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So erhalten Sie einen fairen Pflegegrad

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So erhalten Sie einen fairen Pflegegrad

Wir unterstützen Sie bei der Beantragung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche:

einfach, schnell und pflegekassenunabhängig.

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Hallo Ratsuchende/r,

die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen kommt oft unvorhergesehen und verändert in der Regel den Alltag der ganzen Familie. Um den Betroffenen bestmöglich zu versorgen, gibt es zahlreiche Leistungsansprüche. Damit Sie diese aber wahrnehmen können, sollten Sie unbedingt über Ihre pflegerelevanten und finanziellen Ansprüche im Detail Bescheid wissen. Ist der Pflegegrad anerkannt, empfehlen wir möglichst viele Ansprüche wahrzunehmen, die Sie entlasten.

Zunächst gilt es jedoch erfolgreich den Pflegegrad zu beantragen. Deshalb unterstützen wir von Pflegegrad-beantragen.de Sie beim Erstantrag, der Höherstufung und Widerspruch: einfach, schnell und pflegekassenunabhängig.

Warum wir das tun? Die Idee entstand aus persönlichem Anlass, nachdem Familienmitglieder pflegebedürftig wurden. Als ehemals Betroffene wissen wir was es heißt, unvorbereitet und unerwartet in die Pflegesituation zu kommen.

Damit Sie den Antrag nun so unkompliziert und schnell wie möglich stellen können, erhalten Sie in diesem Dokument den formlosen Pflegeantrag und aus unserer Sicht wichtige Tipps, wie Sie erfolgreich einen fairen Pflegegrad erhalten.

Bedenken Sie immer, dass es um hohe - insbesondere finanziellen - Ansprüche geht, die Sie für eine sehr gute Versorgung und Betreuung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen nutzen wollen. Dieser Anspruch steht Ihnen zu.

Nutzen Sie ihn - wir unterstützen Sie dabei!

Sie fragen sich, wer wir sind? Wir sind ein kleines Team mit unterschiedlichem beruflichen Hintergrund. Uns eint, dass wir ähnliche Erfahrungen im persönlichen Pflegeumfeld gesammelt haben und deshalb dieses Angebot aufbauen, um Sie als Ratsuchende/n zu unterstützen.

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Erfahrung und Aufwand

Zeit individualisierte Informationen

Antrag

Fallmanagement kostenlose Pflegehilfsmittel

Umbaumaßnahmen

Pflegeheimplatz Pflegedienst

24-Stunden-Pflege

niedrigschwellige Betreuungsangebote

ANGEHÖRIGER

Beratung

So finanzieren wir dieses Angebot! Sie auf Ihre Leistungsansprüche aufmerksam zu machen, ist mittlerweile mehr als nur ein Teilzeitjob. Alle für Sie kostenlosen Leistungen werden durch unsere Partner direkt mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet. Von unseren Partnern erhalten wir für die Vermittlung eine kleine Provision, mit der wir unser Angebot refinanzieren. Auf Selbstzahlerangebote machen wir Sie ebenfalls aufmerksam, da wir meinen, dass diese Ihnen weiterhelfen.

Die folgende Graphik zeigt exemplarisch einen Pflegeverlauf mit einigen beispielhaft ausgewählten Leistungs- ansprüchen auf, die Sie über uns kostenlos in Anspruch nehmen können.

Vielen Dank, dass Sie unserem Angebot vertrauen.

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Widerspruch

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1. Allgemeines: Ein Pflegefall kann alle Betroffenen schnell an ihre Grenzen bringen. So müssen plötzlich neben dem Alltag noch viele und sehr wichtige Entscheidungen getroffen werden. Dabei gibt es schnelle Hilfe im Pflegefall.

2. Voraussetzungen: Die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist die Voraussetzung für die Einstufung in einen Pflegegrad und damit auch für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung.

3. Antrag: Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist die erste organisatorische Aufgabe, die anfällt. Die erfolgreiche Anerkennung ist der Dreh- und Angelpunkt bei der Finanzierung und Organisation.

4. Begutachtung: Der Tag der Begutachtung ist elementar wichtig, weshalb die Begutachtung, die meist nur zwischen 20 und 40 Minuten dauert, sehr gut vorbereitet sein muss. Da der Gutachter sich in dieser kurzen Zeit einen vollständigen Eindruck machen muss, kann es zu Fehleinschätzungen kommen - ggf. kommen einzelne Dingen gar nicht zur Sprache.

5. Widerspruch: Fast jeder 3. Erstantrag auf Pflegegrad wird abgelehnt oder zu niedrig beschieden. Unsere

Erfahrung zeigt, dass bei 50 Prozent der Ablehnungen der Pflegebedarf vom MDK falsch eingeschätzt wurde. Doch wie geht es nun weiter?

6. Leistungen: Im Antrag können Sie bereits eine erste Wahl hinsichtlich der verschiedenen Leistungen treffen:

Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistungen, Tages- oder Nachtpflege, vollstationäre Pflege, Pflege in vollstationärer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, zusätzliche Betreuungsleistungen.

7. Ansprüche: Anerkannte Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben zahlreiche Ansprüche. Diese werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen und haben den Gegenwert von bis zu mehreren tausend Euro pro Jahr. Deshalb sollten Sie diese auch unbedingt in Anspruch nehmen.

Das finden Sie in unserem Ratgeber

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Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeines

1.1. Der Ablauf der nächsten Wochen 1.2. Jeder dritte Antrag wird abgelehnt 2. Voraussetzungen

2.1. Änderungen seit Januar 2017

2.2. Pflegegrade - so werden sie ermittelt!

2.3. Diese sechs Kriterien werden bewertet 3. Antrag

3.1. Pflegeantrag: wie, wer, wann, wo und was?

3.2. Beantragung in drei Schritten

3.3. So erreichen Sie mit uns einen fairen Pflegegrad 3.4. Wir arbeiten nur mit qualifizierten Pflegeberatern 4. Begutachtung

4.1. Begutachtung gut vorbereiten 4.2. Pflegetagebuch führen

5. Widerspruch

5.1. Widerspruch einlegen

6. Leistungen

6.1. Pflegegeld und Pflegesachleistung 6.2. Kombinationsleistung

6.3. Stationäre Versorgung 6.4. Teilstationäre Versorgung 6.5. Verhinderungspflege

6.6. Kurzzeitpflege und Betreuungsleistungen 7. Ansprüche

7.1. Pflegehilfsmittel 7.2. Online-Pflegekurs 7.3. Hausnotruf

7.4. Treppenlift 7.5. Beihilfe

7.6. Pflegedienst und -heim 7.7. Wohnraumanpassung 7.8. Finanzierung

Seite 5

Dieses Werk einschließlich aller seiner Teile ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwendung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung von PflegeVertrauen unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigung, Übersetzung, Mikroverfilmung und für die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen.

Trotz aller Sorgfalt kann für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben in diesem Ratgeber keine Haftung übernommen werden.

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1. Allgemeines

Ein Pflegefall kann alle Betroffenen schnell an ihre Grenzen bringen. So müssen plötzlich neben dem Alltag noch viele und sehr wichtige Entscheidungen getroffen werden. Dabei gibt es schnelle Hilfe im Pflegefall.

