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Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

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I

Amtsblatt

Amtliche Mitteilungen des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Nr. 09 J a h r g a n g 2 0 1 3 18.05.2013

BE K A N N T M A C H U N G

von Manövern

Beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wurde angemeldet, dass Einheiten der amerikanischen Streitkräfte ein Manöver durchführen, von welchem auch der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim berührt wird:

Übungsart: Hubschrauberlandeübungen (einschließlich Nachtlandungen)

Übungszeitraum: 01.06.2013 bis 30.06.2013 Betroffene Gemeindegebiete:

Hagenbüchach, Markt Erlbach, Uffenheim

Die Bevölkerung wird gebeten, sich von den Einrich- tungen der übenden Truppe fernzuhalten.

Entschädigungsansprüche für Flur- und Forstschäden, für Schäden an privaten Straßen und Wegen sowie für sonstige Schäden sind umgehend, jedoch spätestens innerhalb eines Monats nach Beendigung der Übung schriftlich bei der Gemeinde oder innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte von dem Schaden und der beteiligten Truppe Kenntnis erlangt hat, schriftlich bei der Schadensregulierungs- stelle des Bundes anzumelden.

1. Schadensregulierungsstelle:

Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Regionalbüro Süd Nürnberg Krelingstraße 50

90408 Nürnberg Tel. 0911 376-0 Fax: 0911 376-2449

2. Beschwerden bezüglich Flugbetrieb/Lärm:

Deutsch-Amerikanische Verbindungsstelle Frau Helga Moser

Katterbach Army Airfield 91522 Ansbach Tel. 0152 09114369 und/oder

Luftwaffenamt Köln

Abteilung Flugbetrieb in der Bundeswehr Luftwaffenkaserne WAHN 501/11 Postfach 90 61 10, 51127 Köln Tel. 0800 8620730 (gebührenfrei) Fax: 02203 9082776 E-Mail: FLIZ@bundeswehr.org 3. Beschwerden bezüglich der festgelegten

Landepunkte:

Manöverbeauftragte der US-Army:

Tel. 09802 832634

LkrABl. Nr. 09/2013 ____________________________

A U S S C H R E I B U N G Offizielle Vergabebekanntmachung von Aufträgen im Offenen Verfahren

Auftraggeber:

Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch Tel. 09161 92-126; Fax: 09161 92-129

a) Offenes Verfahren, VOB/A b) Ausführung von Bauleistungen

Berufsschule Neustadt a.d.Aisch Ansbacher Straße 28-36 91413 Neustadt a.d.Aisch

Abbruch Bestandsgebäude und Ersatzneubau c) Auftragsgegenstand:

1. LV-Nr. 03 Rohbauarbeiten

‐ STB-Wände + Stützen: 630 m³

‐ STB-Decken: 1.200 m³

‐ STB-Bodenplatten + Fundamente: 600 m³

‐ Schalung Decken: 3.771,3 m²

‐ Schalung Wände: 4.906,6 m²

‐ Bewehrung Betonstahl Listenmatten: 143 t

‐ Bewehrung Stabstahl: 215 t Ausführungsfristen:

ca. 38. KW 2013 - 13. KW 2014 d) Angebote in Lose: Nein

e) Ausführungsfristen: siehe c) f) Vergabeunterlagen:

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Konrad-Adenauer-Straße 1

91413 Neustadt a.d.Aisch

Tel: 09161 92-126; Fax: 09161 92-129

g) Versand/Abholung ab 13.05.2013 gegen Vorlage eines Verrechnungsschecks in Höhe von jeweils 20 Euro. Der Betrag wird nicht zurückerstattet.

Kosten für 2 Leistungsverzeichnisse und Planun- terlagen. Auf Anforderung und nach Bekanntgabe der E-Mail-Adresse wird das LV als D83-Datei zu- gesandt.

h) Angebotseröffnung:

Mittwoch, 19.06.2013, 10:00 Uhr

Ort: Landratsamt Neustadt a.d.Aisch, Konrad- Adenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zimmer B 112

i) Vertragserfüllungsbürgschaft 5 % der Auftrags- summe ab 100.000 Euro, Rohbauarbeiten:

250.000 Euro, Gewährleistungsbürgschaft 3% der Abrechnungssumme ab 100.000 Euro

j) Änderungsvorschläge und Nebenangebote sind nicht zugelassen

k) Finanzierungs- und Zahlungsbedingungen Zahlungen nach VOB/B §16

l) Rechtsform der Bietergemeinschaft Siehe Verdingungsunterlagen m) Mindestbedingungen

Für den Auftrag kommen nur Bieter in Betracht, die bereits Leistungen mit Erfolg ausgeführt ha-

ben, die mit der zu vergebenden Leistung ver- gleichbar sind. Auf Verlangen der Vergabestelle sind für die Beurteilung der Eignung vorzulegen:

 Umsatz an Bauleistungen in den letzten 3 Ge- schäftsjahren

 In den letzten 3 Geschäftsjahren ausgeführte vergleichbare Leistungen mit Angabe des Auf- traggebers, der Ausführungsarten, der Ausfüh- rungszeit und der jahresdurchschnittlich be- schäftigten Arbeitskräfte

 Verfügbare technische Ausrüstung

 Eintragung in die Handwerksrolle oder die Re- gistrierung bei der Industrie- und Handelskam- mer oder vergleichbaren Institutionen in den Ländern der Europäischen Union

 Angaben, ob für die geforderten Leistungen Nachunternehmer eingesetzt werden.

