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Haushaltssatzung und Haushaltsplan des Kreises Steinfurt für das Haushaltsjahr 2020

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Haushaltssatzung und

Haushaltsplan

des Kreises Steinfurt für das Haushaltsjahr

2020

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(3)

Haushaltssatzung ... 7

Vorbericht ... 9

Gesamtübersichten ... Ergebnisplan ... 57

Finanzplan ... 58

Haushaltsplan nach organisatorischer Gliederung Produkt Bezeichnung Dezernat Landrat – Dr. Klaus Effing –

011102 ... Verwaltungsführung ... 61

011103 ... Gleichstellung von Frau und Mann ... 65

011104 ... Personalrat und Vertretung der Schwerbehinderten ... 69

Haupt- und Personalamt

011101 ... Politische Gremien ... 73

011124 ... Kommunalaufsicht ... 77

022102 ... Wahlen ... 81

011106 ... Organisationsberatung und Zentrale Steuerung ... 85

011107 ... Einkauf, Logistik, Service ... 89

011108 ... Archiv / Verwaltungsbücherei ... 95

011111 ... Personalbetreuung ... 99

011112 ... Personalentwicklung einschl. Ausbildung und Qualifizierung ... 103

011126 ... Zentraler Personal- und Versorgungsaufwand ... 107

011117 ... IT-Standardleistungen ... 111

011118 ... IT-Spezialleistungen ... 117

Stabsstelle Landrat

011109 ... Presseservice / Öffentlichkeitsarbeit ... 123

091103 ... Kreisentwicklung ... 127

157501 ... Tourismusförderung ... 131

011123 ... Kreispartnerschaften ... 135

055101 ... Integration ... 139

Kreispolizeibehörde

022215 ... Zentrale Verwaltungsaufgaben der Kreispolizeibehörde ... 143

Amt für Klimaschutz und Nachhaltigkeit

146101 ... Klimaschutz und Nachhatigkeit ... 147

Wirtschaftsförderungsamt

157101 ... Allgemeine Wirtschaftsförderung ... 151

022101 ... Statistik... 155

Dezernat I – Dr. Martin Sommer – Rechnungsprüfungsamt

011105 ... Rechnungsprüfung ... 161

(4)

169801 ... Allgemeine Finanzwirtschaft, Finanzausgleich, Umlagen, Schulden ... 173

011115 ... Zahlungsverkehr ... 177

Rechtsamt

011120 ... Rechtsangelegenheiten ... 181

Ordnungsamt

022601 ... Feuerschutz ... 185

022801 ... Gefahrenabwehr ... 191

022701 ... Bodengebundener Rettungsdienst ... 197

022702 ... Luftrettung ... 203

022703 ... Kreisleitstelle ... 207

022202 ... Jagd- und Fischereiangelegenheiten ... 213

022203 ... Gewerbewesen, Allg. Ordnungsangelegenheiten, Aufsicht ... 217

Amt für Zuwanderung, Aufenthalt und Integration

022214 ... Einbürgerung, Staatsangehörigkeit ... 221

022212 ... Zuwanderung, Aufenthalt, Integration ... 225

Straßenverkehrsamt

022207 ... Verkehrssicherung- und lenkung ... 229

022208 ... Geschwindigkeitsüberwachung ... 233

022209 ... Verfolgung / Ahndung v. Verkehrsordnungswidrigkeiten ... 239

022210 ... Führerscheine ... 243

022211 ... Kraftfahrzeugzulassung ... 247

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt

022205 ... Veterinärwesen... 251

022204 ... Lebensmittelüberwachung ... 255

071406 ... Überwachung der Fleischhygiene ... 259

Dezernat II – Tilman Fuchs –

051502 ... Sozialplanung ... 265

Schul-, Kultur- und Sportamt

033101 ... Berufskollegs ... 269

032101 ... Förderschulen ... 275

034301 ... Bildungsbüro ... 281

034303 ... Schulaufsicht ... 285

034302 ... Medienzentrum... 289

045201 ... Kunsthaus Kloster Gravenhorst ... 293

048101 ... Kulturförderung ... 299

082101 ... Sportförderung ... 303

(5)

051103 ... Leistungen bei Behinderungen ... 315

051104 ... Leistungen bei Pflegebedürftigkeit ... 319

051501 ... Heimaufsicht ... 323

052101 ... Leistungen des soz. Entschädigungsrecht ... 327

052102 ... Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für schwerbehinderte Menschen ... 331

034201 ... Leistungen nach dem BAföG ... 335

071201 ... Psychosoziale Dienste ... 339

071402 ... Gesundheitsförderung und Gesundheitshilfe ... 343

071403 ... Gutachten und Stellungnahmen ... 347

071404 ... Kinder- und Jugendgesundheitsdienst ... 351

071405 ... Medizinalaufsicht, Gesundheitsschutz... 355

052201 ... Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ... 359

Jugendamt

066101 ... Förderung von Kindern in Tagesbetreuung ... 363

066201 ... Kinder- u. Jugendarbeit / Jugendschutz / Jugendsozialarbeit ... 367

066301 ... Beratung, frühe Hilfen, Kinderschutz ... 373

066302 ... Jugendhilfe im Strafverfahren ... 377

066303 ... Adoption und Pflegekinderdienst ... 381

066304 ... Stationäre Leistungen der Jugendhilfe ... 385

066305 ... Ambulante Hilfen zur Erziehung, Eingliederungshilfe, Betreuung, Versorgung in Notsituationen ... 389

066306 ... Vormundschaften/Pflegschaften, Beistandschaften, Beurkundungen ... 393

066801 ... Elterngeld ... 397

054101 ... Unterhaltsvorschuss ... 401

jobcenter Kreis Steinfurt

051201 ... Arbeitsförderung kommunal ... 405

051202 ... Bildung und Teilhabe ... 409

Dezernat III – Carsten Rehers –

113701 ... Abfallentsorgung ... 415

Vermessungs- und Katasteramt

091105 ... Führung des Liegenschaftskatasters ... 419

091106 ... Raumbezogenes Informationssystem ... 423

091107 ... Inform. zu Liegenschaften u. weiteren grundstücksbezogenen Basisdaten ... 427

091108 ... Grundstückswertermittlung durch den Gutachterausschuss ... 431

091109 ... Erhebung von Geobasisdaten ... 435

Bauamt

102101 ... Baugenehmigungsverfahren ... 439

102102 ... Obere Baubehörden / besondere Dienste ... 443

102201 ... Wohnraumförderung ... 447

102202 ... Wohnraumüberwachung ... 451

Amt für Gebäudewirtschaft

011122 ... Gebäudewirtschaft ... 455

171101 ... Stiftung Professor Vershofen ... 463

(6)

Umwelt- und Planungamt

091101 ... Raum- und Landschaftsplanung ... 489

113702 ... Allgemeine Abfallwirtschaft ... 495

113703 ... Bodenschutz / Altlasten ... 499

124701 ... Verkehrsentwicklungsplanung, Mobilität, ÖPNV ... 503

135101 ... Kreislehrgarten ... 509

135201 ... Wasserwirtschaft... 513

135402 ... Natur- und Landschaftsschutz ... 517

135404 ... Abgrabungen ... 521

146201 ... Immissionsschutz ... 525

Haushalt nach Produktbereichen ... 529

Anlagen

Stellenplan ... 567

Haushaltsquerschnitt ... 573

Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Verbindlichkeiten ... 577

Übersicht über die Entwicklung des Eigenkapitals ... 578

Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen ... 573

Übersicht über die Zuwendungen an Fraktionen ... 580

Ergebnisrechnung zum 31.12.2018 ... 581

Finanzrechnung zum 31.12.2018 ... 582

Bilanz des Kreises Steinfurt zum 31.12.2018 ... 583

Beteiligungsbericht ... 587

Stichwortverzeichnis ... 642

(7)

Haushaltssatzung des Kreises Steinfurt für das Haushaltsjahr 2020

Gem. § 53 Abs. 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert am 18.12.2018 (GV NRW S. 759), in Verbindung mit §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert am 11.04.2019 (GV NRW S. 202), hat der Kreistag des Kreises Steinfurt mit Beschluss vom 16.12.2019 folgende Haushalts- satzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Kreises voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlun- gen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf 745.617.148 €

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 745.617.148 €

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf 725.711.889 €

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf 719.964.525 €

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 14.789.580 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 41.191.659 € dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 13.686.236 € dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 2.153.988 € festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 13.686.236 € festgesetzt (davon entfallen auf das Landesprogramm Gute Schule 2020 6.686.236 €).

§ 3

(1) Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlun- gen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 21.137.300 € festgesetzt.

(2) Gem. § 12 Abs. 2 KomHVO können einzelne Verpflichtungsermächtigungen auch für andere Inves- titionsmaßnahmen innerhalb desselben Budgets in Anspruch genommen werden.

§ 4

Eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals soll nicht erfolgen.

(8)

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 10.000.000 € festgesetzt.

§ 6

(1) Der Hebesatz der von allen Städten und Gemeinden zu zahlenden allgemeinen Kreisumlage wird gem. § 56 Abs. 1 KrO NRW auf 28,10 v.H. der für das Haushaltsjahr 2020 geltenden Bemessungs- grundlagen festgesetzt.