In den kommenden Wochen legen Sie die Voraussetzung, ob und welche Leistungen der Pflegebedürftige von der Pflegekasse beziehen kann. Beachten Sie, dass Sie Ihren Anspruch auf einen fairen Pflegegrad unbedingt einfordern und dabei auch auf professionelle Unterstützung zurückgreifen sollten.

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1.1. Der Ablauf der nächsten Wochen

Antrag stellen. Wenn die Voraussetzungen für einen Pflegegrad erfüllt sind, sollten Sie den Antrag auf Pflegegrad stellen. Dafür haben Sie zwei Optionen: telefonisch oder schriftlich. Wir empfehlen den Antrag unbedingt schriftlich zu stellen und auf eine schriftliche Eingangsbestätigung zu achten. Nur in diesem Fall können Sie eindeutig nachweisen, wann der Antrag gestellt wurde. Die Eingangsbestätigung ist wichtig, da Sie bei Anerkennung des Pflegegrads alle Leistungen bis zum Tag des Antrags rückwirkend erstattet bekommen - oft geht es um mehrere tausend Euro. Eine schriftliche Bestätigung erhalten Sie entweder über ein postalisches Einschreiben oder durch den Versand des Antrags über unseren Service der digitalen Antragstellung.

MDK-Begutachtung vorbereiten und meistern. Nachdem die Pflegekasse den Pflegeantrag erhalten hat, beauftragt sie den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zur Begutachtung, die zwischen 20 und 40 Minuten dauert.

Der Gutachter überprüft, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. Dieser wichtige Termin muss gut vorbereitet sein - z.B.

mit einem Pflegetagebuch. Überlassen Sie aber nichts dem Zufall, denn mehr als jeder 3. Antrag wird von den Pflege- kassen übergreifend abgelehnt. Krankenkassen empfehlen unabhängige Pflegeberater hinzuzuziehen, die Sie auf Erfolgsbasis unterstützen.

Anerkennung oder Widerspruch einlegen. Innerhalb von 25 Werktagen nach Antragstellung muss die Pflegekasse darüber entscheiden, ob die Pflegebedürftigkeit für einen Pflegegrad ausreicht oder nicht. Bei Anerkennung erhalten Sie rückwirkend ab dem Tag des Antrags alle Leistungen erstattet. Bei Ablehnung oder einem zu geringem Pflegegrad empfehlen wir einen professionell begründeten Widerspruch einzulegen!

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Anerkennung Jetzt haben Sie zahlreiche Ansprüche. Diese

werden in der Regel zu 100 Prozent von der Pflegekasse übernommen und haben den Gegenwert von bis zu mehreren

tausend Euro pro Jahr. Wir zeigen Sie Ihnen auf!

Ablehnung / zu geringer Pflegegrad Unser Pflegeberater prüft

den Bescheid und unterstützt Sie mit einem professionellen Widerspruch. Die Kosten sind geringer als die rückwirkende

Erstattung. Sie gehen also kein finanzielles Risiko ein.

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Im Durchschnitt lehnen die Pflegekassen jeden dritten Antrag ab - 50 Prozent davon zu Unrecht. Viele Antragsteller sind der Meinung, dass das Ausfüllen des Antrags für eine optimale Antragstellung reicht. Sie vertrauen auf die MDK-Begutachtung und gehen davon aus, dass die Gutachter sämtliche Informationen nutzen, um den maximalen Pflegegrad zu bewilligen. Doch das ist leider ein Trugschluss, denn eine Optimierung Ihres Antrags ist nicht vorgesehen.

Und das obwohl das Leistungsrecht so kompliziert ist, dass Laien gegenüber den Experten immer im Nachteil sind.

Deshalb unterstützen wir Sie als unabhängige Pflegesachverständige den Pflegeantrag so zu stellen, dass dieser gleich im ersten Anlauf anerkannt wird und Sie einen fairen Pflegegrad erhalten. Ein Beispiel: Wird der Pflegebedürftige nur in Pflegegrad 2 statt Pflegegrad 3 eingestuft, erhält er 2.748 Euro weniger Pflegegeld (Pflege durch Angehörige) bzw. 7.308 Euro weniger Sachleistung (z.B. ambulanter Pflegedienst) im Jahr.

Unsere Empfehlung: Lassen Sie sich unabhängig beraten. Pflegeberater unterstützen Sie bei allen Anträgen - sowohl beim Erstantrag, bei der Höherstufung als auch im Widerspruch. Dieser stellt gemeinsam mit Ihnen einen gut begründeten Erstantrag, bereitet Sie auf den wichtigen Termin der Begutachtung vor und holt dafür alle im Vorfeld notwendigen Unterlagen ein. Wenn der Pflegegrad zu niedrig oder gar nicht anerkannt wird, unterstützt er Sie beim Widerspruchsverfahren. Betrachten Sie die Beratung als Investition, denn für die meisten Antragsteller holen unabhängige Pflegeberater oftmals überhaupt erst einen (höheren) Pflegegrad und somit auch deutlich höhere finanzielle Ansprüche raus. Diese entsprechen dem Vielfachen der Kosten für die erfolgsabhängige Beratung und schont Ihre Nerven. Weitere Informationen finden Sie in diesem Ratgeber auf den Seiten 16 und 23.

1.2. Jeder dritte Antrag wird abgelehnt.

Mehr zum Antragsservice erfahren

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2. Voraussetzungen

Die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit ist die Voraussetzung für die Einstufung in einen Pflegegrad und damit auch für den Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung.

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2.1. Regelungen seit Januar 2017

Zum 01.01.2017 wurden neben der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs auch alle Änderungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (PSG II) umgesetzt. Seitdem ist die Pflegestufe durch den Pflegegrad ersetzt worden. Warum? Der alte Pflegebedürftigkeitsbegriff berücksichtigte in erster Linie körperliche Beeinträchtigungen – kognitive und psychische jedoch nur bedingt. Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff berücksichtigt genau diese Einschränkungen. Fortan werden Pflegebedürftige nicht mehr auf körperliche Beeinträchtigungen sondern auf den Grad ihrer Selbstständigkeit in Pflegegrade eingeordnet.

Nachfolgende Tabelle gibt Auskunft darüber, in welchen Pflegegrad bereits anerkannt Pflegebedürftige seit dem 1.1.2017 eingestuft worden sind:

Pflegestufe Pflegegrad

bisher nicht vorhanden Pflegegrad 1

Pflegestufe 0 Pflegestufe 1

Pflegegrad 2 Pflegestufe 1 mit eingeschränkter

Alltagskompetenz Pflegestufe 2

Pflegegrad 3

Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegestufe 3

Pflegegrad 4

Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz

Pflegestufe 3 mit Härtefall

Pflegegrad 5 Wer ist pflegebedürftig?

Vereinfacht gesagt sind diejenigen pflegebedürftig, die „gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten aufweisen und deshalb auf Hilfe durch andere angewiesen sind.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate

bestehen.“ Je höher der Grad der Unselbständigkeit ist, desto höher ist der Pflegegrad. Es gibt fünf Pflegegrade: 1, 2, 3, 4 und 5.

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Zur Ermittlung des Pflegegrads findet das neue Begutachtungsverfahren statt. Den Pflegegraden liegt eine Bemessung der Selbstständigkeit in sechs Kriterien zugrunde, die in der Begutachtung bestimmt werden. Während der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (gesetzlich) bzw. MedicProof (privat versichert) werden Punkte je nach Schwere der Beeinträchtigung in sechs Modulen ermittelt. Insgesamt können maximal 100 Punkte erreicht werden. Ob eine Demenz vorliegt, wird weiterhin beachtet.

