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Warum es eine Neuordnung der Bundesbeiträge an die Sozialversicherungen braucht | Die Volkswirtschaft - Plattform für Wirtschaftspolitik

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18 Die VolkswirtschaftDas Magazin für Wirtschaftspolitik 9-2013

Die AHV und die IV werden hauptsäch- lich aus den Beiträgen der Versicherten und der Arbeitgeber finanziert. Einen namhaften Anteil tragen indessen auch der Bund und damit alle Steuerpflichtigen:

– Erstens finanziert der Bund einen Beitrag an die AHV in Höhe von 19,55% der jährlichen Ausgaben der Versicherung; bei der IV sind es 37,7%.

– Zweitens erhalten die beiden Sozialwerke Anteile aus den Mehrwertsteuereinnah- men. Für die AHV wird seit 1999 ein zu- sätzliches Mehrwertsteuerprozent erho- ben, dessen Ertrag zu 83% direkt der AHV zufliesst. Für die IV wurde im Rah- men der IV-Zusatzfinanzierung (von 2011–2017 befristet) ein Zuschlag von 0,4 Mehrwertsteuerprozent erhoben.

– Ferner fliesst der Ertrag der Spielbanken- abgabe an die AHV, und die IV erhält vom Bund bis 2017 die Schuldzinsen, die sie der AHV zahlt, zurückerstattet.

Verdrängung anderer Bundesausgaben Aktuell fliessen 18% der ordentlichen Bundesausgaben an die AHV und IV. Die durch die demografische Alterung bedingte Ausgabensteigerung der Versicherungen stellt den Bundeshaushalt vor grosse Herausforde- rungen, indem sie Ausgaben für andere Ge- biete, deren Höhe nicht gesetzlich festgelegt ist, schleichend aus dem Haushalt verdrängt.

Bis 2030 beläuft sich der Verdrängungseffekt beim Bundesbeitrag an die AHV auf schät- zungsweise 2 Mrd. Franken. Dies entspricht rund 30% der jährlichen Bundesausgaben für Bildung und Forschung oder 55% der Ausga- ben für die Landwirtschaft.

Anbindung an das BIP-Wachstum

Die Koppelung der Bundesbeiträge an die Ausgaben der Sozialwerke senkt den Reform- druck, weil jedes Ausgabenwachstum vom Bundeshaushalt teilweise mitgetragen wird.

Umgekehrt reduziert sich der Anreiz für Re- formen, weil allfällige Einsparungen nicht nur den Sozialwerken zu Gute kommen, son- dern auch den Bundeshaushalt entlasten.

Aus finanzpolitischer Sicht ist es daher von Vorteil, die Bundesbeiträge an die Sozial- versicherungen von deren effektiven Ausga-

ben abzukoppeln und an die Entwicklung des BIP (bzw. der Mehrwertsteuer) anzubin- den. Bei der IV hat man diesen Weg mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision bereits beschritten. Ab dem Jahr 2014 wird der Bundesbeitrag jährlich entsprechend der Wachstumsrate der Mehrwertsteuer ange- passt. Weil die IV-Renten etwas langsamer zunehmen als das BIP, wird die Wachstums- rate des Bundesbeitrags zusätzlich etwas ab- gedämpft.

Teilentflechtung bei der AHV

Der Bundesbeitrag an die AHV soll nach dem Willen des Bundesrats ebenfalls neu ge- regelt werden. Gemäss dem Entscheid über die Eckwerte der Reform der Altersvorsorge 2020 soll es zu einer Teilentflechtung kom- men: Die Hälfte des Bundesbeitrags (aufge- rundet 10% der AHV-Ausgaben) soll weiter- hin der Ausgabenentwicklung der AHV folgen. Der Rest (bei Inkrafttreten ebenfalls 10%) wird jährlich entsprechend dem Wachs- tum der Mehrwertsteuererträge angepasst.

Der Verzicht auf die vollständige Ent- flechtung bedeutet, dass das demografisch bedingte Kostenwachstum der AHV weiter- hin in gewissem Mass auf den Bundeshaus- halt durchschlägt. Der Bund trägt damit der zentralen Bedeutung der AHV Rechnung.

Deren Einbussen werden zudem teilweise kompensiert, indem man ihr künftig 90%

des Ertrags aus dem Mehrwertsteuerprozent für die AHV (bisher 83%) zuweist.

Die Abkoppelung bei der AHV entlastet den Bundeshaushalt per 2030 mit etwa 550 Mio. Franken. Diese Entlastung spiegelt sich in entsprechenden Mindereinnahmen bei der AHV von etwas unter 1% einer Jahres- ausgabe; dies im Jahr 2030, also zu einer Zeit, in der die AHV dank den Massnahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 über ein Ka- pital von über 90% einer Jahresausgabe ver- fügt. In der Zeit danach dürfte die IV ihre Schuld abgezahlt haben und Überschüsse er- wirtschaften.1 Der Bundesrat erwägt daher, ob dann ein Teil des Bundesbeitrags für die IV an die AHV abgetreten werden könnte.

Warum es eine Neuordnung der Bundesbeiträge an die Sozialversicherungen braucht

Das starke Wachstum der AHV-Ausgaben führt bei der geltenden gesetzlichen

Regelung zu einer schleichenden Verdrängung von anderen Bundesausgaben. Aus diesem Grund hat sich der Bundesrat für eine Neuregelung des Bundesbeitrags entschieden.

Er lehnt sich an den Mechanismus bei der IV an, der im kommenden Jahr in Kraft tritt. Konkret soll die Hälfte des AHV-Bundes- beitrags weiterhin der

Ausgabenentwicklung der AHV folgen. Der Rest wird jährlich entsprechend dem Wachstum der Mehrwertsteuererträge angepasst.

Eva Matter Ökonomin, Abteilung Ausgabenpolitik, Eidg.

Finanzverwaltung EFV

1 Die Abkopplung bei der IV bringt, verglichen mit der 2013 noch geltenden Regelung, im Jahr 2030 dem Bun- deshaushalt eine Mehrbelastung von 750 Mio. Franken, denn bei der IV verläuft das Ausgabenwachstum auf- grund der verabschiedeten Reformen langsamer als das Wachstum des Bundesbeitrags.

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