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Erst in der zweiten Jahreshälfte 2007 haben gewisse Schweizer Unternehmen, die Anlagen verkaufen, spärliche Informationen über die neuen Kriterien der LRV erhalten, u.a

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I 005/2009 VOL 24. Juni 2009 VOL C Interpellation

1162 Rérat, Sonvilier (FDP)

Weitere Unterschriften: 0 Eingereicht am: 10.12.2008

Revision Luftreinhalte-Verordnung

Die Abteilung Luftreinhaltung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) hat am 1. Januar 2008 die revidierte Luftreinhalte-Verordnung (LRV) in Kraft gesetzt. Im Rahmen der Revision arbeitete das BAFU mit dem «Verein Holzenergie Schweiz» und dem «Verband Schweizerischer Hafner- und Plattengeschäfte (VHP)» zusammen.

Erst in der zweiten Jahreshälfte 2007 haben gewisse Schweizer Unternehmen, die Anlagen verkaufen, spärliche Informationen über die neuen Kriterien der LRV erhalten, u.a. über die Kriterien für Heizkessel (EN13240) und Kamine (EN13229) für feste Brennstoffe (z.B. Holz).

Viele Schweizer Unternehmen haben sich über die fehlende Information beklagt sowie darüber, dass sie im Gegensatz zu einigen Privilegierten, die während des ganzen Verfahrens auf dem Laufenden gehalten worden waren, ignoriert wurden. Diese Aussage wird im Übrigen in einem Protokoll der BAFU-Sektion «Industrie und Feuerungen» vom 22.

Juli 2008 bestätigt.

Zurzeit sind die Hauptlieferanten für Feuerungen, Kamine oder Aggregate zur Wärmeerzeugung stark im EU-Raum und insbesondere in den benachbarten Ländern (Deutschland, Österreich, Belgien, Frankreich, Italien, E) verankert. Seit Jahren und Jahrzehnten beliefern sie die Händler und Installateure in der Schweiz.

Es sei darauf hingewiesen, dass die europäische Norm den in der Schweiz neu geltenden Anforderungen heute nicht mehr entspricht. Somit besteht eine frappante Diskrepanz zwischen den europäischen Anforderungen und den Anforderungen, die seit dem 1.

Januar dieses Jahres in der Schweiz bestehen.

Es geht nun darum, den europäischen Lieferanten (und indirekt den Händlern in der Schweiz) eine gewisse Zeit einzuräumen, um eine Zulassung und Anerkennung ihrer Produkte auch in der Schweiz zu erhalten (auf europäischer Ebene bestehen diese bereits).

Aufgrund von Artikel 35 LRV, der bestimmt, dass der Vollzug der Verordnung Sache der Kantone ist, bitte ich um Informationen zu folgenden Punkten:

1. Wusste das Beco von der unmittelbar bevorstehenden und etwas überhasteten Inkraftsetzung der revidierten LRV?

2. Wenn ja: Wäre es nicht angezeigt gewesen, die von diesen neuen Bestimmungen betroffenen Unternehmen im Kanton Bern so schnell wie möglich zu informieren?

Wenn nein: Hat das Beco bei den Bundesinstanzen reagiert, um dieses übereilte Inkraftsetzungsverfahren zu kritisieren?

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3. Hat das Beco — um die erfolgten Ungleichbehandlungen etwas zu korrigieren und einen harmonischen Übergang zu regeln — die Absicht, den Unternehmen eine Anpassungsfrist zu gewähren, damit sie sich innert einer angemessenen Zeit ändern und anpassen können?

Diese Angelegenheit gefährdet Arbeitsplätze im Kanton Bern. Es besteht nämlich das unmittelbare Risiko, dass die europäischen Lieferanten die Schweizer Händler nicht mehr beliefern können. Letztere sehen sich somit in ihrer Existenz bedroht. Lieferanten und Händler müssen so rasch wie möglich über die Haltung des Beco in dieser Angelegenheit informiert werden. Da die Zeit drängt, werden gegebenenfalls weitere Massnahmen in Betracht gezogen werden müssen.

Es wird Dringlichkeit verlangt. Abgelehnt: 26.01.2009

Antwort des Regierungsrats

Die Interpellation spricht den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften zur Luftreinhaltung an. Dabei erlässt der Bund in abschliessender Kompetenz die Vorschriften und legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest. Die Kantone sind nur für den Vollzug zuständig.

