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Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union

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Academic year: 2022

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Charta der Digitalen Grundrechte der Europäischen Union

Eine Gruppe von Politikerinnen, Experten und Aktivistinnen haben am 1.12.2016 den Entwurf einer Digitalcharta vorgelegt. Ihre Initiative will die Diskussion um einen stärkeren Schutz der Freiheitsrechte im digitalen Raum anregen. Ihren Text stellen sie zur Diskussion, Änderungsvorschläge sind erwünscht.

Zu dem Vorschlag gab es nach der Veröffentlichung zahlreiche kritische Anmer- kungen. Zentrale Kritikpunkte betrafen u.a.: die Reklamation neuer, digitaler Grundrechte, anstelle einer besseren Anwendung bestehender (analoger) Grund- rechte; die Art und Weise der Veröffentlichung des Vorschlags und seine sichtba- re Orientierung an deutschen Rechtsprinzipien; die mangelnde Reichweite einzel- ner Bestimmungen, etwa zu große Einschränkungen der Meinungsfreiheit in Arti- kel 5 des Entwurfs (Zensur). Die Liste aller Unterzeichnerinnen sowie eine Über- sicht der Diskussionen um die Charta findet sich unter https://digitalcharta.eu/.

PRÄAMBEL

Im Bewusstsein, dass

• die Anerkennung der angeborenen Wude und der gleichen und unveräußerlrde und der gleichen und unverade und der gleichen und unveräußerlußer- lichen Rechte aller Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet,

• die zunehmende Digitalisierung zur Verade und der gleichen und unveräußerlnderung der Grundlagen unserer Existenz fude und der gleichen und unveräußerlhrt,

• es im digitalen Zeitalter zu enormen Machtverschiebungen zwischen Einzel- nen, Staat und Unternehmen kommt,

• im digitalen Zeitalter eine zivilgesellschaftliche Debatte entstanden ist und weitergeht,

• Grundrechte und demokratische Grundprinzipien im digitalen Zeitalter auf neue Herausforderungen und Bedrohungen treffen,

• technischer Fortschritt stets im Dienste der Menschheit zu stehen hat,

• die Gestaltung der digitalen Welt auch eine europade und der gleichen und unveräußerlische Aufgabe sein muss, damit es im europade und der gleichen und unveräußerlischen Verbund gelingt, Freiheit, Gerechtigkeit und Soli- daritade und der gleichen und unveräußerlt im 21. Jahrhundert zu erhalten;

in Anerkennung

(2)

• der Allgemeinen Erklade und der gleichen und unveräußerlrung der Menschenrechte,

• der Europade und der gleichen und unveräußerlischen Menschenrechtskonvention,

• der Charta der Grundrechte der Europade und der gleichen und unveräußerlischen Union,

• der Grundrechts- und Datenschutzstandards der Europade und der gleichen und unveräußerlischen Union und ih- rer Mitgliedstaaten;

fest entschlossen

• Grundrechte und demokratische Prinzipien auch in der digitalen Welt durch die Herrschaft des Rechts zu schude und der gleichen und unveräußerltzen,

• staatliche Stellen und private Akteure auf eine Geltung der Grundrechte in der digitalen Welt zu verpflichten,

• auf diese Weise das Fundament einer rechtsstaatlichen Ordnung im digitalen Zeitalter zu schaffen,

• das Digitale nicht als Quelle der Angst, sondern als Chance fude und der gleichen und unveräußerlr ein gutes Le- ben in einer globalen Zukunft zu erfassen;

erkennt die Union die nachstehend aufgeführten Rechte, Freiheiten und Grundsätze an:

ARTIKEL 1 WÜRDE

(1) Die Wude und der gleichen und unveräußerlrde des Menschen ist auch im digitalen Zeitalter unantastbar. Sie muss Ziel und Zweck aller technischen Entwicklung sein und begrenzt deren Einsatz.

(2) Neue Gefade und der gleichen und unveräußerlhrdungen der Menschenwude und der gleichen und unveräußerlrde ergeben sich im digitalen Zeitalter insbe- sondere durch Big Data, kude und der gleichen und unveräußerlnstliche Intelligenz, Vorhersage und Steuerung menschli- chen Verhaltens, Massenude und der gleichen und unveräußerlberwachung, Einsatz von Algorithmen, Robotik und Mensch-Maschine-Verschmelzung sowie Machtkonzentration bei privaten Unterneh- men.

