Veränderungen durch das 2. Pflegestärkungsgesetz
ab 01.01.2016
- Regelungen ab 01.01.2016
- Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 01.01.2017 - Überleitung in die Pflegegrade
PSG II – ab 01.01.2016:
Beratung:
Pflegende Angehörige erhalten einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung.
Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot für eine
Pflegeberatung.
Folgende Regelungen treten 2016 in Kraft:
ALT – gültig bis 31.12.2016:
Pflegebedürftig sind nach § 14 Abs. 1 SGB XI Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen
Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im
Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.
Gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen betreffen die Bereiche:
Körperpflege
Ernährung
Mobilität
Hauswirtschaftliche Versorgung
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff:
NEU ab 01.01.2017:
Pflegebedürftig sind nach § 14
Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigen oder gesundheitliche
bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindesten sechs Monate und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff:
Begutachtung nach dem neuen Verfahren:
NEU ab 01.01.2017:
Maßgeblich sind die folgenden sechs Bereiche – Module der Erhebung
1. Mobilität
2. Geistige und kommunikative Fähigkeiten
3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung (Alltagsverrichtungen)
5. Umgang mit Erkrankungen und Belastungen
6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte
7. Außerhäusliche Aktivitäten 8. Haushaltsführung
Pfle ge be dü rft ig kei t
Hi lfeb ed ürftig kei
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff:
Pflegegrade nach dem neuen Begutachtungsinstrument
PG 0 –
keine Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder Fähigkeiten PG1 –
geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten PG2 –
erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten PG3 –
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten PG4 –
schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten PG5 –
schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische VersorgungPG1 PG2 PG3 PG4 PG5
0 12,5 27 47,5 70 90 100
Derzeit Pflegebedürftige werden zum 1. Januar 2017 automatisch in einen der neuen Pflegegrade übergeleitet.
Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den nächst höheren Pflegegrad übergeleitet.
Menschen, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad überführt.
Alle, die bereits Pflegeleistungen erhalten, erhalten diese daher mindes- tens in gleichem Umfang weiter, die allermeisten erhalten mehr Unter- stützung. Niemand muss einen neuen Antrag auf Begutachtung stellen.
Die Betroffenen erhalten im Herbst 2016 eine schriftliche Information ihrer Pflegekasse, in welchen Pflegegrad sie übergeleitet werden. Dabei gilt:
Alle, die bereits Leistungen von der Pflegeversicherung erhalten, erhalten diese auch weiterhin mindestens in gleichem Umfang, die allermeisten erhalten sogar deutlich mehr.
Überleitung in Pflegegrade
Überleitung der bisherigen Pflegestufen in die Pflegegrade
Pflegestufen Pflegegrade
Personen mit EA* Pflegegrad 2
Pflegestufe I Pflegegrad 2
Pflegestufe I mit EA* Pflegegrad 3
Pflegestufe II Pflegegrad 3
Pflegestufe II mit EA* Pflegegrad 4
Pflegestufe III Pflegegrad 4
Pflegestufe III mit EA* Pflegegrad 5
Härtefall Pflegegrad 5
*EA=eingeschränkte Alltagskompetenz
Personen mit Pflegestufe 0 ohne EA* werden nicht automatisch übergeleitet. Falls eine eingeschränkte Alltagskompetenz bestehen sollte, ist es sinnvoll diese bis zum 30.06.2016
durch den MDK begutachten zu lassen, damit die betroffene Person richtig übergeleitet wird.
Wenn bei Personen mit Pflegestufe 0 keine eingeschränkte Alltagskompetenz besteht, ist zu empfehlen, nach dem 01.01.2017 eine Einschätzung nach den Pflegegraden zu beantragen.
