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RS-171027-Arzneimittelpruefung

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Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de

KVB 80684 München Vorstand

An alle Mitglieder

der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns, die Arzneimittel verordnen

27.10.2017

Prüfungsvereinbarung:

Arzneimittelprüfung - nicht von der Wirkstoffvereinbarung erfasste Arzneimittel

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

seit dem Jahr 2014 haben wir die Prüfkriterien für einen Großteil der Arzneimittel in der Wirkstoffver- einbarung (WSV) geregelt mit dem Vorteil, dass es seitdem für diese Arzneimittel keine statistische Prüfung mehr gab. An dieser Wirkstoffvereinbarung ändert sich nichts. Diese bleibt auch weiter- hin bestehen und umfasst ca. 80 % der verordneten Fertigarzneimittel.

Die Krankenkassen haben aber die Durchführung einer Durchschnittsprüfung für die Arzneimittel gefordert, die von der WSV nicht erfasst sind, weil diese Arzneimittel nicht mit den Werkzeu- gen der WSV steuerbar sind. Diese Forderung haben wir abgelehnt. Da wir mit den Krankenkas- sen hierüber keine Einigung erzielen konnten, musste der Sachverhalt dem Landesschiedsamt (ei- nem Schiedsgericht vergleichbar) zur Entscheidung vorgelegt werden. In den Verhandlungen vor dem Landesschiedsamt konnten wir die Forderung der Krankenkassen nach der Durchführung einer Durchschnittsprüfung abwehren. Weiter ist es uns auch gelungen, die Prüfung der nicht von der Wirkstoffprüfung erfassten Arzneimittel so transparent zu gestalten, dass Sie auch hier durch eine Steuerung der Verordnungen in Ihrer Praxis eine Prüfung vermeiden können.

Folgende Inhalte hat das Landesschiedsamt festgesetzt:

Die bisherige Wirkstoffvereinbarung bleibt weiterhin bestehen. Für die nicht von der Wirkstoffverein- barung erfassten Arzneimittel gilt Folgendes:

1. Achten Sie auf die Verordnung von wirtschaftlichen Alternativen für nachfolgende Wirk- stoffgruppen:

- Prokinetika - Hypophysenvorderlappenhormone und Analoga

- Mittel gegen Obstipation - Hypothalamushormone

(2)

Seite 2 zum Schreiben vom 27.10.2017

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de

Die KVB stellt für jede der oben aufgeführten Wirkstoffgruppen eine Liste der Arzneimittelkosten nach DDD zur Verfügung und kennzeichnet die als „teuer“ festgelegten Arzneimittel.

Von den als „teuer“ gekennzeichneten Arzneimittel-Packungen der jeweiligen Wirkstoffgruppe können Sie maximal 20 % aller Ihrer Arzneimittel-Packungen verordnen, ohne dass Sie auffällig werden. Rabattverträge werden entsprechend berücksichtigt. Ein Beispiel ist als Anlage beige- fügt.

2. Achten Sie auf die Verordnung von therapiegerechten Packungsgrößen:

Grundsätzlich soll eine Therapie immer mit einer kleinen Packung beginnen, um die Verträglich- keit zu überprüfen. Eine Dauertherapie soll prinzipiell mit einer N3-Packung fortgeführt werden, das sind die wirtschaftlichen Grundsätze. Eine quartalsbezogene Verordnung von Arzneimitteln ist weder medizinisch noch ökonomisch sinnvoll.

3. Vermeiden Sie Aut-Idem Kennzeichnungen:

Achten Sie bitte darauf, dass Sie nur in den medizinisch notwendigen Fällen Aut-Idem kennzeich- nen.

4. Achten Sie auf eine indikationsgerechte Verordnung von hochpreisigen Arzneimitteln:

Wenn Sie Verordnungen mit durchschnittlichen Bruttokosten von mehr als 100 € pro DDD haben, achten Sie bitte streng auf die richtige Indikation.

5. Achten Sie auf therapiegerechte und rationale Verordnung von Verbandmitteln:

Die Kosten für Verbandsstoffe sind sehr unterschiedlich. Achten Sie bei der Verordnung immer neben der therapiegerechten Menge auch auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der ein- zelnen Produkte.

- intestinale Antiinfektiva - Nebenschilddrüsenhormonantagonisten

- intestinale Antiphlogistika - direkt wirkende antivirale Mittel

- eisenhaltige Zubereitungen (oral) - Muskelrelaxantien, zentral wirkend - eisenhaltigen Zubereitungen (parente-

ral)

- Gichtmittel

- Antiarrhythmika der Klassen I und III - Antivertiginosa

- Antiemetika und Mittel gegen Übelkeit - Expektorantien, excl. Kombination mit Antitussiva (ohne Pulmozyme, ohne Säfte)

- Antipsoriatika zur system. Anwendung (excl. TNF alpha Inhibitoren, Interleukin- Inhibitoren und PDE 4-Inhibitoren)

- Antitussiva, excl. Kombination mit Expektorantien

- Corticosteroide (topische Anwendung) - Antihistaminika zur systemischen Anwendung

(3)

Seite 3 zum Schreiben vom 27.10.2017

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de 6. Beachten Sie bitte die Therapiehinweise der KVB und der Krankenkassen:

Die KVB unterrichtet Sie immer aktuell über neue Arzneimittel, Patentabläufe und Studien und gibt Hinweise zur wirtschaftlichen Verordnungsweise. Aktuell gibt es beispielsweise einen Wirt- schaftlichkeitshinweis zu Imatinib, der von der KVB zusammen mit den Krankenkassen verfasst wurde.