Am Ende des Begutachtungsverfahrens werden die Punkte aller sechs Module addiert und der Pflegegrad anhand der Skala von 0 bis 100 bestimmt. Je höher der Grad der Unselbständigkeit ist, desto höher ist der Pflegegrad und Ihr finanzieller Anspruch beim Pflegegeld oder der Pflegesachleistung.

Ermitteln Sie mit unserem kostenlosen Pflegegradrechner den Pflegegrad, der Ihnen zusteht. Wenn unerwartet eine hohe Abweichung von Ihrer Einschätzung auftritt, kontaktieren Sie uns bitte für Rückfragen.

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2.2. Pflegegrade – so werden sie ermittelt!

Pflegegrad Beeinträchtigung benötigte Punktzahl

1 geringe ab 12.5

2 erhebliche ab 27

3 schwere ab 47.50

4 schwerste ab 70

5 schwerste ab 90

Zum Pflegegradrechner

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2.3. Diese sechs Kriterien werden bewertet.

1. Mobilität: In diesem Modul "Mobilität" werden fünf Positionen, sog. Items, überprüft: Positionswechsel im Bett, Halten einer stabilen Sitzposition, Umsetzen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen.

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Dieser Bereich ist neu, da bis dato bei der Einstufung in eine Pflegestufe nicht die psychosoziale Unterstützung berücksichtigt wird. Zukünftig berücksichtigt der Pflegegrad folgenden

Hilfebedarf: Verwirrtheit, Depressionen und Strukturierung des Tages.

3. Verhaltensweise und psychische Problemlagen: Dieses Kriterium wird bereits bei der Einstufung in eine Pflegestufe berücksichtigt und soll auch im neuen Begutachtungsassesment zum Pflegegrad zu Grunde gelegt werden.

4. Selbstversorgung: Kann die Person, die begutachtet wird, für eine bestimmte Zeit alleine (z.B. ohne Angehörige) gelassen werden? Erkennt die Person noch Gefahren, z.B. in der Küche, beim Überqueren der Straße? Es geht hier also um Fragen der Selbständigkeit.

5. Unterstützung beim Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen: Da der Großteil pflegebedürftiger Personen nicht mehr ohne medizinische Unterstützung auskommt, soll zukünftig die Selbstständigkeit bei der

Blutzuckermessung, Wundversorgung und Medikamenteneinnahme überprüft werden.

6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte: 4,5 Mio. Pflegebedürftige ohne Pflegestufe wurden im Jahr 2014 in informellen Pflegearrangements, d.h. von ca. 6,75 Mio. Angehörigen versorgt. Zukünftig soll ebenfalls überprüft werden, wer Hilfe leisten kann. Können die Angehörigen die Pflege übernehmen oder bedarf es professioneller Unterstützung?

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3. Antrag

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung ist die erste organisatorische Aufgabe, die anfällt. Die erfolgreiche Anerkennung ist der Dreh- und Angelpunkt bei der Finanzierung und Organisation.

Wichtig zu wissen: Jeder 3. Antrag wird von den Pflegekassen übergreifend abgelehnt. Überlassen Sie deshalb nichts dem Zufall.

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3.1. Pflegeantrag: wie, wer, wann, wo, was?

Wie stellt man den Antrag auf Pflegegrad? Zum Erhalt von Leistungen der Pflegeversicherung, z.B. das monatliche Pflegegeld oder die monatlichen Sachleistungen, muss ein Antrag auf Pflegegrad gestellt werden. Dieser kann formlos gestellt werden. Wenn die Pflegekasse weitere Informationen benötigt, wird sie diese im Anschluss gesondert erfragen.

Wer muss den Antrag auf Pflegegrad stellen? Der Antragsteller ist immer der Pflegebedürftige, nicht der Pflegende.

Die Leistungen werden für und von dem Pflegebedürftigen beantragt, da auch seine Pflegekasse die Leistungen genehmigen muss. Wenn der Pflegebedürftige den Antrag nicht mehr selbst stellen kann, so kann er in seinem Namen gestellt werden. In diesem Fall benötigen Sie eine Vollmacht. Einen entsprechenden Vordruck finden Sie ebenfalls in diesem PDF- Ratgeber.

Wann stellt man den Antrag auf Pflegegrad? Generell gilt, dass Leistungen immer erst ab dem Monat, in dem der Antrag auf Pflegegrad gestellt wurde erstattet werden. Dabei zählt der jeweilige Kalendermonat und somit kann bis zum 28./30./31. des Monats der Antrag gestellt werden. Wir empfehlen deshalb zeitnah den Antrag zu stellen.

Wo muss der Antrag auf Pflegegrad gestellt werden? Der Antrag auf Pflegegrad muss bei der Pflegekasse gestellt werden, die bei der Krankenkasse organisiert ist, bei der der betroffene Pflegebedürftige krankenversichert ist. Beispiel:

Ist der Pflegebedürftige bei der AOK krankenversichert, so muss der Antrag auf Pflegegrad bei der Pflegekasse der AOK gestellt werden. Ebenso gilt dieses für privat versicherte Pflegebedürftige. Den Antrag können Sie bei der nächstgelegenen Filiale abgeben und per Post hinschicken.

Was passiert nach dem Antrag auf Pflegegrad? Nachdem die Pflegekasse Ihren Antrag erhalten hat, kommt ein Gutachter vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. von MedicProof angekündigt zur Begutachtung vorbei. In der Regel muss die Pflegekasse innerhalb von fünf Wochen nach Antrag auf Grundlage des Gutachtens eine Entscheidung fällen, ob der Pflegegrad anerkannt wird oder nicht.

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3.2. Beantragung in drei Schritten

1. Antrag stellen

Hierfür haben Sie zwei Möglichkeiten: Entweder Sie laden sich bei uns den formlosen Antrag herunter oder aber Sie lassen sich den Originalantrag Ihrer Pflegekasse postalisch zuschicken - teilweise müssen Sie hierfür einen Antrag stellen. Tipp: Beide Anträge sind gleichwertig, wenn Sie Zeit sparen wollen/müssen, laden Sie sich unseren runter.

2. Feststellung der Pflegebedürftigkeit bei Begutachtung

Nachdem der Antrag bei der Pflegekasse eingegangen ist, erfolgt die Feststellung der Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung des Pflegebedürftigen. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkasse (GKV) bzw. der Firma MedicProof (PKV) überprüft, wie groß der Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person tatsächlich ist. Tipp: Die Begutachtung sollte gut vorbereitet werden, weitere Infos finden Sie in Kapitel 4.

3. Pflegebedürftigkeit wird anerkannt oder abgelehnt

Auf Grundlage der Begutachtung entscheidet die Pflegekasse, ob eine Pflegebedürftigkeit vorliegt und welcher Pflegegrad anerkannt wird. Die Entscheidung der Pflegekasse muss innerhalb von 25 Werktagen nach Antragstellung vorliegen.

● Wird der Pflegegrad anerkannt, so erhalten Sie rückwirkend ab dem Tag des Antrags finanzielle Leistungen der Pflegekasse ausgezahlt.

● Wird der Antrag abgelehnt oder ist der Hilfebedarf Ihrer Meinung nach größer als vom Gutachter anerkannt, müssen Sie innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Gerne unterstützen wir Sie dabei.

