• Keine Ergebnisse gefunden

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen"

Copied!
1
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

- Seite 1 von 1 -

Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen

ArchLG

Ausfertigungsdatum: 04.11.1971 Vollzitat:

"Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745, 1749), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2392) geändert worden ist"

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.11.2020 I 2392 Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 10.11.1971 +++)

(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. ArchLG Anhang EV; nicht mehr anzuwenden gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. a DBuchst. bb G v. 21.1.2013 I 91 mWv 29.1.2013 +++)

 

Das G wurde als Artikel 10 G v. 4.11.1971 I 1745 (MietRVerbG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 11 § 2 Abs. 1 dieses G am 10.11.1971 in Kraft getreten.

§ 1 Ermächtigung zum Erlass einer Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Honorarordnung für Ingenieur- und Architektenleistungen zu erlassen und Folgendes zu regeln:

1.   die Grundlagen und Maßstäbe zur Berechnung von Honoraren,

 2.   Honorartafeln zur Honorarorientierung für Grundleistungen, auch in Abgrenzung zu besonderen Leistungen,

 3.   eine Regelung, wonach bestimmte in den Honorartafeln angegebene Honorarsätze für Grundleistungen für den Fall als vereinbart gelten, dass keine wirksame Honorarvereinbarung getroffen wurde,

 4.   die bei der Honorarvereinbarung einzuhaltende Form und die zu beachtenden Hinweispflichten.

 Bei der Bestimmung der Honorartafeln zur Honorarorientierung nach Satz 1 Nummer 2 ist zur Ermittlung angemessener Honorare den berechtigten Interessen der Ingenieure und Architekten und der zur Zahlung Verpflichteten Rechnung zu tragen. Diese sind an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Ingenieurs oder Architekten auszurichten.

(2) Grundleistungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 sind Leistungen, die regelmäßig im Rahmen von Flächen-, Objekt- oder Fachplanungen auszuführen sind. Sie umfassen insbesondere auch Leistungen der Beratung, Planung, Maßnahmendurchführung sowie Leistungen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren.

§ 2 Unverbindlichkeit der Kopplung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen

Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

XIII.. Der Meinungsstand nach Inkrafttreten des ERVCBG 118 I. Keine Regelung des rechtsgeschäftlichen Ervverbs durch das ERVGBG .... Die strenge Auffassung: Nachweis

Der verfassungsrechtliche Status des Embryos in

(1a) Der Wohnungsvermittler darf vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern,

In der Planung gilt es deshalb, den Schieberbahnhof so zu platzieren und zu gestalten, dass diese Gefahrstellen für Personen und Tiere nicht zugänglich sind.. Zudem sind

Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der

(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeitspanne zwischen Arbeitsbeginn und Arbeitsende ohne Ruhepausen, in der sich der selbständige Kraftfahrer an seinem

(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist,

Obwohl hier nur Wohnungen in Einfami- lien- und Mehrfamilienhäusern (EFH und MFH) behandelt werden, ist das Spektrum von möglichen Nutzungen riesig. Dies reicht