Die angesprochene Änderung der Luftreinhalteverordnung1 geht auf den Aktionsplan gegen Feinstaub zurück, den das eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) im Januar 2006 der Öffentlichkeit vorgestellt hat. Die Änderung der LRV ist Ende 2006 in die Vernehmlassung geschickt und positiv aufgenommen worden, wie folgende Zitate aus dem Vernehmlassungsbericht des Bundes zeigen:

„Bei den Kantonen fand die Änderung der Vorlage breite Zustimmung. Der vorgeschlagene Weg, die Feinstaubemissionen bei den stationären Anlagen zu verringern, sei tragbar und wirkungsvoll, um die übermässige Belastung der Luft durch Feinstaub zu vermindern. Die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektorenkonferenz BPUK betonte, dass es alleinige Bundessache sei, die Emissionsvorschriften an Installationen und Apparaten bei Bedarf anzupassen. Dies erfolge mit den vorgelegten Massnahmeschritten.“

„Die vom Kerngegenstand der LRV-Änderung betroffenen Verbände der Holzbranche, der Holzindustrie und der Holzfeuerungshersteller äusserten sich durchwegs positiv. Sie wiesen auf die vielen Vorteile der Holzenergienutzung hin und bekräftigten ihren Willen, auch weiterhin an der Verbesserung der Technik der Holzheizungen zu arbeiten. Mit der Vorlage sei der richtige Weg eingeschlagen worden. Besonders unterstützt wird die stufenweise Verschärfung der Grenzwerte, da sie den Zielpfad für die nächsten Jahre aufzeige.“

Die Änderung wurde vom Bundesrat Mitte 2007 verabschiedet und per 1. September 2007 in Kraft gesetzt. Die Konformitätserklärungen sind ab dem 1. Januar 2008 bzw. 1. Januar 2010 erforderlich. Der Regierungsrat kann deshalb die Beurteilung nicht teilen, wonach die Einführung überhastet erfolgte. Vielmehr waren die Änderungen seit 2006 bekannt. Der Zeitraum für die Einführung der Konformitätserklärung ist angemessen.

Wie in der Interpellation dargestellt, erfolgte die Revision in Zusammenarbeit mit Holzenergie Schweiz. Der Verein "Holzenergie Schweiz" hat seinen Hauptsitz in Zürich; in der Westschweiz ist er durch seine Zweigstelle in Lausanne vertreten. Holzenergie Schweiz ist in der Branche breit abgestützt; im Vorstand sitzen namhafte Vertreter aus allen Bereichen der Holzenergiebranche (Verbände oder Vertreter der Wald- und

1Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1)

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Holzwirtschaft, Bundesämter, Holzfeuerungshersteller, Wissenschaft). Somit hat der Bund den Einbezug der Branche von Anfang an sichergestellt.

Die Befürchtung, in der Schweiz würden keine Feuerungen mehr angeboten werden können, ist im Übrigen unbegründet. Die Liste der Holzfeuerungen, die eine Konformitätserklärung erhalten haben, umfasst heute bereits 24 Seiten mit zahlreichen Anlagen der verschiedensten Hersteller (vgl.http://snipurl.com/holzheizung).

Die konkreten Fragen der Interpellation lassen sich folgendermassen beantworten:

1. Wie bereits erwähnt, teilt der Regierungsrat die Beurteilung nicht, die Vorschriften seien überhastet in Kraft gesetzt worden. Der Kanton wurde auf dem üblichen Weg über die bevorstehende Inkraftsetzung orientiert.

2. Die Information über die Inkraftsetzung erfolgte direkt durch den Bund. Für eine besondere Informationskampagne durch den Kanton bestand kein Anlass. Weil die Inkraftsetzung nicht überhastet erfolgte, bestand auch kein Grund für eine diesbezügliche Intervention beim Bund.

3. Dem beco sind bezüglich der neuen Vorschriften keine besonderen Probleme bekannt. Eine zusätzliche Übergangsfrist könnte das beco gar nicht gewähren, weil solche Fristen durch den Bund festzulegen wären.

An den Grossen Rat

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