Wann erfolgt eine Prüfung durch die unabhängige Prüfungsstelle?

1. Sie haben mindestens zwei der o. g. Vorgaben verfehlt.

2. Die Prüfungsstelle führt dann eine Vorprüfung durch. Sowohl wir als auch die Krankenkassen können hierauf Einfluss nehmen. Wir können bereits hier Praxisbesonderheiten für Sie vortra- gen, die uns aus unseren Beratungen mit Ihnen bekannt sind.

3. Sollte die Prüfungsstelle trotzdem ein Verfahren einleiten, bekommen Sie die Möglichkeit, Pra- xisbesonderheiten geltend zu machen.

4. Sollte die Prüfung trotzdem fortgeführt werden, erfolgt als erste Maßnahme eine Beratung („Be- ratung vor Regress“).

5. Erst wenn Sie in einem späteren Quartal erneut in eine Prüfung kommen, kann eine Regressfor- derung gegen Sie geltend gemacht werden.

Uns ist bewusst, dass Ihnen mit dieser neuen Arzneimittelprüfung ein zusätzlicher Aufwand in Ihrem Praxisablauf entsteht. Im Gegenzug hierzu konnten wir aber für Sie erreichen, dass die Wirkstoffver- einbarung fortgeführt werden kann und auch für den restlichen Arzneibereich eine gewisse Transpa- renz hergestellt werden konnte. Die ungerechte Durchschnittsprüfung ist endlich vom Tisch. Wir ar- beiten bereits an einer EDV-gestützten Lösung, die den zusätzlichen Aufwand in Ihrer Praxis mini- mieren soll.

Eine ausführliche Darstellung der neuen Arzneimittelprüfung finden Sie im Internet unter https://www.kvb.de/verordnungen/pruefungsvereinbarung/.

Für Rückfragen und Fragen zur Beratung zu den Prüffeldern finden Sie unter diesem Link auch die Nummer unserer Servicetelefonie und der Pharmakotherapieberatung.

Freundliche kollegiale Grüße

gez. gez. gez.

Dr. Krombholz Dr. Schmelz Dr. Ritter-Rupp

Vorsitzender des Vorstandes 1. stv. Vorsitzender des Vorstandes 2. stv. Vorsitzende des Vorstandes

Anlage

(4)

Seite 4 zum Schreiben vom 27.10.2017

Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Körperschaft des öffentlichen Rechts www.kvb.de Anlage

Beispiel zur Verordnung von wirtschaftlichen Alternativen für die Wirkstoffgruppe Prokinetika:

Von den teuersten Packungen (hier fett gedruckt) können Sie maximal 20% Ihrer Packungen verordnen, um unauffällig zu bleiben.

NAME VK-Preis PACKUNG

(Einheit, z.B.

Stück, ml)

Normgröße (N - Bez.)

VERGENTAN 2 ML 20,06 6 N1

MCP-ratiopharm 1 mg/ml Lösung zum Einnehmen 11,83 30 N1

MCP AbZ 1 mg/ml Lösung zum Einnehmen 11,83 30 N1

MCP STADA 1 mg/ml Lösung zum Einnehmen 12,73 50 N2

Paspertin 10mg/2ml 12,33 5 N1

MCP AL 1 mg/ml Lösung zum Einnehmen 12,27 50 N2

MCP-ratiopharm 10 12,22 5 N1

Mcp-ratiopharm SF 10mg/2ml 12,15 5 N1

MCP Hexal Inj.-Lsg. 12,15 5 N1

MCP AL 1 mg/ml Lösung zum Einnehmen 13,55 100 N3

MCP STADA 1 mg/ml Lösung zum Einnehmen 13,55 100 N3

VERGENTAN 50MG 26,70 20 N1

MCP-ratiopharm 1 mg/ml Lösung zum Einnehmen 13,55 100 N3

MCP AbZ 1 mg/ml Lösung zum Einnehmen 13,55 100 N3

VERGENTAN 50MG 47,70 50 N2

MOTILIUM 25,98 30 N1

MOTILIUM 16,90 20 N1

…usw. Es folgen noch weitere 80 Präparate.

Diese Auflistung stellt eine Orientierungshilfe dar (Stand August 2017). Die Preise können sich zwischenzeitlich geändert haben. Die Auflistung der gekennzeichneten „teuren“ Packungen lässt daher keinen Rückschluss auf die aktuelle Reihenfolge der Preise dieser Packungen zu.

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