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Zeitschrift der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg Hochschule und Forschung

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Academic year: 2022

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Zeitschrift der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft Baden-Württemberg Hochschule und Forschung

Traumjob Wissenschaft

Hochschulzeitung

W

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„Wir sind die Profis für Hochschulbildung – und

du gehörst dazu!“

Impressum:

Das GEW Hochschulinfo wird herausgegeben

von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Baden-Württemberg, Silcherstraße 7, 70176 Stuttgart

An dieser Ausgabe mitgewirkt haben:

Achim Brötz, Bettina Walter, Marco Unger,

Cendrese Sadiku, Markus Demleitner, Christa Stumpf Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft

Baden-Württemberg Silcherstr. 7, 70176 Stuttgart Telefon 0711 2 10 30-0 Fax 0711 2 10 30-45 www.gew-bw.de

Layout: 2und3d-design, Thomas Holland-Cunz Fotos: fotolia, pixabay

Juli 2018

IMPRESSUM

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Die Beschäftigten an den Hochschulen haben in der Regel eine Vorstellung davon, was ein Personalrat ist. Sie kennen die Mitglieder ihres Personalrats und wissen, dass sie sich dorthin wenden können, wenn im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis Fragen auftauchen. Was ein Hauptper- sonalrat ist, ist für die Kolleg/innen viel schwieriger einzu- schätzen: Der Hauptpersonalrat rekrutiert sich zwar zum größten Teil aus Beschäftigten der Hochschulen, ist aber so- wohl räumlich als auch von seinen Zuständigkeiten her beim Wissenschaftsministerium in Stuttgart angesiedelt und da- her für die Beschäftigten nicht richtig wahrnehmbar. Allen- falls bei den regelmäßigen Personalratswahlen taucht das Thema auf, denn zeitgleich mit dem örtlichen Personalrat wählen die Beschäftigten auch den Hauptpersonalrat mit.

Was er aber dann tut, wenn er gewählt ist, bleibt vielen oft unverständlich.

Daher soll hier versucht werden, beispielhaft die Aufgaben und Tätigkeit zu schildern.

Die Hauptaufgabe des Hauptpersonalrats ist seine Funktion als „Stufenvertretung“ für die örtlichen Personalräte. Was heißt das? Um diese Funktion zu erklären, müssen wir bei den örtlichen Personalräten anfangen:

Der örtliche Personalrat hat beispielsweise mitzubestimmen bei vielen Personalmaßnahmen, z.B. bei jeder Einstellung, Befristung, Eingruppierung im nichtwissenschaftlichen Be- reich. Bei akademischen Mitarbeiter/innen und Hiwis sind diese Mitbestimmungsrechte allerdings stark eingeschränkt.

Auch bei vielen organisatorischen Maßnahmen ist der Perso- nalrat zu beteiligen: etwa bei Arbeitszeitregelungen, bei der Einführung elektronischer Verfahren, mit denen Beschäftig- tendaten verarbeitet werden, oder die zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet sind, in Sachen Arbeitssicher- heit und Gesundheitsschutz oder auch bei Grundsätzen der Personalplanung. In diesen Bereichen gibt es auch keinen Unterschied zwischen den akademischen Mitarbeiter/in- nen und den nichtwissenschaftlichen Beschäftigten: die Beteiligungsrechte sind die gleichen. Lediglich hinsichtlich der Hiwis sind hier noch Unterschiede gemacht, für diesen Personenkreis ist die Mitbestimmung zur Mitwirkung abge- schwächt.

Mitbestimmung heißt, dass der örtliche Personalrat ent- scheiden muss: ist die beabsichtigte Maßnahme in Ordnung, so stimmt er der von der Dienststelle beabsichtigten Maß- nahme zu. Die Dienststelle kann dann die Maßnahme wie beabsichtigt vollziehen, das Verfahren ist beendet. Meint der Personalrat aber, dass etwa die beabsichtigte Eingrup- pierung zu niedrig ist, oder die vorgesehene Arbeitszeitrege- lung den Bedürfnissen der Beschäftigten zu wenig Rechnung trägt, so verweigert er die Zustimmung. Die Dienststelle darf dann ihre Maßnahme nicht durchführen. Wenn sie auf die Durchführung verzichtet, ist das Verfahren ebenfalls hiermit beendet.

Wenn sie an der Maßnahme festhalten will, so kommt das sogenannte Stufenvertretungsverfahren in Gang und sie muss nun das Wissenschaftsministerium als übergeordnete Behörde einschalten: Sie muss dem MWK die beabsichtigte Maßnahme sowie die Gründe für die Zustimmungsverwei- gerung ihres Personalrats vorlegen und das MWK bitten, er- satzweise die Zustimmung des Hauptpersonalrats einzuho- len. Das MWK kann nun auch entscheiden: wenn es findet, dass der Personalrat recht hat, so kann es der Dienststelle mitteilen, dass die Maßnahme tatsächlich so nicht vollzogen werden darf. Dafür benötigt es den Hauptpersonalrat auch nicht.

Wenn das MWK allerdings meint, die beabsichtigte Maß- nahme – also etwa die beabsichtigte Eingruppierung, Befris- tung oder Arbeitszeitregelung – sei richtig, so muss es die Angelegenheit dem Hauptpersonalrat vorlegen. Dieser kann dann die fehlende Zustimmung des örtlichen Personalrats ersetzen (was selten vorkommt), wenn er meint, dass der Personalrat in der Tat nicht Recht hat.

