Gemeinde Gokels
B‐Plan Nr. 7
Lärmtechnische Untersuchung
Gewerbelärm nach TA Lärm
Bearbeitungsstand: 22. Juni 2021
Verfasser:
Wasser‐ und Verkehrs‐ Kontor GmbH Havelstraße 33
24539 Neumünster Telefon 04321 . 260 27 0 Telefax 04321 . 260 27 99
Auftraggeber:
Gemeinde Gokels c/o Amt Mittelholstein Am Markt 15
24594 Hohenwestedt
INHALTSVERZEICHNIS
1 Allgemeine Angaben ... 4
1.1 Aufgabenstellung ... 4
1.2 Beschreibung der Situation ... 5
2 Gewerbelärm nach TA Lärm ... 7
2.1 Grundlagen der Beurteilung ... 7
2.2 Beurteilungszeiträume ... 7
2.3 Immissionsorte / Immissionsrichtwerte ... 8
3 Ermittlung der Geräuschemissionen ... 10
3.1 Beschreibung der Feuerwehr ... 10
3.1.1 Ableitung der Betriebszustände ... 12
3.1.2 Martinshorn ... 13
3.2 Beschreibung des Gemeindesaals ... 14
3.2.1 Ableitung der Betriebszustände ... 15
3.3 Planfälle ... 15
3.4 Eingangsdaten der Berechnung ... 16
3.4.1 Topografie ... 16
3.4.2 Feuerwehr, Einsatzfahrzeuge (Außenschallquellen 1.1.01/02 bis 1.2.01/02) ... 16
3.4.3 Feuerwehr, Fahrzeughalle (Schallquellen 1.1.03 bis 1.1.05) ... 17
3.4.4 Feuerwehr, Übungsbetrieb (Schallquelle 1.3.xx) ... 18
3.4.5 Feuerwehr, Martinshorn (Schallquelle 1.4.xx) ... 18
3.4.6 Raucherplatz (Schallquellen 2.1.xx) ... 18
3.4.7 Gemeindesaal (Schallquellen 2.2.xx) ... 19
3.4.8 Öffentlicher Parkplatz (Schallquellen 3.1.xx) ... 20
4 Ermittlung der Geräuschimmissionen ... 21
4.1 Bestimmung der Beurteilungspegel nach TA Lärm ... 21
4.1.1 Planfall 1, Regelbetrieb ... 21
4.1.2 Planfall 2, seltene Ereignisse ... 23
4.1.3 Planfall 3, Einsatz des Martinhorns ... 24
4.1.4 Qualität der Prognose ... 25
4.2 Bestimmung der Beurteilungspegel nach RLS‐19 ... 25
4.2.1 Planfall 4, öffentlicher Parkplatz ... 26
5 Lärmschutzmaßnahmen ... 26
6 Zusammenfassung und Empfehlung ... 27
6.1 Ausgangssituation ... 27
6.2 Ergebnisse der Berechnungen ... 27
6.3 Fazit ... 29
7 Literaturverzeichnis ... 30
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1.1: Übersichtslageplan ... 5
Abbildung 1.2: Entwurf B‐Plan Nr. 7, BCS GmbH, Rendsburg (Stand: 15.06.2021) ... 6
Abbildung 3.1: Südwestansicht des Gebäudes (LF) ... 11
Abbildung 3.2: Nordwestansicht der Garagen (MTW) ... 11
Abbildung 3.3: Südostansicht des Gebäudes (Gemeindesaal) ... 14
TABELLENVERZEICHNIS Tabelle 2.1: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm ... 9
Tabelle 3.1: Zusammenstellung der Einsätze der Jahre 2013 bis 2020 ... 10
Tabelle 3.2: Einhaltung von IRW für unterschiedliche Gebietsnutzungen ... 13
Tabelle 3.3: Emissionsdaten Feuerwehr ‐ Fahrten der Einsatzfahrzeuge ... 17
Tabelle 3.4: Emissionsdaten Feuerwehr – Übung auf Vorplatz und Grünfläche ... 18
Tabelle 3.5: Emissionsdaten Außenschallquellen ‐ Raucherplatz ... 19
Tabelle 3.6: Aufteilung des Verkehrsaufkommens auf dem öffentlichen Parkplatz ... 20
Tabelle 4.1: Planfall 1, Regelbetrieb ‐ Berechnungsergebnisse ... 22
Tabelle 4.2: Planfall 2, Seltene Ereignisse ‐ Berechnungsergebnisse ... 23
Tabelle 4.3: Planfall 3, Einsatz des Martinshorns – Berechnungsergebnisse ... 24
Tabelle 4.4: Planfall 4, öffentlicher Parkplatz ‐ Berechnungsergebnisse ... 26
ANHANGSVERZEICHNIS
Berechnungsgrundlagen ... Anhang 1 Oktavspektren der Emittenten und Tagesgang (für Berechnung nach TA Lärm) ... Anhang 1.1 Emissionsberechnung öff. Parkplatz (für Berechnung nach RLS‐19) ... Anhang 1.2 Lageplan der Situation ... Anhang 1.3 Berechnungsergebnisse der lärmtechnischen Berechnungen ... Anhang 2 Planfall 1, Regelbetrieb – Beurteilungspegel, Teilpegel, Ausbreitungsberechnung ... Anhang 2.1 Planfall 2, Seltene Ereignisse – Beurteilungspegel, Teilpegel, Ausbreitungsberechnung ... Anhang 2.2 Planfall 3, Martinshorn – Beurteilungspegel, Ausbreitungsberechnung ... Anhang 2.3 Planfall 4, Öffentlicher Parkplatz ‐ Beurteilungspegel ... Anhang 2.4
1 Allgemeine Angaben
1.1 Aufgabenstellung
In der Gemeinde Gokels ist die Aufstellung des B‐Planes Nr. 7 mit der Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) zwischen den Straßen Am Raller und Am Sportplatz geplant. Der Geltungsbereich des B‐Planes liegt im Einwirkungsbereich des Gewerbelärms der Freiwilligen Feuerwehr Gokels. Wei‐
terhin sind dort die Kindertagesstätte der Gemeinde Gokels und ein Gemeindesaal untergebracht.
Entsprechend §22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes, BImSchG [1] sind Geräuscheinwirkun‐
gen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen als keine schädlichen Umwelteinwirkungen einzustufen, so dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2]
nicht herangezogen werden dürfen. Aufgrund der Geringfügigkeit der zu erwartenden Emissionen wer‐
den diese nicht betrachtet.
Da der Gemeindesaal für Sitzungen und Versammlungen, aber auch für private Veranstaltungen an Gemeindemitglieder vermietet wird, erfolgt eine zusätzliche Betrachtung der dort stattfindenden Vor‐
gänge. Diese werden ebenfalls dem Gewerbelärm zugeordnet.
Mit dieser lärmtechnischen Untersuchung sind die Auswirkungen des Gewerbelärms auf die geplante Wohnbebauung darzulegen und Empfehlungen zu den gegebenenfalls erforderlichen Lärmschutzmaß‐
nahmen zum Schutz vor Gewerbelärm auszusprechen.
Entsprechend der Vorgaben der in der Bauleitplanung zu verwendenden DIN 18005 [3] soll die Beur‐
teilung von Gewerbelärm nach TA Lärm [2] erfolgen, sofern eine bestehende gewerbliche Anlage im Untersuchungsbereich existiert. Die Berechnungen des Gewerbelärms erfolgen daher nach TA Lärm [2] in Verbindung mit DIN ISO 9613‐2. Die Beurteilung erfolgt anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2] an den maßgebenden Immissionsorten. Bei Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die Ori‐
entierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 [4] und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2] iden‐
tisch.
1.2 Beschreibung der Situation
Der Geltungsbereich des B‐Planes ist westlich der Landesstraße L 127, nördlich und westlich der Straße Am Raller und westlich der Straße Am Sportplatz angeordnet. Die zu betrachteten gewerblichen Nut‐
zungen befinden sich nördlich des Geltungsbereiches; im Osten und Süden sind bebaute Grundstückte vorhanden. Abbildung 1.1 zeigt die Lage des B‐Plangebietes zu den genannten Nutzungen. In der Ab‐
bildung 1.2 ist der Entwurf zum B‐Plan Nr. 7 enthalten.