Veränderungen durch das PSG 2 - Pflegegeld
Pflegestufen Leistungen
seit 2015 Pflegegrade Leistungen ab 2017
Pflegegrad 1 - €
Pflegestufe 0 mit EA 123 € Pflegegrad 2 316 €
Pflegestufe 1 244 € Pflegegrad 2 316 €
Pflegestufe 1 mit EA 316 € Pflegegrad 3 545 €
Pflegestufe 2 458 € Pflegegrad 3 545 €
Pflegestufe 2 mit EA 545 € Pflegegrad 4 728 €
Pflegestufe 3 728 € Pflegegrad 4 728 €
Pflegestufe 3 mit EA 728 € Pflegegrad 5 901 €
Pflegestufen Leistungen
seit 2015 Pflegegrade Leistungen ab 2017
Pflegegrad 1 - €
Pflegestufe 0 mit EA 231 € Pflegegrad 2 689 €
Pflegestufe 1 468 € Pflegegrad 2 689 €
Pflegestufe 1 mit EA 689 € Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegestufe 2 1.144 € Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegestufe 2 mit EA 1.298 € Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegestufe 3 1.612 € Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegestufe 3 mit EA 1.612 € Pflegegrad 5 1.995 €
Härtefall 1.995 € Pflegegrad 5 1.995 €
Härtefall mit EA 1.995 € Pflegegrad 5 1.995 €
Veränderungen durch das PSG 2 –
Sachleistungen für ambulante Pflege
Pflegestufen Leistungen
seit 2015 Pflegegrade Leistungen ab 2017
Pflegegrad 1 125 €
Pflegestufe 0 mit EA 231 € Pflegegrad 2 689 €
Pflegestufe 1 468 € Pflegegrad 2 689 €
Pflegestufe 1 mit EA 689 € Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegestufe 2 1.144 € Pflegegrad 3 1.298 €
Pflegestufe 2 mit EA 1.298 € Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegestufe 3 1.612 € Pflegegrad 4 1.612 €
Pflegestufe 3 mit EA 1.612 € Pflegegrad 5 1.995 €
Härtefall 1.612 € Pflegegrad 5 1.995 €
Härtefall mit EA 1.612 € Pflegegrad 5 1.995 €
Veränderungen durch das PSG 2 –
Leistungen für teilstationäre Pflege
Leistungen bei Pflegegrad 1 - § 28a SGB XI ab 01.01.2017
Dem Pflegegrad 1 betrifft einen Großteil der Antragsteller die bislang von der Pflegekasse eine vollständige Ablehnung erhalten haben. Bei
Pflegegrad 1 sind folgende Leistungen vorgesehen:
Pflegeberatung gemäß der §§ 7a und 7b
Beratung in der eigenen Häuslichkeit gemäß § 37 Absatz 3
zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen gemäß § 38a
Versorgung mit Pflegehilfsmitteln gemäß § 40 Absatz 1 bis 3 und Absatz 5,
finanzielle Zuschüsse f. Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (gemäß § 43b = ehemals § 87b)
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gem. § 45
Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 € pro Monat (§ 45b)
Zuschuss vollstationäre Pflege in Höhe 125,00 € pro Monat
Entlastungsbetrag ab 1.1.2017 (§45b SGB XI)
Ersatz für die bisherigen 104 € oder 208 € niedrigschwellige Betreuungsleistungen:
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € mtl. Der Betrag dient der Erstattung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von:
1. Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, 2. Leistungen der Kurzzeitpflege,
3. Leistungen der ambulanten Pflegedienste im Sinne des § 36, in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für die Leistung körperbezogener Pflegemaßnahmen,
4. Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a.
Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der
genannten Leistungen im Übrigen Mittel der Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Die Leistung nach Absatz 1 kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag wie bisher in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.
Bestandschutz gilt für Personen, die derzeitig 208 € erhalten. Sollten sie durch die Überleitung in den Pflegegrad in der Gesamtsumme zusammen mit den 125 € weniger Leistungen erhalten, wird bis maximal 83 € der Ausgleich gezahlt.