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Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

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Academic year: 2022

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Telefon: 089 2186 0 E-Mail: poststelle@stmwk.bayern.de Salvatorstraße 2 ∙ 80333 München Telefax: 089 2186 2800 Internet: www.stmwk.bayern.de U3, U4, U5, U6 - Haltestelle Odeonsplatz

G:\StMWK\Minister\Minister 2020\01 M-

Schreiben\Landtagsschreiben\SANFr_Sexuelle_Belästigung_Hochschulkontext_Antwort_M_2. Fassung R.docx ENTWURF

Datum: 05.10.2020

Entwurf erstellt/geprüft:

Henneberger_G Reinschrift erstellt/geprüft:

Reinschrift versandt:

Reinschrift gefaxt:

Reinschrift an E-Mail:

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst, 80327 München R.1 ☒ – Z.6 ☒ – R.5 ☒ – R

☒ – LB ☒ – AC ☒ – LS ☒ – M ☒

Präsidentin des Bayerischen Landtags Frau Ilse Aigner, MdL

Maximilianeum 81627 München

Ihr Zeichen / Ihre Nachricht vom Unser Zeichen (bitte bei Antwort angeben) München, 5. Oktober 2020

PI/G-4255-3/1086 WK R.1-H1000/61/4 Telefon: 089 2186 2914

06.08.2020

Schriftliche Anfrage der Frau Abgeordneten Verena Osgyan (BÜND- NIS 90/DIE GRÜNEN) vom 05.08.2020

„Sexuelle Belästigung und Diskriminierung im Hochschulkontext“

Sehr geehrte Frau Präsidentin,

die Anfrage beantworte ich wie folgt:

Vorbemerkung:

Der Freistaat Bayern im Allgemeinen und die staatlichen bayerischen Hochschulen im Besonderen bekennen sich gleichermaßen zum verfas- sungsrechtlich geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Grundge- setz bzw. Art. 118 Verfassung des Freistaats Bayern) und sind sich der sich hieraus ergebenen Verantwortung als Arbeitgeber bewusst.

Der Freistaat Bayern und die bayerischen Hochschulen dulden keine Dis- kriminierung, Gewaltanwendung, Belästigung sowie mittelbare und unmit- telbare Benachteiligung jeglicher Art, sei es aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder

für Wissenschaft und Kunst

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Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identi- tät. Die bayerischen Hochschulen betrachten es als eine ihrer wichtigsten Aufgaben, alle Mitglieder der Hochschule vor Benachteiligung, Diskriminie- rung, Gewaltanwendung und Belästigung zu schützen. Das Staatsministe- rium ist überzeugt, dass die bayerischen Hochschulen diese Aufgabe ge- wissenhaft wahrnehmen und jegliches Fehlverhalten im Hochschulkontext, das eine Verletzung von arbeits-, dienst- und hochschulrechtlichen Pflich- ten darstellt, konsequent verfolgen.

So haben die Reaktionen des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst sowie der Hochschule für Musik und Theater München auf Vorfälle an der Hochschule dazu geführt, dass entsprechenden Vorwürfen konse- quent nachgegangen wird. Auch wurden unter Beteiligung aller Gruppen der Hochschule zahlreiche Maßnahmen zur Verhinderung von sexuellen Übergriffen, Gewalt und Machtmissbrauch ergriffen und eine hochkarätige Kommission zur externen Überprüfung der Strukturen und Abläufe an der Hochschule eingesetzt. Die von der Kommission erarbeiteten Empfehlun- gen hat die Hochschule gründlich analysiert und ist den von ihr eingeschla- genen Weg einer weiteren Optimierung ihrer Maßnahmen und Strukturen konsequent weitergegangen. Auch die anderen staatlichen Hochschulen für Musik haben in der Folge entsprechende Regelungen geschaffen.