(2) Für 20 Städte und Gemeinden im Kreis Steinfurt ohne eigenes Jugendamt nimmt der Kreis die Aufgaben der Jugendhilfe durch sein Kreisjugendamt wahr. Gem. § 56 Abs. 5 KrO NRW wird die Mehrbelastung für diese Städte und Gemeinden auf 22,99 v.H. der für das Haushaltsjahr 2020 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt.

(3) Die allgemeine Kreisumlage und die Mehrbelastung sind zum 15. eines jeden Monats jeweils mit einem Zwölftel des Gesamtbetrages zu zahlen. Wird die Wertstellung nicht zum Fälligkeitstag vor- genommen, werden Verzugszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB für die ausstehenden Beträge erhoben.

§ 7

Außerhalb von Radwegebau- und kleinen Straßenum- und Straßenausbaumaßnahmen wird die Wert- grenze für die Einzelausweisung von Investitionsmaßnahmen im Teilfinanzplan gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 KomHVO auf 50.000 € (Summe der jährlichen Auszahlungen je Einzelmaßnahme) festgesetzt.

§ 8

Die Erheblichkeitsgrenze für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne

des § 83 Abs. 2 GO NRW wird auf 125.000 € für die Aufwendungen und Auszahlungen im Einzelfall

festgelegt, die auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage beruhen. Für alle übrigen über- und au-

ßerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen wird die Wertgrenze auf 25.000 € festgelegt.

(9)

Vorbericht zum

Haushaltsplan

des Kreises Steinfurt

für das Haushaltsjahr 2020

(10)
(11)

1. Vorbemerkungen

Der Vorbericht soll einen Überblick über die Eckpunkte des Haushaltsplanes geben (§ 7 KomHVO NRW). Darüber hinaus sind die aktuelle Lage und die Entwicklung des Kreises anhand der im Haushaltsplan enthaltenen Informationen und der Ergebnis- und Finanzdaten darzustellen. Mit dem 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz sind die gesetzlichen Anforderungen an den Vorbericht erweitert worden. So soll der Vorbericht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Gliederung Aussagen enthalten über:

• welche wesentlichen Ziele und Strategien die Kommune verfolgt und welche Änderungen gegenüber dem Vorjahr eintreten werden,

• wie sich die wesentlichen Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen, das Ver- mögen, die Verbindlichkeiten und die Zinsbelastungen sowie die Verpflichtungen aus Bürg- schaften, Gewährverträgen und ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften in den beiden dem Haushaltsjahr vorangegangenen Haushaltsjahren entwickelt haben und vo- raussichtlich im mittelfristigen Ergebnis- und Finanzplanungszeitraums entwickeln werden,

• wie sich das Jahresergebnis und das Eigenkapital im Haushaltsjahr und in den dem Haus- haltsjahr folgenden drei Jahren entwickeln werden und in welchem Verhältnis diese Entwick- lung zum Deckungsbedarf des Finanzplans steht,

• welche wesentlichen Investitionen, Instandsetzungs- und Erhaltungsmaßnahmen im Haus- haltsjahr geplant sind und welche Auswirkungen sich hieraus für die Haushalte der folgenden Jahre ergeben,

• wie sich der Saldo aus laufender Verwaltungstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit entwi- ckeln wird unter besonderer Angabe der Entwicklung der Kredite zur Liquiditätssicherung inklusive eines darzustellenden Abbaupfades,

• welche wesentlichen haushaltswirtschaftlichen Belastungen sich insbesondere aus der Eigen- kapitalausstattung und der Verlustabdeckung für andere Organisationseinheiten und Ver- mögensmassen, aus Umlagen, aus Straßenentwässerungskostenanteilen, der Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie Gewährverträgen ergeben werden oder zu erwarten sind aus

a) den Sondervermögen der Kommune, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonder- rechnungen geführt werden,

b) den Formen interkommunaler Zusammenarbeit, an denen die Kommune beteiligt ist, und c) den unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen der Kommune an Unternehmen in ei-

ner Rechtsform des öffentlichen und privaten Rechts.

Die Informationen im Vorbericht werden durch Erläuterungen in den Teilergebnisplänen (Pro- dukten) ergänzt. Die Finanzdaten des Planungsjahres 2020 sind auf Basis der Ergebnis- und Fi- nanzgliederung näher beschrieben und erläutert.

Die vom Land NRW gem. § 133 Abs. 3 GO NRW angekündigten Verwaltungsvorschriften für Muster insbesondere zu Form und Gestaltung des Haushaltsplanes und seiner Anlagen sowie des Finanzplanes liegen bisher nur als Entwurf vor und sind noch nicht verbindlich. Sie wurden aber soweit möglich bereits berücksichtigt.

Die Anzahl der Produkte im Haushalt hat sich gegenüber 2019 nicht verändert.

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2. Produktinformationen/Bewirtschaftungsregeln

2.1. Produktbeschreibungen

Für jedes Produkt werden Inhalt, Auftragsgrundlage und Ziele textlich erläutert. Die Produktbe- schreibungen werden ergänzt durch Fall- bzw. Kennzahlen. Für 2019 wurde eine erste Verknüp- fung mit dem Kreisentwicklungsprogramm (KEP) 2030 des Kreises hergestellt. Dabei wurde bei den Produkten der Ämter 10, 13 und 20 jeweils bei den Produktinformationen auf der 1. Seite des Produktes die Verbindung zu den Zielen des KEP aufgenommen. Die Produkte der anderen Ämter sind nun für den Haushalt 2020 um die KEP-Ziele ergänzt worden. Eine Auflistung der Handlungsfelder und der strategischen Ziele des KEP ist dem Vorbericht angehängt.

2.2. Stellenplan

Für jedes Produkt sind die Stellenanteile auf der Grundlage des jeweiligen produktorientierten Stellenplanes abgebildet. Für 2020 sind Angaben zu den Plandaten für die Stellenanteile enthal- ten. Der Stellenplanentwurf 2020 ist als Anlage beigefügt.

2.3. Erläuterungen

Die Erläuterungen enthalten einheitlich strukturierte Informationen. Zunächst werden die we- sentlichen Ergebnis- und Finanzdaten erläutert. Danach folgen allgemeine Aussagen zum jewei- ligen Produkt (Entwicklungen, Projekte, Unterstützung der KEP-Ziele, etc.).

2.4. Budgets

Die Budgetierung stellt eine besondere Form zur Umsetzung einer flexiblen Haushaltsbewirt- schaftung und der dezentralen Ressourcenverantwortung dar. Nach § 21 KomHVO können Er- träge und Aufwendungen zu Budgets verbunden werden. Ebenso ist eine Budgetierung auch für Einzahlungen und Auszahlungen für Investitionen im Teilfinanzplan zulässig.

In die Produktbudgets sind Werte einbezogen worden, die für den jeweiligen Produktverant- wortlichen steuerungsrelevanten Charakter haben. Aus diesem Grunde sind bestimmte Erträge und Aufwendungen, die für den Produktverantwortlichen nicht oder lediglich in geringem Maße steuerbar sind, nicht in den Produktbudgets enthalten. Dazu gehören:

a) Der Personalaufwand insgesamt und auch die veranschlagten Erträge aus Personal- kostenerstattungen sind in einem Personalbudget zusammengefasst. Der Personal- und Versorgungsaufwand wird zentral durch das Haupt- und Personalamt bewirt- schaftet. Beim Versorgungsaufwand und den Beihilfen wurde von der Vorschrift des

§ 18 Abs. 2 KomHVO Gebrauch gemacht und der Aufwand zentral veranschlagt. Die- ser Aufwand wird seit 2016 in dem Produkt „Zentraler Personal- und Versorgungs- aufwand“ nachgewiesen.

b) Die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten sowie der durch die bilanziellen Ab- schreibungen verursachte Aufwand wird zentral über die Anlagenbuchhaltung ermit- telt und ist nach der Investitionsentscheidung für das Produktbudget nicht disponi- bel. Beide Bereiche sind zwar ergebnis- aber nicht zahlungswirksam. Gleiches gilt für Erträge und Aufwand aus Rechnungsabgrenzungen.

Pro Produkt ist ein Budget eingerichtet, in dem die jeweiligen Erträge und Aufwendungen (ohne

a) und b)) budgetiert sind. Die Finanzverantwortung, insbesondere für die Budgetplanung und

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Ausführung, liegt insoweit bei den Produktverantwortlichen (i.d.R. Amts- oder Stabsstellenlei- tung).

Um eine größere Flexibilität bei der Haushaltsausführung (insbesondere bei Produkten mit nur geringen Aufwands- und Ertragspositionen) zu erreichen, wird die Verwaltung ermächtigt, Sach- aufwendungen eines Amtes produktübergreifend zu Budgets zusammenzufassen.

2.5. Budgetregeln

Für den Kreis Steinfurt gilt die Budgetierung auf Produktebene. Innerhalb der gebildeten Budgets sind nicht mehr die einzelnen Positionen laut Ergebnisplan, sondern der Saldo aus Erträgen und Aufwendungen verbindlich. Bei Investitionen ist der Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen der jeweiligen Investitionsmaßnahme maßgeblich. Oberhalb der in § 7 der Haushaltssatzung fest- gelegten Wertgrenze gilt die Ermächtigung für die dargestellte Einzelmaßnahme. Unterhalb der Wertgrenze der Saldo aller dort geplanten Maßnahmen.

