Gelsenkirchen, den 27. Oktober 2021
Das sind wir
2 28.10.2021
Quelle: Bundesnetzagentur – EEG in Zahlen 2019
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(1) Netzbetreiber dürfen unbeschadet ihrer Pflicht nach § 12 ausnahmsweise an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-
Anlagen, die mit einer Einrichtung zur Regelung der Einspeiseleistung im Sinn von § 9 Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ausgestattet sind,
regeln, soweit
1.andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
Netzbetreiber darf EE-Anlagen zur Verhinderung eines Netzengpasses regeln.
(1) Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 reduziert, muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber für die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen.
Anlagenbetreiber hat Entschädigungsanspruch gegen den Netzbetreiber.
ÜNB
BKV
Der BKV muss den bilanziellen Ausgleich des Bilanzkreise vornehmen =
Ausgleichsenergiekosten I.d.R. Weiterreichung der
Ausgleichsenergiekosten unter Direktvermarktungsvertrag
Anspruch auf Erstattung der
entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen gemäß § 15 Abs. 1 EEG = insb.
Ausfallarbeit + Marktprämie,
streitig ob Ausgleichsenergiekosten erstattungsfähig
EinsMan-Maßnahme
AB
(Direktvermarkter)
Der Anlagenbetreiber erhält
Vom Direktvermarkter i.d.R. den Monatsmarktwert im Sinne von Anlage 1 des EEG = Durchschnittlich in Deutschland
erzielter Spotmarktpreis des jeweiligen Energieträgers (On-/Offshore Wind) + vom Netzbetreiber die Marktprämie gem. § 19 Abs. 1 EEG.
Einspeisemanagement: Erstattung der Ausfallarbeit + Marktprämie gem. § 15 Abs. 1 EEG durch Netzbetreiber Der Direktvermarkter erhält
Ein Dienstleistungsentgelt gemäß Direktvermarktungsvertrag
Gewinnmarge: Gelingt es dem Direktvermarkter mit dem konkreten Windpark einen über den Monatsmarktwert
hinausgehenden Mehrerlös zu erwirtschaften, verbleibt dieser beim Direktvermarkter. Das Risiko als auch der Vorteil der konkret durch den Windpark erzielbaren Strompreise liegt beim Direktvermarkter; der Anlagenbetreiber erhält i.d.R. in jedem Fall den Monatsmarktwert.
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Betreiber von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie mit einer Nennleistung ab 100 Kilowatt sowie von Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie, die durch einen Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung durch Betreiber von Übertragungsnetzen die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen oder die Anpassung zu dulden.
Eine nach Absatz 1 Satz 1 vorgenommene Anpassung ist zwischen dem Betreiber des Übertragungsnetzes und dem Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder Speicherung von elektrischer Energie angemessen finanziell auszugleichen. Der finanzielle Ausgleich ist angemessen, wenn er den Betreiber der Anlage unter Anrechnung des bilanziellen Ausgleichs nach Absatz 1a wirtschaftlich weder besser noch schlechter stellt, als er ohne die Maßnahme stünde.
Ein angemessener finanzieller Ausgleich nach Satz 1 umfasst […]
5. im Fall der Reduzierung der Wirkleistungserzeugung aus Anlagen nach § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes oder von KWK-Strom im Sinne des § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes die entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen.
(1a) Der Bilanzkreisverantwortliche der betroffenen
Einspeise- oder Entnahmestelle hat einen Anspruch auf einen bilanziellen Ausgleich der Maßnahme […].
Die Regelungen zum Einspeisemanagement von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen im EEG und KWKG sind aufgehoben und in ein einheitliches Redispatch-Regime mit den konventionellen Anlagen nach §§ 13, 13a, 14 EnWG überführt.
EE-Anlagen und KWK-Anlagen ab 100 kW sowie Anlagen, die jederzeit durch einen Netzbetreiber fernsteuerbar sind, sind verpflichtet, auf Aufforderung des ÜNB die Wirkleistungs- oder Blindleistungserzeugung oder den Wirkleistungsbezug anzupassen (Aufforderungsfall) oder die Anpassung zu dulden (Duldungsfall), vgl. § 13a Abs. 1 EnWG.
Der BKV hat gegenüber dem ÜNB einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich der Maßnahme. Ausgleichsenergiekosten entfallen für den BKV, die Strommengen werden bilanziell gutgeschrieben.
Die bilanzielle Gutschrift erfolgt in Höhe des Preisindex ID-AEP, vgl. BNetzA Beschluss BK6-20-059.
Der AB hat einen Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich gegen den ÜNB, vgl. § 13a Abs. 2 Nr. 5 EnWG (entgangene Einnahmen + zusätzliche Aufwendungen)
Der bilanzielle Ausgleich zugunsten des BKV wird abgezogen, auch wenn der AB nicht BKV ist.
Rechtslage ab dem 1. Oktober 2021 (ohne BDEW Übergangslösung)
Der bilanzielle Ausgleich durch den ÜNB entfällt, bzw. wird in Höhe von 0 MWh durchgeführt.
Der BKV ist weiterhin für die Bewirtschaftung des Bilanzkreises im Zeitpunkt der Redispatch -Maßnahme verantwortlich;
d.h. er muss für bilanziellen Ausgleich im Fall einer Redispatch-Maßnahme sorgen.