Seite 15 Antrag herunterladen

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3.3. Erreichen Sie mit uns einen fairen Pflegegrad

Viele Antragsteller sind der Meinung, dass das Ausfüllen der Formulare für die optimale Antragstellung ausreicht. Sie vertrauen den MDK-Gutachtern und gehen davon aus, dass diese die Informationen nutzen, um den maximalen

Pflegegrad zu bewilligen. Das ist leider ein Trugschluss. Eine Optimierung Ihres Antrags wird vom MDK nicht vorgenommen. Deshalb unterstützen wir Sie mit qualifizierten Pflegeberatern im gesamt Bundesgebiet.

1. Telefonische Beratung Gemeinsam finden Sie mit unserem

Berater heraus, ob alle Voraus- setzungen für einen Pflegegrad erfüllt

sind. Dabei gehen Sie u.a. die Kriterienbereiche durch, die der Begutachtung zugrunde liegen.

2. Dokumentation & Begleitung Unser Pflegeberater erstellt für Sie

eine Dokumentation, die Sie dem Pflegeantrag beilegen. Im Anschluss

schult er Sie für die Begutachtung, damit Sie optimal auf den wichtigen

MDK-Besuch vorbereitet sind.

Kosten

Da wir vollkommen unabhängig arbeiten und keine staatliche Unterstützung erhalten, stellen wir Ihnen für die Erstberatung und Ausarbeitung der schriftlichen Dokumentation, die Sie dem Antrag beilegen, 150 Euro in Rechnung.

Wird der Pflegegrad anerkannt, erhalten Sie rückwirkend ab dem Antragstag Geld von der Pflegekasse ausgezahlt, von dem Sie das Erfolgshonorar des Pflegeberaters zahlen können. Solange der Antrag nicht erfolgreich ist, fällt kein

Erfolgshonorar an. Für Sie entsteht also kein finanzielles Risiko.

3. Kostenlose Nachbetreuung Da auch Sie im Anschluss an die erfolgreiche Beantragung immer noch

Fragen haben werden, beantworten wir Ihnen diese gerne kostenlos in den kommenden sechs Monaten und

sind an Ihrer Seite.

Kostenlosen Rückruf vereinbaren - zum Antragsservice

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4. Begutachtung

Der Tag der Begutachtung ist elementar wichtig, weshalb die Begutachtung, die meist nur zwischen 20 und 40 Minuten dauert, sehr gut vorbereitet sein muss. Da der Gutachter sich in dieser kurzen Zeit einen vollständigen Eindruck machen muss, kann es zu Fehleinschätzungen kommen - ggf. kommen einzelne Dingen gar nicht zur Sprache. Ebenfalls ist die unter Umständen schwankende Tagesform des Pflegebedürftigen in einem einzelnen Termin nur schwer zu berücksichtigen. Daher gilt es diesen wichtigen Termin so gut es geht vorzubereiten - unter anderem mit unserem Pflegetagebuch.

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Die Begutachtung muss gut vorbereitet werden. So sollte im Vorfeld zum Beispiel ein Pflegetagebuch geführt werden.

Anhand dessen lassen sich alle vorgenommenen Hilfestellungen genau belegen. Tipp: Außerdem empfehlen wir, dass sowohl Sie als pflegender Angehöriger als auch idealerweise ein Pflegeberater bei der Begutachtung vor Ort sind.

Der Pflegeberater kennt den Ablauf der Begutachtung genau und kann das Gespräch lenken. Er kann den Pflegebedürftigen beruhigen, denn eine Begutachtung wirkt auf den Pflegebedürftigen oftmals wie eine (Schul-)Prüfung. Außerdem entlastet es Sie als pflegende Angehörige, da Sie die Verantwortung für die wichtige Begutachtung in professionelle Hände geben können. Der Pflegeberater kennt weiterhin alle Tipps und Kniffe der Begutachtung, aber auch die Tricks, die der Gutachter anwendet, um den tatsächlichen Hilfebedarf zu testen.

Beispielsweise kann im Gutachten schon berücksichtigt werden, ob der Pflegebedürftige die Tür aufmachen kann oder ob er beispielsweise einen kleineren Gegenstand aufhebt, der dem Gutachter „zufällig“ herunterfällt.

Die Zeit der Begutachtung – meist dauert sie zwischen 20 und 40 Minuten – ist knapp bemessen. Da der Gutachter sich in dieser kurzen Zeit einen vollständigen Eindruck machen muss, kann es zu Fehleinschätzungen oder einzelne Dinge können in diesem Zeitraum nicht zur Sprache kommen. Ebenfalls ist die unter Umständen schwankende Tagesform des Pflegebedürftigen in einem einzelnen Termin nur schwer zu berücksichtigen. Hierbei hilft das Pflegetagebuch, denn es bildet einen längeren Zeitraum wirklichkeitsgetreu ab. Übergeben Sie es dem Gutachter direkt zu Beginn der Begutachtung und behalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen.

Tipp: Suchen Sie auch das Gespräch unter vier Augen mit dem Gutachter, wenn spezielle Themen dem Pflegebedürftigen zu unangenehm sind oder er aufgrund einer Verwirrtheit oder - um selbstständiger zu wirken - falsche Angaben macht. Achten Sie darauf, dass der Gutachter alle relevanten Pflegetätigkeiten nachfragt. Weisen Sie ihn sonst auch explizit darauf hin. Nutzen Sie hierfür ebenfalls das Pflegetagebuch.

4.1. Begutachtung gut vorbereiten

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Die Begutachtung muss gut vorbereitet werden. Auf jeden Fall sollten folgende Unterlagen zur Einsicht für den Gutachter vorliegen:

• Pflegetagebuch mit den pflegeerschwerenden Faktoren und den Hinweisen zur eingeschränkten Alltagskompetenz,

• Pflegenachweise des Pflegedienstes,

• Berichte von Ärzten, Pflegediensten oder sonstigen Fachleuten ,

• wenn möglich, lassen Sie sich vom Hausarzt, Neurologen oder Physiotherapeuten des Pflegebedürftigen ein Gutachten erstellen, das die Schwere des Unterstützungsaufwandes bestätigt und

• eine Übersicht über die derzeitig verabreichten Medikamente.

Bereiten Sie sich und auch den Pflegebedürftigen darauf vor, dass Ihnen bzw. dem Pflegebedürftigen während der Begutachtung intime Fragen gestellt werden können – beispielsweise zur Körperpflege. Antworten Sie hierbei ehrlich, auch wenn es unangenehm sein kann und verharmlosen oder beschönigen Sie nichts.

Beachten Sie auch, dass der Pflegebedürftige oftmals alle Kraft zusammen nimmt, um – entgegen der eigentlichen Intention – während der Begutachtung möglichst selbstständig zu wirken. Besonders Demenzkranke blühen häufig richtig auf. Haben Sie Verständnis für die Situation des Pflegebedürftigen, aber auch für die des Gutachters.

4.1. Begutachtung gut vorbereiten

Seite 19

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Oftmals ist pflegenden Angehörigen gar nicht bewusst, wie viel Hilfe sie ihrem Angehörigen eigentlich leisten.

Daher ist es sinnvoll, die gesamten Hilfeleistungen zu dokumentieren. In einem Pflegetagebuch machen Sie genau das über einen Zeitraum von ein bis zwei Wochen. So erhalten Sie einen exakten Überblick über den geleisteten Aufwand und können sich gut auf die Begutachtung vorbereiten.