Gemäß § 21 Abs. 2 KomHVO erhöhen Mehrerträge die Budgetsumme. Das gilt auch für den investiven Bereich. Hier ermächtigen Mehreinzahlungen zu Mehrauszahlungen. Die Mehrauf- wendungen und/oder Mehrauszahlungen gelten nicht als über/außerplanmäßige Aufwendun- gen oder Auszahlungen.

Im Straßenbaubereich werden zudem die Auszahlungsermächtigungen der folgenden Straßen- baumaßnahmen für gegenseitig deckungsfähig erklärt:

• I.66.K2402 K 24 Ibbenbüren, Westumgehung Nord

• I.66.K3102 K 31n Lienen, II. BA Dorfentlastungsstraße

• I.66.K5301 K 53n Westumgehung Emsdetten

• I.66.K5304 K 53 Emsdetten Kreisverkehr

• I.66.K7601 K 76n Steinfurt, Westumgehung 2.6. Ermächtigungsübertragungen

Nach § 22 KomHVO regelt der Landrat mit Zustimmung des Kreistages die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen. Der Kreistag hat am 11.11.2013 der vom Landrat vorgeschlagenen Regelung zu den Grundsätzen zugestimmt.

3. Beteiligung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden

Die Festsetzung der Kreisumlage hat nach § 55 KrO NRW im Benehmen mit den kreisangehöri- gen Gemeinden zu erfolgen. Dabei ist das Benehmen sechs Wochen vor Aufstellung des Entwur- fes der Haushaltssatzung einzuleiten. Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rah- men der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfs der Haus- haltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Über Einwendungen beschließt der Kreis- tag in öffentlicher Sitzung.

Das Benehmensherstellungsverfahren wurde mit Schreiben vom 26.08.2019 eingeleitet. Dabei wurden die kreisangehörigen Städte und Gemeinden über den Stand der Haushaltsplanung 2020 und die zu diesem Zeitpunkt bekannten Eckdaten informiert. Als Termin für den Abschluss der 6-Wochen-Frist wurde der 06.10.2019 genannt.

Die Aufstellung des Haushaltes 2020 war Thema in der Konferenz der Hauptverwaltungsbeamten

am 03.09.2019. In einer gemeinsamen Kämmererkonferenz mit den kreisangehörigen Städten

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und Gemeinden am 04.09.2019 wurden die Daten mit den Kämmerinnen und Kämmerern erläu- tert und diskutiert.

Mit Schreiben vom 02.10.2019 haben die Städte und Gemeinden eine gemeinsame Stellung- nahme zur beabsichtigten Festsetzung des Hebesatzes der Kreisumlage 2020 abgegeben. Zu- sammenfassend erwarten die Kommunen die Einforderung von mehr Transparenz und Konsoli- dierungsbemühungen beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, die kritische Prüfung von Not- wendigkeit und Umfang einiger Investitionsmaßnahmen zur Reduzierung der Neuverschuldung.

Zudem sollen die fortlaufenden Steigerungen des Personalaufwandes gestoppt und auf ein Ni- veau unterhalb dessen, was im Eckdatenschreiben dargestellt worden ist, begrenzt werden. Im Kinder- und Jugendhilfebereich erwarten die Kommunen, dass eine wirtschaftliche Aufgabener- ledigung Priorität hat und zumindest teilweise die steigende Jugendamtsumlage durch Konsoli- dierungsmaßnahmen eingedämmt wird. Hierbei soll sich der Kreis einem interkommunalen Ver- gleich stellen.

Der Kreis soll die Argumente der Gemeinden prüfen mit dem Ziel einer weiteren Senkung des Hebesatzes der Kreisumlage.

Die Kommunen haben sich in ihrem Schreiben vorbehalten, den eingebrachten Haushaltsentwurf ggfls. einer weiteren Prüfung zu unterziehen und evtl. ergänzend Stellung zu nehmen.

Das Schreiben der Kommunen wurde dem Kreistag mit der Einbringung des Haushaltes am 04.11.2019 zugeleitet. Die Verwaltung hat sich in der Sitzungsdrucksache B 216/2019 für den Kreistag zur Einbringung des Kreishaushaltes mit der Stellungnahme der Gemeinden auseinan- dergesetzt.

Mit dem 2. NKFWG NRW wurde neu geregelt, dass den Gemeinden vor Beschlussfassung über die Haushaltssatzung in öffentlicher Sitzung Gelegenheit zur Anhörung zu geben ist (§ 55 Abs. 2 Satz 2 KrO NRW). Mit Schreiben vom 14.10.2019 hat der Kreis Steinfurt den Sprecher der Bür- germeisterinnen und Bürgermeister hierauf hingewiesen und eine Anhörung in der Kreistagssit- zung am 16.12.2019 ermöglicht. Mit Mail vom 11.12.2019 haben die Kommunen auf ihr Anhö- rungsrecht verzichtet.

Der Kreistag hat über die Einwendungen beschlossen und die Forderungen der Städte und Ge- meinden beim Beschluss über die Haushaltssatzung berücksichtigt.

4. Haushaltssatzung

Den Entwurf der Haushaltssatzung 2020 hat der Kreiskämmerer gem. § 53 KrO NRW i.V.m.

§ 80 Abs. 1 GO NRW am 14.10.2019 aufgestellt und dem Landrat zur Bestätigung vorgelegt. Die

vom Landrat am 15.10.2019 bestätigte Entwurfsfassung der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen

wurde am 04.11.2019 in den Kreistag eingebracht.

(15)

Nach Beratung in den Ausschüssen und Fraktionen ist der Haushalt 2020 am 16.12.2019 be- schlossen worden. Dabei wurden die Hebesätze in der Haushaltssatzung 2020 wie folgt festge- setzt:

Haushalts- plan 2019

Entwurf 2020

Haushalts- plan 2020

Allgemeine Kreisumlage 28,10 28,80 28,10

Mehrbelastung Jugendamt 22,69 23,20 22,99

5. Rahmenbedingungen, Zielsetzung und Schwerpunkte der Haushaltsplanung 2020

5.1. Rahmenbedingungen für die Haushaltsplanung 5.1.1. Kommunaler Finanzausgleich 2020

Das Landeskabinett hat am 09.07.2019 die Eckpunkte zum Finanzausgleich 2020 beschlos- sen. Auf Grundlage der Eckpunkte wurde der Entwurf für ein GFG 2020 im September 2019 in den Landtag eingebracht.

Hierzu haben Landkreistag NRW und Städte- und Gemeindebund NRW am 23.09.2019 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben. Die Anhörung der Verbände erfolgte in der Sitzung des Ausschusses für Heimat, Kommunales, Bauen und Wohnen und des Integrati- onsausschusses am 27. 09.2019. Wesentliche Kritikpunkte sind die Dotierung des Steuer- verbundes, die Einwohnerveredlung und die Aufteilung der Teilschlüsselmassen. Erfreulich ist, dass mit dem GFG 2020 – in Abweichung von der bisherigen Planung – der sog. „Kom- munal-Soli“ (Vorwegabzug nach § 2 Absatz 3 Satz 3 Stärkungspaktgesetz) komplett gestri- chen werden soll, so dass die Finanzausgleichsmasse 124.000.000 EUR mehr ausweist. Die Regelungen des GFG 2019 hinsichtlich der aus den Grunddaten zu entwickelnden Parame- ter (Gewichtungsfaktoren der Nebenansätze, Hauptansatzstaffel, fiktive Realsteuerhebes- ätze) werden „zunächst weiterhin beibehalten“. Dies wird mit den gegensätzlichen Stel- lungnahmen der kommunalen Spitzenverbände und dem daraus folgenden weiteren Be- ratungs- und Abstimmungsbedarf nach Vorlage der vom Land beim „ifo Institut – Leibniz- Institut für Wirtschaftsforschung an der Universität München e.V.“ in Auftrag gegebenen Studie „Überprüfung der Einwohnergewichtung im nordrhein-westfälischen Finanzaus- gleich“ begründet. Während der Städtetag in seiner Stellungnahme den Überprüfungsauf- trag aus dem Koalitionsvertrag als erledigt ansieht, halten Städte- und Gemeindebund so- wie Landkreistag NRW in ihrer gemeinsamen Stellungnahme die Studie insgesamt für un- zureichend, den Auftrag des Koalitionsvertrages für nicht erfüllt und vor diesem Hinter- grund eine weitere Begutachtung für erforderlich.

Den durch das Land bekanntgegebenen Eckdaten zum GFG 2020 liegen die Einnahmeer-

wartungen aus der Mai-Steuerschätzung zugrunde. Mit Bekanntgabe der Ist-Ergebnisse

zum 30.09.2019 sind Abweichungen zu erwarten, die in eine Modellrechnung einfließen

werden.

(16)

Auf Basis der Mai-Steuerschätzung wurde den Eckdaten eine verteilbare Finanzausgleichs- masse von 12.483 Mio. € zugrunde gelegt. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr eine Stei- gerung um 1,88 %. Abweichend von der bisherigen Planung soll mit dem GFG 2020 der Kommunal-Soli komplett gestrichen werden. Die Schlüsselzuweisungen werden dann um 2,56 % auf 10.682 Mio. € steigen. Wie in 2018 und 2019 ist auch für 2020 eine Voraberhö- hung enthalten, die als Bundesbeteiligung an den Kosten der Eingliederungsleistungen über die Umsatzsteueranteile den Ländern zur Verfügung gestellt wird. Die Erhöhung be- trägt für 2020 216,000 Mio. € (2019: 216,800 Mio. €). Auf allgemeine Zuweisungen entfallen 10,719 Mrd. € (+2,56%), auf pauschalierte Zweckzuweisungen 1,975 Mrd. € (+2,56 %) und auf Sonderbedarfszuweisungen 0,037 Mrd. € (+2,51 %).

Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) hat am 29.07.2019 eine Arbeitskreisrechnung zum Finanzausgleich 2020 bekanntgegeben, die Grundlage für den Haushaltsentwurf 2020 war. Nach Einbringung des Haushaltsentwurfes wurde am 06.11.2019 eine Modellrechnung zum GFG 2020 vorgelegt. Der Modellrechnung liegen die Veränderungen aufgrund der Anpassung des kommunalen Steuerverbundes an die Ist-Ergebnisse des Referenzzeitraumes vom 01.10.2018 bis 30.09.2019 zugrunde. Die Planungen zum Kreishaushalt 2020 basieren auf dieser Datenbasis.

Mit dem GFG 2019 ist eine finanzkraftunabhängige Aufwands-/Unterhaltungspauschale eingeführt worden. Die Pauschale wird den Gemeinden als allgemeines Deckungsmittel für auf die Bedarfe im Bereich von Unterhaltung und Sanierung zur Verfügung gestellt. Diese soll überproportional um 8,33 % um 10 Mio. € auf 130 Mio. € aufgestockt werden. Für den Erhöhungsbetrag werden Mittel aus dem Erhöhungsbetrag der allgemeinen Investitions- pauschale umgewandelt. Abweichend von der Forderung des LKT soll die Unterhaltungs- pauschale auch 2020 nicht auf die Umlageverbände ausgedehnt werden.

Mit dem GFG 2020 sollen, wie in 2019 und 2018, die pauschalen Zuweisungen – Investiti- onspauschalen und Sonderpauschalen – für gegenseitig deckungsfähig erklärt worden.

5.1.2. Entwicklung der Steuerkraft

Die Steuerkraft der Städte und Gemeinden im Kreis Steinfurt ist gegenüber der Vorjahres- periode um 39,115 Mio. Punkte auf 570,755 Mio. Punkte gestiegen. Damit beträgt die Stei- gerungsrate 7,36 %. Ein Vergleich mit der landesweiten durchschnittlichen Steigerungsrate bei den kreisangehörigen Kommunen von 5,15 % zeigt, dass die Steigerungsrate im Kreis Steinfurt deutlich über dem Landesdurchschnitt liegt.

Der Steueranstieg ist mit 0,890 Mio. € auf die örtlichen Grundsteuern, mit 18,767 Mio. € (netto 17,298 Mio. €) auf die Gewerbesteuer und mit 20,738 Mio. € auf den Gemeindeanteil an der Einkommen- und Umsatzsteuer einschl. der Kompensationsleistungen zurückzufüh- ren. Bei der Abrechnung der Einheitslasten nach dem ELAG werden lediglich 0,189 Mio. € mehr erstattet als in der Vorperiode.

Mit 257,384 Mio. € bildet die Beteiligung der Gemeinden an der Einkommen- und Umsatz-

steuer die größte Ertragsposition vor der Netto-Gewerbesteuer (229,963 Mio. €). Sie be-

trägt rund 45 % der gesamten Steuerkraft. In dieser Position sind Umsatzsteueranteile aus

der Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der Eingliederungsleistungen enthal-

ten, die zum Teil über Umsatzsteueranteile direkt an die Kommunen fließen, aber der Re-

finanzierung der auf Ebene der Kreise und der Landschaftsverbände entstehenden ständig

steigenden Sozialleistungen dienen.

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Die Spanne der Steuerkraftentwicklung in den einzelnen Städten und Gemeinden im Kreis- gebiet war in Zuwächsen (+89,7 %) und Verlusten (-7,9 %) sehr differenziert. Nach der Modellrechnung übersteigt in Altenberge, Horstmar, Lengerich, Lotte und Mettingen die Steuerkraftmesszahl den fiktiven Bedarf, so dass diese Kommunen 2020 keine Schlüssel- zuweisungen erhalten werden.

5.1.3. Gemeindliche Schlüsselzuweisungen

Auf Grundlage der Steuerkraftmesszahlen und der Bedarfsermittlung (Gesamtansatz) wird der gemeindliche Finanzbedarf zu 9/10 durch Schlüsselzuweisungen des Landes ausgegli- chen. Der Gesamtansatz (aus Einwohner-, Schüler-, Soziallasten-, Zentralitäts- und Flächen- ansatz) ist im Vergleich zum Vorjahr leicht um 13.180 Punkte gesunken, was insbesondere auf die Entwicklung der Bedarfsgemeinschaften mit Auswirkung auf den Soziallastenansatz (-15.909 Punkte) zurückzuführen ist. Durch den um 46,526 Punkte gestiegenen Grundbe- trag (incl. NRW-Landesanteil des Bundes an den Aufwendungen der Eingliederungsleis- tungen) erhöht sich der fiktive Bedarf der 24 Kommunen um 27,781 Mio. Punkte oder 4,28 % auf 649,363 Mio. Punkte. Dem steht die fiktive Steuerkraft aus der Referenzperiode von 570,755 Mio. Punkte gegenüber. Unter Berücksichtigung der vier abundanten Kom- munen sinken die gemeindlichen Schlüsselzuweisungen nach der Modellrechnung gegen- über dem Vorjahr geringfügig um 0,099 Mio. € auf 84,950 Mio. €.

Die 418 NRW-Städte und -Gemeinden erhalten nach der Modellrechnung Schlüsselzuwei- sungen von 8,465 Mrd. € (plus 0,289 Mrd. €. (+3,54 %)).

5.1.4. Kreisschlüsselzuweisungen

Durch Senkung des fiktiven Umlagesatzes um 2,42 %-Punkte auf 37,08 % sowie insbeson- dere durch die überdurchschnittlich gestiegene Steuerkraft der Kommunen im Kreis hat sich die Umlagekraft des Kreises um 38,981 Mio. Punkte (+6,32 %) auf 655,705 Mio. Punkte erhöht. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen Hebesatzes des Kreises von 28,1 v.H. wird dem Kreis damit im Finanzausgleich ein um 58,882 Mio. € höheres Kreisumlageaufkommen angerechnet als tatsächlich vorhanden ist.

Die Ausgangsmesszahl (als sogenannter fiktiver Finanzbedarf) des Kreises Steinfurt wurde mit 319,267 Mio. € ermittelt. Diesem Finanzbedarf steht eine fiktive Umlagekraft (einschl.

Abrechnungsbetrag ELAG von 2,718 Mio. €) von 240,417 Mio. € gegenüber. Die Differenz aus Finanzbedarf und ‚fiktiver Kreisumlage‘ gleicht das Land in voller Höhe durch Kreis- schlüsselzuweisungen mit 78,850 Mio. € aus.

Das entspricht einem Minus von 1,149 Mio. € oder 1,44 % gegenüber 2019.

5.1.5. Umlagegrundlagen

Aus der Modellrechnung zum GFG 2020 ergeben sich folgende Umlagegrundlagen für die

• allgemeine Kreisumlage: 655,705 Mio. Punkten (+38,981 Mio. Punkte)

• Mehrbelastung Jugendamt: 353,171 Mio. Punkten (+26,397 Mio. Punkte).

5.1.6. Landschaftsumlage

Die Landschaftsumlage bildet die Haupteinnahmequelle des Landschaftsverbandes West-

falen-Lippe (LWL). Daneben erhält der Verband eigene Schlüsselzuweisungen. Nach der

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Modellrechnung sollen diese 591,012 Mio. € betragen; das sind +1,32 % mehr als im Vor- jahr.

Für die Berechnung der Landschaftsumlage ist die Finanzkraft der Mitgliedskörperschaften des LWL die Grundlage. Diese ist in der Referenzperiode um 4,82 % gestiegen.

Für den Kreis bildet die Berechnungsgrundlage für die Landschaftsumlage die Summe der Umlagegrundlagen der Städte und Gemeinden für die Kreisumlage, die Kreisschlüsselzu- weisungen und die Abrechnungsbeträge nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz. Die Umlagegrundlagen für die Landschaftsumlage betragen nach der Modellrechnung 731,836 Mio. Punkte und steigen gegenüber dem Vorjahr um 37,832 Mio. Punkte (+5,45 %).

Der Landschaftsverband (LWL) hat mit Schreiben vom 29.07.2019 das Verfahren zur Be- nehmensherstellung bei der Festsetzung der Landschaftsumlage für den Doppelhaushalt 2020/2021 eingeleitet. Danach war für 2020 ein Hebesatz von 15,50 % (+0,35 %-Punkte) sowie für 2021 ein Hebesatz von 15,90 % (+0,40 %-Punkte) vorgesehen.

Für die Zusammenkunft der Oberbürgermeister, Landrätin und Landräte sowie der Käm- merinnen und Kämmerer der Mitgliedskörperschaften am 17.09. bzw. 19.09.2019 wurden ergänzende Informationen vorgelegt. Danach soll die Zahllast der Landschaftsumlage in 2020 gegenüber 2019 um 147 Mio. € und 2021 um weitere 121,4 Mio. € steigen. Auf der Basis der Arbeitskreisrechnung, nach der die Umlagegrundlagen des LWL deutlich steigen, beabsichtigt der LWL den Hebesatz für die Landschaftsumlage

- für 2020 von 15,15 % um 0,30 %-Punkte auf 15,45 % und - für 2021 um weitere 0,15 %-Punkte auf 15,60 % zu erhöhen.