Für die Beantwortung der nachfolgenden Fragen geht das Staatsministe- rium davon aus, dass unter „Diskriminierung“ im Sinne der Fragestellung alle Formen der Benachteiligung zu verstehen sind, die dem Benachteili- gungsverbot des § 7 Abs. 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unterliegen.

Zu den Fragen im Einzelnen antworte ich wie folgt Frage 1.1:

Welche fixierten Regelungen, Richtlinien und Ordnungen existieren an den einzelnen Hochschulen, um Studierende, wissenschaftlich wie nicht-wis- senschaftlich Beschäftigte und Professorinnen und Professoren vor sexuel- ler Belästigung und Diskriminierung zu schützen?

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Antwort zu Frage 1.1:

Das Staatsministerium hat diesbezüglich eine Abfrage bei den staatlichen bayerischen Hochschulen durchgeführt. Aus den Rückmeldungen ergibt sich, dass alle befragten Hochschulen über entsprechende Richtlinien ver- fügen, deren inhaltliche Regelungen weitestgehend deckungsgleich sind.

Im Regelfall beziehen sich die Richtlinien der Hochschulen nicht aus- schließlich auf das Thema „sexuelle Belästigung“, sondern umfassen auch andere Formen unzulässiger Diskriminierung und Benachteiligung (z.B.

aufgrund von Religionszugehörigkeit, ethnischer Herkunft, Behinderung etc.). Die Richtlinien der Hochschulen regeln den Umgang mit Beschwer- den im Falle eines Verstoßes gegen diese Verbote und geben Handlungs- empfehlungen, wie bei Beschwerden zu verfahren ist. Die bei den Hoch- schulen existierenden Richtlinien gelten im Regelfall umfassend für alle Mit- glieder der Hochschule im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG), d.h. sowohl für Studentinnen und Studen- ten, wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mit- arbeiter sowie Professorinnen und Professoren. Die Richtlinien sind öffent- lich im Internet auf der jeweiligen Website der Hochschule abrufbar.

Frage 1.2:

Welche Verfahren sind nach den Regelungen und Ordnungen der einzel- nen Hochschulen vorgesehen, wenn Fälle von sexueller Belästigung und Diskriminierung an der Hochschule auftreten bzw. der Verdacht auf solche Fälle besteht?

Antwort zu Frage 1.2:

Die meisten Hochschulen verfügen über ein einheitlich geregeltes Verfah- ren zur Behandlung von Beschwerden anlässlich sexueller Belästigung und Diskriminierung. Die Richtlinien beinhalten sowohl informelle als auch for- melle Maßnahmen, die im Falle von sexueller Belästigung und Diskriminie- rung von der Hochschule ergriffen werden. Die Maßnahmen richten sich nach der jeweiligen Funktion und Position des bzw. der Beschuldigten im

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Hochschulkontext. Abhängig von den Bedingungen und der Schwere des Vorwurfs im konkreten Einzelfall und unter Wahrung berechtigter Anonymi- tätswünsche und Schutzbedürfnisse der betroffenen Personen reichen die Maßnahmen von persönlichen Gesprächen über Abmahnungen bis zum Ausschluss aus der Hochschule. Die Verfolgung strafrechtlich relevanten Verhaltens obliegt den staatlichen Strafverfolgungsbehörden.

Diejenigen Hochschulen, die derzeit über noch kein einheitlich geregeltes Verfahren verfügen, werden die entsprechenden Regelungen nach eigenen Aussagen zeitnah schaffen. Bis dahin werden Beschwerdefälle individuell behandelt. Die Frauen- bzw. Gleichstellungsbeauftragten der Hochschule werden beteiligt.

Frage 2.1:

Welche Beratungsstellen/Anlaufstellen stehen Studierenden, wissenschaft- lich wie nicht-wissenschaftlich Beschäftigten und Professorinnen und Pro- fessoren zur Verfügung, die sich von sexueller Belästigung und Diskriminie- rung betroffen fühlen?