Abbildung 1.1: Übersichtslageplan
Abbildung 1.2: Entwurf B‐Plan Nr. 7, BCS GmbH, Rendsburg (Stand: 15.06.2021)
2 Gewerbelärm nach TA Lärm
2.1 Grundlagen der Beurteilung
Nach § 22 Abs. 1 Nr.1 und 2 BImSchG [1]sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass
schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung vermeidbar sind und
nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkun‐
gen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG [1]) ist nach TA Lärm [2], Abschnitt 3.2.1, Abs. 1 „ ...sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung (Vor‐ + Zusatz‐
belastung) am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nicht überschreitet.“ Für den üb‐
lichen Betrieb ist gemäß TA Lärm [2] von den Belastungen an einem mittleren Spitzentag auszugehen.
Die Gesamtbelastung im Sinne der TA Lärm [2], Abschnitt 2.4, Abs. 3 ist „…die Belastung eines Immis‐
sionsortes, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt.“
Die TA Lärm [2] Abschnitt 7.2 berücksichtigt besondere Regelungen bei seltenen Ereignissen. Entspre‐
chend der Ausführungen heißt es: „Ist […] zu erwarten, dass […] an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht mehr als an zwei aufeinander folgenden Wochenenden, die Immissionsrichtwerte […] nicht eingehalten werden können, kann eine Überschreitung […] zugelassen werden.“ Die dazugehörigen Immissionsrichtwerte werden im Abschnitt 6.3 der Vorschrift genannt.
2.2 Beurteilungszeiträume
Die Lärmeinwirkungen werden anhand eines Beurteilungspegels bewertet. Hierzu werden Geräusche mit stark schwankendem Schallpegel auf den Pegel eines konstanten Geräusches umgerechnet, der in dem Beurteilungszeitraum der Schallenergie des tatsächlichen Geräusches entspricht. Die Beurtei‐
lungszeiträume sind wie folgt definiert:
Tag: von 06.00 bis 22.00 Uhr eine Beurteilungszeit von 16 Stunden
Nacht: von 22.00 bis 06.00 Uhr eine Beurteilungszeit von 8 Stunden (maßgebend wird die lau‐
teste Nachtstunde)
2.3 Immissionsorte / Immissionsrichtwerte
Lage der Immissionsorte
Die maßgeblichen Immissionsorte werden entsprechend der TA Lärm [2] im Einwirkungsbereich der Anlage festgelegt.
Diese liegen bei bebauten Flächen 0,5 m vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109 [5]. Maßgebend ist hier die Bestands‐
situation des zu beurteilenden Gebäudes. Da die Immissionsrichtwerte Außenwerte darstellen, ist der Schutz der Wohnnutzung vor Gewerbelärm durch passiven Lärmschutz infolge von Bauteilverbesse‐
rungen gemäß DIN 4109 [5], der an den Außenbauteilen der Gebäude ansetzt, in der Regel nicht mög‐
lich. Hier werden architektonische Maßnahmen am Gebäude wie die lärmabgewandte Anordnung schutzbedürftiger Räume und deren zur Belüftung notwendigen Fenster oder die Abschirmung der 0,5 m vor diesen Fenstern liegenden Immissionsorte im Nahbereich erforderlich.
Bei unbebauten Flächen liegen die Immissionsorte an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau‐ und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen errichtet werden kön‐
nen. Für die lärmtechnischen Berechnungen wird die Höhe der Immissionsorte in Erdgeschossen bei 2,0 m berücksichtigt; jedes weitere Geschoss geht mit einer Höhe von 2,80 m in die Berechnungen ein.
Immissionsorte in Außenwohnbereichen (Garten, Terrasse, Balkon) sind gemäß der TA Lärm [2] nicht maßgeblich zur Beurteilung.
Immissionsrichtwerte
Die Immissionsrichtwerte gemäß der TA Lärm [2] für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden zeigt Tabelle 2.1; maßgeblich für die vorliegende Situation ist die Zeile 3.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.
Kurzzeitige Geräuschspitzen sind durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schall‐
druckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Kurzzeitige Geräuschspitzen wer‐
den durch den Maximalpegel beschrieben. Für die einzelnen Immissionsorte werden die Maximalpegel jeweils aus der ungünstigsten Lage der Schallquelle zum Immissionsort berechnet.
Tabelle 2.1: Immissionsrichtwerte nach TA Lärm
Tag Nacht Tag Nacht
1 Kurgebiete, bei Krankenhäusern
und Pflegeanstalten 45 dB(A) 35 dB(A) 75 dB(A) 55 dB(A)
2 Reine Wohngebiete (WR) 50 dB(A) 35 dB(A) 80 dB(A) 55 dB(A)
3 Allgemeine Wohngebiete (WA),
Kleinsiedlungsgebiete (WS) 55 dB(A) 40 dB(A) 85 dB(A) 60 dB(A) 4 Mischgebiete (MI), Dorfgebiete
(MD), Kerngebiete (MK) 60 dB(A) 45 dB(A) 90 dB(A) 65 dB(A)
5 Urbane Gebiete (MU) 63 dB(A) 45 dB(A) 93 dB(A) 65 dB(A)
6 Gewerbegebiete (GE) 65 dB(A) 50 dB(A) 95 dB(A) 70 dB(A)
Nutzungsart
Immissionsrichtwert
Beurteilungspegel kurzzeitige Geräuschspitzen Nr.
Gemäß der TA Lärm [2] sind Ruhezeitenzuschläge von 6 dB(A) für Immissionsorte nach Nummer 1 bis 3 der Tabelle 2.1 zu berücksichtigen:
werktags von 06.00 – 07.00 Uhr und 20.00 bis 22.00 Uhr und
sonntags von 06.00 – 09.00 Uhr, 13.00 – 15.00 Uhr und 20.00 – 22.00 Uhr Bei seltenen Ereignissen im Sinne der TA Lärm [2] betragen die Immissionsrichtwerte
70 dB(A) tags und
55 dB(A) nachts.
Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen diese Immissionsrichtwerte am Tage für die hier vorlie‐
genden Gebietsnutzungen um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.
3 Ermittlung der Geräuschemissionen
3.1 Beschreibung der Feuerwehr
Entsprechend der Auskunft der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Gokels vom Juni 2021 verfügt die Feuerwehr über zwei Einsatzfahrzeuge: einen Mannschaftstransportwagen (MTW) und einen Löschgruppenfahrzeug (LF 8/6) mit Druckluftbremse.
Im Regelfall rücken beide Fahrzeuge bei einem Einsatz aus. Bei Vollalarm rücken 12 und bei kleineren Hilfeleistungen acht bis zehn Feuerwehrleute aus. Aufgrund einer guten Einsehbarkeit in die öffentli‐
che Straße und der sehr geringen Verkehrsstärke wird das Martinshorn nicht auf dem Betriebsgrund‐
stück eingeschaltet.
Neben den Feuerwehreinsätzen werden Übungen auf dem Gelände wie Gerätekunde, ‐Überprüfung,
‐ Instandhaltung durchgeführt. Diese finden an unterschiedlichen Wochentagen statt. Die Übungen der Jugendfeuerwehr sind wöchentlich von 18.30 bis 20.00 Uhr und die der Erwachsenen monatlich in den Abendstunden zwischen 19.30 und 21.00 Uhr angesetzt. Es ist mit ca. 20 Jugendlichen und ca. 15 Erwachsenen zu rechnen. Gelegentlich verlassen die Einsatzfahrzeuge das Gelände auch während der Übungen. Löschübungen und Theorieunterricht werden nicht auf dem Gelände durchgeführt.
Entsprechend der Auskunft des Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Gokels waren in den letzten acht Jahren fünf bis elf Einsätze tagsüber und bis maximal vier Nachteinsätze pro Jahr zu verzeichnen.
Tabelle 3.1 zeigt die Einsätze der Jahre 2013 bis 2020. Eine Zunahme der Einsätze ist entsprechend der Auskunft der Wehrführung nicht zu erwarten.