 Bescheinigung der Berufsgenossenschaft

 Bieter, die Ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben, müssen eine Bescheinigung des für sie zuständigen Versicherungsträgers vorlegen.

n) Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist: 07.08.2013 o) Nachprüfstelle behaupteter Verstöße

Regierung von Mittelfranken, Promenade 27, 91552 Ansbach

Neustadt a.d.Aisch, den 10. Mai 2013

Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Walter Schneider, Landrat

LkrABl. Nr. 09/2013 ____________________________

R e g i o n a l e r P l a n u n g s v e r b a n d W e s t m i t te l f ra n k e n Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Teilfortschreibung des Regionalplans des Regionalen

Planungsverbandes Westmittelfranken zum Kapitel B V (neu) 3.1 Erneuerbare Energien,

Teilkapitel B V (neu) 3.1.1 Windkraft Beteiligungsverfahren

Bekanntmachung des Regionalen Planungsverbandes Westmittelfranken vom 10. Mai 2013 Gemäß Art. 16 Abs. 2 Bayerisches Landesplanungsge- setz (BayLplG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.2012 (GVBl 2012 S. 254, Bay RS 230-1- W), wird nachstehend bekannt gemacht:

Der Planungsausschuss des Regionalen Planungsver- bandes Westmittelfranken hat am 18. Februar 2013 das Beteiligungsverfahren nach Art. 16 des Bayeri- schen Landesplanungsgesetzes für die 18. Teilfort- schreibung des Regionalplans im Kapitel B V (neu) 3.1.

Erneuerbare Energien beschlossen.

Der Planentwurf und seine Begründung sowie der Umweltbericht sind vom 27. Mai 2013 bis einschließ- lich 28. Juni 2013 zu den üblichen Geschäftszeiten bei folgender Stelle einsehbar:

Herausgeber:

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch Konrad-Adenauer-Str. 1 91413 Neustadt a.d.Aisch

Ansprechpartner: Günter Püschel Telefon: 09161 92-102 Telefax: 09161 92-106 E-Mail: amtsblatt@kreis-nea.de Internet: http://www.kreis-nea.de Verantwortlich für den Inhalt ist der

jeweilige Verfasser

(2)

II

Nr. A 102

Zusätzlich liegen die Unterlagen bei folgender Stelle aus:

Regierung von Mittelfranken - Höhere Landespla- nungsbehörde -, Promenade 27, 91522 Ansbach, Zimmer Nr. 439. Die Unterlagen können von Montag bis Donnerstag von 09:00 bis 11:45 Uhr und von 14:00 bis 15:30 Uhr und Freitag von 09:00 bis 12:30 Uhr eingesehen werden.

Gleichzeitig kann der Entwurf im Internet unter den In- ternetadressen www.regierung.mittelfranken.bayern.de unter „Aktuelle Themen“ und www.region- westmittelfranken.de unter „Regionalplanänderungen (18. Änderung)“ eingesehen werden.

Bis zum Ablauf der Auslegungsfrist wird Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung gegenüber dem Regionalen Planungsverband Westmittelfranken, Crailsheimstraße 1, 91522 Ansbach, gegeben. Stellungnahmen können auch bei den o.a. Stellen in den Landratsämtern und der Stadt Ansbach zur Weiterleitung an den Planungs- verband abgegeben werden.

Ansbach, den 10. Mai 2013 Dr. Jürgen Ludwig

Landrat und Vorsitzender des Planungsverbandes LkrABl. Nr. 09/2013 ____________________________

AM T S G E R I C H T NE U S T A D T A.D. AI S C H

Abteilung für Zivilsachen Aufgebot 51 UR II 7/13

kommenen Urkunde bei Gericht eingereicht.

Es handelt sich um den Grundschuldbrief über die im Grundbuch des Amtsgerichts Neustadt a.d.Aisch, Ge- markung Markt Bibart, Blatt 1504, in Abteilung III Nr.

1 eingetragene Grundschuld zu 10.890,52 EUR.

Eingetragener Berechtigter:

Firma Bausparkasse Schwäbisch Hall Aktiengesellschaft Crailsheimer Str. 52, 74520 Schwäbisch Hall

Der Inhaber des Grundschuldbriefs wird aufgefordert, seine Rechte spätestens bis zu dem 26.08.2013 vor dem Amtsgericht Neustadt a.d.Aisch anzumelden, da an- sonsten die Kraftloserklärung des Briefes erfolgen wird.

Neustadt a.d.Aisch, den 25. April 2013

LkrABl. Nr. 09/2013 ____________________________

Verordnung des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch- Bad Windsheim über das Wasserschutzgebiet in der Marktgemeinde Burghaslach, für die öffentliche

Wasserversorgung des Ortsteils Freihaslach, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erlässt auf Grund des § 51 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.01.2013 (BGBl.

I S. 95) i. V. mit Art. 31 Abs. 1 und 2 des Bayer. Was- sergesetzes (BayWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBI 2010 S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.02.2012 (GVBl 2012 S 40) folgende

V e r o r d n u n g

§ 1 Allgemeines

Burghaslach das in § 2 näher umschriebene Wasser- schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die Anordnungen nach §§ 3 bis 7 erlassen.

§ 2 Schutzgebiet (1) das Schutzgebiet besteht aus

einem Fassungsbereich (Schutzzone W I) einer engeren Schutzzone (Schutzzone W II) einer weiteren Schutzzone (Schutzzone W III) (2) Die Grenzen des Schutzgebietes und der einzel-

nen Schutzzonen sind in dem im Anhang (Anlage 1) veröffentlichten Lageplan eingetragen. Für die genaue Grenzziehung ist ein Lageplan im Maß- stab 1: 5000 maßgebend, der im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim und in der Gemeindekanzlei Burghaslach niedergelegt ist; er kann dort während der Dienststunden eingesehen werden. Die genaue Grenze der Schutzzone ver- läuft auf der jeweils gekennzeichneten Grund- stücksgrenze oder, wenn die Schutzzonengrenze ein Grundstück schneidet, auf der der Fassung näheren Kante der gekennzeichneten Linie.

