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Wergeld im Veda.
Von S. Both.
Wer zu wissen verlangt, wie in den Gemeinden und Stämmen
der vedischen Arier Ordnung und Friede erhalten, die Preiheit
beschützt und Recht gehandhabt wurde, der wird in den gelehrten
Werken A. Ludwigs und H. Zimmers nur die allgemeinen Umrisse
finden, meist Dinge, die sich von selbst verstehen. Sollte aber in
der That nicht mehr darüber im Veda zu lesen sein, als wir heute
wissen? Sollte die ansehnliche vedische Literatur, zu welcher wir
in diesem Fall auch die Hrähmana füglich rechnen, uns weniger
darüber sagen, als ein einziges Kapitel des Tacitus von den Ger¬
manen erzählt? Freilich sind diese Priesterschriften nicht dazu
verfasst, um uns über Recht und Staat zu belehren, aber jede
Schrift von einigem Umfang verrät ja eine Menge von Dingen
absichtslos. Die ihren Verfasser umgebende Welt spiegelt sich ohne
sein Zuthun in seinen Worten, Redewendungen, Bildem und Gleich¬
nissen, und unsere Kunst sollte aus dem Wiederschein die Sache
erkennen , welche den Schein geworfen hat. Aber allerdings kann
nur ein erschöpfendes Verständniss, zu dem vrir langsam und mit
Mühe durchdringen, uns diese Fracht liefem.
1.
An dem Worte Qatd-däi/a, das nicht darnach aussieht, als ob
es eine sonderhche Bedeutung bärge, versuche ich zu zeigen, wie
sich da und dort etwas jener Art finden lässt. Eine Genie ist in
Rv. 2, 32, 4 angerufen , dem Opferer einen Mann d. i. Sohn zu
schenken, der gatadaya und ukthya ist. Dieses bedeutet einfach
„rühmlich* und von jenem sagt uns Säyana, so heisse einer, der
viel Geld und Gut (dhanam) habe oder viel verschenke. Das
Hundert verflüchtigt sich in die Vielheit. Wir wundem uns freilich,
dass ein so landläufiger Begriff — im Veda ist ja von Geschenk
und Besitz bis zur Sättigung die Rede — nur ein einziges Mal
gebraucht sei. Was im Atharvan 7, 47, 1. 48, 1 steht, ist blosse
Wiederholung unserer Stelle. Aber wie sollen wir zu einer anderen
Deutung gelangen? Es stehen uns nur die Wurzeln da und dat/
Rolh, Wergeld im Veda. 673
zu Gebote. Halten wir uns an day, so kommen wir etwa auf
Ludwigs Erklärung: der hundertfachen Anteil hat. An was er
Anteil habe, vielleicht am Gemeindegut, sagt uns niemand.
In dieser Ratlosigkeit ist uns neuerdings eine Hilfe erschienen
in der Maiträyaniya Samhitä, der überhaupt mancher neue lexika¬
lische StofF abzugewinnen und deren Herausgabe ein Verdienst
L. v. Schröder's und zugleich unserer Gesellschaft ist.
Dort lesen wir I, 113, 13: viraha vd esha devdruim yo 'qnim
utsddayati, i^ataddyo viro, yad etäh (jatdkshardh panletayo
bhavanti viram vdvaitad devänäm avadayate d. h. einen Männer¬
mord unter (an) den Göttem begeht, wer das Feuer (den Agni)
vertilgt (auslöscht). Nun ist die Abfindimg für den Mann ein
Hundert. Indem die hierbei üblichen Panktiverse hundert Silben
zählen, büsst er dadurch den Göttem ab für den (erschlagenen)
Mann. Ich meine, dass das letzte devänäm, obwohl es auch in
Käthaka und Kapishthala steht, wie mir Weber freundlichst mit¬
teilt, gleichwohl fehlerhaft ist für devdn, und dass der Pehler aus
dem vorangehenden Satze hereingekommen ist. ')
Dazu gibt uns Tändya Brähmana eine hübsche Parallele und
Ergänzung, wenn es 16, 1, 12. 13 sagt: tasya dvädai;.am ratarn
dnli^hirid, viralul vd esha devändm yah somam aihishunoti, ydh
t^'afaiji vairani tad. devdn avadayate, 'tfia yä da<;a daga prdnäh, jrrd,ndn,s tdbhih sprnoti, yaikddai^y dtmänarn f<iyä, yä dvddaiji
.saiva dakshinä d. h. der Opferlobn, den er zu geben hat, besteht
in 112 (Kühen). Denn wer den Soma zerdrückt, der erschlägt
einen Mann aus der Zahl der Götter. Die hundert (Kühe) sind
dio Mannbusse (vairam), die er den Göttern hinauszahlt, die (weiteren)
zohen sind die zehen LebRusbauche, mit denen freit er seine Hauche
(.sein Leben) , mit der elften sein Ich (Selbst) , die zwölfte ist der eigentliche Opferlobn.