Wenn er aber ebenfalls Bedenken gegen die von der Dienst- stelle beabsichtigte Maßnahme hat, so wird auch der Haupt- personalrat die Zustimmung nicht erteilen. In der Regel gibt es dann Verhandlungen zwischen Hauptpersonalrat und MWK mit dem Ziel einer Einigung. Wenn es sich etwa, wie häufig, um die Frage der richtigen Eingruppierung handelt, prüfen HPR und MWK eingehend die auszuübende Tätigkeit und können sich tatsächlich auch in den letzten Jahren oft einigen auf die von beiden Parteien für richtig gehaltene Eingruppierung. Wenn es sich um eine beabsichtigte Arbeits- zeitregelung handelt, so wird auch oft versucht, die beiden örtlichen Parteien in dem Versuch zu unterstützen, doch noch zu einer örtlichen Einigung zu kommen, weil dort die Nähe zu den Bedürfnissen sowohl der Dienststelle als auch der Beschäftigten wesentlich größer ist und eine sachgerech- te Lösung vor Ort viel besser gefunden werden kann. Dies gelingt auch erfreulich häufig. Gerade bei Arbeitszeitregelun- gen kommt nämlich hinzu, dass das MWK mit dem HPR ledig- lich eine in allen Aspekten den gesetzlichen und tariflichen Regelungen entsprechende Regelung treffen kann. Etwaige pragmatische Lösungen, die häufig in örtlichen Regelungen anzutreffen sind und die für alle Beteiligten von Vorteil sind, können auf unserer Ebene nicht getroffen werden.

Sofern die örtlichen Parteien nicht doch noch zusammen kommen können, und auch die Einigung zwischen MWK und HPR scheitert, so wird die Angelegenheit einer „Einigungs- stelle“ vorgelegt. Diese Einigungsstelle kommt zustande, nachdem HPR und MWK sich auf einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende geeinigt haben – in der Regel ist das ein Richter/

eine Richterin. Sodann kann jede Seite noch drei Beisitzer/

innen bestellen, und mit diesen sieben Personen nimmt die Einigungsstelle ihre Arbeit auf und führt eine Entscheidung herbei.

Christa Stumpf

Die Arbeit des Hauptpersonalrats beim Wissenschaftsministerium

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Wahlmitglied im Personalrat Qualifikationen/ Anforderungsprofil

- Sie sind an einer Hochschule in Baden-Württemberg beschäftigt, älter als 18, am Wahltag seit 2 Monaten be- schäftigt und arbeiten nicht in einer Personalabteilung oder Leiter/in einer Dienststelle

- Interesse an ehrenamtlicher Arbeit im Team mit regel- mäßigen Sitzungen

- Interesse an partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit der Dienststelle zu allen Belangen der Beschäftigten - Ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und im

Entscheidungsspielraum an das Landespersonalvertre- tungsgesetz (LPVG) gebunden

- Ist Ansprechpartner/in für kleine und große Heraus- forderungen, die die Kolleginnen und Kollegen mit der Dienststelle oder auch untereinander bei der täglichen Arbeit

- Die Suche nach Innovativen und kreativen Lösungen, In- teresse sich Fort- und Weiterzubilden im Rahmen seiner ehrenamtlichen Aufgaben

Wichtiger Hinweis: Die Zeit, in der Sie ehrenamtlich als Personalrat arbeiten, gilt als Arbeitszeit und muss nicht nachgearbeitet werden.

Wahlmitglied in der Hochschulselbstverwaltung Im nächsten Jahr sind viele Plätze in Gremien der Hoch- schulselbstverwaltung zu besetzen. Ob Sie lieber hoch- schulzentral im Senat oder dezentral in den Fakultätsräten aktiv werden möchten oder sich speziell um die Bedürfnis- se bestimmter Personengruppen z.B. als Schwerbehinder- tenvertretung oder BfC kümmern möchten, liegt bei Ihnen.

Qualifikationen/ Anforderungsprofil - Starke Nerven

- Beharrlichkeit

- Wille, sich in verschiedene Themenfelder einzuarbeiten Das können wir bieten:

- Die Möglichkeit, die eigene Hochschule aktiv mitgestal- ten zu können

- Die Arbeits-, Studien- und Forschungsbedingungen zu verbessern

- Weiterbildungs- und Qualifizierungsmöglichkeiten - Vernetzungen über gemeinsame Mailverteiler Wenn Sie sich in dieser Beschreibung wiederfinden, freuen wir uns auf Ihr Engagement. Die Landesfachgruppe Hochschule und Forschung der GEW möchte Sie hierbei unterstützen und ist ihr Ansprechpartner/in bei Fragen aller Art.

Bettina Walter

2019 sind Personalratswahlen:

Werden Sie ein Teil unseres qualifizierten, engagierten Teams

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Seit dem ersten Oktober 2017 gibt es auch für den Bereich des MWKs die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung in Form eines Freistellungsjahres (siehe VwV-Freistellungs- jahr vom 9.8.2017, Az.: 1-0311.4/131/3) zu wählen. Das Freistellungsjahr ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Der gesamte Zeitraum kann bis zu acht Jahre umfassen. Die Bezahlung während dieses Zeitraumes ist stets gleich, die konkrete Wochen- stundenzahl ändert sich je nach gewähltem Modell. Alle Regelungen gelten für Beamt/innen und Tarifbeschäftigte.

Die aktuelle VwV ermöglicht die einmalige Inanspruchnah- me eines Freistellungsjahres oder -halbjahres während der aktiven Dienstzeit. Vor unmittelbarem Eintritt des Ru- hestands ist es möglich, ein weiteres Freistellungsjahr zu nehmen.

Die Ansparmodelle sehen einen Ansparzeitraum von 1- 7 Jahren vor. Der Freistellungszeitraum soll unmittelbar im Anschluss an die Ansparphase in Anspruch genommen werden. Auf Antrag kann der Beginn des Freistellungszeit- raums auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.

Allerdings darf der Bewilligungszeitraum die Gesamtdauer von acht Jahren nicht überschreiten. Hier lohnt sich der genaue Blick in die Verwaltungsvorschrift (VwV). Antrags- berechtigt sind alle Kolleg/innen die seit 5 Jahren an der Hochschule arbeiten und über einen unbefristeten Ar- beitsvertrag verfügen.

Auch Teilzeitbeschäftigte können einen Antrag stellen.

Hier ist zu beachten, dass es aufgrund des Sabbaticals zu keiner unterhälftigen Teilzeit kommen darf und, dass der Grad der Teilzeit während des Zeitraums nicht verändert werden kann.