1. Drucken Sie das gesamte Pflegetagebuch aus.

2. Tragen Sie über ein bis zwei Wochen täglich alle Unterstützungsleistungen ein. Dabei müssen Sie angeben, ob der Pflegebedürftige die Aufgaben bzw. Aktivitäten in der Regel selbständig durchführen kann oder nicht.

3. Weisen Sie den Gutachter auf das Pflegetagebuch hin und nutzen Sie es, um die Pflegebedürftigkeit zu begründen.

In den nachfolgenden sechs Bereichen werden Aktivitäten bzw. Aufgabenstellungen überprüft:

❖ Mobilität

❖ Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

❖ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

❖ Selbstversorgung

❖ Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen und Belastungen

❖ Gestaltung des Alltags und soziale Kontakte

4.2. Pflegetagebuch

Zum Pflegetagebuch

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Seite 21

Grad der

Selbstständigkeit

Beeinträchtigung

Selbstständig Eine Person ist selbstständig, wenn sie eine Tätig keit allein ausführen kann, ohne die Hilfe einer anderen Person in Anspruch zu nehmen. Dieses gilt auch, wenn er Hilfsmittel – wie zum Beispiel eine Gehhilfe – einsetzt, um so von Zimmer zu Zimmer zu kommen.

Überwiegend selbstständig

Eine Person ist überwiegend selbstständig, wenn sie durch eine andere Person in geringem Aufwand Unterstützung erhält.

Überwiegend unselbstständig

Eine Person ist überwiegend

unselbstständig, wenn sie nur einen geringen Anteil einer Handlung selbständig

durchführen kann – eingeschlossen sind hier das Motivieren und die ständige Anleiten.

Unselbstständig Eine Person ist unselbstständig, wenn die ihn pflegende Person – z.B. ein Angehöriger – so gut wie alle Handlungen übernehmen und durchführen muss.

Auf den nachfolgenden Seiten finden Sie die sechs Module, zu denen Sie jeweils angeben müssen, wie hoch der Grad der Selbstständigkeit der

pflegebedürftigen Person ist.

Jedes von Ihnen anzukreuzende Feld hat

rechterhand noch eine Spalte “Anmerkungen”, in die Sie Besonderheiten eintragen können, z.B. die Daten, ab denen die betroffene Person bestimmte Tätigkeiten nicht mehr machen können und dadurch einen höheren Grad an Unterstützung benötigen.

In der rechten Tabelle erhalten Sie Auskunft darüber, welche Beeinträchtigungen die einzelnen Zustände im jeweiligen Grad der Selbstständigkeit beinhalten.

Das Pflegetagebuch gibt Ihnen und dem Begutachter einen Blick auf den Zustand der betroffenen pflegebedürftigen Person und hilft bei der Einstufung.

4.2. Pflegetagebuch führen

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5. Widerspruch

Fast jeder 3. Erstantrag auf Pflegegrad wird abgelehnt oder zu niedrig beschieden. Unsere Erfahrung zeigt, dass bei 50 Prozent der Ablehnungen der Pflegebedarf vom MDK falsch eingeschätzt wurde. Doch wie geht es nun weiter? In der Regel haben Sie vier Wochen Zeit um einen Widerspruch einzulegen. Wenn Sie einen Neuantrag stellen, zählt nicht mehr das Datum des Erst- sondern des Neuantrags, wodurch Sie wertvolle Anspruchszeit und Leistungsansprüche verlieren.

Wir empfehlen Ihnen deshalb sich gegen den aus Ihrer Sicht fehlerhaften Bescheid zu wehren und für Ihre Ansprüche zu kämpfen. Nutzen Sie die Möglichkeit des Gesetzgebers und fordern Sie Ihr Recht der erneuten

Prüfung ein, immerhin geht es um die Finanzierung der Pflege und somit um mehrere (teilweise zehn-)tausende Euro pro Jahr.

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5.1. Legen Sie mit uns Widerspruch ein

Mehr als jeder vierte Antrag wird abgelehnt. Der Grund für einen Widerspruch kann daher sowohl die Ablehnung des Pflegegrads als auch die Tatsache sein, dass Aufgaben und Aktivitäten falsch anerkannt wurden und Sie somit einen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben, der geringer als der eigentlich verdiente ist. Gut begründete und fachmännisch erstellte Widersprüche haben in der Regel eine hohe Chance anerkannt zu werden. Es geht um Ihre Ansprüche! Ihre Herausforderung: Der Widerspruch muss innerhalb von vier Wochen erfolgen!

Seite 23

Kosten

Da wir vollkommen unabhängig arbeiten und keine staatliche Unterstützung erhalten, stellen wir Ihnen für die Prüfung der Bescheide und die telefonische Erstberatung 199 Euro in Rechnung. Gewinnen wir den Widerspruch und wird der Pflegegrad anerkannt, erhalten Sie rückwirkend ab dem Antragstag Geld von der Pflegekasse ausgezahlt. Hiervon

erhalten wir 50 Prozent als Erfolgshonorar. Solange der Antrag nicht erfolgreich ist, fällt kein Erfolgshonorar an.

Für Sie entsteht also kein finanzielles Risiko.

Kostenlosen Rückruf vereinbaren - zum Antragsservice 1. Prüfung der Bescheide

Nach einer kostenlosen tel.

Erstberatung schicken Sie uns zur Prüfung der Ablehnung das Gutachten und die Bescheide zu. Mit

unserem Pflegeberater finden Sie heraus, ob die Ablehnung gerechtfertigt ist oder nicht.

2. Widerspruch einlegen Ist die Ablehnung unbegründet, erstellt unser Pflegeberater für Sie einen professionellen Widerspruch,

den Sie bei der Pflegekasse einreichen.

Im Anschluss bereitet er Sie auf den wichtigen zweiten MDK Termin vor.

3. Kostenlose Nachbetreuung Da Sie auch im Anschluss an die erfolgreiche Beantragung nach dem Widerspruchsverfahren immer noch Fragen haben werden, beantworten wir Ihnen diese gerne kostenlos in den kommenden sechs Monaten und

sind so an Ihrer Seite.

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6. Leistungen

Im Antrag können Sie bereits eine erste Wahl hinsichtlich der verschiedenen Leistungen treffen: Pflegegeld, Pflegesachleistung, Kombinationsleistungen, Tages- oder Nachtpflege, vollstationäre Pflege, Pflege in vollstationärer Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, zusätzliche Betreuungsleistungen (Grundbetrag bzw. erhöhter Betrag). Nachfolgend stellen wir die verschiedenen Versorgungsformen kurz vor. Selbstverständlich ist ein späterer Wechsel der Leistungen möglich.

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6.1. Pflegegeld und Pflegesachleistung

Wenn der Pflegebedürftige ausschließlich von Privatpersonen - beispielsweise von Angehörigen - gepflegt und versorgt wird, erhält er einen vom Pflegegrad abhängenden Geldbetrag, das sogenannte Pflegegeld.

Das Geld bekommt der Pflegebedürftige überwiesen. Er kann es jedoch als Anerkennung für die Pflegeleistung an den pflegenden Angehörigen weitergeben.

