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Weisung 2018/2: Vollzugsaufgaben im Bereich Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Lebensmittel und Ernährung

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern Tel. +41 58 463 30 33

info@blv.admin.ch www.blv.admin.ch

321.2/2015/00084 \ COO.2101.102.4.620974 \ 202.02.03.01

An die Kantonalen Kontrollbehörden der Lebensmittelgesetzgebung

An die Lebensmittelkontrolle des Fürstentums Liechtenstein

An die interessierten Kreise

Bern, 16.04.2018

Weisung 2018/2:

Vollzugsaufgaben im Bereich Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken

1. Ausgangslage

Die vorliegende Weisung richtet sich an die Vollzugsbehörden und bezweckt, einen schweizweit ein- heitlichen Vollzug der Bestimmungen im Bereich Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up (inkl.

Microblading) und verwandten Praktiken (wie Cutting, Branding) zu gewährleisten.

Sie schreibt vor, wie die Kontrollen in diesem Bereich gestützt auf das Lebensmittelrecht, insbesonde- re auf die Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41), durchzuführen sind.

2. Rechtsgrundlagen

Piercing, Tätowierung, Permanent-Make-up und verwandte Praktiken sind im 2. Abschnitt des 2. Kapi- tels der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt (SR 817.023.41) geregelt. Zu berück- sichtigen sind auch die Bestimmungen im übergeordneten Recht (Lebensmittelgesetz [LMG; SR 817.0]) und die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV; SR 817.02]): insbeson- dere Art. 5, 15, 26, 27 und 30 LMG sowie Art. 47, 61, 62, 73, 74, 75 und 77 LGV.

3. Weisung

Im Hinblick auf einen schweizweit einheitlichen Vollzug weist das BLV gestützt auf Art. 42 Abs. 3 Bst.

b LMG die kantonalen Vollzugsbehörden an, in Betrieben, die Piercing, Tätowierung oder Permanent- Make-up oder verwandte Praktiken anbieten, Folgendes zu kontrollieren und gegebenenfalls zu bean- standen:

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3.1. Tätowierfarben

Tätowierfarben dürfen die Gesundheit nicht gefährden, insbesondere zu kontrollieren ist:

- Enthalten die Farben verbotene Stoffe, allergisierende Bestandteile, nicht erlaubte Konservie- rungsmittel?

- Sind die Farben korrekt gekennzeichnet?

- Sind die Farben steril?

3.2. Schmuck für Piercings

Schmuck für Piercings darf die Gesundheit nicht gefährden, insbesondere zu kontrollieren ist:

- Enthält der Piercing-Schmuck verbotene Stoffe?

- Sind die Erstlingsstecker als solche gekennzeichnet?

- Sind die Erstlingsstecker steril?

3.3. Arbeitsinstrumente

- Sind die Nadeln, Geräte, Nadelführungen, Zangen, Kanülen, Klemmen etc. sauber und wo nö- tig steril (insbesondere bei Mehrfachverwendung)?

3.4. Hygienischer Umgang im Betrieb

Mangelnde Hygiene und Sauberkeit im Betrieb können dazu führen, dass die Arbeitsutensilien (Far- ben, Schmuck, Instrumente) verschmutzt (kontaminiert) werden. Mit dem Ziel, dies zu verhindern, müssen auch der Arbeitsraum, die Einrichtung des Arbeitsplatzes, die sanitären Anlagen, die persönli- che Hygiene und Sauberkeit der ausführenden Person und die hygienische Arbeitsweise der ausfüh- renden Person kontrolliert werden. Dabei ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten, d.h. es sind nur diejenigen Aspekte zu kontrollieren und diejenigen Massnahmen anzuordnen, die erforderlich und geeignet sind, das erwähnte Ziel zu erreichen. Zu prüfen ist namentlich:

- Erlaubt die Sauberkeit des Arbeitsraums, des Arbeitsplatzes und der Einrichtungen (insb. Ar- beitstisch), der Fussböden und der Wände ein kontaminationsfreies Arbeiten?

- Gibt es eine Handwaschgelegenheit mit sauberen Handtüchern (wenn möglich Einweghand- tücher), die ein kontaminationsfreies Arbeiten ermöglicht?

- Sind Reinigungs- und Sterilisationsmittel vorhanden?

- Sind die sanitären Anlagen (Toilette, Handwaschgelegenheit für Kunden, Handtücher) sau- ber?

- Sind die Hände, der Körper, die Haare, die Kleider der ausführenden Person sauber?

- Benutzt die Tätowiererin, der Tätowierer bzw. die Piercerin, der Piercer hygienisch einwand- freie Arbeitsutensilien? Wenn möglich Einwegartikel?

- Ist für sämtliche Arbeitsschritte gewährleistet, dass die Übertragung von Infektionen ausge- schlossen ist?

3.5. Selbstkontrollpflicht

- Ist eine verantwortliche Person bestimmt?

- Kann die verantwortliche Person Dokumente vorlegen, die nachweisen, dass sie – und wenn ja – wie sie die Selbstkontrollpflicht erfüllt? Wie prüft die verantwortliche Person die Sicherheit der Farben, Piercings und Arbeitsinstrumente? Nimmt die Importeurin, der Importeur von Far- ben Proben?

3.6. Meldepflicht

Sind die Betriebe, die Tätowierungen oder Permanent-Make-up anbieten, bei der zuständigen kanto- nalen Vollzugsbehörde gemeldet (ab 1. Mai 2018)?

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4. Richtlinie für eine "Gute Arbeitspraxis" im Bereich Tätowieren, Permanent-Make-up, Piercen und verwandte Praktiken

Gestützt auf Artikel 9 der Verordnung über Gegenstände für den Humankontakt empfiehlt das BLV, die Richtlinie für eine "Gute Arbeitspraxis" im Bereich Tätowieren, Permanent-Make-up, Piercen und verwandte Praktiken anzuwenden. Dieser Richtlinie kommt jedoch kein normativer Charakter zu.

Massgebend für Beanstandungen und das Anordnen von Massnahmen sind die unter Ziffer 2 erwähn- ten lebensmittelrechtlichen Erlasse.

5. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 16. April 2018 in Kraft.

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Hans Wyss Direktor

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