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Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln im Reisegepäck – Was ist erlaubt?

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Academic year: 2022

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Ansprechpartner im Referat Gesundheitswesen, Pharmazie

Herr Dr. Petersohn Tel.: + 49 345 514-1286

Herr Seiler Tel.: +49 345 514-1286

E-Mail: pharmazie@lvwa.sachsen-anhalt.de

Herausgeber: Landesverwaltungsamt Stabsstelle Kommunikation Redaktion: Referat Gesundheitswesen,

Pharmazie Redaktionsschluss: Juni 2018

Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle [Saale]

Tel.: +49 345 514-0 Fax: +49 345 514-1477

E-Mail: poststelle@lvwa.sachsen-anhalt.de Internet: www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Für Fragen zur Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln ist das Landesverwaltungsamt Referat

Gesundheitswesen, Pharmazie zuständig.

An wen kann ich mich wenden?

Anfahrtsskizze

FAX

Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln im

Reisegepäck – Was ist erlaubt?

HBF

LVwA

Riebeck- platz

Delitzscher Straße B80 - Magistrale

Volkm annst raße

Willy-Brandt-Straße

B91-MerseburgerStraße

B6 - R .-Weise

-Straße Ernst-Kamieth

-Straße

Maybachstr aße

Turmst

raße

Pfännerhöhe

Raffineriestraße

(2)

Erst informieren, dann reisen!

Ein- und Ausfuhr von Arzneimitteln

Sommer, Sonne, Urlaubszeit! Auch in diesem Jahr werden wieder viele Deutsche ihren Urlaub im Ausland verbringen– egal ob in den österreichischen Alpen, an den Stränden des Mittelmeeres oder sogar auf einem anderen Kontinent. Natürlich wünscht man sich, diese Zeit möglichst unbeschwert erleben zu können. Die Mitnahme einer „Reise-Apotheke“

ist trotzdem zu empfehlen oder sogar notwendig.

Manchmal lässt es sich auch nicht vermeiden, im Ausland Arzneimittel zu erwerben.

Mit Arzneimitteln reisen …

Während für die Ein- und Ausfuhr von Lebensmit- teln, Alkohol und Tabak- waren meist genaue Höchstmengen bekannt sind, herrscht über das Mitführen von Arznei- mitteln oftmals Unkennt- nis. Deshalb möchte das für Sachsen-Anhalt zu- ständige Referat Gesund- heitswesen, Pharmazie des Landesverwaltungs- amtes (LVwA) an dieser Stelle etwas „Licht ins Dunkel“ bringen.

Mitnahme von Arznei- mitteln ins Ausland

Generell gelten die recht- lichen Bestimmungen des jeweiligen Reiselan- des. Es empfiehlt sich also bereits während der Reisevorbereitung, bei einer diplomatischen Vertretung des Reise- landes in Deutschland oder offiziellen Seiten im Internet Informationen einzuholen.

Einen „Spezialfall“ stellt die Mitnahme von Betäu- bungsmitteln dar.

Für Reisen in Staaten, die dem Schengener Abkom- men angehören (Belgien,

Einfuhr von Arznei- mitteln nach Deutsch- land

Natürlich ist es kein Pro- blem, die für den Aus- landsaufenthalt mitge- führte „Reise-Apotheke“

wieder mit nach Hause zu nehmen. Man sollte sich allerdings vor

„Großeinkäufen“ an Arz- neimitteln im Ausland hüten. Bei Zollkontrollen kann es dann ein böses Erwachen geben.

Das deutsche Arzneimit- telgesetz (AMG) erlaubt nämlich lediglich die Ein- fuhr von „einer dem üblichen persönlichen

Bedarf entsprechenden Menge“. Das sind Arznei- mittel, die vom Reisen- den selbst benötigt oder für den Bedarfsfall in einer Menge mitge- führt werden, die dem individuellen Bedarf für die Dauer von maximal 3 Monaten entspricht.

Wird dagegen versto- ßen, muss man mit einem Ordnungswid- rigkeitenverfahren und der Einziehung dieser Arzneimittel rechnen.

Auf jeden Fall gilt auch hier: rechtzeitig sowie umfassend informieren hilft, Probleme zu ver- meiden.

Dänemark, Estland, Finn- land, Frankreich, Grie- chenland, Island, Italien, Lettland, Lichtenstein, Li- tauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portu- gal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spa- nien, Tschechien und Un- garn), ist eine Beschei- nigung nach Artikel 75 des Schengener Durch- führungsabkommens mitzuführen, die vom behandelnden Arzt aus- gestellt und vom Referat Gesundheitswesen, Phar- mazie des LVwA beglau- bigt wird.

Bei Reisen in andere als die oben genannten Län- der sollte sich der Patient

bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln eine ärztliche Bescheinigung, möglichst in englischer Sprache, ausstellen lassen, die Angaben zu Einzel- und Tagesdosie- rungen, der Wirkstoff- bezeichnung sowie der Dauer der Reise enthält.

Die Beglaubigung erfolgt wiederum durch das Re- ferat Gesundheitswesen, Pharmazie des LVwA.

Ein Muster einer solchen Bescheinigung sowie wei- tergehende Hinweise fin- den sich auf der Internet- seite des Bundesinstitu- tes für Arzneimittel und Medizinprodukte-Bun- desopiumstelle- unter:

Unabhängig davon gilt:

https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Beta- eubungsmittel/Reisen/_node.html

Weitergehende Informationen finden Sie auch auf unserer Internetseite

http://www.lvwa.sachsen-anhalt.de

Wir beraten und unterstützen Sie gern!

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