Der finanzielle Ausgleich zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber nach § 13a Absatz 2 EnWG bleibt unberührt, d. h.
der finanzielle Ausgleich des Anlagenbetreibers wird so bestimmt, als habe der Netzbetreiber den bilanziellen Ausgleich vollständig selbst durchgeführt.
Der BKV hat sodann einen Anspruch auf Entschädigung gegen den Netzbetreiber aus echter berechtigter GoA gem. §§ 683 S.
1, 670 BGB. Die Höhe des Anspruchs soll sich mit einem Anteil von 72,5% zum EPEX-Spot Preisindex ID1 und mit 27,5%
zum Wert des ReBAPzusammensetzen.
Die BNetzA begrüßt den Vorschlag und wird bei dessen Umsetzung keine Aufsichts- oder Zwangsmaßnahmen wegen etwaiger Verstöße einleiten.
Bis März 2022
ÜNB
BKV
Netzbetreiber führt bilanziellen Ausgleich kostenlos für den BKV durch (Bewertung gemäß
Preisindex ID-AEP).
Vergütung für Ausfallsarbeit o.
bilanziell gutgeschriebene Strommengen gemäß
Direktvermarktungsvertrag ?
Anspruch auf angemessenen finanziellen Ausgleich, für EE-Anlagen insb. Erstattung der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 5 EnWG. Der bilanzielle Ausgleich wird dabei abgezogen. Erstattet wird insb. die Marktprämie.
Redispatch-Maßnahme
AB
(Direktvermarkter)
BT-Drs. 19/7375, S. 56
„Der bilanzielle Ausgleich gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen ist für die Ermittlung des finanziellen Ausgleichs zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Netzbetreiber anzurechnen. Das gilt auch dann, wenn der Anlagenbetreiber nicht selbst bilanzkreisverantwortlich ist, sondern sich der Hilfe eines Dritten als Bilanzkreisverantwortlichem (z. B.
Direktvermarktungsunternehmer) bedient.
Die Höhe des finanziellen Ausgleichs des Anlagenbetreibers durch den Netzbetreiber ist in beiden Fällen gleich. Ein Ausgleich zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Bilanzkreisverantwortlichen kann bei Bedarf vertraglich zwischen den beiden Parteien geregelt werden.“
• Prüfung des Direktvermarktungsvertrages: Auszahlung des
Monatsmarktwertes, wenn die bilanzielle Gutschrift physikalischer Lieferung gleichzustellen ist (ggf. Vertragsauslegung)
• Kosten für Bilanzkreisausgleich entfallen für den Direktvermarkter
• Enthält der Vertrag keine Anhaltspunkte besteht ggf. Regelungsbedarf
• P: Bestimmung des Wertes der bilanziell gutgeschriebenen Strommengen;
Monatsmarktwert oder alternative Vergütung ?
11 28.10.2021
Anpassung des Dienstleistungsentgeltes ? P: Kein Bezug zum Redispatch 2.0
Neues Preismodell: Anpassung der Vergütung unter dem
Direktvermarktungsvertrag in Zeiten von Redispatch-Maßnahmen.
Welcher Preis ist angemessen ?
Auskehr des tatsächlichen Spoterlöses ?
Preisindex ID-AEP, vgl. BNetzA Beschluss BK6-20-059 ?
Mischpreis 72,5% zum Wert des ID1 27,5% zum Wert des ReBAP (vgl. BDEW Übergangslösung) ?
12 28.10.2021
Entgangene Einnahmen i.S.v. § 13 Abs. 2 Nr. 5 EnWG umfasst nach der Vorstellung des Gesetzgebers insb. die Marktprämie
P: Erhält der Anlagenbetreiber in Zeiten von Redispatch 2.0 Maßnahmen nicht den Monatsmarktwert ausgezahlt, sondern eine andere (niedrigere) Vergütung entgehen ihm Einnahmen in Form des Deltas zwischen dem
Monatsmarktwert und der angepassten Vergütung (bzw. des erhöhten Dienstleistungsentgeltes). Kann der AB dieses Delta gem. § 13a Abs. 2 Nr. 5 EnWG vom Netzbetreiber ersetzt bekommen?
Gesetzgeber: „Aufgrund des bilanziellen und finanziellen Ausgleichs nach § 13a Absatz 2 stellt diese Erweiterung für die betroffenen Anlagen keine wirtschaftliche Belastung dar. […] Die materiellen Maßstäbe der bisherigen
Härtefallregelung für die Entschädigung von Einspeisemanagement-Maßnahmen nach § 15 EEG bleiben dabei erhalten“ (BT-Drs. 19/7375 S. 55 f.)
Artikel 13 Abs. 7 lit. b) EU-VO 2019/943 (Elektrizitätsbinnenmarktverordnung ): Der finanzielle Ausgleich für Redispatch-Maßnahmen umfasst die Nettoeinnahmen aus dem Verkauf von Elektrizität, die die Anlage ohne die
Aufforderung zum Redispatch erzielt hätte = Monatsmarktwert ? Vorrang des EU-Rechts gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV
BNetzA könnte für Rechtssicherheit sorgen: Festlegungskompetenz gem. § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG
13 28.10.2021
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14 28.10.2021