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Informationsschreiben Nr. 30/2016 Praktika außerhalb des Landes Bremen / Unfallversicherungsschutz

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Academic year: 2022

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Die Senatorin für Kinder und Bildung Freie

Hansestadt Bremen

Die Senatorin für Kinder und Bildung Rembertiring 8-12 28195 Bremen

Schulen des

Sekundarbereichs I und II im Lande Bremen

nachrichtlich: Magistrat Bremerhaven

Informationsschreiben Nr.30/2016

Auskunft erteilt Frau Rottmann Zimmer 715 T (04 21) 3 61 2822 F (04 21) 4 96 2822 E-Mail

kerstin.rottmann@bildung.

bremen.de Datum und Zeichen Ihres Schreibens

Mein Zeichen 122-4

Bremen,14.03.2016

Praktika außerhalb des Landes Bremen / Unfallversicherungsschutz

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Absprache mit der Unfallkasse Freie Hansestadt Bremen werden folgende Informationen zum Versicherungsschutz bei einem Unfall während des Praktikums gegeben:

Wenn ein Praktikum als schulische Veranstaltung erfolgt, sind Schülerinnen und Schüler wäh- rend dieses Praktikums unfallversichert. Damit ein Praktikum als schulische Veranstaltung ein- gestuft werden kann, ist Voraussetzung, dass dieses im organisatorischen Verantwortungsbe- reich der Schule durchgeführt wird. Voraussetzung dafür ist, dass der (die) Schüler(in) vor Ort verantwortlich betreut wird. Entweder muss es daher der betreuenden Lehrkraft selbst möglich sein, eine Betreuung des (der) Praktikanten(in) vor Ort vorzunehmen, oder die Aufsicht vor Ort muss auf eine qualifizierte Person delegiert werden. Diese delegierte Betreuung vor Ort kann z.

B. durch eine Partnerschule oder durch die für die jeweiligen Berufe zuständigen Kammern (nicht jedoch durch mitreisende Eltern) übernommen werden, wobei es hier natürlich einer ver- lässlichen schriftlichen Vereinbarung bedarf. Unter diesen Voraussetzungen sind auch Praktika außerhalb Bremens und im Ausland (hier in der Regel unter Delegation der Aufsicht an eine Partnerschule) möglich.

In diesem Zusammenhang sei klarstellend darauf hingewiesen, dass über die gesetzliche Un- fallversicherung nur Unfälle während der konkreten Dauer des Praktikums versichert sind. Dies bedeutet zum einen, dass „normale“ Erkrankungen nicht versichert sind, aber auch nicht Unfälle

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während der Freizeit, wenn diese am Praktikumsort verbracht wird. In diesen Fällen greift die Krankenversicherung ein. Daher ist es empfehlenswert, dass die Schülerinnen und Schüler bzw.

deren Erziehungsberechtigte bei Praktika im Ausland vorab mit ihrer Krankenversicherung ab- klären, ob eine zusätzliche Auslandskrankenversicherung abgeschlossen werden sollte.

Darüber hinaus ist es auch möglich, eine private Unfallversicherung abzuschließen, um nicht über die gesetzliche Unfallversicherung versicherte Unfälle abzusichern. Dies unterliegt jedoch der Entscheidungsfreiheit der Schülerinnen und Schüler bzw. deren Erziehungsberechtigten.

Dies gilt auch für eine ggf. notwendige über die Garantiesumme hinausgehende Absicherung von Schäden im Praktikum über eine private Haftpflichtversicherung

Ich bitte Sie, die Eltern sowie die Schülerinnen und Schüler entsprechend zu beraten.

Einzelfragen bitte ich Sie direkt mit dem Referat Juristische Dienstleistungen in meinem Hause vorab zu klären.

Mit diesem Informationsschreiben wird das Informationsschreiben Nr. 179/2014 aufgehoben.

Das Rundschreiben Nr. 51/99 hat weiter Gültigkeit.

Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag

gez.

Rottmann

Referenzen

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