Tabelle 3.1: Zusammenstellung der Einsätze der Jahre 2013 bis 2020
Jahr 6‐22 Uhr 22‐6 Uhr
2013 11 3
2014 9 1
2015 9 1
2016 6 4
2017 6 0
2018 6 0
2019 5 1
2020 8 0
Weiterhin finden jährlich bis zu fünf Sonderveranstaltungen wie z.B. Vogelschießen, Laternenlaufen, Kameradschaftsfest u.ä. im und am Feuerwehrgerätehaus statt, davon zwei bis nach 22.00 Uhr.
Abbildung 3.1 zeigt die Südwestansicht der Fahrzeughalle, in der das Löschfahrzeug untergebracht ist und Abbildung 3.2 die Garage für den Mannschaftstransportwagen.
Abbildung 3.1: Südwestansicht des Gebäudes (LF)
3.1.1 Ableitung der Betriebszustände
Die lärmtechnischen Berechnungen werden für einen mittleren Spitzentag durchgeführt, an dem er‐
höhte Lärmbelastung vorhanden ist. Dabei wird von einem Regelbetrieb der Feuerwehr ausgegangen, der sowohl für Übungstage als auch für übliche Rettungseinsätze eine Gültigkeit hat. Außergewöhnli‐
che Ereignisse wie die genannten Sonderveranstaltungen u.ä. werden dabei nicht betrachtet.
Die Situation wird durch die außen liegenden Schallquellen, d.h. durch die Emissionen der Einsatz‐
fahrzeuge bestimmt. Die Geräusche innerhalb der Abstellhallen sind als untergeordnet einzustufen.
Bei dem in der Straße Am Sportplatz angeordneten Parkplatz handelt es sich um eine öffentliche Ver‐
kehrsfläche, so dass die Beurteilung entsprechend der Vorgaben der TA Lärm [2], Abschn. 7.4 nach 16. BImSchV [6] vorgenommen wird.
Im Rahmen der lärmtechnischen Berechnungen für den Regelbetrieb wird von folgenden Randbedin‐
gungen ausgegangen:
Zwei Vollalarmeinsätze tags zw. 06.00 und 07.00 Uhr und zw. 21.00 und 22.00 Uhr
Übungsbetrieb zw. 19.30 Uhr und 21.00 Uhr
Ein Vollalarmeinsatz nachts; lauteste Nachtstunde zw. 22.00 und 23.00 Uhr
In der lautesten Nachtstunde im Beurteilungszeitraum Nacht werden keine vollständigen Einsätze mit Einrücken und Ausrücken innerhalb dieser einen Stunde betrachtet, die allein bei Fehlalarmen denkbar wären. Hier handelt es sich um voraussehbare Ereignisse, die in sehr seltenen Fällen auftreten und als Betriebsbesonderheit zu beurteilen sind. Entsprechend des Kommentars von Feldhaus/Tegeder zur TA Lärm [2] Nr. 72. Rn. 17 heißt es: „Die Besonderheiten beim Betrieb der Anlage müssen voraussehbar sein. Das An‐ oder Abfahren einer Anlage, das mit vermehrten Geräuschemissionen verbunden sein kann, oder besondere nicht regelmäßig auftretende Betriebs‐ und Produktionsweisen (z.B. die gele‐
gentliche Produktion von Großbehältern außerhalb einer dafür nicht ausreichend dimensionierten Produktionshalle) können voraussehbare Besonderheiten sein. Nicht verlangt wird, dass Zeitpunkt, Dauer und Häufigkeit für das Eintreten der Besonderheiten voraussehbar sind.“ Gerade diese Sicht‐
weise ist für die Einstufung des Ein‐ und Ausrückens innerhalb einer Nachtstunde bei einem Fehlalarm zutreffend, denn es sind voraussehbare Besonderheiten, die noch dazu dem bestimmungsgemäßen Betriebsablauf entsprechen, nur deren Zeitpunkt und Häufigkeit ist nicht bekannt. Auch treten sie nur eine kurze begrenzte Zeitdauer auf, die sich auf die Fahrzeugbewegungen auf dem Gelände beschrän‐
ken.
Ein nächtlicher Vollalarmeinsatz wird daher im Rahmen der Sonderfallprüfung nach TA Lärm [2], Ab‐
schn. 3.2.2 folgendermaßen definiert:
Rückfahrt ODER Ausrücken beider Einsatzfahrzeuge.
Zusätzlich werden die Emissionen des Martinshorns dargestellt. Diese führen aufgrund seiner Funktion mit dem extrem hohen Schallleistungspegel in jedem Fall zu Überschreitung der nächtlichen Immissi‐
3.1.2 Martinshorn
Der Einsatz des Martinshorns führt nicht nur in der nahen Umgebung zu Überschreitungen der Immis‐
sionsrichtwerte der TA Lärm [2]. Ausbreitungsberechnungen bei freier Schallausbreitung haben erge‐
ben, dass die Einhaltung der Immissionsrichtwerte Nacht für Maximalpegel erst bei einer Entfernungen von 780 m von der Schallquelle gegeben ist (s. Tabelle 3.2). Aufgrund des extrem hohen Schallleis‐
tungspegels des Martinshorns können auch eine Lärmschutzwand oder ein Lärmschutzwall keine aus‐
reichende Wirksamkeit entfalten, so dass eine Abschirmung der Emissionen eines Martinshorns nicht möglich ist. Da Feuerwehren zur Abwehr von Gefahrensituationen in der Nähe zur schutzbedürftigen Nutzungen angeordnet sind, führt der nächtliche Betrieb des Martinshorns in der Regel zu Überschrei‐
tung der zugeordneten Immissionsrichtwerte.
Tabelle 3.2: Einhaltung von IRW für unterschiedliche Gebietsnutzungen
Die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2] kann in der Regel nur gewährleistet werden, wenn das Martinshorn erst im Zuge der öffentlichen Straße eingeschaltet wird. Dort gelten für Feuer‐
wehren die Sonderechte nach § 35 StVO, so dass die Geräusche durch die Nachbarschaft hinzunehmen sind.
Im Rahmen der Sonderfallprüfung nach Abschnitt 3.2.2 der TA Lärm [2] kann die Behörde jedoch auch die von dem Betriebsgrundstück ausgehenden Geräusche als hinnehmbar einstufen. In diesem Fall sind Maßnahmen zur Reduzierung der Einwirkzeit zu prüfen.
Ge bi e ts nutzung IRW NACHT Ei nha l tung i m Abs ta nd IRW NACHT,
Ma xi ma l pe gel Ei nha l tung i m Abs ta nd
[dB(A)] [m] [dB(A)] [m]
Al l ge me i ne s Wohnge bi e t (WA) 40 330 m 60 780 m
Mi s chge bi e t (MI) 45 200 m 65 480 m
Ge we rbe ge bi et (GE) 50 120 m 70 280 m
3.2 Beschreibung des Gemeindesaals
Entsprechend der Auskunft des Bürgermeisters von Gokels wird der Gemeindesaal in der Regel für Sitzungen, Sportkurse, Nachhilfeunterricht u.ä. genutzt. Etwa einmal im Monat finden im Gemeindes‐
aal Veranstaltungen wie Familienfeiern, Geburtstagsfeiern, Konfirmationen u.ä. statt. In Abhängigkeit der Veranstaltungsart ist mit 15 bis 60 Personen zu rechnen. Bei ca. 25% der Feiern ist Musikbeschal‐
lung innerhalb des Saals gegeben. Vor dem Gemeindesaal befinden sich Sitzflächen, die als Raucher‐
platz genutzt werden können.
Abbildung 3.3 zeigt die für die Situation maßgebliche Südostansicht des Gemeindesaals. Das Gebäude ist in massiver Bauweise mit wärmegedämmten Fenstern und Türen hergestellt. Die Decke im Gemein‐
desaal ist abgehängt und schallabsorbierend ausgebildet; eine Klimaanlage ist vorhanden.
Abbildung 3.3: Südostansicht des Gebäudes (Gemeindesaal)
Gemeindesaal
KiTa
3.2.1 Ableitung der Betriebszustände
Die von den o.g. Regelnutzungen wie Sitzungen u.ä. ausgehenden Emissionen innerhalb des Gemein‐
desaals werden als schalltechnisch irrelevant eingestuft und finden daher keine Berücksichtigung in der lärmtechnischen Berechnung. Im Rahmen der lärmtechnischen Berechnungen werden lediglich die außen liegenden Schallquellen, d.h. der Raucherplatz, einbezogen.
