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Archiv "AiP-Abschaffung: Die rechtlichen Folgen" (02.07.2004)

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A

A2004 Deutsches ÄrzteblattJg. 101Heft 272. Juli 2004

S T A T U S

Langfassung im Internet unter: www.aerzte blatt.de/plus2704

RA André Ueckert, Christoph Nießen CBH Rechtsanwälte, Köln

§

A

b dem 1. Oktober 2004 haben Studierende der Humanmedizin keine Tätigkeit als Arzt im Prakti- kum (AiP) mehr zu leisten.

Damit wird die bislang vor Be- antragung der Approbation zwingend abzuleistende 18- monatige AiP-Phase gestri- chen. Der Wegfall des AiP gilt für alle Ärzte, die das dritte Staatsexamen erfolgreich ab- solviert haben. Den Ärzten wird direkt nach dem Beste- hen des dritten Staatsexamens die Möglichkeit zur Beantra- gung der Vollapprobation eröffnet, was den Start ins Be- rufsleben als Assistenzarzt er- möglicht. Aus arbeitsrechtli- cher Sicht stellt sich die Frage nach dem Schicksal derjeni- gen AiP-Ausbildungsverhält- nisse, die vor dem 1. Oktober 2004 begonnen wurden.

Die Deutsche Kranken- hausgesellschaft (DKG) geht davon aus, dass die zum Zeit- punkt des Stichtags 30. Sep- tember noch bestehenden AiP- Ausbildungsverträge automa- tisch enden. Die am 30. Sep- tember in der AiP-Phase be- findlichen Ärzte hätten keinen Anspruch darauf, bis zum Ab- lauf der ursprünglich verein- barten AiP-Phase als Arzt be- schäftigt zu werden. Der Mar- burger Bund dagegen pocht auf die weitere Gültigkeit der Altverträge und betont,dass ab dem Zeitpunkt, in dem die be- antragte Vollapprobation er- teilt werde, der Arzt nicht mehr als AiP beschäftigt werden könne. Eine Vertragsanpas- sung als Assistenzarzt sei für die Kliniken zumutbar, weil die Arbeitgeber die gesetzliche Garantie der Finanzierung der dadurch entstehenden Mehr- kosten hätten.

Vier Folgen der AiP-Ab- schaffung sind für Altverträge denkbar: die Auflösung qua Gesetz, die Auflösung durch Kündigung, die Anpassung des Vertrags zum Assistenzarztver- trag (bei Erteilung der Vollap- probation) und die Beibehal- tung des Status als AiP (wenn keine Approbation vorliegt).

Dabei steht die von der DKG vertretene Ansicht, wo- nach die Auflösung unmittelbar durch das Gesetz selbst eintritt,

im Gegensatz zu den drei ande- ren möglichen Folgen, die an das explizite Tätigwerden zu- mindest einer der beiden Ver- tragsparteien des AiP-Altver- trages gebunden sind. Die Auf- lösung eines bereits abgeschlos- senen Vertrags durch ein Ge- setz würde eine „unechte Rück- wirkung“ bedeuten. Nähme man hingegen an, dass das Ge- setz nicht unmittelbar auf den AiP-Vertrag einwirkt, sondern dass zusätzlich noch Handlun- gen der Vertragspartner erfor- derlich seien, so läge eine „Stö- rung der Geschäftsgrundlage“

nach § 313 BGB vor (Ge- schäftsgrundlage für den AiP- Vertrag ist der 18-monatige Dienst als Voraussetzung für die Vollapprobation. Da diese Vor- aussetzung wegfällt, fehlt die Geschäftsgrundlage).

Es ist nicht davon auszuge- hen, dass der Gesetzgeber eine Auflösung der AiP-Altverträ- ge per Gesetz, also eine „un- echte Rückwirkung“, wollte.

Denn er hat in seiner Begrün- dung zur zunächst geplanten, später jedoch verworfenen

„unechten Stichtagsregelung“

(nach der die vor dem 1. Ok- tober abgeschlossenen AiP- Verträge zunächst fortgeführt werden sollten) ausgeführt:

„Ein Wegfall der AiP-Phase für alle Ärzte zum Stich- tag . . . kam nicht in Betracht, weil durch eine solche Re- gelung in bestehende Aus- bildungsverträge eingegriffen worden wäre . . . Eine solche Regelung hätte durch Gesetz die Grundlage dieser Ausbil- dungsverträge beseitigt und gegebenenfalls dazu führen können, dass Auszubildende keinen entsprechenden An- schlussvertrag erhalten hätten und somit ihre gewünschte Weiterbildung nicht hätten rei- bungslos und ohne Zeitverlust fortsetzen können.“ Hätte der Gesetzgeber eine Beendigung der Verträge durch das Gesetz befürchtet, so hätte er statt