Hieraus ergibt sicb, 1. dass (Uiya in (^ataddya zu der Wuiv-el
dai/ zu ziehen ist und die gesetzliche Zuteilung d. i. den zuge-
siirochenen Werth , die capitis aestimatio bezeichnet , und 2. dass
vaira ,das was fiir den Mann gehört" d. h. Entgelt für den Mann,
genau dasselbe ist, was Wergeld, sogar geeignet, wenn es dessen
noch b(!dürfte, die richtige Etymologie dieses Ausdrucks zu stützen.
Angelsächsisch wird ja das einfacbe vere ebenso gebraucht wie
hier mira.
Gleichzeitig lemen wir das wesentlich gleichbedeutende, eben¬
falls vedische vaira-dei/a verstehen als Zahlung oder Leistung des
Wergeids. Die bis daber nicht verstrmdliche Stelle Rv. 5, 61, 8
utii <j1m nemo dstutali pihiidn iti bnivc /mnih \ sä vafradeya it
l) ilemin era viram iiirfwa/hii/iignim /mnar i'idluitlc Ts. 1, '>, 2, 1.
Der doppoltu AeeusKtiv ist auch in nnsoror Stello y.u urwiirten, obschon nicht iu Ahredo zu zielien ist, dass dor Genitiv ebenfalls oinon Sinn gäbe: er büsst t'iir einen Munn dor (löttor.
674 Roth, Werijeld im Veda.
samdh übersetze ich, und zwar, um verständhch zu sein, etwas
freier: so ist auch mancher Mann nicht zu loben, mehr ein Pani
(unfromm, gegen die Götter karg, zugleich Bezeichnung habsüchtiger
Dämonen) obschon man ihn einen Menschen nennt — nur am
Wergeld steht er den andem gleich. ')
Hatten wir vms seit der ersten Bekanntschaft mit dem Veda
daran gewöhnt, die Zustände des Volkes mit den germanischen zu
vergleichen, so ist es doch überraschend hier einen Rechtsbranch,
der nicht überall in gleicher Weise entwickelt ist, eben so wieder
zu finden wie bei den Germanen: luitur etiam homicidium certo
armen torum ac pecorum numero recipitque satisfactionem universa
domus. Tac. Germ. 21. Die Bestimmung, dass die satisfactio der
Familie bezahlt wird, wiederholt sich : die Götter sind hier die Ge¬
scblechtsgenossen , an welche , wie wir sahen , die Busse für ihre
Angehörige, den erschlagenen Agni und Soma geleistet wird.
Weiter lässt sich aus der Anwendung des Ausdrackes (;atadäya
in der Stelle des Rigveda , wo ein Sohn erbeten wird , der ein
Hundert wert sei, scbliessen, dass das der Ansatz eines bevorzugten Mannes ist, und dass es, wie sich von selbst versteht, verschiedene
Stufen der Schätzung gab. Dem entsprechend ist auch der Ange¬
hörige der Göttergenossenschaft auf ein Hundert gewertet, ünd
so zahlt nach der Legende von (^'unab(;epa , in welcher der Bräh¬
mana höher gestellt wird als der Krieger, Rohita einem Rishi, also
einem Brahmanen für dessen Sohn ein Hundert. Obsebon hier die
Standesverhältnisse andere sind, sehen wir doch daraus, dass ein
Hundert ein gutes Wergeld gewesen sein muss. Es mag in der
alten Zeit zwar nicht für ein Stammhaupt, aber doch für einen der
honestiores oder optimates , wie die germanischen Gesetze sagen,
gegolten haben.
Der Preis selbst , hundert Kühe , 'nach der Stelle im Tändya
imd nach den Scboliasten, wenn er auch bei einer Zahlung schwer¬
lich so buchstäblich genommen wurde, dass nicht minderes Vieh
mituntergelaufen wäre, dürfte sich nicht wesentlich von den Ansätzen
unterscheiden, welche nach unseren Leges Barbarorum bei gernni-
nischen Stämmen für den gemeinen freien Mann galten.
Wenn sich nach der Zusammenstellung bei Grimm, Rechts¬
alterthümer S. 661 die einfache Taxe zwischen 150 und 240 Solidi
bewegte — nur die Visigothen hielten sich für kostbarer — und
wenn ein Stück Rindvieh je nach der Beschafienheit einen oder
zwei, höchstens drei Schillinge galt (Wilda, Strafrecht der Ger¬
manen. S, 339), so hat sich der Preis des Mannes im Laufe der
Jahrtausende nicht wesentlich geändert '■*).
1) G rusüinu II II : oin solcher ist dor Strato vorlallon. Ludwit;: dor Jst auf böso Gabo nur bedacht.