Bei dem in der Straße Am Sportplatz angeordneten Parkplatz handelt es sich um eine öffentliche Ver‐
kehrsfläche, so dass die Beurteilung entsprechend der Vorgaben der TA Lärm [2], Abschn. 7.4 nach 16.
BImSchV [6] vorgenommen wird.
Die Veranstaltungen mit Musik finden an weniger als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres statt, so dass sie im Rahmen der lärmtechnischen Berechnungen als seltene Ereignisse nach TA Lärm [2], Abschn. 7.2 beurteilt werden. Ein Zusammenfallen einer solchen Veranstaltung mit einem Einsatz der Feuerwehr, insbesondere nachts, ist aufgrund der zu erwartenden Anzahl der Einsätze sehr un‐
wahrscheinlich.
3.3 Planfälle
Im Rahmen der lärmtechnischen Berechnungen werden vier Planfälle untersucht:
Planall 1: Regelbetrieb
Zwei Vollalarmeinsätze der Feuerwehr tags zw. 06.00 und 07.00 Uhr und zw. 21.00 und 22.00 Uhr
Übungsbetrieb der Feuerwehr zw. 19.30 Uhr und 21.00 Uhr
Nutzung des Raucherplatzes am Gemeindesaal zw. 06.00 und 22.00 Uhr
Ein Vollalarmeinsatz der Feuerwehr nachts; lauteste Nachtstunde Planfall 2: Seltene Ereignisse
Zwei Vollalarmeinsätze der Feuerwehr tags zw. 06.00 und 07.00 Uhr und zw. 21.00 und 22.00 Uhr
Übungsbetrieb der Feuerwehr zw. 19.30 Uhr und 21.00 Uhr
Nutzung des Raucherplatzes am Gemeindesaal zw. 06.00 und 22.00 Uhr
Ein Vollalarmeinsatz der Feuerwehr nachts; lauteste Nachtstunde
Laute Veranstaltung im Gemeindesaal zw. 19.30 und 23.00 Uhr Planfall 3: Einsatz des Martinshorns
Einsatz des Martinshorns während des Ausrückens bei Vollalarmeinsätzen der Feuerwehr Planfall 4: Öffentlicher Parkplatz
Nutzung des Parkplatzes durch die Feuerwehr und die Besucher des Gemeindesaals
3.4 Eingangsdaten der Berechnung
3.4.1 Topografie
Die Situation wird auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Vermessungsdaten vom März 2021 und der im Juni 2021 durchgeführten Ortsbesichtigung modelliert. Im Einwirkungsbereich der Feuer‐
wehr liegt der Geltungsbereich des B‐Planes Nr. 7 auf Höhen zwischen +22 m ü NN und +23 m ü NN.
Das Gelände der Feuerwehr liegt bei ca. +22 m ü NN.
3.4.2 Feuerwehr, Einsatzfahrzeuge (Außenschallquellen 1.1.01/02 bis 1.2.01/02)
Entsprechend der Auskunft der Wehrführung ist im Feuerwehrgerätehaus ein Einsatzfahrzeug (LF8/6 mit Druckluftbremse) untergebracht. Der Mannschaftstransportwagen (Pkw) wird in der südlich des vorhandenen Parkplatzes angeordneten Garage untergebracht. Im Einsatzfall rücken in der Regel beide Einsatzfahrzeuge aus.
Im Zuge der lärmtechnischen Berechnungen werden die Fahrten der Einsatzfahrzeuge auf dem Be‐
triebsgrundstück betrachtet. Entsprechend der Definition werden die Emissionen der Fahrzeuge dem Betriebsgrundstück zugeordnet, solange sich die letzte Fahrzeugachse auf diesem befindet, so dass die berücksichtigten Schallquellen in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Die Emittenten werden in einer Höhe von 1,0 m über dem Gelände als Linienschallquellen berücksichtigt. Für das Löschfahr‐
zeug wird der Schallleistungspegel entsprechend des Technischen Berichtes zur Untersuchung der Ge‐
räuschemissionen durch Lastkraftwagen… [7] zugrunde gelegt. Die Emissionen des Mannschaftstrans‐
portwagens werden in Anlehnung an die Emissionen von Pkw nach den Vorgaben der Parkplatzlärm‐
studie [8] angesetzt.
Zur Abbildung der Rückwarneinrichtung des Löschfahrzeuges wird für die Schallquelle LF‐Rangierfahrt ein Zuschlag für Tonhaltigkeit von KT=3 dB(A) zum Ansatz gebracht.
Zur Bestimmung der Maximalpegel durch kurzzeitige Geräuschspitzen wird für das Löschfahrzeug das Druckluftgeräusch beim Entlüften der Druckluftbremse mit einem Schallleistungspegel von LWAmax = 103,5 dB(A) für Druckluftgeräusche entsprechend der Tabelle 35 der Parkplatzlärmstudie [8] berück‐
sichtigt. Dieses Geräusch tritt dann ein, wenn die Fußbremse losgelassen wird, d.h. die Wahrschein‐
lichkeit des Auftretens auf dem Betriebsgrundstück ist als gering einzustufen.
Tabelle 3.3: Emissionsdaten Feuerwehr ‐ Fahrten der Einsatzfahrzeuge
Emittent Vorgang Ereignisse Fahrweg LWA',1h LWA,1h LWA
[Anzahl/h] [m] [dB/m] [dB] [dB]
1 2 3 4 5 6 7
Lkw‐Fahrt (Lkw>7,5 t) 1 1,0 63 63,0
1.1.01 LF‐Ausfahrt 1 16,2 75,1
06.00‐07.00 Uhr 1 75,1
21.00‐22.00 Uhr 1 75,1
22.00‐23.00 Uhr 1 75,1
Lkw‐Rangierfahrt (Lkw>7,5 t)* 1 1,0 68 68,0
1.1.02 LF‐Rangierfahrt 1 16,2 80,1
06.00‐07.00 Uhr 1 80,1
21.00‐22.00 Uhr 1 80,1
23.00‐24.00 Uhr 1 80,1
Pkw‐Fahrt 1 1,0 50 50,0
1.2.01 MTW‐Ausfahrt 1 16,5 62,2
06.00‐07.00 Uhr 1 62,2
21.00‐22.00 Uhr 1 62,2
22.00‐23.00 Uhr 1 62,2
Pkw‐Rangierfahrt 1 1,0 55 55,0
1.2.02 MTW‐Rückfahrt 1 16,5 67,2
06.00‐07.00 Uhr 1 67,2
21.00‐22.00 Uhr 1 67,2
23.00‐24.00 Uhr 1 67,2
* Werte ohne Zuschlag für Tonhaltigkeit
3.4.3 Feuerwehr, Fahrzeughalle (Schallquellen 1.1.03 bis 1.1.05)
Zusätzlich wird das Türenschlagen beim Ein‐ / Ausstieg der Fahrer und Mitfahrer aus dem Einsatzfahr‐
zeug sowie der Motorstart der Fahrzeuge in der Löschfahrzeughalle in der lärmtechnischen Berech‐
nung einbezogen. Das Türenschlagen und das Lkw‐Anlassen werden mit einer Einwirkzeit von 5,0 s je Einzelvorgang veranschlagt. Es werden vier Vorgänge für das Türenschlagen sowie ein Vorgang für Lkw‐
Anlassen in die Berechnung eingestellt. Die Emittenten werden mit einem Schallleistungspegel von je LWAmax = 100 dB(A) als Punktschallquellen in einer Höhe von 2,0 m bzw. 1,0 m über dem Boden der Fahrzeughalle berücksichtigt. Die Innenschallquellen sind mit den Bezeichnungen 1.1.04 bis 1.1.05 ver‐
sehen.
Bei der Berechnung wird das Tor als Öffnung zum Ansatz gebracht, so dass für dieses mit einem ge‐
samten Bau‐Schalldämmmaß von R’w,ges = 0 dB in die Berechnung eingeht. Anschließend erfolgt die Berechnung der Abstrahlung der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der genannten Grundlagen.
