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"Lokschuppen Heidelsteinstraße"

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Academic year: 2022

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Stadtplanungsamt

Postfach 2052 36010 Fulda

Tel.: 0661/102 1612 Fax: 0661/102 2031

e-mail: stadtplanung@fulda.de Übersichtsplan

Maßstab Bearbeiter/in Datum

H max 291,00

H max 288,00

Vordach H max 283,00

H max 296,50

H max 292,00

12 54

28 74

102 66

111 66 14

54

13 54

113 66 7

54

30 21 45

21 46

21

44 21

22 21

103 66

2 66

66 107

66

119 66

66

129 12866 66 101

66

33 137

66

66 135

66

118 66

122 66 117

66 116

66 136

66

48 46

130 66 134

66 3

51

3 50

2 50

11 479

21 479

10 479

24 479 16

16

5 51

71 473

22 479 128 473

23 479 114 473 133

98 473 473 97

473

127 473 132

473 131 473 130 473 18

16

70 473

50 473 43

21

49 473

126 473

129 473 42

21 40 21

41 21 32

17 16

27 473 21

31 21 39

21

5 10

26 473 3

10 3 497

4 497

4 10 6

10

4,00

4,00 4,00

3,00 3,00

Rechtsgrundlagen

Planzeichenerklärung

Bebauungsplan der Stadt Fulda Nr. 161

"Lokschuppen Heidelsteinstraße"

MB 03.07.08

03.07.08 1:1000

Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise

Verfahrensvermerke

Textliche Festsetzungen

1. Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S.2414) zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)

2. Baunutzungsverordnung (BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S.133) zuletzt geändert durch Art.3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBI. I S. 466)

3. Planzeichenverordnung 1990 (PlanzV 90) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.12.1990 (BGBl. I S. 58)

4. § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der jeweils gültigen Fassung

5. § 81 der Hessischen Bauordnung 2002 (HBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB

6. Hessisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (HeNatG)

7. Bundesnaturschutzgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 25.03.2002 (BGBl. I, S. 1193)

Mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr.161 „Lokschuppen - Heidelsteinstraße“ treten die sich überschneidenden Teilbereiche des Bebauungsplans Nr.33 „Edelzeller Feld“ außer Kraft.

2.4 SO 2

0.8

Lager Parken

Art der baulichen Nutzung

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 bis 11 BauNVO Sondergebiet mit Nutzungseinschränkungen,

z.B. SO 1 Nutzungen und Nutzungseinschränkungen entsprechend der textlichen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung

Maß der baulichen Nutzung

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und §§ 1 bis 20 BauNVO 0,8 Grundflächenzahl

2,4 Geschossflächenzahl

H max Höhe baulicher Anlagen als Höchstgrenze über NN, untergeordnete Aufbauten z. B. für Haustechnik oder Werbeanlagen sind im erforderlichen Umfang über die festgesetzte Höhe hinaus zulässig

Bauweise, Baulinien, Baugrenzen

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, §§ 22 und 23 BauNVO) Baugrenze

Verkehrsflächen

§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB

Parkhaus

Ein- bzw. Ausfahrten

Flächen für Versorgungsanlagen

§ 9 Abs. 1 Nr. 12, 14 und Abs. 6 BauGB

Trafostation

Regelungen für die Stadterhaltung und den Denkmalschutz

§ 9 Abs. 6 BauGB

technisches Kulturdenkmal;

zulässige Gebäudehöhe nach Bestand

technisches Kulturdenkmal;

Einvernehmen des LfDH zum Abbruch liegt vor

technisches Denkmal, Drehscheibe in Neubau zu integrieren

Art der baulichen Nutzung

- § 9 (1) Nr. 1 BauGB und §§ 1 (4) und 11 BauNVO

1. SO 1 Zulässig ist ein Möbelhandel mit einer maximalen Ausstellungs- / Verkaufsfläche von 20.000 m². Der Anteil der fachbezogenen Nebensortimente wird auf maximal 2.000 m² begrenzt.

2. SO 2 Zulässig sind ein Lager und ein Parkhaus zur Andienung des Möbelhauses.

0 20 40 60 80 100 Meter

D

Fl. 18 Fl. 17

2.4 SO 1

Möbelhandel

max. Ausstellungsfläche 20.000 m²

0.8

Öffentliche Verkehrsflächen

Die in den öffentlichen Verkehrsflächen dargestellten Bordsteinführungen, Fahrbahnmarkierungen, Parkflächen und Überquerungshilfen sind nur Darstellungen des Bestandes bzw. der weiteren Ausbauplanung und keine Festsetzung.

Archäologische Denkmalpflege:

Werden bei Erdarbeiten Bodendenkmäler (Mauern, Steinsetzungen, Bodenverfärbungen und andere Funde) entdeckt, sind diese nach § 20 Denkmalschutzgesetz (DSchG) unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege, Abt. Archäologie und Paläontologie oder der Unteren Denkmalschutzbehörde zu melden.

Belange besonderer Personengruppen

Bauliche Anlagen und Einrichtungen sowie entsprechende Zuwege müssen für Behinderte, alte Menschen und Kinder zweckentsprechend genutzt und barrierefrei erreicht werden können.