Der Fassungsbereich liegt auf dem Grundstück Fl.- Nr. 522, Gemarkung Freihaslach. An den Fas- sungsbereich schließt sich die engere und die wei- tere Schutzzone an.

(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeich- nungen der im Schutzgebiet gelegenen Grundstü- cke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.

(4) Der Fassungsbereich ist durch eine Umzäunung, die engere Schutzzone und die weitere Schutzzo- ne sind, soweit erforderlich, in der Natur in geeig- neter Weise kenntlich gemacht.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (1) Es sind

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

1. bei Eingriffen in den Untergrund (ausgenommen in Verbindung mit den nach Nr. 2 bis 5 zugelassenen Maßnahmen) 1.1 Aufschlüsse oder Veränderungen der Erdoberfläche,

auch wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, vorzu- nehmen oder zu erweitern; insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertage- bergbau und Torfstiche

verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaft- lichen Nutzung

1.2 Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen, Baugruben und Leitungsgräben sowie Geländeauffüllungen

nur zulässig

- mit dem ursprünglichen Erdaushub im Zuge von Baumaßnahmen

und

- sofern die Bodenauflage wiederhergestellt wird

verboten

1.3 Leitungen verlegen oder erneuern (ohne Nrn. 2.1, 3.7 und 6.10)

--- verboten 1.4 Durchführung von Bohrungen nur zulässig für Bodenuntersuchungen bis zu 1 m Tiefe

1.5 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten verboten

2. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (siehe Anlage 2, Ziffer 1) 2.1 Rohrleitungsanlagen zum Befördern von wassergefähr-

denden Stoffen nach § 62 WHG zu errichten oder zu erweitern

verboten 2.2 Anlagen nach § 62 WHG zum Umgang mit wasserge-

fährdenden Stoffen zu errichten oder zu erweitern

nur zulässig entsprechend Anlage 2, Ziffer 2 für An- lagen, wie sie im Rahmen von Haushalt und Land-

wirtschaft (max. 1 Jahresbedarf) üblich sind verboten

(3)

III

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

2.3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Abs. 3 WHG außerhalb von Anlagen nach Nr. 2.2 (sie- he Anlage 2, Ziffer 3)

nur zulässig für die kurzfristige (wenige Tage) Lage- rung von Stoffen bis Wassergefährdungsklasse 2 in dafür geeigneten, dichten Transportbehältern bis zu

je 50 Liter verboten

2.4 Abfall i. S. d. Abfallgesetze und bergbauliche Rückstän- de abzulagern (Die Behandlung und Lagerung von Ab-

fällen fällt unter Nr. 2.2 und Nr. 2.3) verboten

2.5 Genehmigungspflichtiger Umgang mit radioaktiven Stoffen im Sinne des Atomgesetzes und der Strahlen-

schutzverordnung verboten

3. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen 3.1 Abwasserbehandlungsanlagen zu errichten oder zu er-

weitern einschließlich Kleinkläranlagen

nur Kleinkläranlagen mit biologischer Reinigungsstu- fe zulässig

- für Klärbecken und -gruben in monolithischer Bauweise,

- für Teichanlagen und Pflanzenbeete mit künstli- cher Sohleabdichtung,

wenn die Dichtheit und Standsicherheit durch ge- eignete Konzeption, Bauausführung und Bauab- nahme sichergestellt ist

verboten

3.2 Regen- oder Mischwasserentlastungsbauwerke zu er-

richten oder zu erweitern verboten

3.3 Trockenaborte nur zulässig, wenn diese nur vorübergehend aufge-

stellt werden und mit dichtem Behälter ausgestattet sind

verboten 3.4 Ausbringen von Abwasser verboten, ausgenommen gereinigtes Abwasser aus

dem Ablauf von Kleinkläranlagen zusammen mit Gülle oder Jauche zur landwirtschaftlichen Verwer- tung

verboten 3.5 Anlagen zur

- Versickerung von Abwasser oder

- Einleitung oder Versickerung von Kühlwasser oder Wasser aus Wärmepumpen ins Grundwasser zu errichten oder zu erweitern

verboten

3.6 Anlagen zur Versickerung des von Dachflächen abflie- ßenden Wassers zu errichten oder zu erweitern (auf die Erlaubnispflichtigkeit nach § 8 Abs. 1 WHG i.V.

mit § 1 NWFreiV wird hingewiesen)

- nur zulässig bei ausreichender Reinigung durch flächenhafte Versickerung über den bewachse- nen Oberboden oder gleichwertige Filteranlagen

1

- verboten für Niederschlagswasser von Gebäuden auf gewerblich genutzten Grundstücken

verboten

3.7 Abwasserleitungen und zugehörige Anlagen zu errich- ten oder zu erweitern

nur zulässig zum Ableiten von Abwasser, wenn die Dichtheit der Entwässerungsanlagen vor Inbetrieb- nahme durch Druckprobe nachgewiesen und wie- derkehrend alle 5 Jahre durch Sichtprüfung und alle 10 Jahre durch Druckprobe oder anderes gleichwer- tiges Verfahren überprüft wird

(Durchleiten von außerhalb des Wasserschutzgebiets gesammeltem Abwasser verboten)

verboten

4. bei Verkehrswegen, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Hausgärten, sonstigen Handlungen 4.1 Straßen, Wege und sonstige Verkehrsflächen zu errich-

ten oder zu erweitern

- nur zulässig für klassifizierte Straßen, wenn die

„Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)“ in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden und

- wie in Zone II

nur zulässig

- für öffentliche Feld- und Waldwege, be- schränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege und

- bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers

4.2 Eisenbahnanlagen zu errichten verboten

4.3 wassergefährdende auswaschbare oder auslaugbare Materialien (z. B. Schlacke, Teer, Imprägniermittel u. ä.)