Aufgrund der massiven Bauweise werden die übrigen Außenbauteile aufgrund der Geringfügigkeit nicht als Schallquellen betrachtet.
3.4.4 Feuerwehr, Übungsbetrieb (Schallquelle 1.3.xx)
Der Übungsbetrieb findet auf dem Betriebshof auf der Südseite der Fahrzeughalle oder teilweise auf der benachbarten Grünfläche statt. Zur Abbildung einer Übung wird je eine Flächenschallquelle mit einem Schallleistungspegel von LWA = 95 dB(A) zum Ansatz gebracht. Dies entspricht den Emissionen eines mobilen Stromaggregates entsprechend des Technischen Berichtes zur Untersuchung der Ge‐
räuschemissionen von Baumaschinen [9] oder den Kommunikationsgeräuschen von Personen der Emissionskennwerte von Schallquellen von Sport‐ und Freizeitanlagen, VDI 3770 [10] für ‚sehr lautes Rufen‘. Die Flächenschallquellen gehen in einer Höhe von 1,60 m über dem Gelände und einer Einwirk‐
zeit von anderthalb Stunden (19.30 Uhr bis 21.00 Uhr) in die Berechnungen ein.
Der Maximalpegel für die Übung auf dem Betriebshof wird gemäß der VDI 3770 [10] mit einem Schall‐
leistungspegel von LWAmax = 105,0 dB(A) für ‚lautes Schreien‘ berücksichtigt.
Tabelle 3.4: Emissionsdaten Feuerwehr – Übung auf Vorplatz und Grünfläche
Emittent Uhrzeit Dauer teinzel tges LWA,1h LWA
[h] [s] [s] [dB] [dB]
1 2 3 4 5 6 7
1 60 60 95,0 95
1.3.01 19.30‐20.00 Uhr 0,5 30 92,0
Vorplatz 20.00‐21.00 Uhr 1 60 95,0
1.3.02 19.30‐20.00 Uhr 0,5 30 92,0
Grünfl. 20.00‐21.00 Uhr 1 60 95,0
Übungsbetrieb
3.4.5 Feuerwehr, Martinshorn (Schallquelle 1.4.xx)
Entsprechend der Auskunft der Wehrführung wird das Martinshorn erst im Zuge der öffentlichen Straße Am Sportplatz eingeschaltet. Im Rahmen der lärmtechnischen Berechnungen wird der Einsatz des Martinshorns jedoch informativ dargestellt. Der Schallleistungspegel wird mit LWA = 132 dB(A) be‐
rücksichtigt. Bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h ergibt sich eine Einwirkzeit von 2,2 s.
3.4.6 Raucherplatz (Schallquellen 2.1.xx)
Vor dem Gemeindesaal sind Außensitzflächen vorhanden, die als Raucherplätze genutzt werden. Die Situation wird dort durch Kommunikationsgeräusche bestimmt. Im Rahmen der lärmtechnischen Be‐
rechnungen werden dort 20 Personen berücksichtigt, so dass von 10 gleichzeitig sprechenden Perso‐
nen ausgegangen wird. Für Kommunikationsgeräusche wird der Ansatz der VDI 3770 [10] mit einem Schallleistungspegel von LWA = 80,0 dB(A) zugrunde gelegt. Zur Berücksichtigung der ungünstigsten Si‐
tuation wird ein Impulszuschlag von KI = 5 dB(A) hinzuaddiert. Der Maximalpegel wird gemäß der VDI 3770 [10] mit einem Schallleistungspegel von LWAmax = 86 dB(A) für ‚normales Rufen‘ zum Ansatz ge‐
bracht.
Tabelle 3.5: Emissionsdaten Außenschallquellen ‐ Raucherplatz
Emittent Uhrzeit Dauer teinzel tges LWA,1h LWA
[min] [min] [min] [dB] [dB]
1 2 3 4 5 6 7
1 60 60 80,0 80
2.1.01 je Stunde, im Zeitraum
zw. 06.00‐19.00 Uhr 15 15 74,0
zw. 19.00‐22.00 Uhr 30 30 77,0
lauteste Nachtstunde 30 30 77,0
Raucherplatz*
* Werte ohne Zuschlag für Informationshaltigkeit
Der Raucherplatz geht als Flächenschallquelle in 1,20 m über dem Untergrund in die Berechnung ein.
Zur Berücksichtigung der ungünstigsten Situation für den Beurteilungszeitraum TAG werden die Ge‐
räusche in der Zeit zwischen 06.00 und 22.00 Uhr veranschlagt, wobei in den Abendstunden die Ein‐
wirkdauer verdoppelt wird.
3.4.7 Gemeindesaal (Schallquellen 2.2.xx)
Zur Darstellung der ungünstigsten Situation für den Gemeindesaal wird eine laute Veranstaltung mit einem Innenraumpegel entsprechend des Ansatzes Diskothek von LWA = 105 dB(A) inkl. Impulszuschlag in Anlehnung an die Angaben der Sächsischen Freizeitlärmstudie [11], Abschnitt 10 zugrunde gelegt.
Der Emittent wird in einer Höhe von 1,60 m über dem Boden des Gemeindesaals als Flächenschall‐
quelle in der Zeit zwischen 19.30 bis 22.00 Uhr sowie in der lautesten Nachtstunde zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zum Ansatz gebracht. Zur Berücksichtigung der ungünstigsten Situation wird davon ausge‐
gangen, dass die Klimaanlage nicht in Betrieb ist und sowohl die Tür als auch die Fenster vollständig geöffnet sind.
Es erfolgt die Berechnung der Abstrahlung der Gebäudehülle unter Berücksichtigung der Schalldäm‐
mung der o.g. Öffnungen von R’w,res = 0 dB. Die sich daraus ergebenden flächenbezogenen Schallleis‐
tungspegel der Außenbauteile mit dem zugeordneten Frequenzspektrum sind dem Anhang 1.1 zu ent‐
nehmen. Aufgrund der massiven Bauweise mit abgehängter Decke im Innenraum werden die Außen‐
wände und das Dach aufgrund der Irrelevanz nicht als Schallquellen betrachtet.
Alle Randparameter für die berücksichtigten Emittenten sind Anhang 1.1 zu entnehmen. Die grafische Darstellung ist in Anhang 1.3 enthalten.
3.4.8 Öffentlicher Parkplatz (Schallquellen 3.1.xx)
Der Pkw‐Parkplatz ist entlang der Straße Am Sportplatz angeordnet und umfasst 10 Stellplätze. Für die Frequentierung der Fläche wird davon ausgegangen, dass dieser überwiegend von den Besuchern des Gemeindesaals, der KiTa und der Feuerwehr genutzt wird; es werden 250 Fahrzeugbewegungen (FzB) am Tag und 30 FzB in der Nacht nach Aufstellung in Tabelle 3.6 berücksichtigt. Dies entspricht einem Ansatz von 1,563 FzB/h und Stellplatz tags und 0,375 FzB/h und Stellplatz nachts.
Entsprechend der Berechnung nach RLS‐19 [12], Abschn. 3.4.1, Tab. 7 für P+R‐Parkplätze sind 0,30 FzB/h und Stellplatz tags bzw. 0,06 FzB/h und Stellplatz zu berücksichtigen. Dies entspricht 48 FzB/16h tags und 5 FzB/8h nachts, so dass hier ein ungünstiger Zustand angesetzt wird.
Tabelle 3.6: Aufteilung des Verkehrsaufkommens auf dem öffentlichen Parkplatz
Feuerwehr KiTa Gemeinde‐
saal Gesamt
06‐07 Uhr 20 20
07‐08 Uhr 15 10 25
08‐09 Uhr 15 10 25
09‐10 Uhr 10 10
10‐11 Uhr 10 10
11‐12 Uhr 10 10
12‐13 Uhr 15 10 25
13‐14 Uhr 15 10 25
14‐15 Uhr 10 10
15‐16 Uhr 10 10
16‐17 Uhr 10 10
17‐18 Uhr 10 10
18‐19 Uhr 10 10
19‐20 Uhr 10 10 20
20‐21 Uhr 10 10
21‐22 Uhr 20 20
Gesamt: 50 60 140 250
Nacht 20 10 30
Uhrzeit
[FzB/h]
Alle Randparameter für die berücksichtigten Emittenten sind Anhang 1.2 zu entnehmen. Die grafische Darstellung ist in Anhang 1.3 enthalten.