Der LWL begründete den höheren Finanzbedarf vor allem mit Mehrbedarfen aus dem (AG)BTHG. Daraus ergeben sich sowohl Effekte aus dem Verschieben von Zuständigkeiten (z.B. Frühförderung) und BTHG-bedingte Leistungsanpassungen (z.B. erhöhte Freigrenzen für die Anrechnung von Einkommen und Vermögen). Gleichzeitig weist der LWL darauf hin, dass mit der Übernahme der Frühförderung und der erstmaligen Eingliederungshilfe für Menschen über 65 Jahren durch den LWL in den Haushalten der Mitgliedskörperschaften entlastende Effekte entstehen. Diese entlastenden Effekte sind zwar da, werden aber durch neue Rechtsansprüche, der übergangsweisen Noch-Zuständigkeit für bestehende Fälle in der Frühförderung und Fallzahlensteigerungen in anderen Bereichen mehr als aufgezehrt.

Der LWL begründete die Erhöhung bei der Zahllast der Landschaftsumlage auch mit Ent- wicklungen im Bereich der Kernaufgaben sowie im Bereich der Personal- und Versorgungs- aufwendungen.

In einem gemeinsamen Antrag haben die CDU- und SPD-Fraktion in der Landschaftsver- sammlung beantragt, den Hebesatz für 2020 auf 15,15 % und für 2021 auf 15,40 % festzu- setzen. Begründet wurde der Antrag mit verbesserten Jahresergebnissen und der damit verbundenen Stabilisierung der Ausgleichsrücklage., die eine weitere Entlastung der Mit- gliedskörperschaften möglich machen.

Diese Hebesätze liegen dem beschlossenen Kreishaushalt zugrunde.

(19)

Seit 2015 haben sich die Umlagegrundlagen, der Hebesatz für die Landschaftsumlage und der Zahlbetrag der Landschaftsumlage für den Kreis Steinfurt wie folgt entwickelt:

2015 2016 2017 2018 2019

Plan

2020 Plan

Verän- derung zu 2019 Umlagegrundlagen in

Mio. Punkten 546,340 579,687 599,695 659,622 694,004 731,836 37,832

Hebesatz in v.H. 16,50 16,70 17,40 16,00 15,15 15,15 0,00

Zahlbetrag in Mio. € 90,146 96,808 104,347 105,540 105,142 110,873 5,731

5.2. Zielsetzung und Vorgaben für die Haushaltsplanung und deren Umsetzung; Kreisum- lage

Für den Haushalt des Kreises Steinfurt 2020 gelten im Wesentlichen die gleichen strategi- schen Vorgaben wie für die Haushaltsplanung des Vorjahres 2019. Das sind:

- Planung eines originär ausgeglichenen Haushaltes ohne Inanspruchnahme der Aus- gleichsrücklage

- Belastung der kreisangehörigen Kommunen nur in dem absolut notwendigen Umfang Für den investiven Bereich gilt folgende Vorgabe:

- Der Saldo aus Investitionstätigkeit und der sich daraus abgeleitete Kreditbedarf, wie es sich aus dem Haushalt 2019 für die Finanzplanungsjahre ab 2020 ergibt, stellt die Ober- grenze für die Investitionsplanung dar. Mehrbedarfe sind durch eine zeitliche Verschie- bung anderer Maßnahmen auszugleichen

Als Ergebnis konnten die Vorgaben für die Haushaltsplanung mit dem beschlossenen Haushalt eingehalten werden. Der Haushalt 2020 ist erneut ausgeglichen geplant. Eine Er- höhung des Hebesatzes ist nicht erforderlich.

Als Ergebnis der Planungen ergibt sich ein ungedeckter Finanzbedarf von 184,543 Mio. €.

Das sind 11,177 Mio. € mehr als in 2019.

Auf der Basis von Umlagegrundlagen i.H.v. 655,705 Mio. Punkten führt das zu einem un- veränderten Hebesatz für die allgemeine Kreisumlage von 28,1 %.

Hebesatzentwicklung der allgemeinen Kreisumlage seit 2010

Haushaltsjahr 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 Hebesatz/% 35,00 36,80 34,10 33,20 32,90 33,35 32,95 32,60 29,60 28,10 28,10

5.3. Schwerpunkte des Haushaltes

5.3.1 Personal- und Versorgungsaufwendungen

Für das Haushaltsjahr 2020 wird mit Personal- und Versorgungsaufwendungen in Höhe von 80,779 Mio. € geplant. Im Vergleich zum Ansatz 2019 steigt der Personal- und Versor- gungsaufwand um 4,568 Mio. € oder 5,94 %.

Dabei steigt der Personalaufwand um 1,536 Mio. € (+ 2,16 %) und der Versorgungsauf-

wand um 2,988 Mio. € (+ 58,49 %).

(20)

Im Einzelnen ergeben sich folgende Werte:

Ansatz 2019 Mio. €

Ansatz 2020 Mio. €

Differenz Mio. €

Aktive

Bruttoaufwand 53,028 54,851 1,823

Zusatzversorgungsumlagen 2,962 3,001 0,039

Sozialversicherungsbeiträge 7,392 7,878 0,486

Summe laufender Personalaufwand 63,382 65,729 2,347

Beihilfeaufwand 1,000 1,000 0,000

Zuführungen zu Rückstellungen Aktive

Pensionen 4,653 5,253 0,600

Beihilfen 1,367 0,000 -1,367

Altersteilzeit/Resturlaub etc. 0,700 0,700 0,000

Summe Zuführungen Rückstellungen Aktive 6,720 5,953 -0,767

Summe Personalaufwand Aktive 71,102 72,682 1,580

Versorgungsempfänger

Zuführung zu Rückstellungen Pensionen* 5,109 8,097 2,988

Zuführung zu Rückstellungen Beihilfen* 0,000 0,000 0,000

Summe Versorgungsaufwand 5,109 8,097 2,988

Summe Personal- und Versorgungsaufwand 76,211 80,779 4,568

*Berücksichtigt sind eine Versorgungskassenumlage i.H.v. 6,800 Mio. € und Beihilfen für Versorgungsempfänger i.H.v.

gleichbleibend 1,100 Mio. €. Beide Beträge werden aus der Rückstellung finanziert und stellen keinen Aufwand dar.

Grundlagen und Folgen

Der laufende Personalaufwand wurde im Rahmen einer Hochrechnung ermittelt. Einge- rechnet wurde unter anderem die feststehende Tariferhöhung für die Beschäftigten in Höhe von 1,06 % und eine angenommene Besoldungserhöhung von 3,1 %.

Beim laufenden Personalaufwand ergibt sich danach eine Steigerung von 2,347 Mio. €.

Dieser Anstieg um 3,70 % ist auf die Tarif- und Besoldungserhöhungen (ca. 2,0 v.H.) und auf die neu eingerichteten Stellen zurückzuführen.

Insgesamt kann die Steigerung des Personalaufwandes damit als moderat angesehen wer- den.

Die jährlichen Zuführungen zu den Rückstellungen unterliegen erfahrungsgemäß größeren

Schwankungen und sind im zu planenden Haushaltsjahr kaum zu beeinflussen. Auf der

Grundlage eines aktualisierten Gutachtens der beauftragten Heubeck AG sind die Ansätze

für die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen für die aktiven Beamten um 0,600 Mio. €

(12,89 %) und die für die Pensionsempfänger um 2,988 Mio. € (58,49 %) im Vergleich zu

den Vorjahreswerten zu erhöhen. Ein Blick auf die Jahresergebnisse 2018 zeigt, dass die

Haushaltsansätze 2019 für die Zuführungen zu den Rückstellungen voraussichtlich zu nied-

rig sind und den o.a. Steigerungsraten insofern keine Aussagekraft beigemessen werden

können.

(21)

Erhöhend wirken sich auch die bisher erworbenen Pensionsansprüche bei der Übernahme von Beamten/Beamtinnen anderer Dienstherren aus. Diese sind in voller Höhe in die Rück- stellung zu übernehmen, werden aber direkt nur zu 70 % im Wege des Versorgungsaus- gleiches durch den abgebenden Dienstherrn erstattet.

Die Berechnungsmethode zur Ermittlung der Rückstellungen für Beihilfeverpflichtungen der aktiven Beamten wird ab dem Haushaltsjahr 2020 auf die Methode umgestellt, die bereits bei den Versorgungsempfängern angewandt wird. Bisher wurde die Berechnung aus dem Heubeck-Gutachten zugrunde gelegt. Die gesetzlichen Regelungen lassen eine Berechnung der Beihilferückstellungen im Verhältnis von Beihilfezahlungen für Versor- gungsempfänger zu Versorgungsbezügen zu. Die Umstellung führt dazu, dass die in den Vorjahren gebildete Beihilferückstellung für die aktiven Beamten um ca. 4,4 Mio. € zu hoch ist. Um ein Abschmelzen der Rückstellung auf den neu berechneten Wert zeitnah zu er- möglichen, werden aktuell keine Zuführungen zu Beihilferückstellungen veranschlagt und gleichzeitig wird eine Auflösung der Beihilferückstellungen für aktive Beamte i. H. v.