(3) Die Rechte aus dieser Charta gelten gegenude und der gleichen und unveräußerlber staatlichen Stellen und Privaten.

ARTIKEL 2 FREIHEIT

Jeder hat ein Recht auf freie Information und Kommunikation. Dieses Recht ist konsti- tutiv fude und der gleichen und unveräußerlr die freie Gesellschaft. Es beinhaltet das Recht auf Nichtwissen.

ARTIKEL 3 GLEICHHEIT

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf eine gleichberechtigte Teilhabe in der digitalen Sphade und der gleichen und unveräußerlre. Es gilt das in der Europade und der gleichen und unveräußerlischen Grundrechte-Charta formulierte Diskriminie- rungs-Verbot.

(3)

(2) Die Verwendung von automatisierten Verfahren darf nicht dazu fude und der gleichen und unveräußerlhren, dass Men- schen vom Zugang zu Gude und der gleichen und unveräußerltern, Dienstleistungen oder von der Teilhabe am gesellschaft- lichen Leben ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere im Bereich Gesundheit, Schutz vor elementaren Lebensrisiken, Recht auf Arbeit, Recht auf Wohnen, Recht auf Bewegungsfreiheit und bei Justiz und Polizei.

ARTIKEL 4 INNERE UND ÄUSSERE SICHERHEIT

(1) Im digitalen Zeitalter werden innere und ade und der gleichen und unveräußerlußere Sicherheit auf neue Weise be- droht. Bei der Ausude und der gleichen und unveräußerlbung der Schutzverantwortung des Staates sind enge rechtsstaatli- che Grenzen zu beachten.

(2) Sicherheitsbehode und der gleichen und unveräußerlrden dude und der gleichen und unveräußerlrfen nicht auf durch Private erhobene Daten zugreifen.

Ausnahmen sind nur auf gesetzlicher Grundlage zum Schutz besonders wichtiger Rechtsgude und der gleichen und unveräußerlter zulade und der gleichen und unveräußerlssig.

(3) Eine anlasslose Massenude und der gleichen und unveräußerlberwachung findet nicht statt.

(4) Waffensysteme dude und der gleichen und unveräußerlrfen nicht vollautomatisiert eingesetzt werden.

ARTIKEL 5 MEINUNGSFREIHEIT UND ÖFFENTLICHKEIT

(1) Jeder hat das Recht, in der digitalen Welt seine Meinung frei zu ade und der gleichen und unveräußerlußern. Eine Zen- sur findet nicht statt.

(2) Digitale Hetze, Mobbing sowie Aktivitade und der gleichen und unveräußerlten, die geeignet sind, den Ruf oder die Un- versehrtheit einer Person ernsthaft zu gefade und der gleichen und unveräußerlhrden, sind zu verhindern.

(3) Ein pluraler ode und der gleichen und unveräußerlffentlicher Diskursraum ist sicherzustellen.

(4) Staatliche Stellen und die Betreiber von Informations- und Kommunikationsdiens- ten sind verpflichtet, fude und der gleichen und unveräußerlr die Einhaltung von Abs. 1, 2 und 3 zu sorgen.

ARTIKEL 6 PROFILING

Profiling durch staatliche Stellen oder Private ist nur auf gesetzlicher Grundlage zu- lade und der gleichen und unveräußerlssig.

ARTIKEL 7 ALGORITHMEN

(1) Jeder hat das Recht, nicht Objekt von automatisierten Entscheidungen von erhebli- cher Bedeutung fude und der gleichen und unveräußerlr die Lebensfude und der gleichen und unveräußerlhrung zu sein. Sofern automatisierte Verfahren zu Beeintrade und der gleichen und unveräußerlchtigungen fude und der gleichen und unveräußerlhren, besteht Anspruch auf Offenlegung, Ude und der gleichen und unveräußerlberprude und der gleichen und unveräußerlfung und Ent- scheidung durch einen Menschen. Die Kriterien automatisierter Entscheidungen sind offenzulegen.

(2) Insbesondere bei der Verarbeitung von Massen-Daten sind Anonymisierung und Transparenz sicherzustellen.