Um ein Sabbatjahr zu beantragen genügt ein formloser Antrag, der mindestens drei Monate vor Beginn gestellt werden sollte. Bei Lehrenden ist der Semestertakt zu be- achten. Dienstliche Belange dürfen nicht entgegenstehen.

Dies ist z.B. ein Schwachpunkt der VwV, hier sollte darauf geachtet werden, dass nachvollziehbare Gründe eine Rolle spielen und ausreichend Mittel zu Verbesserung der Perso- nalsituation bereitgestellt werden. Wenn eine Ablehnung geplant ist wird der/die Betroffene darüber informiert und darauf hingewiesen, dass auf Wunsch der Personalrat be- teiligt werden kann.

Die VwV gilt bis Ende September 2024, bis dahin wird sich zeigen, wie attraktiv dieses Modell ist. Gerade im Hoch- schulbereich wäre zu überlegen, ob es für gewünschte Fort- und Weiterbildungen, Gesundheitsprävention und ähnliches weitere Anreize gibt. Zum Beispiel in der Form, dass der Dienstherr das Zeitguthaben zusätzlich verzinst.

Bettina Walter

Sabbatjahr auch an Hochschulen?

Sabbatjahr nun auch im Ressort des MWKs möglich, Verordnung zu Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

Neue Vorgaben der Akkreditierung drohen Hochschulen lahm zu legen

Die vielgescholtene Sicherung der Qualität von Studien- gängen musste nach einem Urteil des Bundesverfassungs- gerichts im Jahr 2016 überarbeitet werden. Bisher hatten sich die Minister in der Kultusministerkonferenz auf ‚Län- dergemeinsame Strukturvorgaben‘ verständigt, die vom Akkreditierungsrat mit eigenen Regeln ergänzt wurden und von den Akkreditierungsagenturen im Rahmen der Überprüfung der Studiengänge angewandt wurden. Je- doch war keine der bisherigen Regelungen von einem Par- lament legitimiert und die Wissenschaftsfreiheit war auch nicht immer gewährleistet, da an verschiedenen Stellen auch Studierende oder externer Sachverstand eingebun- den war. Folglich hat das Bundesverfassungsgericht im oben angesprochenen Urteil das gesamte bisherige System für unvereinbar mit dem Grundgesetz befunden, gleichzei- tig aber festgestellt, dass der Gesetzgeber sehr wohl die Qualitätssicherung und Akkreditierung regeln dürfe. In der Hoffnung auf einen demokratischen und partizipativen Beteiligungsprozess erhofften sich die Studierendenver- tretungen und die Gewerkschaften Möglichkeiten, sich in die Überarbeitung der Regelungen einbringen zu können.

Leider weit gefehlt, zuerst hat die KMK in einem Prozess ohne Beteiligung einen Entwurf für einen Staatsvertrag er- arbeitet – einige Streitigkeiten innerhalb der KMK sind da- bei an die Presse gedrungen – dennoch verständigte man sich im Sommer 2017 auf einen finalen Entwurf. Den Lan- desparlamenten blieb, wollte man sich nicht komplett ge- gen die Vereinbarung stellen, nur die Möglichkeit, diesen Staatsvertragsentwurf unverändert zu ratifizieren. Da das Bundesverfassungsgericht eine Frist bis Ende 2017 für eine Neuregelung ermöglicht hat, blieben nur wenige Monate zum Ausarbeiten einer konkretisierenden Verordnung. Die damit beauftragte Arbeitsgruppe auf ministerieller Ebene brachte in den Entwurf nicht nur die bisherigen Regelun- gen ein, es wurden auch Vorstellungen zur Überarbeitung, die der Akkreditierungsrat bis 2016 zusammengetragen hatte, hinzugefügt und intensiv an der Formulierung gear- beitet. Die Betroffenen – wie zum Beispiel die Studieren- den, Gewerkschaften oder aber die Qualitäts-Abteilungen der Hochschulen wurden weder offiziell noch inoffiziell eingebunden. Ende Oktober 2017 gewährte die Arbeits- gruppe einigen „Stakeholdern“ die Möglichkeit, einen be- reits fertigen Entwurf zu kommentieren – hierfür standen

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ganze zwei Wochen zur Verfügung – und die Arbeitsgruppe konnte die Anregungen in knapp drei weiteren Wochen auswerten, abstimmen und oftmals mangels Zeit nur noch verwerfen. So verabschiedete die Kultusministerkonferenz im Dezember die Musterrechtsverordnung mit einem er- läuternden Anhang von fast 1,5facher Größe des Verord- nungstextes. Ende gut alles gut?

Nein, zwar hat der Stuttgarter Landtag im November den Staatsvertrag per Gesetz ratifiziert. Das heißt, die Hoch- schulen sollen zwar ihre Qualität sichern, jedoch fehlt die nötige Rechtsgrundlage – ein klassischer rechtsfreier Raum. Bleibt zu hoffen, dass dieser sehr kurz sein wird.

Ab 2018 ändert sich nun einiges. Die Akkreditierungsagen- turen sind künftig nicht mehr die Träger der Entscheidung, sondern werden zu kritischen Freunden. Dabei prüfen die Referentinnen und Referenten der Agenturen künftig die formalen Kriterien und die Gutachterinnen und Gutach- ter die inhaltlichen Gesichtspunkte. Soweit ist es fast wie bisher, nur mit dem Unterschied, dass der weitere Weg unklarer ist. Bisher hätten die Fachgremien (z.B. Fachaus- schüsse oder Akkreditierungskommission) der Agentur eine Entscheidung getroffen und den Studiengang akkre- ditiert oder Auflagen ausgesprochen. Künftig entscheidet zwar auch ein Fachausschuss oder eine Akkreditierungs- kommission, jedoch ist das Votum nicht mehr bindend. Die Hochschule kann künftig – trotz Bedenken von Seiten der Akkreditierungsagentur – den Studiengang beim Akkredi- tierungsrat zur Akkreditierung einreichen. In Deutschland gibt es knapp 400 Hochschulen und circa 18.000 Studien- gänge, die künftig alle 8 Jahre überprüft werden müssen.