1,400 Mio.€ geplant.

Zuführungen zu den Beihilferückstellungen für Versorgungsempfänger fallen auch 2020 aufgrund der v. g. Anpassung der Rückstellungsberechnung nicht an.

Den Personalaufwendungen stehen Erträge aus Erstattungen in Höhe von 1,071 Mio. € ge- genüber. Dieser Wert entspricht in Etwa dem des Jahres 2019.

Zum Stellenplan

Die Stellenentwicklung der vergangenen Jahre und für 2020 ist in der folgenden Grafik abgebildet.

Die Stellenanzahl wird sich zum Haushaltsjahr 2020 um 25,76 Stellen (+ 2,4 %) erhöhen. Zu betonen ist allerdings, dass dieser Stellenausweitung insgesamt 12,75 refinanzierte Stel- lenanteile gegenüberstehen. Überschlägig entstehen so Mehraufwendungen für 13,01 Stellen.

928,52

934,90 939,65

947,42 946,12

971,16 1.018,81

1.035,25 1.052,57

1.078,33

800,00 850,00 900,00 950,00 1.000,00 1.050,00 1.100,00

2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 Plan 2020

Stellen im Stellenplan

(22)

Die Ausweitung um 25,76 Stellen ergibt sich aus der Einrichtung von 32,70 neuen Stellen, bei gleichzeitiger Streichung (inkl. Realisierung von kw-Vermerken und Auslaufen befriste- ter Stellen) von 6,94 bestehenden Stellen. Insgesamt sind Stelleneinrichtungen im Umfang von rund 14,74 Vollzeitäquivalenten (VZÄ) notwendig, um neue Aufgaben übernehmen zu können, die der Kreisverwaltung aufgrund entsprechender politischer Beschlüsse / Beteili- gungen bzw. aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben übertragen wurden. Mit der Einrichtung von zusammen 17,96 Stellen reagiert die Kreisverwaltung zudem auf den An- stieg der Arbeitsmenge im Bereich der Bestandsaufgaben.

Stellenreduzierungen im Umfang von 3,44 Stellen können vorgenommen werden, wenn signifikante Minderungen des Arbeitsvolumens festgestellt werden bzw. wenn organisato- rische Veränderungen eine effektivere Aufgabenerfüllung ermöglichen. Zudem wurden im Jahr 2019 bereits angebrachte kw-Vermerke im Umfang von 3,5 Stellen realisiert.

Die Wirtschaftlichkeit der Personalpolitik stellt nach wie vor eine zentrale Vorgabe für die Kreisverwaltung dar. Vor diesem Hintergrund steht auch die Kreisverwaltung dem anhal- tenden Stellenanstieg kritisch gegenüber. Sie ist daher auch in diesem Jahr bemüht, die notwendigen Stelleneinrichtungen weitgehend durch Stellenreduzierungen an anderer Stelle (z.B. durch Prozessoptimierungen oder Aufgabenkritik) oder durch Stellenrefinanzie- rungen zu kompensieren. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die kommunale Stellenentwicklung des Kreises Steinfurt, ebenso wie die der Städte und Gemeinden, neben beeinflussbaren Faktoren auch von externen und nur bedingt beeinflussbaren Rahmenbe- dingungen geprägt ist. So werden z.B. durch EU-Vorgaben, Bundes- oder Landesgesetze neue Aufgaben auf der kommunalen Ebene verortet. Zudem führen demografische und gesellschaftliche Entwicklungen zu einem Anstieg der Arbeitsmenge im Bereich der Be- standsaufgaben.

Ohne adäquate Maßnahmen zur Kompensation dieser Mehraufgaben würde der aktuelle Erfüllungsgrad sowie die Qualität der Aufgabenerledigung der Kreisverwaltung sinken. Bei gleichzeitiger Ausschöpfung und Weiterentwicklung der bestehenden Möglichkeiten zur Modernisierung, Optimierung und Effizienzsteigerung der Kreisverwaltung trägt daher eine bedarfsgerechte Anpassung der Stellenausstattung dazu bei, die sachgerechte und ordnungsgemäße Aufgabenerledigung sowie die strategische Zielerreichung des Kreises Steinfurt sicherzustellen. Eine Stellenausweitung ist dann aus Sicht der Kreisverwaltung im Sinne der Bürgerinnen und Bürger sowie der Städte und Gemeinden des Kreises Steinfurt erforderlich.

5.3.2 Bodengebundener Rettungsdienst

In der kostenrechnenden Einrichtung „Bodengebundener Rettungsdienst“ sind in den Jah- ren 2020 und 2021 jeweils weitere Überschüsse i.H.v. 0,933 Mio. € geplant. Die geplanten Überschüsse 2019 bis 2021 dienen insgesamt zur Deckung des Defizites aus 2017 i.H.v.

2,906 Mio. €.

5.3.3 Sozialleistungen nach dem SGB XII und Leistungen nach dem Landespflege- gesetz/Psychosoziale Dienste und Auswirkungen des BTHG

Die Leistungen nach dem SGB XII, nach dem Landespflegegesetz und den Psychosozialen

Diensten sowie die Auswirkungen des BTHG auf den Sozialhaushalt führen im Ergebnis zu

einem Nettobedarf (ohne Personal) von 50,477 Mio. €. Das sind 1,629 Mio. € mehr als 2019.

(23)

In den einzelnen Produkten ist folgende Entwicklung festzustellen:

• Höhere Aufwendungen beim Produkt „Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfen zur Gesund- heit, Sozialversicherungsangelegenheiten“ entstehen vor allem aufgrund der geänder- ten Zuständigkeit für Personen in besonderen Wohnformen nach dem Bundesteilhabe- gesetz (BTHG). Dieser Personenkreis hat die Hilfe bisher vom LWL erhalten. Die Aufwen- dungen wurden auf der Grundlage von 200 Personen und mtl. Aufwendungen von 500 € geschätzt. Hieraus ergibt sich ein Mehrbedarf von 1,200 Mio. €. Unter Berücksich- tigung geringfügiger Verbesserungen erhöht sich der Zuschussbedarf gegenüber 2019 um 1,034 Mio. €.

• Bei den „Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ steigen die Transferaufwendungen um 6,300 Mio. €. Der Grund für den hohen zusätzlichen Be- darf liegt auch hier in der veränderten Zuständigkeit (bisher LWL) aufgrund des BTHG.

Aufgrund der vollen Kostenübernahme dieser Aufwendungen durch den Bund steigen auch die Kostenerstattungen in derselben Höhe, so dass im Ergebnis keine höhere Be- lastung des Kreishaushaltes entsteht. Der Personal- und Sachaufwand wird allerdings nicht erstattet.

• Der Zuschussbedarf im Produkt „Leistungen bei Behinderungen“ verringert sich insge- samt um 0,614 Mio. €. Im Haushalt umzusetzen waren Zuständigkeitsänderungen und neue Rechtsansprüche aufgrund des BTHG. Der Kreis ist ab dem 01.01.2020 für sämtli- che Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen ab der Einschulung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bzw. bis zum Abschluss der schulischen Bildung (Sekundar- stufe 1) zuständig. Ab diesem Zeitpunkt besteht auch für die Teilnahme am „Offenen Ganztag“ ein verbindlicher Anspruch auf eine Schulassistenz. Zusätzlich sind für Kinder, die derzeit zu Lasten des LWL in stationären Einrichtungen leben, die Kosten für Schul- assistenzen künftig ebenfalls durch den Kreis zu tragen. Gleiches gilt für die Schulbe- gleitung für Pflegekinder mit Behinderungen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls der er- hebliche Anstieg der Leistungsfälle (Schuljahr 2017/2018 254, Schuljahr 2018/2019 312 Schulassistenzen, mithin eine Steigerung um ca. 23 %).

Für sämtliche Frühförderleistungen wird künftig das Landesjugendamt des LWL zustän- dig sein. Bis Juli 2022 bearbeitet der Kreis im Wege der geplanten Heranziehungssat- zung für bereits jetzt bewilligte Anträge die Vorgänge weiter. Die Transferaufwendun- gen werden durch den LWL zwar erstattet, die Personalaufwendungen allerdings nicht.

• Im Produkt „Hilfe zur Pflege“ ist es durch die Pflegestärkungsgesetze in den Jahren 2017 und 2018 zu deutlichen Einsparungen gekommen. Im laufenden Jahr ergeben sich ins- besondere für Leistungen innerhalb von Einrichtungen starke Steigerungen bei den Aufwendungen. Für 2020 wird sich dieser Trend fortsetzen. In der Gesamtbetrachtung steigt der Zuschussbedarf um 1,316 Mio. € an.

• Der Zuschussbedarf im Produkt 071201 Psychosoziale Dienste verringert sich um 0,147 Mio. € durch die Beteiligung des Landschaftsverbandes an den Verträgen für die Aufgaben der Kontakt- und Beratungsstellen, die in den Bereich der Heranziehungssat- zung des LWL fallen,

Die jährlichen Aufwendungen für soziale Leistungen in Form von Sozialtransferauszahlun-

gen steigen seit Jahren an und stagnierten für die NRW-Kommunen im Jahre 2018 mit gut

19,4 Mrd. Euro auf sehr hohem Niveau. Für die Zukunft sind insbesondere angesichts der

jüngst verabschiedeten (Bundesteilhabegesetz, Pflegestärkungsgesetze usw.) und weiter

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geplanten (etwa „Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozial- hilfe und in der Eingliederungshilfe“) Leistungsausweitung durch den Sozialgesetzgeber weiter Steigerungsraten anzunehmen.