zum Straßen-, Wege- oder Wasserbau zu verwenden verboten

4.4 Baustelleneinrichtungen, Baustofflager zu errichten --- verboten

4.5 Bade- oder Zeltplätze einzurichten oder zu erweitern;

Camping aller Art

nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte

Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7 verboten

1siehe. ATV-DVWK-Merkblatt M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“

(4)

IV

4.6 Sportanlagen zu errichten oder zu erweitern - nur zulässig mit Abwasserentsorgung über eine dichte Sammelentwässerung unter Beachtung von Nr. 3.7

- verboten für Tontaubenschießanlagen und Mo-

torsportanlagen verboten

4.7 Großveranstaltungen durchzuführen - nur zulässig mit ordnungsgemäßer Abwasserent- sorgung und ausreichenden, befestigten Park- plätzen (wie z. B. bei Sportanlagen)

- verboten für Geländemotorsport verboten

4.8 Friedhöfe zu errichten verboten

4.9 Flugplätze einschl. Sicherheitsflächen, Notabwurfplätze,

militärische Anlagen und Übungsplätze zu errichten verboten

4.10 Militärische Übungen durchzuführen nur Durchfahren auf klassifizierten Straßen zulässig

4.11 Kleingartenanlagen zu errichten verboten

4.12 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freiland- flächen, die nicht land-, forstwirtschaftlich oder gärtne- risch genutzt werden (z. B. Verkehrswege, Rasenflä- chen, Friedhöfe, Sportanlagen)

verboten 4.13 Düngen mit Stickstoffdüngern nur zulässig bei standort- und bedarfsgerechter

Düngung

nur standort- und bedarfsgerechte Düngung mit Mineraldünger zulässig

4.14 Beregnung von öffentlichen Grünanlagen, Rasensport- und Golfplätzen

nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutz- baren Feldkapazität

verboten 5. bei baulichen Anlagen

5.1 bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern nur zulässig,

- wenn kein häusliches oder gewerbliches Abwas- ser anfällt oder in eine dichte Sammelentwässe- rung eingeleitet wird unter Beachtung von Nr.

3.7 und

- wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt

verboten

5.2 Ausweisung neuer Baugebiete verboten

5.3 Stallungen zu errichten oder zu erweitern 2 nur zulässig entsprechend Anlage 2 - Ziffer 4 a oder

- für in dieser Zone bereits vorhandene landwirt- schaftliche Anwesen, wenn die Anforderungen gemäß Anlage 2, Ziffer 4 b eingehalten werden

verboten

5.4 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersaft zu errichten oder zu erweitern 2

nur zulässig mit Leckageerkennung oder gleichwer- tiger Kontrollmöglichkeit der gesamten Anlage ein-

schließlich Zuleitungen verboten

5.5 ortsfeste Anlagen zur Gärfutterbereitung zu errichten oder zu erweitern 2

nur zulässig mit Auffangbehälter für Silagesickersaft, Behälter für Anlagen größer 150 m3 entsprechend

Nr. 5.4 verboten

6. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Flächennutzungen 6.1 Düngen mit Gülle, Jauche, Festmist, Gärsubstrat aus

Biogasanlagen und Festmistkompost nur zulässig wie bei Nr. 6.2 verboten

6.2 Düngen mit sonstigen organischen und mineralischen Stickstoffdüngern (ohne Nr. 6.3)

nur zulässig, wenn die Stickstoffdüngung in zeit- und bedarfsgerechten Gaben erfolgt, insbesondere nicht - auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- oder Hauptfruchtanbau,

- auf Grünland vom 15.11. bis 31. Januar (ausgenommen Festmist in Zone III), - auf Ackerland vom 01.11. bis 31. Januar (ausgenommen Festmist in Zone III), - auf Brachland

6.3 Ausbringen oder Lagern von Klärschlamm, klärschlamm- haltigen Düngemitteln, Fäkalschlamm oder Gärsubstrat

bzw. Kompost aus zentralen Bioabfallanlagen verboten

6.4 Lagern von Festmist, Sekundärrohstoffdünger oder Mi- neraldünger auf unbefestigten Flächen

verboten, ausgenommen Kalkdünger; Mineraldün- ger und Schwarzkalk nur zulässig, sofern gegen Nie-

derschlag dicht abgedeckt verboten

2 Es wird auf den Anhang 5 „Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist, Silagesickersäften (JGS-Anlagen)“ der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) in der jeweils geltenden Fassung hingewiesen, der nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält. Arbeitsblätter mit Musterplänen sind bei der ALB Bayern e.V. erhältlich (Arbeitsblatt Nr.

10.15.04 „Lagerung von Flüssigmist“, Nr. 10.15.07 „Lagerung von Festmist“, Nr. 10.09.01 „Flachsilos und Sickersaftableitung“).

(5)

V

in der weiteren Schutzzone in der engeren Schutzzone

entspricht Zone III II

6.5 Gärfutterlagerung außerhalb von ortsfesten Anlagen nur zulässig in allseitig dichten Foliensilos bei Silier-

gut ohne Gärsafterwartung sowie Ballensilage verboten 6.6 Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung nur zulässig auf Grünland ohne flächige Verletzung

der Grasnarbe (siehe Anlage 2, Ziffer 5) oder für be- stehende Nutzungen, die unmittelbar an vorhande- ne Stallungen gebunden sind

verboten

6.7 Wildfutterplätze und Wildgatter zu errichten --- verboten

6.8 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahr-

zeugen oder zur Bodenentseuchung Verboten (ausgenommen bei Kalamitäten im Forst) 6.9 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutz-

ter Flächen

nur zulässig nach Maßgabe der Beregnungsberatung oder bis zu einer Bodenfeuchte von 70 % der nutz-

baren Feldkapazität verboten

6.10 landwirtschaftliche Dräne und zugehörige Vorflutgrä-

ben anzulegen oder zu ändern nur zulässig für Instandsetzungs- und Pflegemaßnahmen 6.11 besondere Nutzungen im Sinne von Anlage 2, Ziffer 6

neu anzulegen oder zu erweitern

nur Gewächshäuser mit geschlossenem Entwässe-

rungssystem zulässig verboten

6.12 Rodung, Kahlschlag größer als 5.000 m2 oder eine in der Wirkung gleichkommende Maßnahme (siehe Anla- ge 2, Ziffer 7)

nicht zulässig, (ausgenommen bei Kalamitäten)

6.13 Nasskonservierung von Rundholz verboten

(2) Im Fassungsbereich (Schutzzone I) sind sämtli- che unter den Nr. 1 bis 6 aufgeführte Handlun- gen verboten. Das Betreten ist nur zulässig für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch Befugte des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Be- auftragten.