Würden von den Hochschulen nur 120 sich für eine Sys- temakkreditierung entscheiden, so hätte der Akkreditie- rungsrat jährlich über 15 Systemakkreditierungserfahren zu befinden, gleichzeitig würden aber noch knapp 10.000 Studiengänge, also 1.250 pro Jahr, zur Überprüfung anste- hen. Der Akkreditierungsrat als Institution hat zur Bearbei- tung dieser Menge – hoffentlich bald – eine Hand voll Refe- rentinnen und Referenten zur Verfügung. Betrachtet man die oben beschriebene Menge an anstehenden Verfahren pro Jahr, so bedeutet dies bei acht Sitzungen – bisher cir- ca vier Sitzungen pro Jahr – zwei Systemakkreditierungen und über 150 Studiengänge pro Sitzung zu bewerten. Dass das 22 köpfige Gremium dieses Pensum entweder nur mit einem noch dichteren Sitzungsrhythmus oder durch

„Arbeitsoptimierung“ bei der Prüfung bewältigen kann, scheint unausweichlich. Der Akkreditierungsrat hat eilig zahlreiche Möglichkeiten der Verlängerung geschaffen, da- mit nicht zu viele Studiengänge in der Umstellungsphase auf der Strecke bleiben. Ein Auslaufen der Akkreditierung wäre insbesondere für Absolventinnen und Absolventen von privaten Hochschulen oder privatrechtlich organisier- ten Weiterbildungen der staatlichen Hochschulen, aber auch für Masterabsolventinnen und -absolventen der Hochschulen für Angewandte Wissenschaften ist dies nicht unproblematisch, da letztere keinen Zugang zum höheren Dienst haben und möglicherweise auch Probleme bei wei- terführenden Studiengängen oder der Promotion.

Betrachtet man sich die neuen Regelungen, so stellt man fest, dass vieles bekannt vorkommt, einige bisherige Rege- lungen nicht mehr in der Klarheit enthalten sind und eini- ges sich auch aus gewerkschaftlicher Sicht verbessert hat.

So ist künftig zu prüfen – und dies muss im Zweifel auch einer gerichtlichen Prüfung standhalten – ob ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal und wissenschaftsunterstüt- zendes Personal vorhanden ist. Die Verpflichtung zu einer Lehrverfassung – auch wenn sie nicht so heißen durfte – kann den Diskurs über die Lehre an den Hochschulen voran bringen und zu einer Weiterentwicklung der Studiengänge beitragen.

Nicht berücksichtigt hat der Gesetzgeber jedoch die Aus- stattung der für Qualität zuständigen Stellen an den Hoch- schulen. Die Moderation eines Lehrleitbildprozesses, die erhöhten Dokumentationspflichten, die gesetzliche Veran- kerung, und damit die jederzeit mögliche parlamentarische und gerichtliche Überprüfung, die neu hinzugekommene Verpflichtung die Studiengänge einem kontinuierlichen Monitoring zu unterziehen, ist mit der derzeitigen Per- sonalausstattung nicht möglich. Bereits heute sind in Ba- den-Württemberg viele entsprechende Stellen mit weite- ren Aufgaben wie Personal- oder Organisationsentwicklung betraut oder setzen sich zu großen Teilen aus Drittmitteln befristet Beschäftigten zusammen.

Bleibt zu hoffen, dass die neuen gesetzlichen Vorgaben nicht zu einer Lahmlegung des Systems führen, da einer- seits die Hochschulen überlastet sind und andererseits der Akkreditierungsrat entscheidungsunfähig ist. Dem Gesetz- geber ist zu empfehlen, nicht nur die noch fehlende Ver- ordnung umzusetzen, sondern auch mit den Hochschulen und allen Betroffenen (z.B. Studierenden, Beschäftigten und Qualitätsabteilungen) ins Gespräch zu kommen und den Hochschulen die entsprechenden Ressourcen, die sich aus den höheren Anforderungen ergeben, zur Verfü- gung zu stellen. Ob sich dieses System insgesamt bewährt, bleibt zum derzeitigen Zeitpunkt noch fraglich, vorsorglich hat der Gesetzgeber eine Überprüfung im Jahr 2021 in den Verordnungsentwurf geschrieben. Bleibt zu hoffen, dass dann nicht wieder alles über den Haufen geworfen wird.

Marco Unger

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ExpertInnen im Neuland

Spätestens seit den 90er Jahren hat wohl jedeR Hochschul- mitarbeiterIn, der/die es will, Kram im Netz: Vielleicht nur ein paar PDFs zur Begleitung von Veranstaltungen, viel- leicht eine komplexe Kursbegleitung mit viel Rechnen auf dem Server. Und in der Wissenschaft geht es, jedenfalls wo auch nur irgend sinnvoll, schon lange nicht mehr ohne Fileserver und Versionskontrollsysteme, E-Mail und leider auch Telefon. Aber man hört jetzt so viel von dieser Digita- lisierung. Was immer das ist, klar ist, auch die Hochschulen brauchen es. Und so schlägt die Landtags-SPD zum Beispiel vor (Drucksache 16/1447), einen landesweit zentralen e-Learning-Server hochzuziehen (ohne Skrupel, da ohne Not einen überfetten Datentopf zu bereiten), „Anreize” für die Lehrenden zu schaffen, „auf Bausteine aus der digita- len Lehre zuzugreifen” (ohne auch nur anzudeuten, wel- che Defizite im Hinblick auf welche Ziele das heilen könn- te) und was für „Chancen und Risiken” die Regierung beim Einsatz von studieigener EDV sieht (nicht, dass „BYOD” an den Hochschulen seit 25 Jahren unaufgeregte Praxis wäre).