Stellplätze

Für die Stellplatznachweise und die Begrünung der Stellplätze (Gliederung durch Grünstreifen und Baumpflanzungen, 1 Laubbaum für je 6 Stellplätze etc.) gelten die Festsetzungen der Stellplatzsatzung der Stadt Fulda in der Fassung vom 10.05.2005.

Grundstücksentwässerung

Drainagen dürfen über die Grundstücksentwässerung nicht an die öffentlichen Schmutz- oder Mischwasserkanäle angeschlossen werden. Wenn keine direkte Ableitung des Drainagewassers in den Vorfluter möglich ist, müssen zur Sicherung der Gebäude gegen drückendes Wasser entsprechende bauliche Vorkehrungen getroffen werden.

Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht dem Bahngelände zugeleitet werden.

Bahnanlagen

Bei der Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen ist darauf zu achten, dass Blendungen und Verfälschungen von Signalbildern ausgeschlossen werden.

Parkplätze und Zufahrten müssen zur Bahnseite mit Schutzplanken oder ähnlichem abgesichert werden.

Bei der Bepflanzung des Grundstücks entlang der Bahnlinie dürfen keine windbruchgefährdeten Hölzer (z.B. Pappeln) sowie stark rankende und kriechende Gewächse verwendet werden.

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen (insb. Schall, Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug). Es können keine Entschädigungsansprüche oder Ansprüche auf Schutzmaßnahmen gegen Emissionen gegenüber dem Betreiber bzw.

Eigentümer der Bahnanlagen, der Deutschen Bahn AG, geltend gemacht werden.

Freiflächenplanung

Mit den Bauvorlagen ist der Genehmigungsbehörde ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan vorzulegen.

Erklärung der Planunterlage

Geltungsbereich des angrenzenden Bebauungsplanes Nr. 33

„Edelzeller Feld“

Laubbaum

Vorhandene Flurstücksgrenze Vorhandene Flurgrenze z.B. Fl. 18 Flurbezeichnung z.B. 29/26 Flurstücksbezeichnung

Böschung vorhanden

Vorhandene Gebäude

Straßenausbau

Vorhandene Stellplätze

Gleisanlagen

Sonstige Planzeichen

Umgrenzung der Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind

(§ 9 Abs. 5 Nr. 3 BauGB)

Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen oder Nutzungsmaße Hier: Gebäudeteile unterschiedlicher Höhe

(§ 1 (3) BauGB, § 22 BauNVO)

Grenze des räumlichen Geltungsbereiches (§ 9 (7) BauGB)

Altlasten / Bodenschutz

Neben den beiden im Bebauungsplan entsprechend gekennzeichneten Flächen mit sanierungsbedürf- tigen Bodenverunreinigungen sind im gesamten Bereich des ehemaligen Betriebsgeländes der DB Bahn AG flächenübergreifend Bodenkontaminationen durch PAK und Schwermetalle in der oberflä- chennahen Auffüllschicht vorhanden, von denen auch das oberflächennahe Grundwasser betroffen ist. Bei Aushubmaßnahmen ist das Bodenmaterial entsprechend den abfallrechtlichen Vorschriften zu entsorgen.

VERFAHRENSVERMERKE

AUFSTELLUNGSBESCHLUSS

durch die Stadtverordnetenversammlung am 18.02.08 Fulda, den 07.07.2008

Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel) Der Oberbürgermeister

BEKANNTMACHUNG

des Aufstellungsbeschlusses am 08.03.08 in der Fuldaer Zeitung

Fulda, den 07.07.2008

Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel) Der Oberbürgermeister

OFFENLEGUNG

Die Offenlegung des Entwurfes wurde am 08.03.08 in der Fuldaer Zeitung bekannt gemacht. Der Entwurf lag in der Zeit vom 17.03.08 bis 17.04.08 zur Einsicht- nahme aus.

Fulda, den 07.07.2008 Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel) Der Oberbürgermeister

BETEILIGUNG DER BEHÖRDEN

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belan- ge wurden mit Schreiben vom 10.03.08 über die Offen- legung unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnah- me aufgefordert.

Fulda, den 07.07.2008 Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel) Der Oberbürgermeister

SATZUNGSBESCHLUSS

durch die Stadtverordnetenversammlung am 16.06.08 Fulda, den 07.07.2008

Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel) Der Oberbürgermeister

RECHTSKRAFT

Der Bebauungsplan wurde mit der ortsüblichen Be- kanntmachung in der Fuldaer Zeitung am 05.07.08 rechtkräftig.

Fulda, den 07.07.2008 Der Magistrat der Stadt Fulda

(gez.) (Siegel) Der Oberbürgermeister

D D

1:1000

workspace: N:\AMT61 NEU\Stadt\Projekte\BPL 161 Lokschuppen Heidelsteinstraße\Bauleitplanung\Pläne\Workspace\BPL 161 Lokschuppen Heidelsteinstraße.gws pdf: O:\GIS-Daten\Warehouses\B-Pläne\Stadt\BPL 161 Lokschuppen Heidelsteinstraße.pdf

Referenzen

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