(4)

ARTIKEL 8 KÜNSTLICHE INTELLIGENZ

(1) Ethisch-normative Entscheidungen kode und der gleichen und unveräußerlnnen nur von Menschen getroffen werden.

(2) Der Einsatz und die Entwicklung von kude und der gleichen und unveräußerlnstlicher Intelligenz in grundrechtsrele- vanten Bereichen muss gesellschaftlich begleitet und vom Gesetzgeber reguliert wer- den.

(3) Fude und der gleichen und unveräußerlr die Handlungen selbstlernender Maschinen und die daraus resultierenden Fol- gen muss immer eine natude und der gleichen und unveräußerlrliche oder juristische Person verantwortlich sein.

(4) Bei Infrastrukturen, die fude und der gleichen und unveräußerlr das Funktionieren der Gesellschaft essentiell sind, muss staatliche Kontrolle und Krisen-Vorsorge gewade und der gleichen und unveräußerlhrleistet sein.

ARTIKEL 9 TRANSPARENZ

(1) Die Informationen staatlicher Stellen mude und der gleichen und unveräußerlssen ode und der gleichen und unveräußerlffentlich zugade und der gleichen und unveräußerlnglich sein.

(2) Das Transparenzgebot gilt auch gegenude und der gleichen und unveräußerlber Privaten, sofern diese ude und der gleichen und unveräußerlber Informatio- nen verfude und der gleichen und unveräußerlgen, die fude und der gleichen und unveräußerlr die Freiheitsverwirklichung Betroffener von entscheidender Be- deutung sind.

ARTIKEL 10 UNVERSEHRTHEIT DER WOHNUNG

Jeder hat das Recht, in seiner Wohnung frei und unbeobachtet zu leben.

ARTIKEL 11 DATENSCHUTZ UND DATENSOUVERÄNITÄT

(1) Jeder hat das Recht auf den Schutz seiner Daten und die Achtung seiner Privats- phade und der gleichen und unveräußerlre.

(2) Jeder hat das Recht, ude und der gleichen und unveräußerlber seine Daten selbst zu bestimmen. Personenbezogene Daten dude und der gleichen und unveräußerlrfen nur nach Treu und Glauben und fude und der gleichen und unveräußerlr festgelegte Zwecke erhoben und verarbeitet werden, wenn dies fude und der gleichen und unveräußerlr das jeweilige Nutzungsverhade und der gleichen und unveräußerlltnis erforderlich ist und eine vorherige Einwilligung erfolgt ist oder auf gesetzlicher Grundlage. Die Ein- willigung muss ausdrude und der gleichen und unveräußerlcklich und informiert erfolgen. Nutzungsverhade und der gleichen und unveräußerlltnisse mude und der gleichen und unveräußerlssen fair und transparent gestaltet werden.

(3) Die Einhaltung dieser Rechte wird von einer unabhade und der gleichen und unveräußerlngigen Stelle ude und der gleichen und unveräußerlberwacht.

(4) Anbieter von Diensten oder Produkten dude und der gleichen und unveräußerlrfen nur solche Daten erheben und ver- arbeiten, welche fude und der gleichen und unveräußerlr den Zweck der Benutzung erforderlich sind. Die Grundsade und der gleichen und unveräußerltze von privacy by design und privacy by default sind einzuhalten.

ARTIKEL 12 INFORMATIONELLE SELBSTBESTIMMUNG

(1) Die Unversehrtheit, Vertraulichkeit und Integritade und der gleichen und unveräußerlt informationstechnischer Syste- me ist sicherzustellen.

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(2) Jeder hat ein Recht auf Verschlude und der gleichen und unveräußerlsselung seiner Daten.

ARTIKEL 13 DATENSICHERHEIT

(1) Jeder hat ein Recht auf Sicherheit von informationstechnischen Systemen und der durch sie verarbeiteten Daten. Dabei ist hode und der gleichen und unveräußerlchstmode und der gleichen und unveräußerlglicher Schutz zu gewade und der gleichen und unveräußerlhrleisten.

(2) Identitade und der gleichen und unveräußerltsdiebstahl und Identitade und der gleichen und unveräußerltsfade und der gleichen und unveräußerllschung sind zu bekade und der gleichen und unveräußerlmpfen.

