuererträge der drei bernjurassischen Amtsbezirke.

§ Zwischen 1996 und 2000 machten die kantonalen Bruttoinvestitionen im Berner Jura 7 Prozent der Gesamtinvestitionen aus, während der Bevölkerungsanteil des Berner Juras im Vergleich zur Gesamtbevölkerung bei 5,4 Prozent lag.

3. Nach einer groben Schätzung werden sich die Kosten des Bernjurassischen Rats (Löhne, Sekretariatskosten, Entschädigungen usw.) auf rund CHF 345 000.-- be- laufen (jährliche Kosten des heutigen Regionalrats: CHF 275 000.--). Hinzu kom- men alle vier Jahre CHF 33 000.-- für Ausgaben im Zusammenhang mit den Wah- len.

4.+ 5. Die Entscheidungs- und Finanzbefugnisse, die der Regierungsrat an die Region zu übertragen beabsichtigt, werden sich weder mit der Zuständigkeit des Regierungs- rates noch mit jener des Grossen Rates überschneiden. Dies gilt auch für die Be- ziehungen zu anderen Kantonen. Der Grosse Rat wird im Rahmen der Beratung der entsprechenden Gesetzesvorlage darüber befinden können. Der Regierungsrat ist seinerseits der Ansicht, dass die in den beiden Fragen angesprochenen Risiken nicht werden auftreten können.

6. Zunächst muss unterstrichen werden, dass es sich beim Bernjurassischen Rat nicht um ein zweites Parlament handelt, da er über keinerlei Rechtsetzungsbefug- nisse verfügen wird. Das Regionalinitiativrecht wird nur im Rahmen von Artikel 5 der Kantonsverfassung ausgeübt werden können.

7. In Bezug auf den Amtsbezirk Biel werden zurzeit entsprechende Studien (auch verfassungsrechtlicher Art) durchgeführt. Der Regierungsrat kann an dieser Stelle nur bestätigen, dass er Massnahmen beantragen wird, die aus seiner Sicht der be- sonderen Stellung des Amtsbezirks Biel Rechnung tragen.

8.+ 9. Die Bundesverfassung vom 18. April 1999 verlangt von den Kantonen, dass sie auf die angestammten sprachlichen Minderheiten Rücksicht nehmen, und vom Bund, dass er die mehrsprachigen Kantone bei der Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben unterstützt (Art. 70 Abs. 2 und 4 BV). Die Kantonsverfassung legt in Artikel 5 mit der nötigen Klarheit die Ziele der besonderen Stellung fest, die dem Berner Jura zuerkannt wird: Diese soll es ihm einerseits ermöglichen, seine Identität zu bewah- ren, seine sprachliche und kulturelle Eigenart zu erhalten und aktiv an der kanto- nalen Politik teilzunehmen, andererseits soll damit die Verbundenheit zwischen dem Berner Jura und dem übrigen Kanton gestärkt werden.

Es leuchtet ein, dass eine sprachliche und kulturelle Minderheit von 5,4 Prozent (Berner Jura) oder von 7,8 Prozent (frankophone Bevölkerung des gesamten Kan- tons) ohne spezifische Massnahmen gegenüber der Mehrheit benachteiligt ist. Sie

(4)

4

hat insbesondere nur kleine Chancen, ihre politischen Rechte wirksam auszuüben oder sich auf kantonaler Ebene Gehör zu verschaffen. Es bedarf daher einiger Massnahmen zur Herstellung eines gewissen Gleichgewichts. Der quantitative As- pekt ist dabei nicht massgebend, da er einem ständigen Wandel unterworfen ist.

Hingegen muss der qualitative Aspekt Gegenstand grösster Aufmerksamkeit sein.

Die Rechte und Pflichten, die mit dem Sonderstatut des Berner Juras einhergehen sollen, müssen sich im Rahmen von Artikel 5 der Kantonsverfassung bewegen.

Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, gewährleisten die getroffenen Massnahmen, dass zwischen der Mehrheit und der Minderheit ein Gleichgewicht geschaffen und ein harmonisches Zusammenleben ermöglicht werden. Sie garantieren zudem auch, dass alle Bürgerinnen und Bürger des Kantons vor dem Gesetz gleich sind.

Der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangt, dass Gleiches gleich (Gleichheitsge- bot) und Ungleiches ungleich (Differenzierungsgebot) behandelt wird. Der Stellung von sprachlichen Minderheiten darf und soll Rechnung getragen werden.

An den Grossen Rat

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Der Regierungsrat wird aufgefordert, alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, um für den Berner Jura und den Kanton Jura eine gemeinsame tripartite Kommission zur Umsetzung

Gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel

[r]

[r]

[r]

Durch die Rückspeisung des Beitrages aus dem Lotteriefonds an den Sportfonds erfolgt somit auch eine nachträgliche Zuweisung an den Finanzrahmen des Berner

Gemäss Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel

[r]