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StV Sachsen - Thüringen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften

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Academic year: 2022

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(1)

Zustimmungsgesetz Staatsvertrag

zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen

über Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften

Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen schließen den folgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet,

Zweckvereinbarungen abgeschlossen sowie kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart oder ausgedehnt werden.

Artikel 2

(1) Für Zweckverbände gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.

(2) Für Zweckvereinbarungen gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe übertragen worden ist oder werden soll.

(3) 1Für kommunale Arbeitsgemeinschaften gilt das Recht des Freistaates Thüringen. 2Erläßt auch der Freistaat Sachsen Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten,

welches Recht gilt. 3Kommunale Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse.

Artikel 3

(1) 1Die Aufsicht über den Zweckverband wird durch das Land geführt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält. 2Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom

Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).

(2) 1Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung zur Bildung oder Auflösung des Zweckverbandes sowie zur Änderung seiner Verbandssatzung entscheidet.

2Sie teilt dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde mit, wenn sie eine über die Ausübung des Informationsrechtes hinausgehende Aufsichtsmaßnahme gegen den

Zweckverband einleitet. 3Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem

anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. 4Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung zur Bildung eines Zweckverbandes und zum Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.

(3) Die Aufsichtsbehörde leitet einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes der Aufsichtsbehörde des anderen Landes zu.

(4) 1Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 anzuwenden ist oder die von ihm bestimmte Behörde. 2Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.

(5) Von der Bildung, Änderung oder Aufhebung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft unterrichten die Beteiligten die Innenministerien der vertragschließenden Länder oder die von ihnen bestimmten Behörden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen.

Artikel 4

1Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. 2Die Satzungen dieser Zweckverbände sind innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Staatsvertrages dem nach diesem Staatsvertrag anzuwendenden

StV Sachsen - Thüringen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeit

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 16.12.1997 Seite 1 von 2

(2)

1

Landesrecht anzupassen. 3Entsprechendes gilt für Zweckvereinbarungen und kommunale Arbeitsgemeinschaften.

Artikel 5

1Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. 2Die Artikel 2 bis 4 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen und kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter.

Artikel 6

Dieser Staatsvertrag tritt an dem Tage in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.1 Dresden, den 15. 5. 1997

Für den Freistaat Sachsen Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Ministerpräsident

Erfurt, den 30. 4. 1997

Für den Freistaat Thüringen Dr. Bernhard Vogel

Ministerpräsident

in Kraft: 16. Dezember 1997 (Bek vom 22. Januar 1998 SächsGVBl. S. 48)

StV Sachsen - Thüringen Zweckverbände, Zweckvereinbarungen sowie kommunale Arbeit

https://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 16.12.1997 Seite 2 von 2

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