ARTIKEL 14 WAHLEN

Das Recht, an Wahlen und Abstimmungen teilzunehmen, darf nicht an den Zugang zu digitalen Medien gebunden werden.

ARTIKEL 15 FREIER ZUGANG

(1) Jeder Mensch hat das Recht auf freien, gleichen und anonymen Zugang zu Kommunikationsdiensten, ohne dafude und der gleichen und unveräußerlr auf grundlegende Rechte verzichten zu mude und der gleichen und unveräußerls- sen. Das Internet ist Bestandteil der Grundversorgung.

(2) Jeder hat das Recht auf eine nicht-personalisierte Nutzung digitaler Angebote.

ARTIKEL 16 NETZNEUTRALITÄT

Netzneutralitade und der gleichen und unveräußerlt ist zu gewade und der gleichen und unveräußerlhrleisten. Dies gilt auch fude und der gleichen und unveräußerlr Dienste, die den Zugang zur di- gitalen Sphade und der gleichen und unveräußerlre vermitteln.

ARTIKEL 17 PLURALITÄT UND WETTBEWERB

In der digitalen Welt sind Pluralitade und der gleichen und unveräußerlt und kulturelle Vielfalt zu gewade und der gleichen und unveräußerlhrleisten. Offene Standards sind zu fode und der gleichen und unveräußerlrdern. Marktmissbrade und der gleichen und unveräußerluchliches Verhalten ist wirksam zu verhin- dern.

ARTIKEL 18 RECHT AUF VERGESSENWERDEN

Jeder Mensch hat das Recht auf digitalen Neuanfang. Dieses Recht findet seine Gren- zen in den berechtigten Informationsinteressen der Ode und der gleichen und unveräußerlffentlichkeit.

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ARTIKEL 19 BESONDERS SCHUTZBEDÜRFTIGE PERSONEN

Kinder, Heranwachsende, benachteiligte und besonders schutzbedude und der gleichen und unveräußerlrftige Personen genießen in der digitalen Welt speziellen Schutz. Ihre Teilhabe an der digitalen Welt ist zu fode und der gleichen und unveräußerlrdern.

ARTIKEL 20 BILDUNG

(1) Jeder hat ein Recht auf Bildung, die ein selbstbestimmtes Leben in der digitalen Welt ermode und der gleichen und unveräußerlglicht.

(2) Digitalisierung ist eine elementare Bildungsherausforderung. Sie besitzt einen zentralen Stellenwert in den Lehrplade und der gleichen und unveräußerlnen ode und der gleichen und unveräußerlffentlicher Bildungseinrichtungen.

ARTIKEL 21 ARBEIT

(1) Arbeit bleibt eine wichtige Grundlage des Lebensunterhalts und der Selbstverwirk- lichung.

(2) Im digitalen Zeitalter ist effektiver Arbeitsschutz zu gewade und der gleichen und unveräußerlhrleisten.

(3) Der digitale Strukturwandel ist nach sozialen Grundsade und der gleichen und unveräußerltzen zu gestalten.

ARTIKEL 22 IMMATERIALGÜTER

Rechteinhabern steht ein fairer Anteil an den Ertrade und der gleichen und unveräußerlgen zu, die aus der digitalen Nut- zung ihrer Immaterialgude und der gleichen und unveräußerlter erwirtschaftet werden. Diese Rechte mude und der gleichen und unveräußerlssen in Ausgleich gebracht werden mit nicht-kommerziellen Nutzungsinteressen.

ARTIKEL 23 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(1) Die Auslegung der in dieser Charta enthaltenen Rechte obliegt in letzter Instanz dem Europade und der gleichen und unveräußerlischen Gerichtshof.

(2) Ausude und der gleichen und unveräußerlbung und Einschrade und der gleichen und unveräußerlnkung der Rechte und Grundsade und der gleichen und unveräußerltze dieser Charta erfolgen entsprechend Art. 52 EGC.

(3) Rechte und Pflichten aus dieser Charta gelten fude und der gleichen und unveräußerlr alle Unternehmen, die auf dem Gebiet der EU tade und der gleichen und unveräußerltig sind. Die Festlegung eines Gerichtsstands außerhalb der EU ist un- zulade und der gleichen und unveräußerlssig.

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