(3) Die Verbote und Beschränkungen des Absatzes 1 und 2 gelten hinsichtlich der Nummern 3.6 und 5.1 nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten.

§ 4 Ausnahmen

(1) Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim kann von den Verboten und Be- schränkungen des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn

1. das Wohl der Allgemeinheit die Ausnah- men erfordert oder

2. das Verbot oder die Beschränkung im Ein- zelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.

(2) Die Ausnahme ist widerruflich; sie kann mit Ne- benbestimmungen verbunden werden und be- darf der Schriftform.

(3) Im Falle des Widerrufs kann das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird, sofern es das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung erfordert.

§ 5 Beseitigung und Änderung bestehender Einrichtungen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets ha- ben die Beseitigung oder Änderung von Einrich- tungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die- ser Verordnung bestehen und deren Bestand, Errichtung, Erweiterung oder Betrieb unter die

Verbote des § 3 fallen, auf Anordnung des Landratsamts Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim zu dulden, sofern sie nicht schon nach an- deren Vorschriften verpflichtet sind, die Einrich- tung zu beseitigen oder zu ändern.

(2) Für Maßnahmen nach Abs. 1 ist nach den § 52 Abs. 4, §§ 96-98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.

§ 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grund- stücken innerhalb des Schutzgebietes haben zu dul- den, dass die Grenzen des Fassungsbereiches und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweiszeichen kenntlich gemacht werden.

§ 7 Kontrollmaßnahmen

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebietes ha- ben Probenahmen von im Schutzgebiet zum Einsatz bestimmten Düngemitteln und Pflan- zenschutzmitteln durch Beauftragte des Land- ratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim zur Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zu dulden.

(2) Sie haben ferner die Entnahme von Boden-, Vegetations- und Wasserproben und die hierzu notwendigen Verrichtungen auf den Grundstü- cken im Wasserschutzgebiet durch Beauftragte des Landratsamts Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim zu dulden.

(3) Sie haben ferner das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist, oder der von ihm Beauftragten, zur Wahrnehmung der Eigenüberwachungs- pflichten gemäß § 3 der Verordnung zur Eigen- überwachung von Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen (Eigenüberwachungsverord- nung - EÜV) in der jeweils geltenden Fassung zu gestatten, die hierzu erforderlichen Auskünf- te zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen.

§ 8 Entschädigung und Ausgleich

(1) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund dieser Verordnung ergehende Anordnung das Eigentum unzumutbar beschränkt und diese Be- schränkung nicht durch eine Befreiung nach § 4 oder andere Maßnahmen vermieden oder aus- geglichen werden kann, ist über die Fälle des § 5 hinaus nach den § 52 Abs. 4 i. V. m. §§ 96- 98 WHG und Art. 57 BayWG Entschädigung zu leisten.

(2) Soweit diese Verordnung oder eine auf Grund die- ser Verordnung ergehende Anordnung erhöhte Anforderungen festsetzt, die die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung beschrän- ken, ist für die dadurch verursachten wirtschaftli- chen Nachteile ein angemessener Ausgleich gem. § 52 Abs. 5 WHG und Art. 32, 57 BayWG zu leisten.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Nach § 103 Abs. 1 Nr. 7a Buchst. a, Abs. 2 WHG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt wer- den, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einem Verbot nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 zuwi- derhandelt,

2. eine nach § 4 ausnahmsweise zugelassene Hand- lung vornimmt, ohne die mit der Ausnahme ver- bundenen Bedingungen oder Auflagen zu befol- gen,

3. Anordnungen oder Maßnahmen nach den §§ 5 und 7 nicht duldet.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekannt- machung im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Örtliche Strafvorschrift zum Schut- ze der gemeindlichen Wassergewinnungsanlage des Gemeinderates Freihaslach vom 22.05.1955 außer Kraft.

Neustadt a.d.Aisch, den 30. April 2013

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Schneider, Landrat

(6)
(7)

VII

Anlage 2

Zur Verordnung des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim über das Wasserschutzge- biet in der Marktgemeinde Burghaslach für die öffent- liche Wasserversorgung des Ortsteils Freihaslach, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Maßgaben zu § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 1. Wassergefährdende Stoffe (zu Nr. 2)

Es ist jeweils die aktuelle Fassung der „Allgemei- nen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushalts- gesetz über Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (Verwaltungsvor- schrift wassergefährdende Stoffe - VwVwS)“ zu beachten.

2. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (zu Nr. 2.2)

Im Fassungsbereich und in der engeren Schutzzo- ne sind Anlagen zum Umgang mit wassergefähr- denden Stoffen nicht zulässig.

In der weiteren Schutzzone (III) sind nur zulässig:

1. oberirdische Anlagen der Gefährdungsstu- fen A bis C sind in einem Auffangraum auf- zustellen, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind; der Auffangraum muss das maximal in den Anlagen vorhandene Volu- men wassergefährdender Stoffe aufnehmen können,

2. unterirdische Anlagen der Gefährdungsstu- fen A und B, die doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind.