„eingegriffen“ die Formulie- rung „beendet“ gewählt. Man kann also annehmen, dass die Regelungen über die „Störung der Geschäftsgrundlage“ grei- fen. Somit stellt sich die Frage, inwiefern den Jungärzten oder den Kliniken ein Anspruch auf Vertragsanpassung bezie- hungsweise zur Kündigung des AiP-Vertrags zusteht.

Letzteres ist von Bedeutung, weil viele Kliniken vorsorglich zum 1. Oktober Altverträge gekündigt haben.

Bei einer „Störung der Ge- schäftsgrundlage“ kann nach

§ 313 Abs. 1 BGB die Anpas- sung des Vertrags verlangt wer- den. Erst dann, wenn die An- passung nicht möglich oder ei- ner der Vertragsparteien nicht zumutbar ist, kann der Vertrag gekündigt werden. Das Gesetz geht also von einem Vorrang der Anpassung aus. Nur aus- nahmsweise soll eine Kündi- gung in Betracht kommen.

Hat der Jungarzt bereits die Vollapprobation beantragt, um ab dem 1. Oktober 2004 als As- sistenzarzt tätig sein zu kön- nen, so wird es ihm nicht mehr zumutbar sein, weiterhin als AiP bezahlt zu werden. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, wenn er durch die Einfügung der echten Stichtagsregelung und die Bereitstellung finanzi- eller Mittel einen Übergang der ÄiP in Assistenzärzte för- dern will.Demnach besteht bei beantragter Approbation ein Anspruch des Jungarztes auf Vertragsanpassung.

Zu beachten ist jedoch, dass die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit als Assistenzarzt zwingend mit der Erteilung der Appropation verbunden ist.

Nur wenn der AiP am 1. Okto- ber 2004 die Vollapprobation vorweisen kann,darf er auch als Assistenzarzt tätig werden.

Wurde die Approbation bis zu diesem Zeitpunkt zwar bean- tragt, jedoch noch nicht erteilt, so wird man aber von einer

Weitergeltung des AiP-Ver- trags bis zum Zeitpunkt der Er- teilung ausgehen können. Dem AiP darf es schließlich nicht zum Nachteil gereichen, dass er seinerseits alles zur Anpassung seines Vertrages getan hat und die nun folgende Bearbeitung bei der Behörde nicht mehr be- einflussen kann. In diesem Punkt ist die Rechtslage jedoch ausgesprochen unsicher, sodass dem AiP dringend zur baldigen Antragstellung geraten ist, um noch rechtzeitig die Vollappro- bation zu erhalten und damit das Risiko zu minimieren.

Umgekehrt stellt sich jedoch die Frage, inwiefern es für das Krankenhaus unzumutbar ist, am AiP-Altvertrag festzuhal- ten, wenn der Mediziner kei- nen Antrag auf Erteilung der Vollapprobation gestellt hat.

Die Kliniken haben ein Inter- esse daran, langfristig angeleg- te Personalentscheidungen zu treffen.Wenn nun aber der AiP noch keinen Antrag auf Ertei- lung der Approbation gestellt hat, ist fraglich, ob dem Klini- kum in diesen Fällen ein Fest- halten an einem Vertrag, der ei- nen nicht mehr realisierbaren Ausbildungszweck verfolgt,zu- zumuten ist.

Ein Sonderkündigungsrecht wird in der Regel nicht gege- ben sein. In den überwiegen- den Fällen muss eine Anpas- sung des AiP-Vertrags möglich sein: mit der Folge der Neuein- stufung der ÄiP als Assistenz- ärzte.Voraussetzung ist jedoch das tatsächliche Vorliegen der Vollapprobation bis zum 1.Ok- tober 2004. Das Ende der Assi- stenzarztverträge richtet sich nach dem im AiP-Vertrag ver- einbarten Zeitpunkt. Sollte bis zum 1. Oktober keine Vollap- probation erteilt worden sein, droht die Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wichtig:

Ärzte, denen zu Unrecht ge- kündigt wird, müssen inner- halb von drei Wochen nach Zu- gang der schriftlichen Kündi- gung Klage vor dem Arbeitsge- richt erheben.

AiP-Abschaffung

Die rechtlichen Folgen

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