• Keine Ergebnisse gefunden

KWMBl. I 2000 S Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "KWMBl. I 2000 S Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst"

Copied!
7
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Verwaltungsvereinbarung über die theoretische Ausbildung und die Anstellungsprüfung der Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg an der Bayerischen Bibliotheksschule in München

Verwaltungsvereinbarung über die theoretische Ausbildung und die Anstellungsprüfung der Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des

Landes Baden-Württemberg an der Bayerischen Bibliotheksschule in München KWMBl. I 2000 S. 411

Gliederungsnummer : 20383.4-K

Langtitel der Verwaltungsvorschrift : (Bezeichnung der Verwaltungsvorschrift) Verwaltungsvereinbarung über die theoreti- sche Ausbildung und die Anstellungsprüfung der Referendare des höheren Bibliotheks- dienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg an der Bayerischen Bibliotheksschule in München  

Kurztitel/Betreff der Verwaltungsvorschrift : (Kurzbezeichnung der Verwaltungsvorschrift) --

Abkürzung der Verwaltungsvorschrift :

(Abkürzung zur raschen Suche der Verwaltungsvorschrift) --

Erlassende Stelle :

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

Erlassdatum :

(Datum der Unterzeichnung der Verwaltungsvorschrift) 5. September 2000

Aktenzeichen :

(2)

(bisheriges Aktenzeichen der Verwaltungsvorschrift) XII/1-K3435-12/36 087

   

* Adressat der Verwaltungsvorschrift :

(ein oder mehrere Adressaten der Verwaltungsvorschrift) Länder Bayern und Baden Württemberg

   

Unterzeichner :

(Unterzeichner der Verwaltungsvorschrift) Ministerialdirektor Dr. Quint

Fundstelle :

(Fundstellenhinweis, z.B. AllMBl S. ...) KWMBl I 2000 S. 411

   

Bezug / Schlagworte :

(Zitierung wichtiger Bezugsnormen; Schlagworte für die Recherche)

Höherer Bibliotheksdienst; Gemeinsame Ausbildung mit Baden-Württemberg  

Dokumentklasse

:

(Dokumentklasse 1: Für jedermann zugänglich, ggf. auch außerhalb des Behördennetzes Dokumentklasse 2: Innerhalb des Behördennetzes für alle Nutzer zugänglich

Dokumentklasse 3: Zugriff nur für bestimmte Behördenklassen/=Adressaten möglich) Dokumentklasse 1

   

Art

:

(Stammverwaltungsvorschrift oder Änderungsverwaltungsvorschrift?) Stammverwaltungsvorschrift

   

*

Fachlich zuständige Organisationseinheit

:

(Angabe von Ressort und Referat/Sachgebiet, wenn die Fortführung der Vorschriften auch über die Datenbank Bayern-Recht organisiert werden soll)

(3)

Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst, Ref. XII/1  

   

* Ansprechpartner

:

(fachlicher Ansprechpartner) Ministerialrat Dr. Kulman  

   

Anwendungsbeginn :

(Beginn des Anwendungszeitraums) 24. Juli 2000

   

Anwendungsende :

(Ende des Anwendungszeitraums) --

   

* Kommentar :

(Kommentierung einer Verwaltungsvorschrift, Hinweise auf besondere/sonstige Sachverhalte zur Verwaltungsvorschrift – ohne Zitate)

--    

* Besondere Hinweise :

(Nennung der Mitteilungsart mit Mitteilungsdatum, Adressaten und nachrichtliche Empfänger einer Verwaltungsvorschrift, Verweisungen auf die Bezugsvorschrift, Verweisungen auf Anlagen, Verweisungen auf bestimmte Urteile, die auch im Text zitiert werden, Nicht-Anwendungszitierungen, Hinweise auf Änderungsverwaltungsvorschriften, Mitteilung der von den Änderungen betroffenen Abschnitte einer Verwaltungsvorschrift, Hinweise auf Änderungen/zum Verfahren/besondere

Anmerkungen/Vorankündigungen, Verweise auf inhaltlich verwandte Verwaltungsvorschriften, die im Dokument selbst nicht auftauchen)

--

* Erklärungen von Abkürzungen :

(Erklärungen von im Text verwendeten Abkürzungen, vgl. z.B. AllMBl 1999, S. 35) --

(4)

   

* Hinweise auf Gliederungsnummern im GAPL und EAPL

:

   

Dateiname der Verwaltungsvorschrift

:

(Dateiname, unter dem die Verwaltungsvorschrift im Dateisystem gespeichert bzw. an die juris GmbH übergeben wird)

Verwaltungsvereinbarung höherer Bibliotheksdienst Bayern – Baden-Württemberg  

Dateiname der Anlage

:

(Dateiname der Anlage, unter dem die Anlage zur Verwaltungsvorschrift im Dateisystem gespeichert bzw.

an die juris GmbH übergeben wird)  

         

* Inhaltsübersicht : --

     

* Verzeichnis der Anlagen : --

Text der Verwaltungsvorschrift :

(Text der Verwaltungsvorschrift einschließlich Tabellen; ggf. Inhaltsübersicht und Verzeichnis der Anlagen vorangestellt).