Antwort zu Frage 2.1:

Die Anzahl der verfügbaren Anlaufstellen variiert von Hochschule zu Hoch- schule. Aus den Rückmeldungen hat sich ergeben, dass mindestens drei der unten genannten Anlaufstellen an jeder der befragten Hochschulen vor- handen sind:

 Hochschulfrauenbeauftragte und ggf. deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

 Fakultätsfrauenbeauftragte,

 Gleichstellungsbeauftragte und Personalrat,

 Beratungsstellen für Familie, Gender und Diversity,

 Schwerbehindertenvertretung,

 Inklusionsbeauftragte,

 Zentrale Studienberatung,

 Betriebsärztliche Dienste,

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 Psychologische Beratung der Studentenwerke.

Frage 2.2:

Wie ist das entsprechende Personal, welches die Beratungsangebote an- bietet, qualifiziert?

Antwort zu Frage 2.2:

Bereits bei der Personalauswahl stellen die Hochschulen sicher, dass die in Frage kommenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die erforderliche Eignung und Befähigung verfügen. Die Rückmeldungen der Hochschulen haben ergeben, dass insbesondere das hauptamtlich tätige Personal in den Beratungs- und Anlaufstellen über eine geeignete psychologische Ausbil- dung verfügt. Ergänzend wird das Beratungspersonal auf Kosten der Hoch- schulen regelmäßig durch geeignete Fortbildungen und Workshops weiter geschult.

Falls gravierende Vorwürfe im Raum stehen, die insbesondere strafrechtli- che Konsequenzen zur Folge haben könnten (z.B. Gewalt, Stalking, Mob- bing o.ä.), werden die Betroffenen auf qualifizierte Beratungsstellen außer- halb der Hochschule verwiesen (z.B. Psychologischer Dienst, Strafverfol- gungsbehörden, Caritas, Frauenhaus etc.).

Frage 2.3:

Wie unterstützen die Hochschulen die Weiterqualifizierung und Fortbildung des in der Beratung tätigen Personals im Sinne der Qualitätssicherung?

Antwort zu Frage 2.3:

Die bayerischen staatlichen Hochschulen unterstützen eine regelmäßige Weiterqualifizierung des Beratungspersonals sowohl durch Freistellung als auch durch die Übernahme von Reise- und Teilnahmegebühren für ent- sprechende Workshops zur Weiterbildung zu sexueller Belästigung und

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Diskriminierung. Daneben existieren an einigen Hochschulen „Inhouse- Schulungen“.

Frage 3:

Welche Maßnahmen ergreifen die Hochschulen in Bayern, um Studierende, wissenschaftlich wie nicht-wissenschaftlich Beschäftigte und Professorin- nen und Professoren für das Thema sexuelle Belästigung und Diskriminie- rung im Hochschulkontext zu sensibilisieren (bitte sofern möglich nach Ziel- gruppen aufschlüsseln)?

Antwort zu Frage 3:

Zur Sensibilisierung des Personals ergreifen die Hochschulen zahlreiche Maßnahmen. Diese reichen von der Veröffentlichung geeigneter Leitfäden über Informations- und Aufklärungsveranstaltungen mit Diskussionsrunden bis zu internen und externen Fortbildungsveranstaltungen.

Frage 4.1:

Welche verpflichtenden und freiwilligen Angebote bestehen, um Vorge- setzte bezüglich sexueller Belästigung und Diskriminierung im Hochschul- kontext fortzubilden, damit diese ihrer Fürsorgepflicht angemessen nachge- hen können?

Antwort zu Frage 4.1:

Die entsprechenden Angebote sind im Regelfall freiwillig. Reisekosten und Teilnahmegebühren werden von der Hochschule übernommen. Einige Hochschulen (z.B. HaW Augsburg) fordern darüber hinaus von neu einge- stellten Professorinnen und Professoren die verpflichtende Teilnahme an einem einwöchigen Vorbereitungsseminar am „DiZ –Zentrum für Hoch- schuldidaktik Bayern“. In diesem Grundlagenseminar werden an einem Nachmittag das Thema Abhängigkeitsverhältnis und sexuelle Belästigung und die daraus resultierenden rechtlichen Konsequenzen behandelt.