Seite 25

Pflegegrad Pflegegeld/Monat

Pflegegrad 1 -

Pflegegrad 2 316 Euro

Pflegegrad 3 545 Euro

Pflegegrad 4 728 Euro

Pflegegrad 5 901 Euro

Lebt der Pflegebedürftige zuhause und wird ausschließlich von einem professionellen Pflegeanbieter – in der Regel ein ambulanter Pflegedienst - versorgt, erhält er

Pflegesachleistungen. In diesem Fall rechnet der Pflegeanbieter direkt mit der Pflegekasse ab. Je nach Pflegegrad unterscheidet sich die Höhe der

Pflegesachleistung. Sind die Kosten der Pflege höher als die Pflegesachleistung, so ist die Differenz selbst zu zahlen.

Pflegegrad Pflegesachleistung/Monat

Pflegegrad 1 -

Pflegegrad 2 689 Euro

Pflegegrad 3 1.298 Euro

Pflegegrad 4 1.612 Euro

Pflegegrad 5 1.995 Euro

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6.2. Kombinationsleistung

Möchte der Pflegebedürftige sowohl von einer Privatperson als auch einem Pflegedienst versorgt werden, hat er Anspruch auf die sog. Kombinationsleistung. Diese Leistung ist eine Verknüpfung aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Hierbei werden die Leistungen anteilig erstattet, jedoch muss mindestens Pflegegrad 2 anerkannt sein.

Tipp: Wird beispielsweise eine Pflegesachleistung in Höhe von 60 Prozent in Anspruch genommen, so stehen anteilig noch 40 Prozent des Pflegegeldes zur Verfügung. An die Aufteilung der Leistung sind Sie für sechs Monate gebunden.

Eine Beispielrechnung für Pflegegrad 2 (244 Euro Pflegegeld und 468 Euro Pflegesachleistung) könnte wie folgt sein:

Pflegesachleistung/Monat Pflegegeld/Monat Gesamtanspruch/Monat 60 % von 689 Euro = 413,40

Euro

40 % verbleiben und werden ausgezahlt:

40 % von 316 Euro = 126,40 Euro

Pflegesachleistung: 413,40 Euro Pflegegeld: 126,40 Euro

Summe: 539,80 Euro

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6.3. Stationäre Versorgung

Bei stationärer Pflege zahlt die Pflegekasse pauschale Beträge für die Versorgung - den Pflegeaufwand, die medizinische Behandlungspflege und die soziale Betreuung in der Einrichtung - in einem Pflegeheim direkt an den Pflegeanbieter.

Die durchschnittliche Heimunterbringung kostet in der Regel mindestens 3.000 Euro pro Monat. Kosten, die über die Sachleistungen der Pflegeversicherung hinausgehen, müssen privat oder - falls das nicht möglich ist - von der Sozialhilfe übernommen werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, diese Finanzierungslücke durch eine private Pflegeversicherung abzudecken.

Tipp: Es ist ratsam sich auch als Angehöriger frühzeitig mit dem Thema auseinander zu setzen, da ein später Abschluss einer privaten Pflegezusatzversicherung in der Regel sehr teuer wird. Informieren Sie sich kostenlos und unverbindlich bei uns auf der Internetseite.

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Pflegegrad Anspruchshöhe/Monat Pflegegrad 1 125 Euro

Pflegegrad 2 770 Euro Pflegegrad 3 1.262 Euro Pflegegrad 4 1.775 Euro Pflegegrad 5 2.005 Euro

Tipps:

1. Fortan müssen alle Bewohner einen pflegebedingten Eigenanteil (kurz „EEE“) bezahlen. Neu ist, dass dieser Anteil nicht mit zunehmendem Pflegegrad steigt.

2. Der EEE kann zwischen Pflegeheimen abweichen.

3. Zusätzlich zum EEE fallen auch weiterhin Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition an. Diesen tragen die Bewohner ebenfalls selbst.

Mehr zur Pflegezusatzversicherung

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6.4. Teilstationäre Versorgung (Tages-/Nachtpflege)

Mit teilstationärer Versorgung meint man spezielle Tages- oder Nachtpflegeformen. Diese sind

besonders zur Entlastung der Angehörigen gedacht und versorgen den Pflegebedürftigen tagsüber oder während der Nacht.

In der Regel werden Fahrdienste für den

Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung und zurück ebenfalls angeboten.

Tipp: Bei der Kombination von Pflegegeld oder Pflegesachleistungen mit Tages- oder Nachtpflege können insgesamt bis zu 150 Prozent der Leistungen in Anspruch genommen werden.

Das bedeutet: Sie dürfen die Tages- oder Nachtpflege zu 100 Prozent und zusätzlich noch bis zu 50 Prozent des Pflegegeldes oder der Pflegesachleistung in Anspruch nehmen (weitere Kombinationsmöglichkeiten sehen Sie in der Tabelle). Die Anspruchsgrenze für eine einzelne Leistung liegt jedoch bei 100 Prozent.

Sachleistung für Tages- oder Nachtpflege

Pflegegeld oder Pflegesachleistung

10% 100%

20% 100%

30% 100%

40% 100%

50% 100%

60% 90%

70% 80%

80% 70%

90% 60%

100% 50%

Pflegegrad Anspruchshöhe/Monat

Pflegegrad 1 -

Pflegegrad 2 689 Euro

Pflegegrad 3 1.298 Euro

Pflegegrad 4 1.612 Euro

Pflegegrad 5 1.995 Euro

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6.5. Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege, auch Ersatzpflege genannt, bietet die Möglichkeit, dass die Pflege sichergestellt wird, auch wenn der pflegende Angehörige verhindert ist. Der Grund der Verhinderung ist hierbei nicht relevant. Typische Gründe sind Urlaub, Erholung, Kur oder Krankheit des pflegenden Angehörigen. Die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege ist eine gute Möglichkeit für die Pflegeperson, sich eine Auszeit zu gönnen. Die Höhe der Leistung beträgt 1.612 Euro im Jahr. Mit diesem Geld können Sie dann eine Pflegekraft bezahlen, die sich in Ihrer Abwesenheit (bis zu sechs Wochen im Jahr) um den Pflegebedürftigen kümmert. Es empfiehlt sich, die Verhinderungspflege stundenweise zu beantragen, da sonst für diese Zeit das Pflegegeld gekürzt wird. Voraussetzung für Verhinderungspflege ist, dass die Pflegestufe seit einem halben Jahr besteht.

Aber nicht nur die Pflege durch eine professionelle Pflegekraft, sondern auch die Pflege durch nahe Angehörige wird finanziell entschädigt. Auf Nachweis können nahen Angehörigen notwendige Aufwendungen auch bis zu einem Gesamtleistungsbetrag von 1.612 Euro pro Kalenderjahr erstattet werden.

Tipp

Während der Verhinderungspflege werden

50 Prozent des Pflegegelds bis zu max. vier Wochen im Jahr weitergezahlt. Lassen Sie sich auch in diesem Punkt von einem Pflegeberater informieren, sodass Sie das Optimum herausholen können.

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Pflegegrad Anspruchshöhe/Jahr

Pflegegrad 1

1.612 Euro pro Jahr plus max. 50% des nicht genutzten Budgets der Kurzzeitpflege: 2.418 Euro Pflegegrad 2

Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5

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6.6. Kurzzeitpflege und Betreuungsleistung

Wie die Verhinderungspflege kann auch die

Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, um für maximal 28 Tage im Jahr und insgesamt max.

