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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlassvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrnbei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärterndes Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten(BVAPrZustAnO)

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Aktie "Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlassvon Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrnbei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärterndes Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten(BVAPrZustAnO)"

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Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de

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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten

(BVAPrZustAnO)

BVAPrZustAnO

Ausfertigungsdatum: 07.12.2011 Vollzitat:

"Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärtern des Bundesversicherungsamts in Prüfungsangelegenheiten vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2838)"

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 23.12.2011 +++)  

I. Widerspruchsverfahren

Nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem nach

§ 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung vom 22. November 2010 (BGBl. I S. 1625) eingerichteten Prüfungsausschuss die Befugnis übertragen, über Widersprüche der beim Bundesversicherungsamt

beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter gegen Maßnahmen des Prüfungsausschusses nach der zuvor genannten Verordnung zu entscheiden.

II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren

Nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) wird dem Bundesversicherungsamt die Vertretung des Dienstherrn in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der beim

Bundesversicherungsamt beschäftigten Regierungsinspektoranwärterinnen und -anwärter übertragen, soweit der nach § 12 Absatz 1 Satz 1 der in Abschnitt I genannten Verordnung eingerichtete Prüfungsausschuss über den Widerspruch entschieden hat.

III. Inkrafttreten

Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Schlussformel  

D i e B u n d e s m i n i s t e r i n f ü r A r b e i t u n d S o z i a l e s

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