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Das Hochschulpersonal wird regelmäßig durch die Hochschule auf entspre- chende Angebote hingewiesen.

Frage 4.2:

Impliziert die Fürsorgepflicht von Vorgesetzten an den einzelnen bayeri- schen Hochschulen eine Meldepflicht von Vorfällen im Bereich der sexuel- len Belästigung und Diskriminierung an die jeweilige Universitäts-/Dienst- stellenleitung?

Antwort zu Frage 4.2:

Aus Sicht des Staatsministeriums sind alle Hochschulmitglieder, insbeson- dere solche mit Ausbildungs-, Qualifizierungs- und Leitungsaufgaben in Lehre, Forschung, Ausbildung, Verwaltung und Selbstverwaltung in ihrem Aufgabenbereich aufgrund ihrer Fürsorgepflicht grundsätzlich dafür verant- wortlich, dass jegliche Form von Benachteiligung und Diskriminierung un- terbleibt bzw. beseitigt wird und durch die geeigneten Stellen verfolgt wer- den kann (vgl. etwa Nummer 4 derBekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Grundsätze zum Schutz der Beschäftigten vor se- xueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 6. November 2001, Az. B III 2- 2780-136). Das Staatsministerium betrachtet eine Meldepflicht an die Hochschulleitung grundsätzlich als Bestandteil dieser Fürsorgepflicht. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen, ob eine Weitergabe der vertraulichen Informationen von der bzw. dem Betroffenen gewünscht ist (vgl. etwa Nummer 5 Satz 3 derBekanntmachung der Bayerischen Staatsregierung über die Grundsätze zum Schutz der Beschäftigten vor se- xueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 6. November 2001, Az. B III 2- 2780-136).

Ob eine Weitergabe der vertraulichen Informationen auch ohne Zustim- mung des bzw. der Betroffenen geboten ist, hängt aus Sicht des Staatsmi- nisteriums maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab. In diesem Zusammenhang ist insbesondere von Bedeutung, ob der gemeldete Vorfall beispielsweise den Tatbestand einer sexuellen Belästigung im Sinne des

§ 3 Abs. 4 AGG oder gar des § 184i StGB (sexuelle Belästigung) erfüllt.

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Mangels entgegenstehender Hinweise geht das Staatsministerium davon aus, dass die bayerischen Hochschulen ihrer Fürsorgepflicht gewissenhaft und unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte des bzw. der Betroffenen nachkommen.

Frage 4.3:

In welchen fixierten Regelungen, Richtlinien und Ordnungen wird diese Meldepflicht an den einzelnen Hochschulen explizit dargelegt?

Antwort zu Frage 4.3:

Aus Sicht des Staatsministeriums ergibt sich die Meldepflicht nicht originär aus hochschuleigenen Regelungen, sondern aus der o.g. Bekanntmachung der Staatsregierung und insbesondere den Vorgaben des AGG (vgl.

§ 12 AGG). Einige Hochschulen haben die Meldepflicht ergänzend in die bei Antwort 1.1 genannten Richtlinien aufgenommen.

Frage 5:

Wie viele Fälle von sexueller Belästigung und Diskriminierung wurden in den letzten fünf Jahren an die Beratungsstellen/Anlaufstellen an bayeri- schen Hochschulen herangetragen?

Antwort zu Frage 5:

Statistische Daten zu gemeldeten Fällen von sexueller Belästigung und Diskriminierung werden von den bayerischen staatlichen Hochschulen nicht systematisch erfasst. Das Staatsministerium kann deshalb keine Aussage über die Anzahl der den Beratungsstellen gemeldeten Fällen treffen.

Mit freundlichen Grüßen gez. Bernd Sibler

Staatsminister

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