1.612 Euro die Unterbringung des Pflegebedürftigen in einer anerkannten Kurzzeitpflegeeinrichtung zu

ermöglichen. Viele stationäre Einrichtungen verfügen über spezielle Kurzzeitpflegeangebote. Auch hier sollen Engpässe in der Versorgung überbrückt werden.

Tipp: Auch während der Kurzzeitpflege wird 50 Prozent des Pflegegelds bis zu max. vier Wochen im Jahr weitergezahlt. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können beide in Anspruch genommen werden. Lassen Sie sich von einem Pflegeberater beraten, sodass Sie keine Leistungsansprüche verpassen.

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen Monatlich steht unabhängig vom Pflegegrad ein

Geldbetrag zur Verfügung, der für die Erstattung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen genutzt werden kann.

Pflegegrad Anspruchshöhe/Monat

Pflegegrad 1 125 Euro

Pflegegrad 2 125 Euro

Pflegegrad 3 125 Euro

Pflegegrad 4 125 Euro

Pflegegrad 5 125 Euro

Pflegegrad Anspruchshöhe/Jahr Pflegegrad 1 - 5 1.612 Euro pro Jahr plus

max. 100% des nicht genutzten Budgets der Verhinderungspflege:

3.224 Euro

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7. Ansprüche

Anerkannte Pflegebedürftige und ihre Angehörigen haben zahlreiche Ansprüche. Diese werden in der Regel von der Pflegekasse übernommen und haben den Gegenwert von bis zu mehreren tausend Euro pro Jahr. Deshalb sollten Sie diese auch unbedingt in Anspruch nehmen.

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7.1. Pflegehilfsmittel

Versorgen Sie einen Pflegebedürftigen mit anerkanntem Pflegegrad?

Dann haben Sie Anspruch auf kostenlose und zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel im Wert von bis zu 40 Euro monatlich (Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 2 SGB XI). Erhalten Sie jeden Monat Pflegehilfsmittel wie z.B.

Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Betteinlagen frei Haus - der Inhalt wird nach Ihren Bedürfnissen monatlich neu zusammengestellt.

So einfach geht‘s

1. Hinterlassen Sie uns Ihren Namen und Ihre

Telefonnummer. Wir oder unser Kooperationspartner melden uns telefonisch bei Ihnen.

2. Gemeinsam fülle wir den Antrag aus und lassen Ihnen diesen zur Unterschrift zukommen.

3. Schicken Sie den unterschriebenen Antrag portofrei per Post oder Fax zurück an unseren Kooperationspartner.

Das Ergebnis

Keine Kosten: Sie zahlen keinen Euro aus eigener Tasche, die Kosten werden zu 100% von der

Pflegekasse übernommen.

Rezeptfrei: Sie benötigen kein Rezept Ihres Arztes.

Risikolos: Es gibt kein Risiko und keine Mindestlaufzeit.

hoher Service: Die Pflegehilfsmittel werden jeden Monat in einem Paket zu Ihnen frei nach Hause geliefert.

Kein administrativer Aufwand: Die Aufgabe übernimmt unser Kooperationspartner.

Mehr Infos

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7.2. Online-Pflegekurs

Seite 33

Pflegen Sie zuhause?

Die Pflegekassen sind gesetzlich verpflichtet, Pflegekurse für pflegende Angehörige vorzuhalten. Diese finden in der Regel offline statt und ziehen sich über mehrere Wochen hin.

Die Kurse sind so konzipiert, dass wichtige Themen und Fragen zur häuslichen Pflege von Angehörigen oder zur häuslichen Krankenpflege praxisnah besprochen und mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen erklärt werden. Pflegekurse für Angehörige richten sich damit an all diejenigen, die Pflege daheim und die Aneignung von Pflegewissen unmittelbar im Pflegealltag verbinden möchten.

Seit kurzem gibt es auch Online Pflegekurse. Ein großer Vorteil gegenüber klassischen Offline-Kursen oder Weiterbildungen in der Pflege ist die Möglichkeit, Zeit und Themen frei einzuteilen, jederzeit zu wiederholen und unmittelbar in die häusliche Pflege eines Angehörigen einzubinden.

Mit den flexiblen Online-Modulen können Theorie und Pflegealltag direkt in der jeweiligen Pflegesituation zusammengeführt werden. Neben praktischen Pflegehinweisen und Tipps werden zudem Pflegehilfsmittel erklärt und wichtige Fragen zu Pflegestufe und Pflegegeld in der häuslichen Pflege beantwortet sowie mögliche Pflege-Kosten besprochen. Der Online-Kurse unterstützt die Pflege Angehöriger und das Pflegen zu Hause.

Zum Online Pflegekurs

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7.3. Hausnotruf

Ein Hausnotrufsystem ist eine nützliche und empfehlenswerte Anschaffung. Warum? Mit einem Hausnotrufsystem kann jederzeit – unabhängig ob tagsüber oder in der Nacht – ein Notruf abgesetzt werden. Daher ist ein solches System nicht nur für Pflegebedürftige sinnvoll, sondern auch für rüstige Rentner. Wir empfehlen frühzeitig über die Inanspruchnahme eines derartigen Angebots nachzudenken, da der Einsatz sowohl dem Pflegebedürftigen als auch Angehörigen das Gefühl von Sicherheit gibt.

Die vom Gerät auf Knopfdruck angerufene 24 Stunden erreichbare Hotline ist über die Situation des Bedürftigen informiert, deshalb sollten dort z.B. Informationen zur Medikation, Vorerkrankungen und Rufnummern von Verwandten oder Freunden hinterlegt sein.

Kosten

Grundleistungen für Selbstzahler kosten monatlich zwischen 15 bis 30 Euro, hinzu kommt in der Regel eine einmalige Anschlussgebühr. Der Hausnotruf ist ein anerkanntes Pflegehilfsmittel, daher übernehmen Pflegekassen einen

monatlichen Anteil für die Grundleistungen. Klären Sie vorab mit der Pflegekasse ab, welchen Hausnotrufanbieter die Pflegekasse anerkannt. In der Regel übernehmen Sie einmalig 10,49 Euro für die Anschlusskosten und im Anschluss monatlich 18,36 Euro für den Betrieb. Kontaktieren Sie uns, gerne sind wir Ihnen bei der Auswahl eines anerkannten Anbieters behilflich.

Mehr zum Hausnotruf

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7.4. Treppenlift (in der Regel kostenlos!)

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Mit zunehmenden Alter bzw. bei Pflegebedürftigkeit fällt Betroffenen das Treppensteigen schwer. Obergeschossige Wohnung und Schlafzimmer lassen sich dann idealerweise durch die Nutzung eines Aufzugs erreichen. Ist dieser aber nicht vorhanden, gibt es - neben dem Einbau eines Fahrstuhls - verschiedene Möglichkeiten.

Treppenlift Kosten

Was kostet ein Treppenlift? Diese Frage stellen sich viele. Die Anschaffungskosten des Lifts und vom Einbau hängen davon ab, ob Sie sich für einen neuen oder gebrauchten Treppenlift entscheiden, ob Sie einen Lift für kurvige oder gerade

Treppenverläufe benötigen, über wie viele Stockwerke der Lift aufgebaut werden muss und welche Extras der Lift haben soll.