Die Prüfpflicht richtet sich nach der VAwS.

Unter Nr. 2.2 können auch Abfälle z.B. im Zu- sammenhang mit Kompostieranlagen oder Wert- stoffhöfen fallen. An die Bereitstellung von Haus- müll aus privaten Haushalten zur regelmäßigen Abholung (z. B. Mülltonnen) werden keine be- sonderen Anforderungen gestellt.

3. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen außer- halb von Anlagen (zu Nr. 2.3)

Von der Nr. 2.3 sind nicht berührt:

- Düngung, Anwendung von Pflanzenschutzmit- teln etc. nach den Maßgaben der Nr. 4.12, 4.13, 6.1, 6.2, 6.4 und 6.5,

- Straßensalzung im Rahmen des Winterdienstes, - das Mitführen und Verwenden von Betriebs-

stoffen für Fahrzeuge und Maschinen, - Kleinmengen für den privaten Hausgebrauch, - Kompostierung im eigenen Garten.

Entsprechend VAwS werden an Abfüllplätze von Heizölverbraucheranlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen ge- stellt.

4. Stallungen (zu Nr. 5.3) Ziffer 4 a:

1. mit Flüssigmistverfahren:

Bei Stallungen für Tierbestände über 40 Dungein- heiten ist das erforderliche Speichervolumen für Gülle auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen.

40 Dungeinheiten (= 3.200 kg Stickstoff pro Jahr)

fallen bei folgenden Höchststückzahlen für einzel- ne Tierarten an:

- Milchkühe 40 Stück (1Stück = 1,0 DE) - Mastbullen 65 Stück (1 Stück = 0,62 DE) - Mastkälber, Jungmastrinder

150 Stück (1 Stück = 0,27 DE) - Mastschweine 300 Stück (1 Stück = 0,13 DE) - Legehennen, Mastputen

3.500 Stück (100 Stück = 1,14 DE) - sonst. Mastgeflügel

10.000 Stück (100 Stück = 0,4 DE) Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 120 Dungeinheiten je Hofstelle nicht über- schreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hof- stelle sind die entsprechenden Dungeinheiten auf- zusummieren.

2. mit Festmistverfahren:

Bei Tierbeständen über 80 Dungeinheiten ist das erforderliche Speichervolumen für Jauche auf mindestens zwei Behälter aufzuteilen.

Der Tierbestand darf 80 Dungeinheiten je Stallung bzw. 160 Dungeinheiten je Hofstelle nicht über- schreiten. Bei mehreren Tierarten auf einer Hof- stelle sind die entsprechenden Dungeinheiten auf- zusummieren.

3. mit gemischten Entmistungsverfahren:

Die maximalen Tierbestände je Hofstelle sind an- teilig entsprechend 1.1 und 1.2 zu ermitteln.

4. Ausnahmegenehmigung

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach

§ 4 ist bei bestandsgeschützten landwirtschaftli- chen Betrieben möglich, wenn dies betriebsbe- dingt notwendig ist (Existenzsicherung) und das erhöhte Gefährdungspotential durch technische Anforderungen ausgeglichen werden kann, wenn dadurch der Trinkwasserschutz gewährleistet ist.

Ziffer 4 b:

Bei Gülle- bzw. Jauchekanälen ist zur jährlichen Dichtheitsprüfung eine Leckageerkennung für die Fugenbereiche entsprechend Anhang 5 Nr. 4.2 der VAwS vorzusehen.

Planbefestigte (geschlossene) Flächen, auf denen Kot und Harn anfallen, sind gemäß VAwS flüssig- keitsundurchlässig (Beton mit hohem Wasserein- dringwiderstand) auszuführen und jährlich durch Sichtprüfung auf Undichtigkeiten zu kontrollieren.

Bei Güllesystemen ist der Stall in hydraulisch- betrieblich abtrennbare Abschnitte zu gliedern, die einzeln auf Dichtheit prüfbar und jederzeit repa- rierbar sind.

Der Speicherraum für Gülle bzw. Jauche sowie die Zuleitungen sind baulich so zu gliedern, dass eine Reparatur jederzeit möglich ist. Dies kann durch einen zweiten Lagerbehälter oder eine ausrei- chende Speicherkapazität der Güllekanäle ge- währleistet werden. Hinsichtlich der Dichtheits- prüfungen wird auf den Anhang 5 der VAwS hin- gewiesen.

Die einschlägigen Regeln der Technik, insbeson- dere DIN 1045, sind zu beachten.

Der Beginn der Bauarbeiten ist bei der Kreisver- waltungsbehörde und dem Wasserversorgungs- unternehmen 14 Tage vorher anzuzeigen.

Betriebe, die durch Zusammenschluss oder Tei- lung aus einem in Zone III vorhandenen Anwesen entstehen, gelten ebenfalls als „in dieser Zone be- reits vorhandene Anwesen“.

5. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhal- tung (zu Nr. 6.6)

Eine flächige Verletzung der Grasnarbe liegt dann vor, wenn das wie bei herkömmlicher Rinderwei- de unvermeidbare Maß (linienförmige oder punk- tuelle Verletzungen im Bereich von Treibwegen, Viehtränken etc.) überschritten wird.

6. Besondere Nutzungen sind folgende landwirt- schaftliche, forstwirtschaftliche und gärtnerische Nutzungen (zu Nr. 6.11):

- Weinbau - Hopfenanbau - Tabakanbau - Gemüseanbau - Zierpflanzenanbau

- Baumschulen und forstliche Pflanzgärten Das Verbot bezieht sich nur auf die Neuanlage derartiger Nutzungen, nicht auf die Verlegung im Rahmen des ertragsbedingt erforderlichen Flä- chenwechsels bei gleichbleibender Größe der An- baufläche.