Auf dieses Elend reagiert das Bauer-Ministerium standes- gemäß und verweist breit auf das „Hochschulnetzwerk Digitalisierung der Lehre in Baden-Württemberg” (HND), in dem Leute aus Landeshochschulen über Computer in der Lehre nachsinnen. Schon die Homepage des HND ent- täuscht nicht: ohne Javascript im Browser geht sehr we- nig – ob das Defizit in der Technikkompetenz oder in der Achtung von Privatsphäre liegt, muss hier offen bleiben.

Klar dagegen die Zielbestimmung der Veranstaltung: „die Erhaltung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Hochschulstandortes Baden-Württemberg” (alle folgen- den Zitate: http://hnd-bw.de, Januar 2018). In der näheren Umgebung dieser Ansage finden sich übrigens auch die Quellen der so wenig überdacht erscheinenden SPD-Vor- schläge zu zentralen Infrastrukturen und Anreizen. Aber wer mag die den ParlamentarierInnen die Übernahme solch krausen Zeugs verübeln, kommt es doch von den hochkarätigen ExpertInnen aus den „Themengruppen”

des HND-BW. Eine davon beschäftigt sich beispielsweise mit OER, „Open Educational Resources”; zwar sind die, so- weit sinnvoll, nicht so viel anders als ordentliche Webseiten zu Kursen, nützlich an dem Begriff ist aber immerhin, dass die ProduzentInnen sich Gedanken über explizite Lizenzen machen. Genau dazu ist beim HND allerdings arg wenig zu lesen, stattdessen wird OER ganz im Sinne der Agenda de- finiert als „kostensparende [...] Produktion hochwertiger Lernmaterialien”. MOOCs wiederum, die gleich die ganze Lehre ins Netz verlegen (das M steht für „Massive”) werden in einer anderen Themengruppe beworben als „Lehrformat, welches zu einer Flexibilisierung der Lehre beitragen kann.”

Und so fort, die Themengruppen finden heraus, was zu er- warten ist angesichts der Einbettung des HND in die von

„HRK, BMBF, Stifterverband und CHE gemeinsam getrage- nen Initiative *Hochschulforum Digitalisierung* (HFD)” – die LeserIn erinnert sich an das Erfolgsquartett, das schon den Megahit Bologna mit flotter Hand entworfen hat.

An eben diese Bologna-Prosa gemahnen Sybillenrufe aus der Themengruppe „Strategie & Organisationsentwick- lung”, nach denen die „Digitalisierung eine noch deutli- chere Profilbildung der Hochschulen als bisher erfordert“, gar die „Professionalisierung der Strategie- und Entschei- dungsprozesse”. Konsequenterweise geht es dann in ei- ner an sich sogar sinnvoll klingenden Themengruppe zur gegenseitigen Nutzung von (beispielsweise) Mathe-Vor- kursen offenbar weniger darum, den Kram ordentlich zu erklären, technisch gut pflegbar zu machen oder gar ein paar edukative Gimmicks einzubauen. Nein, die Leute aus der Gruppe berichten von ihrem Ringen um „eine jeweili- ge Strategiefindung auf den Fakultätsebenen [... und] die Etablierung von Evaluations- und Zertifizierungssystem [sic]”. Aber gut – zwei tatsächlich relevante Punkte werden nicht ganz verschwiegen. Einerseits wird eingeräumt, dass

„die Kompetenz der Lehrenden im Umgang mit digitalen Medien die größte Herausforderung für eine umfassen- de Digitalisierung der Lehre dar[stellt]” – ohne allerdings wirklich zu erklären, inwieweit das dort, wo die Lehrenden den Rechner nicht ohnehin intensiv brauchen, überhaupt ein Problem ist. Und andererseits: „Dabei muss sich zuerst die Frage (sic) stellen, was Studierenden vermittelt werden soll, dann die Frage wie das geschehen soll, also welche Methoden zum Einsatz kommen”. Schade, dass das im Rin- gen um Wettbewerbsfähigkeit offenbar nicht „umfassend”

stattfindet. Angesichts der Protagonisten in diesem Spiel überrascht nicht, dass der Hauptaspekt aus gewerkschaft- licher und auch bildungspolitischer Sicht ganz außen vor bleibt: Erhöht oder reduziert das, was da als Digitalisierung daherkommt, Freiheit und Selbstbestimmung von Beschäf- tigten wie Studierenden? Ein paar Punkte, die ich da be- trachtet sehen möchte, sind etwa:

* Werden wir auf zentrale Plattformen mit den damit ein- hergehenden Evaluations- und Analysemöglichkeiten ge- zwungen? Oder können wir die Infrastrukturen, wenn wir wollen, auf einem Rechner in der Büroecke betreiben und auf diesem das Logging einfach abschalten und die überbor- dende Zeitstempelei aus der Serversoftware rauspatchen?

* Können wir selbst entscheiden, welche Hardware wir nutzen? Oder werden wir auf von den Hochschulen kont- rollierte und konfigurierte Endgeräte gezwungen? Oder auf Hardware, Software oder Dienste bestimmter Hersteller?

* Können wir, unsere Studis und unsere KollegInnen die Früchte unseres Wirkens frei weitergeben? Oder sind sie wiederum an proprietäre Infrastruktur, an Monetarisie- rungsfantasien aus Ministerien gebunden?

Und damit haben wir natürlich noch nicht angefangen da- rüber nachzudenken, was eigentlich das Modell der ver- einzelten, nur über „Social Media” kommunizierenden Teil- nehmerInnen an Online-Kursen vom MOOC-Typ (und ihren ebenso vereinzelten Lehrenden) mit den Möglichkeiten zur kollektiven Organisation, zur gegenseitigen Bildung macht.

Ganz ehrlich: jedenfalls ich finde solche Fragen deutlich spannender als die „Wettbewerbsfähigkeit des Hochschul- standorts”.

Markus Demleitner

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Viele Reformen erfolgten im Hochschulrecht in den letz- ten Jahren, von denen vor allem Nachwuchswissenschaft- ler/innen betroffen waren. So auch jüngst im novellierten Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG).