Treppenlift Krankenkasse

Wenn dem Betroffenen ein Pflegegrad anerkannt wurde, kann er einen finanziellen Zuschuss “zur Verbesserung des

individuellen Wohnumfelds” beantragen. Wichtig ist, dass Sie den Antrag vor dem Kauf des Treppenlifts stellen. Im SGB IX ist unter §40 geregelt, dass pflegebedürftige Personen einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro (Ehepaare mit jeweils anerkannter Pflegestufe bis zu 8.000 Euro) erhalten können.

Unser Angebot

Es gibt zahlreiche Treppenlifte und -anbieter. Doch welcher ist für Sie genau der Richtige?

Gemeinsam mit unserem Kooperationspartner finden Sie genau diese Antwort. Klicken Sie sich durch die Fragen und erhalten Sie unverbindlich und kostenlos Angebote.

Tipp Lassen Sie sich unbedingt von Experten bei der Auswahl unterstützen.

Mehr zu Treppenliften

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7.5. Beihilfe (kostengünstig!)

Als Beihilfe bezeichnet man die finanzielle Unterstützung in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen für deutsche Beamte. Ebenfalls können sie Soldaten und Berufsrichter, deren Kinder sowie deren Ehepartner erhalten, wenn diese nicht selbst sozialversicherungspflichtig sind.

Die Höhe der Beihilfe als Kostenzuschuss für die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen orientiert sich an der Pflegebedürftigkeit. Der Berechnung, wie hoch der Anteil der Kostenübernahme durch die private Pflegeversicherung (Pflegekasse) und der Beihilfestelle ist, liegen komplexe Faktoren und unterschiedliche Beihilfevorschriften in den Ländern und im Bund zugrunde.

In den meisten Fällen liegt der erstatte Anteil der

"beihilfefähigen" Aufwendungen nach vorherigem Abzug von Selbstbehalten zwischen 50% und 80% - je nach Landes- oder Bundesrecht und Familiensituation.

Da die Beratung in Fragen des Beihilferechts als Rechtsberatung gilt, darf diese nur von einem gerichtlich zugelassenen Beihilfeberater oder einem Rechtsanwalt ausgeübt werden.

Unser Angebot

Unsere Rechtsanwältin steht Ihnen bei Fragen zur Abrechnung jederzeit zur Verfügung und bietet an, die komplette Abrechnung gegen einen transparenten Pauschalbetrag von 1€ pro Lebensjahr im Monat (z.B. 75jährige Beihilfeberechtigte = 75€/Monat) zu übernehmen.

Alles was Sie dafür nur tun müssen? Senden Sie uns die Arztrechnungen zu, wir kümmern uns um alles andere.

Mehr zum Thema Beihilfe

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7.6. Pflegedienst und Pflegeheim auswählen

Seite 37

Die Auswahl eines Pflegedienstes bzw. Pflegeheims ist keine leichte und einfache Aufgabe. Für Außenstehende ist die Qualität schwer zu messen. Gut vernetzte Pflegeberater vor Ort kennen in der Regel sämtliche Anbieter vor Ort und können am Besten Ratschläge geben, wo Sie Ihren

pflegebedürftigen Angehörigen guten Gewissens unterbringen können und versorgt wissen.

Gerne unterstützen wir Sie daher bei der Auswahl eines Pflegeberaters vor Ort, der Sie bei folgenden Tätigkeiten unterstützt:

✓ Organisation & Veranlassung der pflegerischen bzw. hauswirtschaftlichen Versorgung durch anerkannte Anbieter

✓ Beratung zur Wohnraumanpassung

✓ Auswahl & Organisation von Pflegehilfsmitteln

✓ Auswahl & Organisation der pflegerischen Versorgung:

• Ambulante Pflege / Tagespflege / 24h-Pflege / Pflege-WG

• Recherche nach freien Plätzen in einem wunschgemäßen Seniorenheim

• Vorschläge zu passenden Einrichtungen für die Tagespflege inkl. Angebotsvorlage und gemeinsamer Auswahl

✓ Beratung zu Kosten, Zuzahlungen und Befreiungen

✓ Auf Wunsch gemeinsamer Besichtigungstermin vor Ort

✓ Weitere individuelle Leistungen Mehr Infos zu Pflegeformen

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7.7. Wohnraumanpassung

Ein großer Wunsch von Pflegebedürftigen ist so gut wie immer die Versorgung in den eigenen vier Wänden. Leider lassen dieses die gegebenen Räumlichkeiten nicht immer problemlos zu. Deshalb unterstützen und fördern Pflegekassen Umbaumaßnahmen in der Wohnung mit bis zu 4.000 Euro. Das Ziel ist es, dass die Pflege möglich wird und insgesamt dazu beigetragen wird, dass der Pflegebedürftige ein selbständiges Leben führen kann. Rollstuhlfahrer benötigen zum Beispiel breitere Türen, bei Einschränkungen im Gehen hilft eine ebenerdige Dusche weiter, sodass der Schritt in eine erhöhte Duschwanne nicht mehr gemacht werden muss. Fragen Sie bei Ihrer Pflegekasse nach entsprechender Unterstützung.

Tipp

Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung und Auswahl von Handwerkern bei Ihnen vor Ort, die sich auf diese Umbaumaßnahmen spezialisiert haben.

Schreiben Sie uns!

(39)

Seite 39

7.8. Finanzierungslücke schließen

Pflegebedürftige, die in einer vollstationären Einrichtung versorgt werden, zahlen monatlich ein im Heimvertrag festgeschriebenes Entgelt. Die Summe der Heimkosten setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: 1. die von den Bundesländern festgesetzten Pflegesätze und 2. die von den Trägern/Betreibern des Heims festgesetzten Investitions- und Hotelkosten.

Die Pflegeversicherung zahlt - unabhängig von der Höhe der Kosten - einen je Pflegestufe festgelegten Betrag und ist somit keine Vollkaskoversicherung. Zu den Pflegesachleistungen, die direkt mit der Pflegekasse abgerechnet werden, zählen die pflegerischen Leistungen und Maßnahmen der med. Behandlungspflege. Anmerkung: Pflegebedürftige, die von einem ambulanten Anbieter versorgt werden, leisten ebenfalls einen Eigenanteil.

Beispiel

Ein Pflegebedürftiger - anerkannt in Pflegegrad 3 - wird stationär versorgt.

Als Pflegesachleistung in vollstationärer Pflege stehen ihm 1.262 Euro zu.

Der Tagessatz, der durchschnittlich von Heimen für Pflegebedürftige angesetzt werden, sind 85 Euro.

Heimkosten total: 30,41 x 85 Euro = 2586 Euro Pflegesachleistung: 1.262 Euro

Eigenanteil: 1.324 Euro

Das ergibt eine Finanzierungslücke von ca. 43,50 Euro pro Tag, die es abzusichern gilt.

Fazit: Es bleibt bei einem Eigenanteil, den Sie frühzeitig absichern sollten. Vergleichen Sie jetzt kostenlos und unverbindlich.

Mehr zur Pflegezusatzversicherung

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Credits: Fotolia und Gettyimages / Quellen im Detail in unserem Impressum

Wir freuen uns auf Ihre Unterstützung.

Sie auf Ihre Leistungsansprüche aufmerksam zu machen, ist mittlerweile mehr als ein Teilzeitjob. Alle für Sie kostenlosen Leistungen werden durch unsere Partner direkt mit Ihrer Pflegekasse abgerechnet.

Von unseren Partnern erhalten wir für die Vermittlung eine

Provision, mit der wir unser Angebot refinanzieren.

Referenzen

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