4 Ermittlung der Geräuschimmissionen
4.1 Bestimmung der Beurteilungspegel nach TA Lärm
Die lärmtechnischen Berechnungen werden für einen mittleren Spitzentag durchgeführt, an dem er‐
höhte Lärmbelastung vorhanden ist. Dabei wird von einem Regel‐ und Einsatzbetrieb, das heißt mit allen zuvor unter Abschnitt 3.1 und Abschnitt 3.4 erläuterten Schallquellen ausgegangen, der sowohl für Übungstage als auch für übliche Rettungseinsätze eine Gültigkeit hat. Zusätzlich wird der Einsatz des Martinshorns beim Einsatzbetrieb gesondert untersucht. Diese führen aufgrund seiner Funktion mit dem extrem hohen Schallleistungspegel in jedem Fall zu Überschreitung der nächtlichen Immissi‐
onsrichtwerte in der Umgebung einer Feuerwehr.
Die Beurteilung erfolgt für Werktage, da an diesen die meisten Schallquellen zu berücksichtigen sind und nicht für Sonn‐ und Feiertage, da dann kein Übungsbetrieb stattfindet.
4.1.1 Planfall 1, Regelbetrieb
Im Zuge der lärmtechnischen Berechnungen werden alle im Abschnitt 3.4 genannten maßgebenden Schallquellen mit den dort aufgeführten Schallleistungspegeln und Einwirkzeiten berücksichtigt. Es gel‐
ten folgende Vorgaben:
Beurteilungszeitraum TAG (06.00 bis 22.00 Uhr):
Zwei Feuerwehreinsätze am Tag (06.00‐07.00 Uhr, 21.00‐22.00 Uhr):
o An‐ / Abfahrt der Einsatzfahrzeuge (LF8, MTW) inklusive Lkw‐Geräuschen in der Fahr‐
zeughalle bei geöffnetem Tor.
Übungsbetrieb der Feuerwehr:
o Nutzung des Vorplatzes und der Grünfläche von 19.30 bis 21.00 Uhr.
Regelnutzung des Gemeindesaals:
o Nutzung des Raucherplatzes von 06.00 bis 22.00 Uhr.
Beurteilungszeitraum NACHT (lauteste Nachtstunde):
Ein Einsatz der Feuerwehr:
o Rückfahrt der Einsatzfahrzeuge (LF8, MTW) inklusive Lkw‐Geräuschen in der Fahrzeug‐
halle bei geöffnetem Tor.
Regelnutzung des Gemeindesaals:
o Nutzung des Raucherplatzes.
Die berechneten Beurteilungspegel und Maximalpegel an den untersuchten Immissionsorten sind in der folgenden Tabelle 4.1 für die maßgebenden Geschosse enthalten. In Anhang 2.1 sind die Berech‐
nungsergebnisse für alle Geschosse sowie die Teilpegel und die Parameter der Ausbreitungsberech‐
nung für den maßgebenden Immissionsort BPl07.3 aufgeführt.
Tabelle 4.1: Planfall 1, Regelbetrieb ‐ Berechnungsergebnisse
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
BPl07.1 WA 1.OG 55 40 47 40 ‐ ‐ 85 60 63 60 ‐ ‐
BPl07.2 WA 1.OG 55 40 49 39 ‐ ‐ 85 60 66 59 ‐ ‐
BPl07.3 WA 1.OG 55 40 52 40 ‐ ‐ 85 60 71 60 ‐ ‐
BPl07.4 WA 1.OG 55 40 51 40 ‐ ‐ 85 60 72 60 ‐ ‐
Beurteilungspegel Maximalpegel
IO‐Nr. Stock‐
Nutzung werk
IRW Lr Differenz
Eingangsdaten
IRW, max Lr , max Differenz
1. Die Berechnungsergebnisse im Anhang 2.1 zeigen, dass unter der Berücksichtigung der Betriebs‐
vorgänge der Feuerwehr im Beurteilungszeitraum TAG die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2]
an den Immissionsorten im Nahbereich um mindestens 3 dB(A) unterschritten werden. Pegelbe‐
stimmend sind die Emissionen des Übungsbetriebes in den Abendstunden.
Die Berechnungsergebnisse im Anhang 2.1 zeigen tags Maximalpegel bis 72 dB(A). Die Immissi‐
onsrichtwerte der TA Lärm [2] werden an allen Immissionsorten um mindestens 13 dB(A) unter‐
schritten.
Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor dem Regelbetrieb der Feuerwehr und des Gemeinde‐
saals am Tag sind nicht erforderlich. Emissionsreserven sind vorhanden.
2. Im Beurteilungszeitraum NACHT werden die Immissionsrichtwerte an den nächst gelegenen Bau‐
grenzen eingehalten. Pegelbestimmend sind die Emissionen der Löschfahrzeuge während der Rangierfahrt.
Es werden Maximalpegel infolge des Auslösens der Lkw‐Druckluftbremse während der Fahrten des Einsatzfahrzeuges bis 60 dB(A) hervorgerufen. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm [2] wird somit eingehalten.
Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz vor dem Regelbetrieb der Feuerwehr und des Gemeinde‐
saals im Beurteilungszeitraum NACHT sind nicht erforderlich.
4.1.2 Planfall 2, seltene Ereignisse
Im Zuge der lärmtechnischen Berechnungen werden alle im Abschnitt 3.4 genannten maßgebenden Schallquellen mit den dort aufgeführten Schallleistungspegeln und Einwirkzeiten berücksichtigt. Es er‐
folgt die Beurteilung nach den Immissionsrichtwerten für seltene Ereignisse im Sinne der TA Lärm [2].
Es gelten folgende Vorgaben:
Beurteilungszeitraum TAG (06.00 bis 22.00 Uhr):
Zwei Feuerwehreinsätze am Tag (06.00‐07.00 Uhr, 21.00‐22.00 Uhr):
o An‐ / Abfahrt der Einsatzfahrzeuge (LF8, MTW) inklusive Lkw‐Geräuschen in der Fahr‐
zeughalle bei geöffnetem Tor.
Übungsbetrieb der Feuerwehr:
o Nutzung des Vorplatzes und der Grünfläche von 19.30 bis 21.00 Uhr.
Regelnutzung des Gemeindesaals:
o Nutzung des Raucherplatzes von 06.00 bis 22.00 Uhr.
Laute Veranstaltung im Gemeindesaal zw. 19.30 und 22.00 Uhr Beurteilungszeitraum NACHT (lauteste Nachtstunde):
Ein Einsatz der Feuerwehr:
o Rückfahrt der Einsatzfahrzeuge (LF8, MTW) inklusive Lkw‐Geräuschen in der Fahrzeug‐
halle bei geöffnetem Tor.
Laute Veranstaltung im Gemeindesaal:
o Musikbeschallung bei offenen Türen und Fenstern, o Nutzung des Raucherplatzes.
Die berechneten Beurteilungspegel und Maximalpegel an den untersuchten Immissionsorten sind in der folgenden Tabelle 4.2 für die maßgebenden Geschosse enthalten. In Anhang 2.2 sind die Berech‐
nungsergebnisse für alle Geschosse sowie die Teilpegel und die Parameter der Ausbreitungsberech‐
nung für den maßgebenden Immissionsort BPl07.3aufgeführt.
Tabelle 4.2: Planfall 2, Seltene Ereignisse ‐ Berechnungsergebnisse
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
BPl07.1 WA 1.OG 70 55 47 42 ‐ ‐ 90 65 63 60 ‐ ‐
BPl07.2 WA 1.OG 70 55 50 43 ‐ ‐ 90 65 66 59 ‐ ‐
BPl07.3 WA 1.OG 70 55 52 45 ‐ ‐ 90 65 71 60 ‐ ‐
BPl07.4 WA 1.OG 70 55 52 45 ‐ ‐ 90 65 72 60 ‐ ‐
Beurteilungspegel Maximalpegel
IO‐Nr. Stock‐
Nutzung werk
IRW Lr Differenz
Eingangsdaten
IRW, max Lr , max Differenz
1. Die Berechnungen zeigen, dass der Immissionsrichtwert TAG für seltene Ereignisse um mindestens 18 dB(A) unterschritten wird. Pegelbestimmend sind die Emissionen des Übungsbetriebes in den Abendstunden.