5.3.4 Jugendhilfeaufwand und Mehrbelastung Jugendamt

Der über die Mehrbelastung zu finanzierende Jugendhilfeaufwand wird bei 81,194 Mio. € liegen. Gegenüber 2019 erhöht sich dieser um 7,043 Mio. €. Bei Umlagegrundlagen nach der Arbeitskreisrechnung von 353,171, Mio. (+8,08 %) beträgt der Hebesatz für die Mehr- belastung Jugendamt 22,99 % (2019: 22,69 %).

Der Jugendamtsetat 2020 berücksichtigt folgende wesentliche Änderungen gegenüber 2019:

• Durch den Neuerlass der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussge- setzes vom 11.12.2018 wurden die Zuständigkeiten im Bereich des Rückgriffs nach § 7 UVG neu geregelt. Zuständig für die Geltendmachung und Vollstreckung von Rück- griffsforderungen ist das Landesamt für Finanzen in Bezug auf Fälle, die folgende Be- dingungen kumulativ erfüllen: Die Unterhaltsvorschussleistung wurde ab dem 01.07.2019 beantragt, das Kind hat bisher keine Leistungen nach dem Unterhaltsvor- schussgesetz erhalten, die Vaterschaft des Kindes ist rechtlich gesichert und der bar- unterhaltspflichtige Elternteil ist nicht verstorben. Als Folge dieser Neuregelung und einer Erhöhung der UVG-Sätze wird für das Produkt „Unterhaltsvorschuss“ von einem Netto-Mehraufwand in Höhe von 0,771 Mio. € ausgegangen.

• Zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung wird ein Netto-Mehraufwand von 4,157 Mio. € erwartet. Aufgrund des stetig steigenden Bedarfs an Betreuungsplätzen (für das Kita-Jahr 2019/2020: + 359 Plätze), insbesondere im Bereich der Kinder u3 (+204 Plätze), müssen unter Berücksichtigung des Rechtsanspruches weitere Gruppen bzw. Kindertageseinrichtungen geschaffen werden. Hierdurch steigen die Betriebskos- ten der Kindertageseinrichtungen. Steigende Bedarfe gibt es auch im Bereich der Kin- dertagespflege. Unter Berücksichtigung der dynamischen Anpassung „Kindertages- pflege“ um 3 % nach KiBiz NRW werden auch hier höhere Aufwendungen erwartet.

Die weitere Steigerung ist dem neuen Kinderbildungsgesetz NRW, welches zum 01.08.2020 in Kraft treten soll, geschuldet. Insbesondere durch angepasste Kindpau- schalen soll die Auskömmlichkeit der Finanzierung der Kindertagesbetreuung sicher- gestellt werden. Der aktuelle Stand des Gesetzesentwurfes ist in den Haushaltsansät- zen bereits berücksichtigt.

• Bei den stationären Leistungen der Jugendhilfe steigt erneut der Nettoaufwand ge- genüber dem Vorjahr um 1,108 Mio. €. Die Kostensteigerungen begründen sich unter anderem mit höheren Entgelten aufgrund tariflicher Steigerungen. Aber auch die ge- sellschaftlichen Veränderungen führen - wie bereits im vergangenen Jahr dargelegt - dazu, dass immer intensivere Betreuungsangebote gemacht werden müssen. Des Wei- teren werden im Rahmen der stationären Hilfen zur Erziehung weniger unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betreut, dies führt zu geringeren Erträgen bei den Kosten- erstattungen.

• Daneben ergeben sich Veränderungen beim Nettoaufwand im Produkt „Ambulante

Hilfen zur Erziehung“ (+0,627 Mio. €).

(25)

Aus der Abrechnung der Mehrbelastung Jugendamt 2018 hatte sich ein Überschuss i.H.v.

2,586 Mio. € ergeben. Dieser wird den Kommunen entsprechend dem vom MIK NRW vor- gesehenen Abrechnungsverfahren Anfang 2020 erstattet.

5.3.5 Grundsicherung für Arbeitsuchende –SGB II-

Der Nettobedarf der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende nach dem SGB II ver- ringert sich voraussichtlich um 1,975 Mio. € gegenüber 2019. Der über den Haushalt zu finanzierende Nettobedarf beträgt 11,119 Mio. € (13,094 Mio. € im Vorjahr).

Kommunale Leistungen nach dem SGB II

Im Vergleich zu 2019 wurde für die Haushaltsplanung 2020 von folgenden Entwicklungen ausgegangen:

2017 2018 2019 2020 Veränderung

gegenüber dem Vorjahr

+/- Zahl der Bedarfsgemeinschaften 12.700 12.600 11.365 10.700 -665

- davon flüchtlingsbedingt 1.700 2.000 1.600 1.700 +100

- davon übrige 11.000 10.600 9.765 9.000 -765

Die auf die flüchtlingsbedingten BG entfallenden originären Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 9,810 Mio. € (+1,702 Mio. €) werden kostenneutral geplant, da Bund und Länder sich geeinigt haben, für 2020 und 2021 die Kosten der Unterkunft und Heizung für diesen Personenkreis weiter zu erstatten. Für die verbleibenden 9.000 Bedarfsgemeinschaf- ten wurden durchschnittliche monatliche Kosten von 386,70 € zugrunde gelegt.

Die Beteiligung der Kommunen beträgt unter Berücksichtigung der kommunal zurechen- baren Erträge sowie der Beteiligung des Bundes 12,121 Mio. € und liegt damit um 1,613 Mio. € unter dem Haushaltsansatz 2019.

Die nachfolgende Tabelle gibt einen zusammenfassenden Überblick über die kommunal- finanzierten Kosten der Unterkunft und Heizung:

Gesamt davon

Reguläre

SGB II-Bezieher Flüchtlinge Anzahl Bedarfsgemeinschaften 10.900 9.000 1.700 KdU (einschl. Einmalleistungen) 54,227 Mio. € 44,417 Mio. € 9,810 Mio. €

Leistungsbeteiligung Bund/Land 20,130 Mio. € 10,320 Mio. € 9,810 Mio. €

Leistungsbeteiligung Kommunen 12,121 Mio. € 12,121 Mio. € 0,000 Mio. €

sonstige Erträge 9,965 Mio. € 9,965 Mio. € 0,000 Mio. €

Summe Ertrag 42,216 Mio. € 32,406 Mio. € 9,810 Mio. € Zuschussbedarf 12,011 Mio. € 12,011 Mio. € 0,000 Mio. €

Neben der KdU ist im Produkt Arbeitsförderung kommunal für 2020 ein Zuschuss an die WertArbeit gGmbH i.H.v. 0,300 Mio. € ebenso wie der Zuschuss an den Denkmalpflege- werkhof mit gleichbleibend 0,036 Mio. € berücksichtigt.

Arbeitslosengeld II, Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten

Der Aufwand für das durch den Bund finanzierte Arbeitslosengeld II wird aufgrund des

erwarteten Rückganges der BG mit 78,000 Mio. € (- 4,000 Mio. €) geplant.

(26)

Der Bund stellt für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten zwei gegenseitig de- ckungsfähige Budgets zur Verfügung. Grundlage der Planung ist ein „Gesamtbudget“ von 37,551 Mio. € (+ 6.750 Mio. €). Damit liegt das Budget deutlich über dem des Jahres 2019, wobei vor allem das Budget für Eingliederungsleistungen (+ 6,550 Mio. € auf 17,000 Mio. €) angehoben worden ist. Das Budget für Verwaltungskosten erhöht sich durch die Umstel- lung auf pauschalierte Abrechnung um 1,051 Mio. € auf 21,351 Mio. €.

Verwaltungskosten entstehen bei den Kommunen, bei der Jobcenter AöR und bei der Kreisverwaltung selbst. An die Jobcenter AöR werden 11,220 Mio. € (+ 1,020 Mio. €) und an die Städte und Gemeinden 8,238 Mio. € (- 0,504 Mio. €) weitergeleitet.

2018 in Mio. €

2019 in Mio. €

2020 in Mio. €

Erstattung Personal- und Sachaufwand 18,500 18,942 19,458

- an Städte und Gemeinden 8,700 8,742 8,238

- an die Jobcenter Kreis Steinfurt AöR 9,800 10,200 11,220

Bildung und Teilhabe

Das Produkt „Bildung- und Teilhabe“ verschlechtert sich um 0,741 Mio. €. Die im April 2019 mit dem „Starke-Familien-Gesetz“ beschlossene Ausweitung der Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes führt zu Mehrbedarfen für Mittagessen, Schulbedarfspakete und so- ziale und kulturelle Teilhabe in Höhe von rd. 1,140 Mio. €. Im Vergleich zur Planung 2019 wird bei den sonstigen Leistungen ein Anstieg von 0,664 Mio. € kalkuliert. Auf der Ertrags- seite wird die Beteiligung des Bundes an den BuT-Leistungen um 1,063 Mio. € höher er- wartet.

