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Archiv "KBV-Honorarpolitik: Voller Erfolg für die Kassenärzte" (02.03.1989)

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DEUTSCHES ÄRZTEBLATT

D

ie Kassenärztliche Bun- desvereinigung (KBV) und die Spitzenverbände der Krankenkassen haben nach intensiven Beratungen endgültig die Weichen für die Rückkehr zur Einzelleistungsvergütung ge- stellt. Nachdem letzte struktu- relle Änderungen des reformier- ten Einheitlichen Bewertungs- maßstabes (EBM) für den 1.

April dieses Jahres vereinbart wurden, erklärten die Vertrags- partner die Erprobungsphase des neuen EBM für beendet.

Die Vertragspartner haben sich darauf verständigt, ab dem 1. Januar 1990 wieder zur Ein- zelleistungsvergütung zurückzu- kehren. Im Vorgriff darauf wer- den bereits ab dem 1. Juli dieses Jahres die Leistungen der Prä- vention und die Zuschläge zum ambulanten Operieren nach Einzelleistung vergütet. Bis zum Jahresende sollen Rahmenbe-

KBV-Honorarpolitik

Voller Erfolg für die

Kassenärzte

dingungen zur Steuerung der Mengenentwicklung geschaffen werden.

In den Verhandlungen mit den Krankenkassen setzte die KBV auch ihre Forderungen nach weiteren Veränderungen des EBM zum 1. April dieses Jahres durch. Danach werden unter anderem eine neue Lei- stungsposition für die sogenann- te Mehrgebietsuntersuchung

(Nr. 8) und die Differenzierung der vollständigen Untersuchung mindestens eines Organsystems (Nr. 61) nach Arztgruppen ein- geführt. Gleichzeitig konnte die KBV die angestrebte Förderung psychiatrischer, kinder- und ju- gendpsychiatrischer und neuro- logischer Leistungen erreichen.

Zu einer Absenkung der EKG- Bewertung kommt es nicht.

Dr. Ulrich Oesingmann, Zweiter Vorsitzender der KBV, wertet das Verhandlungsergeb- nis als vollen Erfolg für die Kas- senärzteschaft. Vor allem der Durchbruch in Richtung der Rückkehr zur Einzelleistungs- vergütung sei von elementarer Bedeutung für die Honorarpoli- tik im Bereich der kassenärzt- lichen Versorgung. Oesing- mann: „Wir haben dieses Ziel konsequent anvisiert und sehen uns nun in unseren Anstrengun- gen bestätigt." KBV

K

lagt sie oder klagt sie nicht, die bayerische Staatsregierung? Selbst die CSU schien überrascht, als Bayerns Ministerpräsident Max Streibl dieser Tage erklärte, die Erfolgsaussichten einer Verfas- sungsklage gegen den § 218 prü- fen und danach (gegebenenfalls) in Karlsruhe klagen zu wollen.

Streibl hat sich freilich eine Hin- tertür offengelassen: Er deutete an, eine Klage würde sich viel- leicht erübrigen, wenn die FDP bei dem Beratungsgesetz zum Schwangerschaftsabbruch be- reitwilliger mitmachen würde.

Demnach wäre die Drohung mit Karlsruhe ein politisches Druckmittel. Eine solche Dro- hung könnte in der Tat etwas be- wirken, während eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, so motiviert die Kläger auch sein mögen, wenig Sinn machte.

Denn die Karlsruher Richter ha- ben sich bereits in Sachen § 218 geäußert. Sie hatten, man erin- nere sich, anläßlich der Reform der Bestimmungen über den Schwangerschaftsabbruch die Fristenlösung verworfen. Die geltende Gesetzesfassung wurde

■ 218

Sache des Parlaments

auf der Basis jener Karlsruher Entscheidung formuliert — ein- schließlich der sogenannten Notlagenindikation.

Das Bundesverfassungsge- richt hat in jüngster Zeit zudem durchblicken lassen, daß es sich zum geltenden Recht nicht äu- ßern will: Eine Klage gegen die Übernahme von nicht medizi- nisch indizierten Schwanger- schaftsabbrüchen durch die ge- setzliche Krankenversicherung hatte man abblitzen lassen. Es spricht somit einiges dafür, daß eine Verfassungsklage gegen den § 218 nicht den von vielen Abtreibungsgegnern erhofften Erfolg haben wird.

Ein weiterer Grund spricht gegen die Klage: Das Ärgernis ist weniger im Gesetzestext be-

gründet, sondern betrifft die Handhabung der Notlagenindi- kation. Die aber kann kaum Ge- genstand einer verfassungsmäßi- gen Überprüfung des Gesetzes sein. Hier ist nach wie vor der Gesetzgeber gefordert; er müßte genauere Auflagen für die Zuer- kennung der Indikationen ma- chen. Man mag bedauern, daß sich der Gesetzgeber bisher da- zu nicht in der Lage fand; die Mehrheiten sind nicht danach.

Dennoch bleibt den politischen Gegnern der Abtreibungspraxis nichts anderes übrig, als den Weg über das Parlament zu ver- suchen.

Tatsächlich wird in Bonn seit geraumer Zeit ein Projekt verfolgt, die §-218-Praxis gesetz- lich zu beeinflussen, das soge- nannte Beratungsgesetz. Eine Verfassungsklage brächte die Koalition, die ein solches Gesetz vorbereitet, einigermaßen in Verlegenheit, basiert das Bera- tungsgesetz doch auf dem gel- tenden Recht. Eine Klage hätte zur Folge, daß das Beratungsge- setz — das den Abtreibungsgeg- nern Rechnung tragen will — weiter aufgeschoben wird. NJ

Dt. Ärztebl. 86, Heft 9, 2. März 1989 (1) A-497

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