7. Rodung, Kahlschlag und in der Wirkung gleich- kommende Maßnahmen (zu Nr. 6.12)

Ein Kahlschlag liegt vor, wenn auf einer Waldflä- che alle aufstockenden Bäume in einem oder in wenigen kurz aufeinander folgenden Eingriffen entnommen werden, ohne dass bereits eine aus- reichende übernehmbare Verjüngung vorhanden ist und daher durch die Hiebsmaßnahme auf der Fläche Freilandbedingungen (Klima) entstehen.

Eine dem Kahlschlag gleichkommende Maßnahme ist eine Lichthauung, bei der nur noch vereinzelt Bäume stehen bleiben und dadurch auf der Fläche ebenfalls Freiflächenbedingungen entstehen.

Ein Kahlschlag kann auch entstehen, wenn zwei oder mehrere benachbarte Waldbesitzer Hiebe durchführen, die in der Summe zu den o.g. Frei- flächenbedingungen führen.

Dagegen sind Hiebmaßnahmen eines oder mehre- rer Waldbesitzer auf räumlich getrennten Teilflä- chen zulässig, wenn sie die Flächenobergrenzen dieser Verordnung lediglich in der Summe über- schreiten.

Unter Kalamitäten sind Schäden durch Windwurf, Schneebruch oder durch Schädlingsbefall zu ver- stehen, deren Beseitigung nur durch die Entnah- me aller geschädigten Bäume und daher u.U. nur durch Kahlschlag möglich ist.

Neustadt a.d.Aisch, den 30. April 2013

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Schneider, Landrat

LkrABl. Nr. 09/2013 ____________________________

(8)

VIII

mit Atemgerät im Obernzenner See, Flurnummer 280, Gemarkung Obernzenn, Markt Obernzenn, Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erlässt folgenden

B e s c h e i d :

1. Der Bescheid des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 08.04.2013, Ak- tenzeichen 42-6410/02-0412-2012-kö wird wie folgt geändert:

1.1 Die Nummer 2.7 erhält folgende Fassung: Um Kon- frontationen zwischen Tauchern und Anglern aus- schließen zu können, darf der Tauchsport im Bereich des nordwestlichen Ufers nur mit einem Sicherheits- abstand von 30 m zum Ufer ausgeübt werden.

1.2 Im Übrigen bleibt der Bescheid vom 08.04.2013 unverändert bestehen.

2 Kostenentscheidung Dieser Bescheid ergeht kostenfrei

G r ü n d e :

I. Mit Bescheid vom 08.04.2013 wurde für den Obern- zenner See eine Allgemeinverfügung erlassen, die das Tauchen mit Atemgerät im See regelt. Im Rahmen eines Ortstermins des Marktes Obernzenn, des Fischereivereins Obernzenn und der Wasserwacht Bad Windsheim am 25.04.2013 am Obernzenner See, wurde zwischen den anwesenden Parteien vereinbart, dass ein Tauchverbot im Abstand von 50 m zum gesamten Seeufer nicht erforder- lich ist und auf einen Abstand von 30 m nur am Nord- westufer beschränkt werden kann. Infolgedessen wurde vorliegende Änderung veranlasst.

II. 1. Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim ist für die Durchführung des wasserrechtli- chen Verfahrens nach Art. 63 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG), Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 Baye- risches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sachlich und örtlich zuständig.

2. Das Einbringen von Stoffen in oberirdische Gewässer erfüllt den Tatbestand der Gewässerbenutzung ge- mäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG, der gemäß § 8 WHG ei- ner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung be- darf. Es wird eine beschränkte wasserrechtliche Er- laubnis nach Art. 15 BayWG erteilt. Die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis in Form einer Allgemein- verfügung richtet sich nach Art. 35 ff. BayVwVfG.

Dieser Bescheid ist an alle Personen gerichtet, die in Zukunft im Obernzenner See mit Atemgerät tauchen wollen und ist für diese verbindlich. Dieser Bescheid gilt mit dem auf die Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim folgenden Tag als öffentlich bekanntgegeben (Art. 41 Abs. 3 und 4 BayVwVfG) und wird damit wirksam (Art. 43 BayVwVfG).

3. Die Inhalts- und Nebenbestimmungen beruhen auf § 13 WHG. Die nachträgliche Änderung der Inhalts- und Nebenbestimmungen stützt sich auf

§ 13 Abs. 1 WHG.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kostengesetzes.

R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g : Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in Ansbach Postfachanschrift:

schrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die- ses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Ge- genstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll ei- nen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begrün- dung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und al- len Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Be- teiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

- Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl Nr. 13/2007 S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Wasserrechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen.

- Die Klageerhebung in elektronischer Form (z. B.

durch E-Mail) ist unzulässig.

- Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Dr. Achatz, Regierungsrat

LkrABl. Nr. 09/2013 ____________________________

Az. 43.2-1711-I-2013-14

Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG);

Antrag der VWPA GmbH & Co. KG., Wallmersbach 71, 97215 Uffenheim, auf Errichtung und Betrieb von 4 Windenergieanlagen

Öffentliche Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BImSchG i. V. m. § 8 der 9. BImSchV 1. Die VWPA GmbH & Co. KG., Wallmersbach 71,

97215 Uffenheim, hat beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim die Genehmigung zur Er- richtung und zum Betrieb von 4 Windenergieanla- gen auf den Fl.Nrn. 483, 372, 349 und 485, Gmkg.

Welbhausen, beantragt. Die Anlage besteht aus:

4 Windenergieanlagen vom Typ VESTAS V-112, mit einer Nennleistung von jeweils 3.0 MW, einer Na- benhöhe von 140,00 m, einem Rotordurchmesse 112,00 m und eine Gesamthöhe von 196,00 m ü.

Geländeoberkante. Es handelt sich um einen Stahl- rohrturm. Die Blattanzahl beträgt 3.