Unverändert enthalten ist der vom Kreistag beschlossene Zuschuss an die Städte und Ge- meinden für den kommunalen Eigenanteil an den Aufwendungen der Schulsozialarbeit von 0,317 Mio. €.

5.3.6 Gebäudewirtschaft

Aus den beschlossenen Förderprogrammen von Bund und Land stehen dem Kreis folgende Mittel zur Verfügung:

- aus dem 1. Kapitel Kommunalinvestitionsförderungsgesetz 9,700 Mio. € - aus dem Programm „Gute Schule 2020“ 13,372 Mio. € - aus dem 2. Kapitel Kommunalinvestitionsförderungsgesetz 8,827 Mio. € Die zugesagten Mittel sollen für folgende Projekte verwendet werden:

- Sanierung des Berufskollegs Tecklenburger Land in Ibbenbüren

Der Sanierungsumfang wird nach der Kostenkalkulation bei 26,800 Mio. € lie- gen (davon 21,850 Mio. € konsumtiv und 4,950 Mio. € investiv).

- Erweiterung an den Kaufmännischen Schulen Rheine

Nach wie vor wird von einem Kostenrahmen von 5,000 Mio. € ausgegangen.

- Neubau an der beruflichen Schule Rheine

Der Kostenrahmen beträgt aufgrund einer Neustrukturierung der Gebäude- und Raumsituation rund 20,000 Mio €.

- Neubau der Mensa an der Janusz-Korczak-Schule Ibbenbüren

Die Kosten belaufen sich auf rd. 0,650 Mio. €.

(27)

Das Volumen für alle Maßnahmen beträgt 52,450 Mio. €. Dem stehen Fördergelder aus den o.a. Programmen im Umfang von 31,899 Mio. € gegenüber.

Die nicht durch Zuwendungen gedeckten Eigenanteile i.H.v. 20,551 Mio. € werden durch die Schulpauschale des Landes gedeckt, so dass eine Belastung des Kreishaushaltes und damit der Kreisumlage nicht eintreten wird.

Im Ergebnis können durch die zur Verfügung stehenden Fördermittel mittelfristig geplante Schulprojekte vorzeitig und ohne Belastung der Kommunen realisiert werden.

5.3.7 Unterhaltung von Kreisstraßen und Radwegen

Für größere Unterhaltungsmaßnahmen an Kreisstraßen und Radwegen wurden für 2020 1,450 Mio. € (2019: 2,000 Mio. €) eingeplant. Der Zuschussbedarf im Produkt 124202 fällt um rd. 0,223 Mio. € geringer aus als in 2019.

5.3.8 Beteiligung des Bundes an den Kosten der Eingliederungsleistungen

Die Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen der Eingliederungsleistungen wurde stufenweise eingeführt. Waren es 2015 und 2016 bundesweit jährlich 1 Mrd. €, wurde die- ser Betrag 2017 einmalig um 1,5 Mrd. € aufgestockt. Seit 2018 wird die volle Summe der versprochenen 5 Mrd. € ausgezahlt.

Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Entwicklung der Bundesbeteiligung und deren geplante Verteilung:

Verteilung über Jahr Betrag

bundesweit

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer

Bundesbeteiligung an den KdU

Länder

2015 1,000 Mrd. € 0,500 Mrd. € 0,500 Mrd. € 2016 1,000 Mrd. € 0,500 Mrd. € 0,500 Mrd. € 2017 2,500 Mrd. € 1,500 Mrd. € 1,000 Mrd. €

2018 5,000 Mrd. € 2,760 Mrd. €

1,24, Mrd. € (entspricht einer Erhöhung

der Bundesbeteiligung um 2,8 %-Punkte)

1,000 Mrd. €;

davon NRW:

0,217 Mrd. €;

Weitergabe über das GFG ab 2019 5,000 Mrd. € 2,400 Mrd. € 1,600 Mrd. € wie 2018

Die Entlastung der Kreise ist an die Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und

Heizung über einen erhöhten Beteiligungssatz gekoppelt. Mit der weiteren Zusage des

Bundes zur vollständigen Übernahme der Kosten für die flüchtlingsbedingten Kosten der

Unterkunft und Heizung ab 2017 droht die Bundesbeteiligung an den KdU auf über 49 %

zu steigen. Um ein Umschlagen in die Bundesauftragsverwaltung zu vermeiden, wurde be-

reits in 2019 ein Betrag von 1,000 Mrd. € von der Bundesbeteiligung an den KdU zum

Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer verschoben. Die endgültige Abrechnung für 2018

führte zu einer Verringerung des Beteiligungssatzes für Eingliederungsleistungen rückwir-

kend für 20118 und für 2019. Für 2020 wird mit einem erhöhten Anteil von 2,7 % gerechnet

(entspricht 1,056 Mio. € statt der ursprünglich geplanten 4,200 Mio. €). Damit kommen

(28)

erneut Mittel bei den Städten und Gemeinden an, obwohl sie zur Entlastung bei den Ein- gliederungsleistungen dienen, die nicht aus den städtischen und gemeindlichen Haushal- ten finanziert werden.

Zur Höhe der Bundesbeteiligung, die bei unseren kreisangehörigen Kommunen über hö- here Umsatzsteueranteile ankommen, liegen keine Probeberechnungen vor. Es ist aber da- von auszugehen, dass die kommunale Familie im Kreis Steinfurt insgesamt profitiert.

5.3.9 Inklusionspauschale

Aus der Inklusionspauschale des Landes erwartet der Kreis für 2020 0,880 Mio. €. Das ent- spricht der Zuweisung in 2019 und liegt geringfügig unter dem Ansatz 2019. Auf den Ju- gendhilfeträger entfallen rd. 0,321 Mio. €, auf den Sozialhilfeträger 0,559 Mio. €. Der Kreis verwendet die auf den Sozialhilfeträger entfallenden Anteil aus dem sog. Belastungsaus- gleich u.a. zur Finanzierung entstehender Aufwendungen von Stellen für die Schulsozial- arbeit an den Berufskollegs und für eine Anlauf- und Diagnosestelle Frühförderung. Der Betrag, der auf den Jugendhilfeträger entfällt, wird bei der Mehrbelastung Jugendamt min- dernd berücksichtigt.

5.3.10 Integrationspauschale

Das Land NRW hat 2018 von den erhaltenen Bundesmitteln 100 Mio. € an die Kommunen weitergeleitet. Die Kreise haben für 2018 keine Landesmittel erhalten, obwohl auch dort integrationsbedingte Kosten anfallen. Über den LKT haben die Kreise daher eine Kosten- beteiligung des Landes an den Aufwendungen der Kreise gefordert. Nach aktuellen Infor- mationen erhält der Kreis Steinfurt 1,362 Mio. € als Belastungsausgleich. Die Mittel sollen zur Kompensation der in den verschiedenen Bereichen der Kreisverwaltung entstandenen integrationsbedingten Mehraufwendungen entlastend eingesetzt werden. Die Integrati- onspauschale 2019 kann bis zum 30. 11.2020 zweckentsprechend verwendet werden. Im Entwurf sind deshalb Erträge i.H.v. 0,500 Mio. € als allgemeine Deckungsmittel eingeplant.

5.3.11 Einheitslastenabrechnung

Für die Abrechnung der Beteiligung der Kommunen an den finanziellen Folgelasten der

Deutschen Einheit nach dem Einheitslastenabrechnungsgesetz Nordrhein-Westfalen im je-

weils übernächsten Jahr (hier 2020 für 2018) ist ein Betrag i.H.v. 3,154 Mio. €

(+0,435 Mio. €) veranschlagt. Grundlage bildet eine Modellrechnung des Ministeriums für

Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW aus September 2019.

(29)

6. Ergebnisplan

6.1. Erträge

6.1.1. Gesamtüberblick

6.1.2. Die einzelnen Ertragspositionen

01 Steuern und ähnliche Abgaben 6,000 Mio. €

Nachgewiesen sind ausschließlich die Zuweisungen des Landes aus der Wohngeldreform.

Der Haushaltsansatz entspricht dem Ansatz 2019.

02 Zuwendungen und allgemeine Umlagen 439,080 Mio. €

Ansatz 2019

Mio. €

Ansatz 2020 Mio. €

Differenz Mio. €

Schlüsselzuweisungen 79,999 78,850 -1,149

allgemeine Kreisumlage

173,366 184,543 11,177

Mehrbelastung Jugendamt 74,151 81,194 7,043

Inklusions- und Integrationspauschale 0,895 1,380 0,485

Schulpauschale 1,450 4,388 2,938

Zuweisungen nach dem Investitionsförderungs-

gesetz 3,617 2,422 -1,195

Zuweisungen und Zuschüsse für laufende

Zwecke 66,812 75,285 8,473

Erträge aus der Auflösung v. Sonderposten und

passive Rechnungsabgrenzungsposten 10,601 11,018 0,417

Summe 410,891 439,080 28,189

Steuern und ähnliche Abgaben

0,80 %

Zuwendungen und allgemeine Umlagen

58,89%

sonstige Transfererträge

4,83 % öffentllich rechtl.

Leistungsentgelte 7,84 % privatrechltiche

Leistungsentgelte 0,15 %

Kostenerstattungen und Umlagen

26,11 %

sonstige ordentliche Erträge 1,27 %

Aktivierte Eigenleistungen

0,10 % Finanzerträge

0,01 %

Referenzen

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