Die Berechnungsergebnisse im Anhang 2.2 zeigen tags Maximalpegel bis 72 dB(A). Die Immissions‐
richtwerte der TA Lärm [2] werden an allen Immissionsorten um mindestens 18 dB(A) unterschrit‐
ten.
Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich. Eine laute Veranstaltung mit Musik im Gemein‐
desaal führt zu keiner nennenswerten Zunahme der Beurteilungspegel im Beurteilungszeitraum TAG. Es werden auch die Immissionsrichtwerte für den Regelfall nach Tabelle 2.1 unterschritten, so dass für Veranstaltungen im Gemeindesaal im Beurteilungszeitraum TAG keine Einschränkungen bestehen.
2. Die Berechnungen für den Beurteilungszeitraum NACHT zeigen, dass der Immissionsrichtwert NACHT für seltene Ereignisse an allen Immissionsorten um mindestens 10 dB(A) unterschritten wird. Pegelbestimmend sind die Emissionen des Gemeindesaals.
Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich, sofern die Einstufung einer lauten Veranstaltung mit Musik im Gemeindesaal im Beurteilungszeitraum NACHT als seltenes Ereignis im Sinne der TA Lärm [2] gegeben ist. Sollten ausnahmsweise mehr als zehn Nachtveranstaltungen stattfinden, sind ab der elften Veranstaltung die Fenster und Türen des Gemeindesaals zwingend geschlossen zu halten und die vorhandene Klimaanlage zu benutzen.
4.1.3 Planfall 3, Einsatz des Martinhorns
Entsprechend der Auskunft der Wehrführung wird aufgrund einer guten Einsehbarkeit in die öffentli‐
che Straße und des sehr geringen Verkehrsaufkommens das Martinshorn nicht auf dem Betriebsgrund‐
stück eingeschaltet. Zur Abbildung der Situation werden die Emissionen des Martinshorns dargestellt.
Im Zuge der lärmtechnischen Berechnungen wird der Einsatz des Martinshorns für die im Abschnitt 3.3 genannten Einsatzzeiten zwischen 06.00 und 07.00 Uhr, 21.00 und 22.00 Uhr sowie in der lautesten Nachtstunde (z.B.: 22.00 und 23 Uhr) beim Ausrücken des Einsatzfahrzeuges mit den im Abschnitt 3.4.5 angegebenen Ansätzen berücksichtigt.
Die berechneten Beurteilungspegel und Maximalpegel an den untersuchten Immissionsorten sind in Tabelle 4.3 für die maßgebenden Geschosse enthalten. In Anhang 2.3 werden die Berechnungsergeb‐
nisse für alle Geschosse gezeigt.
Tabelle 4.3: Planfall 3, Einsatz des Martinshorns – Berechnungsergebnisse
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
BPl07.1 WA 1.OG 55 40 50 53 ‐ 13 85 60 87 87 2 27
BPl07.2 WA 2.OG 55 40 54 57 ‐ 17 85 60 89 89 4 29
BPl07.3 WA 2.OG 55 40 55 58 ‐ 18 85 60 91 91 6 31
BPl07.4 WA 2.OG 55 40 54 57 ‐ 17 85 60 90 90 5 30
Beurteilungspegel Maximalpegel
IO‐Nr. Stock‐
Nutzung werk
IRW Lr Differenz
Eingangsdaten
IRW, max Lr , max Differenz
1. Die Berechnungen für den Einsatz des Martinshorns zeigen, dass im Beurteilungszeitraum TAG der Immissionsrichtwert der TA Lärm [2] an allen Immissionsorten eingehalten wird. Der Maxi‐
malpegel wird um bis zu 6 dB(A) überschritten.
2. Die Berechnungen zeigen, dass der Einsatz des Martinshorns im Beurteilungszeitraum NACHT zu starken Überschreitungen der Immissionsrichtwerte führt.
Die Abschirmung der Emissionen eines Martinshorns ist nicht möglich. Die Einhaltung der Immissions‐
richtwerte der TA Lärm [2] kann nur gewährleistet werden, wenn das Martinshorn, insbesondere bei Nachteinsätzen, erst im Zuge der öffentlichen Straße eingeschaltet wird. Dort gelten für Feuerwehren die Sonderechte nach § 35 StVO. Die Emissionen der Einsatzfahrzeuge werden dem öffentlichen Ver‐
kehrslärm und nicht dem Gewerbelärm des Feuerwehrgerätehauses zugeordnet.
Entsprechend der Auskunft der Wehrführung wird das Martinshorn bereits jetzt außerhalb des Be‐
triebsgrundstückes eingeschaltet, da eine gute Einsehbarkeit in die Straße Am Sportplatz gegeben und das Verkehrsaufkommen in dem betroffenen Abschnitt sehr gering ist. Insbesondere nachts ist dort mit keinem Verkehr zu rechnen.
Im Rahmen der Sonderfallprüfung nach Abschnitt 3.2.2 der TA Lärm [2] kann die Behörde die Geräu‐
sche als hinnehmbar einstufen.
4.1.4 Qualität der Prognose
Bei der Ermittlung der Schallleistungspegel wurden Literaturangaben mit dem oberen Emissionskenn‐
wert zugrunde gelegt. Die berechneten Beurteilungspegel sind daher als maximal zu erwartende Ge‐
räuschbelastungen an der oberen Grenze des Unsicherheitsbereiches anzusehen.
4.2 Bestimmung der Beurteilungspegel nach RLS‐19
Entsprechend der Vorgaben der TA Lärm [2] sind Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen entsprechend der RLS‐19 [12] zu ermitteln. Die Beurteilung ist entsprechend der 16. BImSchV [6] vor‐
zunehmen. Für Allgemeine Wohngebiete (WA) gelten dort die Immissionsgrenzwerte von 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts. Gemäß der Vorgaben der RLS‐19 [12] sind keine Maximalpegel zu ermitteln.
Die anlagenbezogenen Geräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sind in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich zu vermindern, sofern
1. sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen,
2. keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und
3. die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV [6] erstmals oder weitergehend überschritten wer‐
4.2.1 Planfall 4, öffentlicher Parkplatz
Im Zuge der lärmtechnischen Berechnungen werden die Ansätze nach Abschnitt 3.4.8 berücksichtigt.
Das Verkehrsaufkommen der Straße Am Sportplatz ist nicht bekannt, wird jedoch aufgrund der Funk‐
tion der Straße als irrelevant eingestuft.
Die berechneten Beurteilungspegel an den untersuchten Immissionsorten sind in der folgenden Ta‐
belle 4.4 für alle Geschosse enthalten.
Tabelle 4.4: Planfall 4, öffentlicher Parkplatz ‐ Berechnungsergebnisse
Tag Nacht Tag Nacht Tag Nacht dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A) dB(A)
BPl07.1 WA EG 59 49 30 24 ‐ ‐
BPl07.1 WA 1.OG 59 49 31 25 ‐ ‐
BPl07.2 WA EG 59 49 28 22 ‐ ‐
BPl07.2 WA 1.OG 59 49 31 25 ‐ ‐
BPl07.2 WA 2.OG 59 49 34 28 ‐ ‐
BPl07.3 WA EG 59 49 32 26 ‐ ‐
BPl07.3 WA 1.OG 59 49 34 28 ‐ ‐
BPl07.3 WA 2.OG 59 49 35 29 ‐ ‐
BPl07.4 WA EG 59 49 31 25 ‐ ‐
BPl07.4 WA 1.OG 59 49 32 26 ‐ ‐
BPl07.4 WA 2.OG 59 49 33 27 ‐ ‐
Beurteilungspegel
IO‐Nr. Stock‐
Nutzung werk
IGW Lr Differenz
Eingangsdaten
1. Die Berechnungen zeigen, dass der Immissionsgrenzwert der 16. BImSchV [6] TAG um mindes‐
tens 24 dB(A) und der Immissionsgrenzwert NACHT um mindestens 20 dB(A) unterschritten werden.