Die Betriebszeit beträgt 24 Stunden.

Die Anlagen sollen im vierten Quartal 2013 in Be- trieb genommen werden.

2. Das Vorhaben bedarf der immissionsschutzrechtli- chen Genehmigung nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.

d. F. der Bek. vom 26.09.2002 (BGBl I S. 3830), zu- letzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2013 (BGBl.

I S. 734).

Die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. V. m. Nr. 1.6.2 des Anhangs der vierten Verordnung zur Durchfüh- rung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -Verord- nung über genehmigungsbedürftige Anlagen- (4.

BImSchV) i. d. F. der Bek. vom 14.03.1997 (BGBl I S.

504), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.05.2013 (BGBl. I S. 973). Vom Vorhabensträger

§ 19 Abs. 3 BImSchG beantragt.

Für das Vorhaben besteht darüber hinaus die Ver- pflichtung zur Durchführung einer allgemeinen Vor- prüfung des Einzelfalls nach § 3 c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i. d. F.

der Bek. vom 24.02.2010 (BGBl. I S 94), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 06.10.2011 (BGBl I S.

1986). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist un- selbständiger Teil des Genehmigungsverfahrens und wird durchgeführt nach Maßgabe der neunten Ver- ordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes -Verordnung über das Genehmigungsverfahren- (9. BImSchV) i. d. F. der Bek. vom 29.05.1992 (BGBl I S. 1001), zuletzt ge- ändert durch Gesetz vom 23.10.2007 (BGBl. I S.

2470).

Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Winds- heim ist die für die Erteilung der Genehmigung zu- ständige Behörde (Genehmigungsbehörde).

3. Das Vorhaben wird hiermit öffentlich bekannt ge- macht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gem. § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BImSchG i. V. m. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 der neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes -Verordnung über das Genehmigungsverfahren- (9.

BImSchV) i. d. F. der Bek. vom 29.05.1992 (BGBl I S.

1001), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470).

4. Der Antrag auf Genehmigung und die dazugehöri- gen Unterlagen -einschließlich der Unterlagen zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsvorprü- fung- liegen in der Zeit vom 27.05.2013 bis ein- schließlich 26.06.2013 beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, Zimmer Nr. A 205, Herr Herr, und zudem bei der Stadt Uffenheim im Rat- haus, Zi.-Nr. 401 (Bauamt), Marktplatz 16, 97215 Uf- feheim, während der allgemeinen Dienststunden zur Einsicht aus (Auslegung, § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i.

V. m. § 9 Abs. 2, § 10 der 9. BImSchV).

Dienststunden Landratsamt: Mo-Fr 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Mo, Di und Do 14:00 bis 16:00 Uhr Dienststunden Stadt Uffenheim: Mo-Fr 08:00 bis 12:00 Uhr sowie Mo, Di, und Do 14:00 bis 15:30 Uhr 5. Während der Auslegung und bis zwei Wochen da- nach, also bis einschließlich 10.07.2013 können Einwendungen gegen den Antrag schriftlich beim Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim oder bei der Stadt Uffenheim erhoben werden (Ein- wendungsfrist, § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG).

Die Einwendungen sollen die vollständige Anschrift des Einwenders tragen und dessen Erreichbarkeit er- kennen lassen.

Die Einwendungen werden an den Antragsteller weitergegeben. Auf Verlangen des Einwenders be- steht die Möglichkeit, dessen Name und Anschrift vor der Weitergabe an den Antragsteller unkenntlich zu machen, soweit die Angaben nicht zur Beurtei- lung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwen- dungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG).

(9)

IX

6. Die Genehmigungsbehörde kann -soweit dies für er- forderlich gehalten wird- die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem An- tragsteller und denjenigen, die Einwendungen erho- ben haben, erörtern (Erörterungstermin).

Soweit ein Erörterungstermin durchgeführt wird, ist dieser am Mittwoch, den 24. Juli 2013, um 09:30 Uhr, im Sitzungssaal, Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch, vorgesehen. Die Erör- terung kann bei Bedarf auch über diesen Termin hinaus fortgesetzt werden. Form- und fristgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausblei- ben des Antragstellers oder von Personen, die Ein- wendungen erhoben haben, erörtert.

Soweit ein Erörterungstermin nicht durchgeführt wird oder sich der vorgesehene Termin ändert, ge- ben wir dies rechtzeitig gesondert bekannt.

7. Die Entscheidung über den Antrag und über die Einwendungen wird dem Antragsteller und den Per- sonen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich zugestellt und zudem öffentlich bekannt gemacht (§

10 Abs. 7 BImSchG). Die Zustellung an die Perso- nen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden (§ 10 Abs. 8 BImSchG).

8. Kosten, die durch die Einsichtnahme in die Antrags- unterlagen und durch die Teilnahme am Erörte- rungstermin entstehen, können nicht ersetzt wer- den.

Neustadt a.d.Aisch, den 7. Mai 2013

Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim -Immissionsschutz-

Dr. Achatz, Regierungsrat

LkrABl. Nr. 09/2013 ____________________________

SP A R K A S S E

im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung

Das von der Sparkasse ausgestellte Sparkassenbuch Nr.

3435014653 (431014653) wird, nachdem die Frist von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches verstrichen ist, für kraftlos erklärt.

Neustadt, 30.04.2013, gez. Frautz, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 09/2013 ____________________________

SP A R K A S S E

im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim Kraftloserklärung

Das von der Sparkasse ausgestellte Sparkassenbuch Nr.

4312308929 (112308929) wird, nachdem die Frist von drei Monaten zur Vorlage des Sparkassenbuches verstrichen ist, für kraftlos erklärt.

Neustadt, 07.05.2013, gez. Frautz, Sparkassendirektor LkrABl. Nr. 09/2013 ____________________________

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