2) Nacb Friodricli S. Krauss wurdo boi dou Sliivoii in dor bucca di Cattäro nuch im Jahro 1874 dor Mann zu 124 Golddukatuii ta.\iort. Sitte und Brauch der SUdslavoii. Wien, 1885.
Roth, Wergeld im Veda. 675
2.
Der gefundene Faden führt weiter. Das Wergeld, nach Nauien
und Sache, reicht in spätere Zeiten hinab.
Die klarste und vollste Erwähnung liefert die Gesetzsammlung
des Apastamba 1, 24, 1—5, und erweitert zugleich unsere Kennt¬
niss über dasjenige hinaus, was uns der Veda bisher gelehrt hat.
Wer einen Kshatriya erschlagen hat, soll 1000 geben als Aus¬
gleichung der Mannbusse {vairaijdtaruirthain) , bei einem Vai(;ya
— das ist der gemeine Freie der alten Zeiten — 100 Kühe, bei
einem Qüdra 10. Ausserdem in sämmtlicben Fällen einen Stier
zura Zweck der Sühne (prdi/aQcittärtham). Für Weiber der ge¬
nannten gilt das gleiche.
Bühler bat in seiner Note zu der Uebersetzung bereits ge¬
sagt, dass es sich hier um die Ueberbleibsel einer gesetzlichen Be¬
stimmung über Composition für Totschlag handle , um einen den
Verwandten zu leistenden Ersatz. Zugleich hat er die gut brah¬
manische Fiction des Commentators, die bei Manu 11, 131 schon
in das Gesetz selbst hineingeschoben ist, zurückgewiesen, nach
welcher diese Strafsumme an die Brahmanen zu zahlen wäre. Wir
können daran lernen, mit welcher Vorsicht wir diese beteiligten
Ausleger anzuhören baben. Aucb in Gautama 22, 14 haben sich
die Bestimmungen erhalten, nach dem Geschmack der Folgezeit mit
einer ganz willkürlichen Ascese verziert.
Was ich zu Bühlers Erklärung hinzufügen kann, ist nm' die
Deutung von vaira-ydtana selbst als „Bezahlung des Wergeides'
statt „Beseitigung der Feindschaft' und ein Aufschluss über die für
sämmtliche Fälle vorgeschriebene Leistung eines Stiers als Sühne.
Das Wort biefür, lyrdyaqvittaia, gehört der Sprache des Rituals an
und bezeichnet jede Art von Gutmachung irgend eines Versehens,
vom geringfügigsten an, wie otwa das Umwerfen eines Topfes beim
Opfer , bis zu wirklichen Verfehlungen. Die Phantasie der Brah¬
manen ist in Erfindung von Surrogaten und Nachbesserungen un¬
erschöpflich gewesen und hat dadurcb die Strenge des Rituals erträg¬
licher gemacht. Dasselbe System haben sie mehr und mehr in die
Gesetzgebung eingeführt und die Mehrzahl der Strafen in unsinnige
Bussübungen verwandelt.
Wofür ist nun jener Stier die Sühne? und wie verbält sich
die Sühne zu dem vairam ?
Der Sinn der Sühne ergibt sich schon darans, dass sie in
sämmtlicben Pällen, der grossen Unterschiede des Wergeides unge¬
achtet, dieselbe ist. Sie muss also Genugthuung sein für einen
bei jedem Totschlag, treffe er hoch oder nieder, gleichbleibenden
Faktor. Und das ist der Bruch des Friedens oder des Rechtes,
der Frevel als solcher.
Die Busse, jene 10 oder 100 Kühe, sind der Schadenersatz an
die Beschädigten, diese Sühnung, der Stier, ist die dem Gemein-
676 Ruth, Wergeld im Veda.
wesen, dem Pürsten oder einer Obrigkeit geleistete Genugthuung
für die Störung des Friedens, sie ist die eigentliche Strafe. Sonach
wäre dieses präyagcittam genau das, was im germanischen Brauch
als fredus oder fridus, Priedensgeld die Ergän/.img des Wer¬
geides bildet, die dem König oder Volk geleistet wird. Eine Ueber¬
einstimmung der Rechtsbräuche beider Völker, die kaum vollstiin¬
diger sein könnte.
Ein Stier neben den vorgeschriebenen, in Kühen berechneten,
hoben Bussen will nicht viel besagen. So ist also das Friedens¬
geld unbedeutend und hat mehr den Wert einer Recognition —
eine sachgemässe Anschauung, indem der ideale Schaden mit Geld
überhaupt nicbt zu begleichen ist. In den germanischen Rechten
ist dor fredus, je höher sie hinaufreichen, desto kleiner gewesen im
Verhältniss zur Busse, er wächst aber in der Folge, da er zu einem
Einkommen des Irrsten, zum Gegenstand des Eigennutzes wird.