   

Der Freistaat Bayern und das Land Baden Württemberg haben eine Verwaltungsvereinbarung über die theoretische Ausbildung und die Anstellungsprüfung der Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden-Württemberg an der Bayerischen Bibliotheksschule in München getroffen.

Die Vereinbarung wird nachstehend bekannt gemacht.

(5)

I. A. Dr. Quint Ministerialdirektor  

KWMBl I 2000 S. 411  

Zwischen dem Freistaat Bayern

vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst

und

dem Land Baden-Württemberg vertreten durch das

Ministerium für

Wissenschaft, Forschung und Kunst wird folgende

VERWALTUNGSVEREINBARUNGgeschlossen:

         

§ 1

1Referendare des höheren Bibliotheksdienstes an wissenschaftlichen Bibliotheken des Landes Baden- Württemberg nehmen an der theoretischen Ausbildung und an der Anstellungsprüfung für den höheren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern teil. 2Die theoretische Ausbildung und die Anstellungsprüfung finden in der Bayerischen Biblio-theksschule als Abteilung der Bayerischen Staatsbibliothek in München statt.

   

§ 2

Für die theoretische Ausbildung und die Anstellungsprüfung gelten die Bestimmungen der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Bibliotheksdienst bei den wissenschaftlichen Bibliotheken in Bayern (ZAPOhBiblD) vom 22. September 1982 (GVBl S. 851).

§ 3

(6)

1Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg ist Einstel-lungsbehörde für seine Referendare. 2Diese unterstehen jedoch während der Dauer der theoretischen Ausbildung und der Anstellungsprüfung der Dienstaufsicht der Bayerischen Staatsbibliothek. 3Die bei der Bayerischen

Bibliotheksschule geführten Prüfungsakten der Referendare des Landes Baden-Württemberg können vom Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg jederzeit eingesehen werden.

4Das Ministerium kann zu den mündlichen Teilen der Anstellungsprüfung einen Beobachter entsenden.

5Die Ergebnisse der Anstellungsprüfung seiner Referendare werden dem Ministerium mitgeteilt.

§ 4

Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg erstattet dem Bayerischen Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die Kosten für die theoretische Ausbildung seiner Referendare. Die Kostenrechnung erfolgt jeweils nach Abschluss der Ausbildung; zu Beginn der

theoretischen Ausbildung wird eine Abschlagszahlung in Höhe der hälftigen zu erwartenden Kosten geleistet.

§ 5

1Das Verwaltungsabkommen kann von den Parteien unter Wahrung einer einjährigen Kündi-gungsfrist gekündigt werden. 2Davon nicht betroffen sind Referendare, die vor Ablauf der Kündigungsfrist mit ihrer Ausbildung begonnen haben.

§ 6

Das Verwaltungsabkommen tritt nach seiner Unterzeichnung durch die Parteien in Kraft.

   

München, den 6. Juli 2000 Stuttgart, den 24. Juli 2000

Bayerisches Staatsministerium Ministerium für Wissenschaft, Forschung für Wissenschaft, Forschung und Kunst und Kunst Baden Württemberg  

Hans Z e h e t m a i r Klaus von T r o t h a Staatsminister Minister

           

(7)

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Prüfervergütungen und Vergütungen für Aufsichtsführende bei Staatlichen Prüfungen für Fachlehrer, für Lehrkräfte der Kurzschrift, für Lehrkräfte der Textverarbeitung,

Wenn es sich um eine beabsichtigte Arbeits- zeitregelung handelt, so wird auch oft versucht, die beiden örtlichen Parteien in dem Versuch zu unterstützen, doch noch zu

Die bayerischen Hochschulen betrachten es als eine ihrer wichtigsten Aufgaben, alle Mitglieder der Hochschule vor Benachteiligung, Diskriminie- rung, Gewaltanwendung und Belästigung

„(1) Für das KIT sind vorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem Ge- setz grundsätzlich die für die Hochschulen des Landes geltenden haushalts- und

1 Satz 4 Halbsatz 1 IfSG findet grundsätzlich Anwendung, wenn die Absonderung oder das Tätigkeitsverbot gegenüber einer Person mit voll- ständigem Impfschutz (bzw. Genesenen)

welche Gründe für diese Entwicklung erkannt werden, wie etwa die mangeln- den Alternativen zum Studienantritt für Abiturienten, die derzeit aufgrund der Coronapandemie nur

Für staatliche Gymnasien kann die Genehmigung eines gebundenen Ganztagszuges pro Schule mit jeweils einer gebundenen Ganztags- klasse in der Jahrgangsstufe 5 und 6

3 Die Verbandssatzung wird ganz oder teilweise von der Aufsichtsbehörde erlassen, soweit innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist keine Verbandssatzung beschlossen