Erstmals in Deutschland werden die Doktorand/innen in einer eigenen Gruppe zusammengefasst und erhalten ei- nen eigenen Status in den Hochschulgremien. „Tenure Track Professuren", die promovierten Wissenschaftler/

innen die Chance ermöglichen soll, sich für eine Profes- sur auf Lebenszeit zu qualifizieren, werden eingeführt.

Wessen Forschungs- und Lehrtätigkeit nach sechs Jahren positiv evaluiert wird, erhält eine Dauerstelle im Wissen- schaftsbetrieb. Bislang hangelte sich der wissenschaftliche Nachwuchs mit Kettenverträgen von Stelle zu Stelle. Über 87 Prozent des wissenschaftlichen Nachwuchs sind in Ba- den-Württemberg befristet eingestellt.

Durch das neue Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) sollen sich die Bedingungen für kooperative Promotionen verbessern, indem talentierte Studierende einer Hochschule für angewandte Wissenschaften (HAW) bessere Möglichkeiten erhalten zu promovieren. So sollen sich die HAW-Professoren/innen an die Fakultät einer Uni- versität assoziieren können.

Auch soll es durch das Gesetz Hochschulen ermöglicht werden, Unternehmensgründungen aus ihrem Umfeld zu fördern. Hochschulen können künftig Gründer/innen er- lauben, Einrichtungen der Hochschule bis zu drei Jahre zu nutzen, wenn sie zuvor Mitglieder der Hochschule waren.

Durch das Urteil des Verfassungsgerichtshofs Baden-Würt- temberg vom 14. November 2016 wurden die Regelungen zur Wahl und Abwahl von Rektoratsmitgliedern im Landes- hochschulgesetz für verfassungswidrig erklärt und eine Neuregelung bis zum 31. März 2018 gefordert. Auch über die Frage: Wer ist Träger/in der Wissenschaftsfreiheit wur- de Position bezogen. Im Folgenden werden alle wichtigen Änderungen im Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) im Einzelnen besprochen und aus Sicht der GEW bewertet.

Wissenschaftsfreiheit

Das Hochschulrechtweiterentwicklungsgesetz (HRWeitEG) sieht vor, dass die Gruppe der Professor/innen in Entschei- dungsgremien die absolute Mehrheit haben muss. Denn Träger/innen der Wissenschaftsfreiheit sind demnach nur die Professor/innen, womit nur 20 Prozent der Be- schäftigten einer Hochschule „Grundrechtsträger/innen“

der Wissenschaftsfreiheit sind. Sie werden künftig in der Lage sein, eine/n Rektor/in oder ein Rektoratsmitglied, das nicht ihr Vertrauen genießt, abzuwählen, ohne auf Stim- men aus anderen nicht-professoralen Gruppen oder Gre- mien angewiesen zu sein. So können von den Professor/

innen gewählten Mitglieder im Senat alleine mehrheitlich über die Abwahl eines Rektoratsmitglieds entscheiden. Ge- wählt werden kann ein Rektoratsmitglied nicht gegen die Stimmen der Vertreter/innen der Professor/innen. Diese müssen bei allen wesentlichen wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Forschung und Lehre die Mehrheit haben.

Nicht nachvollziehbar ist, warum die professorale Grup- pe in allen Fragen die absolute Mehrheit besitzen muss, auch wenn es nicht um Fragen zu Forschung und Lehre im engeren Sinne geht. Statt einem bloßen Ausnahmerecht dieser Gruppe, das Management zu entlassen, wird die- ser eng definierten Gruppe der Träger/innen der Wissen- schaftsfreiheit die Mehrheit in allen Gremien eingeräumt.

Letzteres wäre aus Sicht der GEW unproblematisch, wenn die Träger/innen der Wissenschaftsfreiheit auch den aka- demischen Mittelbau und die Promovierenden umfassen würden. So können die nicht-professoralen Gruppen ihre Interessen nicht vertreten.

Die Wissenschaftsfreiheit wird nicht bedroht, weil eine nicht-professorale Mehrheit die Rektorate wählen und ab- wählen kann, sondern weil die Grundfinanzierung von For- schung und Lehre von Bund und Land zurückgeht und da- mit die Abhängigkeit von Drittmittelfinanzierungen steigt.

Wenn ein Wirtschaftsunternehmen eine (oder wie zuletzt in Heilbronn gleich zwanzig) Professuren oder gar einen

Kleine Fortschritte im neuen Hochschulrecht

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Lehrstuhl stiftet, ist die Wissenschaftsfreiheit schnell in Gefahr. Von Stiftungsprofessuren profitieren vor allem die Stifter/innen, die mit den Professuren neue Schwerpunkte in der Forschung und Lehre setzen, die Ergebnisse für sich nutzen und das Ansehen ihrer Firmen steigern. Von Frei- heit der Wissenschaft und Forschung kann da kaum noch gesprochen werden. Die Hochschulen brauchen mehr Geld in der Grundfinanzierung – um genau solche Angebote von Stifter/innen nicht mehr annehmen zu müssen. Dann kann auch seriös gestritten werden, wer Träger/innen der Wis- senschaftsfreiheit sind.

Mitbestimmung

Mit der aktuellen Novellierung werden die Hochschulen nicht demokratisiert, sondern die Partizipationsrechte der wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitar- beiter/innen werden massiv eingeschränkt. Auch wissen- schaftliche und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter/innen leisten einen wichtigen Beitrag in Forschung und Lehre, und tragen im Gesamtgefüge der Hochschule ebenfalls zur Wissenschaftsfreiheit bei.

Tenure Track

Die GEW begrüßt die Einrichtung eines „Tenure Track“, um verlässliche Perspektiven für promovierte Wissenschaft- ler/innen (Postdocs) zu schaffen. Voraussetzung dafür ist zum einen, dass die Hochschulen eine vorausschauende Personalplanung betreiben, zum anderen, dass der Anteil der unbefristeten Beschäftigungsverhältnisse wieder deut- lich erhöht wird. Nur dann können die Hochschulen ihre Daueraufgaben in Forschung, Lehre und Management mit der erforderlichen Kontinuität und Qualität erledigen.