Auch das berührt, uns angenehm, dass das Wergeld der Frau,
selbst der unteren Klasse, dem des Mannes gleichsteht wie z. B. im
Langobardenrechte, ist aber nicht ganz im Einklang mit späteren
indischen Anschauungen.
Ich halte also diesen Abscbnitt in Apastamba für ein Bruch¬
stück älterer Gesetzgebung, nur dürften in der alten Fassung statt
der Kastenbezeichnungen andere Namen gestanden haben z. B.
Räjanya statt des Kshatriya.
Baudhäyana, der mit Apastamba vieles gemein hat, aber nach
Bühler's Ansicht älter sein soll als jener, hat dieselben Bestimmungen
teilweise wörtlich gleich, fügt aber 1, 18, 1 die Vorschrift bei,
dass Wergeld sammt Stier dem König abzuliefern sei (räjna utsrjed
vairaniryätanärtham). Es wäre damit allerdings noch nicht geradezu
gesagt, dass die Zahlung in des Königs Händen bleibe, der Satz
nimmt sich aber auf den ersten Anblick doch so aus, icb bin des¬
halb geneigt, hier eine spätere Auslegung zu seben, welche den
Sinn des Gesetzes abändert. Sollte das richtig sein, so würde diese
Differenz eher für Priorität des Apastamba zeugen, oder auch uns
zu der Annabme führen, dass dieser eine gemein.same ältere Quelle
treuer wiederholt habe als Baudhäyana.
Verfolgt man auf Grund der gewonnenen Bedeutung des
vuirayätana den Gebrauch des Zeitworts yat und seiner Abkömm¬
linge , so wird man hnden , dass dasselbe in der Gerichtssprache
ältester Zeit wichtig und verbreitet ist. Eine Menge von Stellen
im Veda wie in der folgenden Literatur gewinnen dabei andere
Bedeutung und erhöhtes luteresse.
Der Artikel des Wörterbuchs über yaf. ist im Vergleich zu
dem damals bekannten ein Portschritt gewesen, aber er bedarf einer
Ergänzung und Berichtigung dariu, dass der Begriff des Pro-
zessierens - wie wir liurz sagen würden — und was daran hängt,
eingefügt und mit sonstigen Bedeutungen verwoben wird.
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Anzeigen.
The Melanesian Langua(/es by li. If. (Jodrinqton.
Oxford, tbe Clarendon Press MDCCCLXXXV. Vlll, 572 pp.
8». 6 Karten. 18 s.
Das Bucb beginnt mit einer allgemeinen Einleitung über die
Beziehungen der melanesischen Sprachen unter einander, sowie zu
den Spracben des indiscben Archipels und Polynesiens. Als das
eigentliche thema probandum der ganzeu Arbeit wird die Zusammen¬
gehörigkeit der oceanischen Sprachen hingestellt. I's wird einer¬
seits hervorgehoben, dass Grammatik und Wörterbuch des gemein¬
samen Gutes genug bieten , um die Annabme blosser Entlehnung
auszuschliessen und deu Schluss auf Verwandtschaft zu rechtfertigen, während andererseits der Umstand, dass gerade diejenigeu melanesischen
Sprachen, welche, wie beispielsweise das Sesake (in nächster Nach¬
barschaft von Mae) oder das Fiji durch ihre geographische Lage
polyuesischem Einflüsse am stärksten ausgesetzt erscheiuen, keines¬
wegs deutlichere Spuren eines solchen zeigeu , als andere , welche
diesem Einflüsse weit weniger exponirt sind, gegen die Theorie
geltend gemacht wird , dass malaiischer Handel uud polynesische
Einwanderung die melanesischen Sprachen zu dem gemacht haben
sollen, was sie sind. Was iu der Einleitung in allgemeinen Zügen
dargelegt wurde, wird danu in den übrigen fünf Capiteln im Ein¬
zelnen des Nähereu ausgeführt.
Es folgt nun zunäcbst unter Zugrundelegung der von Wallace
aufgestellten Vocabularien ein Verzeichuiss von siebzig Wörteru in
vieraig melanesischen Sprachen mit ihren Aeqüivalenten im Malaiischen,
Malagasy und Maori, dessen Hauptwerth in deu beigefügten, über¬
aus lehrreichen Bemerkungen hegt. Das dritü; Ca))itel euthält unter
dem Titel: Short eomparative Granmiar of IVlelanesiau Languages
eine sehi übersichtliche vergleichende Zusaniiuenstellung der gram¬
matischen Pormen. Wenn der Verfasser iu diesem Abschnitte iu
Betreff des Artikels bemerkt: ,In some languages it coalesces with
the Noun , aud is written with it in one word (die convention»ille
Schreibweise in eiuem solchen Falle überhauiit besonders zu be¬
rücksichtigen, * dürfte wohl eigenthch überflüssig erscheiuen), as in