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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlassvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrnbei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtesin Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, demBundesumzugskostenges

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Aktie "Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlassvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrnbei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtesin Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, demBundesumzugskostenges"

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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem

Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung

BVAZustAnO

Ausfertigungsdatum: 22.02.2006 Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Beschäftigten des Bundesversicherungsamtes in Angelegenheiten nach

dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 521)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 1.10.2005 +++)  

I.  

Nach § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) geändert worden ist, in Verbindung mit § 172 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird dem Bundesverwaltungsamt die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Verwaltungsakte sowie die Ablehnung eines Anspruchs in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung zu entscheiden, soweit es für den Erlass des Verwaltungsaktes oder die Ablehnung des Anspruchs zuständig war.

II.  

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675) wird dem Bundesverwaltungsamt die Vertretung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bei verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten nach dem Bundesreisekostengesetz, dem Bundesumzugskostengesetz einschließlich der hierzu ergangenen Trennungsgeldverordnung übertragen.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales behält sich vor, im Einzelfall die Prozessvertretung selbst wahrzunehmen.

III.  

Diese Anordnung ist für das Bundesversicherungsamt mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 anzuwenden.

Schlussformel  

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

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