Promotion an HAW

Hochschulen mit Promotionsrecht können zukünftig un- bürokratischer Hochschullehrer/innen der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW), mit denen sie in Promotionsverfahren zusammenarbeiten, befristet assozi- ieren. Promotionsinteressierte Hochschulabsolvent/innen der HAW müssen eine Reihe von Hürden auf dem Weg zum Doktortitel überwinden – entsprechend gering ist die Zahl promovierter Hochschulabsolvent/innen der HAW.

Die Kooperationen mit Universitäten sollten sich nicht auf Fächer beschränken, die nur für Universitäten von Inter- esse sind. Anders als es im Gesetz formuliert ist, sollten für die Assoziierung verbindliche Vereinbarung unter dem Mitwirkungsrecht der akademischen Selbstverwaltung ge- troffen werden, dass klar ist, unter welchen Rahmenbedin- gungen die Hochschulabsolvent/innen der HAW promovie- ren können.

Statusgruppe der Doktorand/innen

Eigens für Doktorand/innen wurde eine Statusgruppe ein- geführt. Der Status ist mit verbesserten Mitwirkungsrech- ten an der akademischen Selbstverwaltung verbunden und bietet den Doktorand/innen die Möglichkeit, sich als eigene Gruppe in Hochschulgremien gezielt für ihre spe- zifischen Anliegen Gehör zu verschaffen. Kritisch erachtet

die GEW die verpflichtende Einschreibung als Doktorand/

innen. Eine Statistik über persönliche Betreuung, angemes- sene Arbeitsumgebung, Verlässlichkeit und Promotions- dauer kann auch ohne Zwangseinschreibung geführt wer- den. Die Promotion darf nicht übermäßig verschult werden und muss auch weiterhin für Menschen offen stehen, die nicht an der Hochschule arbeiten. Promovieren kann man auf ganz verschiedene Arten: klassisch, extern, kumuliert, gefördert auf einem Stipendium oder auf einer Mittelbau- stelle, diese Vielfalt sollte auch weiterhin Bestand haben.

Wissenstransfer und Technologietransfer

Die Politik gibt den Hochschulen durch Ausschreibungen wie „Innovative Hochschule“ oder dem Landesprogramm

„Gründung in Studium und Lehre“ das Themenfeld Third Mission, Transfer und Gründung vor, ohne gleichzeitig für die entsprechende Grundausstattung zu sorgen. Durch das neue Gesetz werden die Hochschulen verpflichtet, noch mehr Anstrengungen in diesen Bereichen zu unternehmen und vor allem Räume zur Verfügung zu stellen. Die GEW hat sich kritisch zur Änderung geäußert, weil schon jetzt Geld, Personal und Räume nicht ausreichen.

Politisches Mandat der Verfassten Studierendenschaft Die GEW setzt sich weiterhin für eine starke studentische Selbstverwaltung mit einem allgemeinpolitischen Mandat ein. Studierende brauchen Orte, um sich kritisch mit ak- tuellen politischen Themen auseinanderzusetzen, an der politischen Willensbildung mitzuwirken und sich am ge- sellschaftlichen Diskurs zu beteiligen. Studierende sind in vielfältigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben einge- bunden. Konsequenterweise müssen sie daher auch deren Auswirkungen reflektieren und sich mit den entsprechen- den politischen Hintergründen auseinandersetzen können.

Dokumentation gefordert

Auf der letzten Sitzung des Wissenschaftsausschusses im Landtag wurden wenige Tage vor der Beschlussfassung des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts (HRWeitEG) weitere Änderungen aufgenommen. So sollen die Hochschulen die Studienverläufe ihrer Studierenden im Interesse der Qualitätssicherung dokumentieren und verfolgen.

Werden die Studierenden nun zu gläsernen Student/in- nen? Die systematische Auswertung der großen Daten- mengen erfordert einheitliche Standards und Definitionen – leider lässt der Landtag die Ausdeutung zu konkreten Inhalten offen. Auch bleibt die Frage ungeklärt, wer die- se neue Daueraufgabe an den Hochschulen durchführen soll, da die bestehenden Strukturen im Bereich Qualitätssi- cherungsmittel (QM) regelmäßig schon jetzt unterbesetzt sind.

Cendrese Sadiku

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Ohne Forschungsvorhaben auf allen Gebieten der Wis- senschaft, auch in den Geisteswissenschaften, ist lang- fristig weder im Bereich von Forschung und Lehre noch in der Wirtschaft Fortschritt und die Sicherung von Qualität denkbar.

Weitere Informationen: www.gew-bw.de/wissenschaft/

Cendrese Sadiku

Rückgang bei den internationalen Studierenden war vorprogram- miert

Vor einem Jahr beschloss die grün-schwarze Landesregie- rung in Baden- Württemberg, trotz heftigen Widerstandes, die Einführung von Studiengebühren für Nicht-EU Studie- rende in Höhe von 1.500 Euro sowie Zweitstudiengebüh- ren in Höhe von 650 Euro pro Semester. Gegenüber dem Wintersemester 2016/17 sank die Anzahl der Nicht-EU Stu- dienanfänger/innen um 21 % von 7.700 auf 6.080 Perso- nen. In Hessen, Rheinlandpfalz und Bayern sind die Zahlen von Nicht-EU Studierende hingegen angestiegen.

Die Bildungsgewerkschaft fordert die grün-schwarze Lan- desregierung auf, das diskriminierende Gesetz endlich zu- rück zu nehmen. Ein Jahr Studiengebühren hat gezeigt, das Gebühren dazu führen, dass die Zahl der internationalen Studierenden um 21 Prozent im Vergleich zum Vorjahr zu- rückgegangen ist und vielen Studierenden ein Studium in Baden-Württemberg verwehrt bleibt.