Die Emissionen der öffentlichen Verkehrsfläche Parkplatz sind für die geplante Bebauung im Geltungsbereich des B‐Planes Nr. 7 irrelevant.
5 Lärmschutzmaßnahmen
Es sind keine Lärmschutzmaßnahmen im Geltungsbereich des B‐Planes Nr. 7 zum Schutz vor Gewerbe‐
lärm erforderlich.
Sofern laute Veranstaltungen mit Musik im Gemeindesaal im Beurteilungszeitraum NACHT an mehr als zehn Nächten eines Kalenderjahres ausnahmsweise stattfinden, sind ab der elften Veranstaltung die Fenster und Türen geschlossen zu halten und die vorhandene Klimaanlage zu benutzen.
Das Einschalten des Martinshorns während eines Nachteinsatzes führt zu starken Überschreitungen der Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2]. Entsprechend der Auskunft der Wehrführung erfolgt das Einschalten bereits heute erst im Zuge der öffentlichen Straße, so dass die Emissionen des Martins‐
horns nicht auf dem Betriebsgrundstück zu verzeichnen sind. Auf öffentlichen Verkehrsflächen gelten für Feuerwehren Sonderechte nach § 35 StVO, so dass die Emissionen des Martinshorns im Zuge der
6 Zusammenfassung und Empfehlung
6.1 Ausgangssituation
In der Gemeinde Gokels ist die Aufstellung des B‐Planes Nr. 7 mit der Gebietsausweisung Allgemeines Wohngebiet (WA) zwischen den Straßen Am Raller und Am Sportplatz geplant. Der Geltungsbereich des B‐Planes liegt im Einwirkungsbereich des Gewerbelärms der Freiwilligen Feuerwehr Gokels. Wei‐
terhin sind dort die Kindertagesstätte der Gemeinde Gokels und ein Gemeindesaal untergebracht.
Entsprechend §22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes, BImSchG [1] sind Geräuscheinwirkun‐
gen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen ausgehen als keine schädlichen Umwelteinwirkungen einzustufen, so dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2]
nicht herangezogen werden dürfen. Aufgrund der Geringfügigkeit der zu erwartenden Emissionen wer‐
den diese nicht betrachtet.
Da der Gemeindesaal für Sitzungen und Versammlungen, aber auch für private Veranstaltungen an Gemeindemitglieder vermietet wird, erfolgt eine zusätzliche Betrachtung der dort stattfindenden Vor‐
gänge. Diese werden ebenfalls dem Gewerbelärm zugeordnet.
Mit dieser lärmtechnischen Untersuchung sind die Auswirkungen des Gewerbelärms auf die geplante Wohnbebauung darzulegen und Empfehlungen zu den gegebenenfalls erforderlichen Lärmschutzmaß‐
nahmen zum Schutz vor Gewerbelärm auszusprechen.
Entsprechend der Vorgaben der in der Bauleitplanung zu verwendenden DIN 18005 [3] soll die Beur‐
teilung von Gewerbelärm nach TA Lärm [2] erfolgen, sofern eine bestehende gewerbliche Anlage im Untersuchungsbereich existiert. Die Berechnungen des Gewerbelärms erfolgen daher nach TA Lärm [2] in Verbindung mit DIN ISO 9613‐2. Die Beurteilung erfolgt anhand der Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2] an den maßgebenden Immissionsorten. Bei Allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die Ori‐
entierungswerte des Beiblattes 1 zur DIN 18005 [4] und die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2] iden‐
tisch.
6.2 Ergebnisse der Berechnungen
Die Situation wird auf der Grundlage der zur Verfügung gestellten Vermessungsdaten vom März 2021 und der im Juni 2021 durchgeführten Ortsbesichtigung modelliert. Für die Lage der Baufelder im Gel‐
tungsbereich des B‐Planes Nr. 7 wird der Entwurf der BCS GmbH, Rendsburg vom Juni 2021 verwendet.
Die Schallquellen werden entsprechend der Auskunft der Wehrführung der Freiwilligen Feuerwehr Go‐
kels und des Bürgermeisters vom Juni 2021 berücksichtigt.
Die lärmtechnischen Berechnungen werden für einen mittleren Spitzentag durchgeführt, an dem er‐
höhte Lärmbelastung vorhanden ist. Dabei wird von einem Regel‐ und Einsatzbetrieb der Feuerwehr ausgegangen, der sowohl für Übungstage als auch für übliche Rettungseinsätze eine Gültigkeit hat.
Zusätzlich wird der Einsatz des Martinshorns betrachtet. Außergewöhnliche Ereignisse wie Sonderver‐
Für den Gemeindesaal werden für den Regelbetrieb die Emissionen des Raucherplatzes in die Berech‐
nungen eingestellt; die innerhalb des Gebäudes stattfindenden Regelvorgänge sind als schalltechnisch irrelevant einzustufen. Bei Veranstaltungen mit Musik werden neben dem Raucherplatz auch die von innen nach außen durch offene Fenster und Tür dringenden Emissionen untersucht. Da es sich um seltene Ereignisse im Sinne der TA Lärm [2] handelt, erfolgt die Beurteilung für die dafür geltenden höheren Immissionsrichtwerte.
Bei dem in der Straße Am Sportplatz angeordneten Parkplatz handelt es sich um eine öffentliche Ver‐
kehrsfläche, so dass die Beurteilung entsprechend der Vorgaben der TA Lärm [2], Abschn. 7.4 nach 16.
BImSchV [6] vorgenommen wird.
Insgesamt werden vier Planfälle betrachtet.
Planall 1: Regelbetrieb
Die lärmtechnischen Berechnungen für den Regelbetrieb der Feuerwehr ohne Martinshorn und den Regelbetrieb am Gemeindesaal zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2] an allen Immis‐
sionsorten eingehalten werden. Emissionsreserven im Beurteilungszeitraum TAG sind vorhanden.
Planfall 2: Seltene Ereignisse
Die lärmtechnischen Berechnungen für den Regelbetrieb der Feuerwehr ohne Martinshorn und eine laute Veranstaltung mit Musik im Gemeindesaal zeigen, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm [2]
für seltene Ereignisse an allen Immissionsorten unterschritten werden. Emissionsreserven sind vor‐
handen.
Sollten mehr als zehn Veranstaltungen mit Musik nach 22.00 Uhr im Beurteilungszeitraum NACHT in einem Kalenderjahr stattfinden, sind ab der elften Veranstaltung zwingend die Fenster und Türen ge‐
schlossen zu halten und die vorhandene Klimaanlage zu benutzen. Für den Beurteilungszeitraum TAG bestehen keine Einschränkungen.
Planfall 3: Einsatz des Martinshorns
Die Berechnungen für den Betrieb des Martinhorns auf dem Betriebsgrundstück zeigen, dass der Im‐
missionsrichtwert der TA Lärm [2] für den Beurteilungszeitraum TAG eingehalten wird. Der Immissi‐
onsrichtwert für den Beurteilungszeitraum NACHT wird stark überschritten.
Zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte NACHT der TA Lärm [2] ist bei Nachteinsätzen das Einschalten des Martinhorns erst im Zuge der öffentlichen Straße möglich. Dort gelten für Feuerwehren die Son‐
derechte nach § 35 StVO. Entsprechend der Auskunft der Wehrführung wird das Martinshorn bereits heute außerhalb des Betriebsgrundstückes eingeschaltet.
Planfall 4: Öffentlicher Parkplatz
Die Immissionsgrenzwerte der 16. BImschV [6] werden stark unterschritten. Emissionen der öffentli‐
6.3 Fazit
Es sind keine Lärmschutzmaßnahmen zum Schutz des Geltungsbereiches des B‐Planes Nr. 7 vor Ge‐
werbelärm erforderlich. Immissionsschutztechnische Hinweise sind Abschnitt 5 zu entnehmen.
Aufgestellt: Neumünster, 22. Juni 2021
gez. gez.
i.A. Katharina Schlotfeldt ppa. Michael Hinz
Dipl.‐Ing. (FH) Dipl.‐Ing. (FH)
Wasser‐ und Verkehrs‐ Kontor