Damit die Hochschulen zu einer nachhaltigen, friedlichen und demokratischen Welt beitragen können, ist der wis- senschaftliche Austausch auf internationaler Ebene – in Forschung und Lehre – zentral. Wer Internationalisierung fordert, kann nicht gleichzeitig Gebühren von Studierenden aus anderen Ländern verlangen. Diese „Hochschul-Maut“

für internationale Studierende in Zeiten des aufkeimenden Rechtspopulismus ist auch politisch gefährlich.

Stipendienprogramme und Härtefallregelungen mögen die negativen Auswirkungen vielleicht minimal abmildern, können sie aber keineswegs kompensieren. Die durch Stu- dienbeiträge generierten Einnahmen stehen jedenfalls – ganz abgesehen von dem von den Hochschulen zu leis- tenden Verwaltungsaufwand – in keinem angemessenen Verhältnis zu den zu befürchtenden Schäden.

Die Bildungsgewerkschaft GEW stellt sich in aller Deut- lichkeit gegen jede Form von Studiengebühren und unter- stützt, dass betroffene Studierende bereits im August 2017 Klagen vor den Verwaltungsgerichten in Freiburg, Karlsru- he und Stuttgart eingereicht haben und Mitte Mai gegen die Studiengebühren eine Landesverfassungsbeschwerde eingereicht wurde.

Cendrese Sadiku

Kürzung der Landesgraduierten- förderung um zwei Millionen Euro

Wie im gesamten Bildungsbereich soll auch das Ministeri- um für Wissenschaft, Forschung und Kunst (MWK) seinen Anteil beisteuern, die gesetzlich verankerte Schulden- bremse einzuhalten – und das trotz der Mehreinnahmen von 1/2 Milliarden Euro. Der auf den Wissenschafts- und Kunstbereich entfallende strukturelle Konsolidierungsbe- darf betrug im Jahr 2017 48 Millionen Euro und weitere 46 Millionen Euro folgen ab diesem Jahr.

Mit diesem Argument der Haushaltskonsolidierung wur- den Studiengebühren für Nicht-EU Studierende in Höhe von 1.500 Euro sowie Zweitstudiengebühren in Höhe von 650 Euro pro Semester eingeführt. Die Rechnung ging nicht auf: die Einnahmen durch die Studiengebühren sind bei rückläufigen Bewerbungszahlen nicht so hoch wie erwar- tet, sodass jetzt eine Kürzung der Landesgraduiertenförde- rung aushelfen muss.

Bislang standen den Doktorand/innen 7,1 Millionen Euro für Stipendien zur Verfügung. Um 2 Millionen Euro werden im Doppelhaushalt 2018/19 die Mittel durch das Wissen- schaftsministerium für die Graduiertenförderung gekürzt – zunächst im Jahr 2018 auf 5,8 Millionen Euro und im Jahr 2019 auf 5,1 Millionen Euro. Für Doktorand/innen bedeu- tet diese Kürzung, dass jedes zehnte Stipendium bei einer Gesamtzahl von 560 Promovierenden an 28 Graduierten- kollegs in Baden-Württemberg wegfallen wird.

Die Bildungsgewerkschaft GEW fordert das MWK auf, die Kürzungen bei der Landesgraduiertenförderung zurück zu nehmen. Sie unterstützt die initiierte Onlinepetition „Für den Erhalt der Promotionsstipendien aus den Mitteln der Landesgraduiertenförderung“ und das Protestschreiben der Doktorand/innenkonvente. Zudem initiierte die GEW eine kleine Anfrage im Landtag zu diesem Thema über die SPD-Fraktion.

Für Doktorand/innen hat das MWK in der Vergangenheit einige gute Reformen und Qualitätssicherungs- und Partizi- pationsmaßnahmen umgesetzt: die verpflichtende Betreu- ungsvereinbarung zwischen Doktorand/in und Doktormut- ter/Doktorvater, die Doktorandenkonvente, sowie mit der aktuellen Novelle des Landeshochschulgesetzes den neu eingeführten und bundesweit einmaligen Status der Dok- torand/innen. Das Wissenschaftsministerium versichert bezüglich der Kürzungen bei den Stipendien indes ledig- lich, dass für die bereits laufenden Förderungen Bestand- schutz gelte und man nicht befürchten müsse, dass bereits erteilte Stipendien vorzeitig beendet werden.

Von der Graduiertenförderung profitieren vor allem Dok- torand/innen der Geisteswissenschaften und der kleinen Fächer, denn Stipendien für den Bereich MINT kommen aus der Wirtschaft und Industrie.

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Informationsbroschüren der GEW zu Hochschulfragen

Diese und andere Broschüren gibt es auf der Home- page der GEW-BW als Download: gew.de/publikationen

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WIR KÖNNEN AUCH ANDERS!

Immer mehr Zeitverträge mit immer kürzeren Laufzeiten, überfüllte Hörsäle, Mager-BAföG und Bologna-Stress. In der Hochschulpolitik läuft vieles schief. Doch wir können auch anders. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) möchte Hochschulen ausbauen und öffnen, Arbeits- und Studienbedingungen verbessern, Karrierewege in der Wissenschaft berechenbar machen. Wir sind überzeugt, dass auch in Studium und Wissenschaft nicht die Ellbogenstrategie, sondern Solidarität zu Verbesserungen führt! Mach mit!

FÜR GUTE ARBEIT IN DER WISSENSCHAFT!

BESSERE QUALITÄT VON FORSCHUNG UND LEHRE!

BILDUNG IST KEINE WARE!

WISSENSCHAFT DEMOKRATISIEREN!

HOCHSCHULE ÖFFNEN!

DAUERSTELLEN FÜR DAUERAUFGABEN!

Mehr Infos und Mitglied werden:

GEW-Kontaktadressen in Baden-Württemberg

Ansprechpartner/innen Land: Silcherstr. 7, 70176 Stuttgart, Telefon (0711)21030-20, Fax (0711) 21030-45 Cendrese Sadiku: cendrese.sadiku@gew-bw.de

Landesfachgruppenausschuss Hochschule und Forschung:

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