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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Jg.11, Heft 17

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Jahrgang 11 Herzberg (Elster), den 12. Oktober 2006 Nummer 17

Amtsblatt für den Landkreis

ELBE-ELSTER

erscheint als Beilage zum Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster

Allgemeinverfügung

Ausnahmegenehmigung von der Aufstallungsver- pflichtung gem. § 1 Abs. 3 Geflügel-Aufstallungsver- ordnung für das Gebiet des Landkreises Elbe-Elster Gem. § 1 Abs. 3 der Verordnung zur Aufstallung des Geflügels zum Schutz vor der Klassischen Geflügelpest (Geflügel-Aufstal- lungsverordnung) vom 9. Mai 2006 (www.ebundesanzeiger.de, eBAnz AT28 2006 V1), zuletzt geändert am 10. Juli 2006 (BGBl.

I S. 1452), lege ich folgendes Gebiet, in dem Geflügel auch außer- halb geschlossener Ställe oder Schutzvorrichtungen gehalten werden darf (Freilandhaltung), fest:

Gebiet des Landkreises Elbe-Elster Begründung:

Für sämtliche Geflügelhaltungen in dem o. bezeichneten Gebiet liegen die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach § 1 Abs.

2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Geflügel-Aufstallungs- verordnung vor.

Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Widerrufsvorbehalt gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und kann insbesondere widerrufen werden, wenn die Voraus- setzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 der Geflügel-Aufstallungsverordnung nicht mehr vorliegen (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG).

Sie tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft und kann beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg, eingesehen werden.

Hinweise:

1. Wer Geflügel im o. g. Gebiet halten will, hat dies dem Vete- rinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkrei- ses Elbe-Elster spätestens mit Aufnahme der Haltung unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und ihres Stand- ortes anzuzeigen (§ 24b der Viehverkehrsverordnung) 2. Enten und Gänse sind räumlich getrennt von sonstigem

Geflügel zu halten (§ 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Aufstal- lungsverordnung). Der Halter von Enten und Gänsen hat sicherzustellen, dass die Tiere vierteljährlich virologisch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 untersucht werden. Anstelle dieser virologischen Untersuchung nach

§ 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung kann der Halter abweichend von § 1 Abs. 5 Satz 1 Geflügel-Auf- stallungsverordnung Enten und Gänse zusammen mit

sonstigem Geflügel halten, soweit das sonstige Geflügel dazu dient, die Einschleppung oder Verschleppung der Geflügelpest in den Bestand frühzeitig zu erkennen. Im Falle des § 1 Abs. 5 Satz 3 Geflügel-Aufstallungsverord- nung muss die in der Anlage zu § 1 Abs. 5 Satz 4 Geflügel- Aufstallungsverordnung in Spalte 2 vorgesehene Anzahl von sonstigem Geflügel gehalten werden:

Anzahl der gehaltenen Anzahl des sonstigen Enten oder Gänse zu haltenden

je Bestand Geflügels

____________________________________________

1 2

weniger als 10 mindestens 1,

höchstens jedoch dieselbe Anzahl wie gehaltene Enten und Gänse

11 - 100 10 - 50

101 - 1000 20 - 60

mehr als 1000 30 - 70

Ferner hat der Halter jedes verendete Stück sonstiges Geflügel im Landeslabor Brandenburg in Frankfurt/Oder unverzüglich auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 virologisch untersuchen zu lassen (§ 1 Abs. 5 Satz 5 Geflügel-Aufstallungsverordnung).

3. Der Geflügelhalter ist verpflichtet, abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 der Geflügelpest-Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbestandes in das zu führende Bestandsregister je Werktag die Anzahl der verendeten Tiere zu vermerken und abweichend von § 8b Nr. 1 bis 8 der Geflügelpest- Verordnung unabhängig von der Größe des Geflügelbe- standes sicherzustellen, dass

• die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die sonsti- gen Standorte des Geflügels gegen unbefugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert sind,

• die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegklei- dung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Auf- enthaltsortes des Geflügels unverzüglich ablegen,

(2)

• Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

• nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflügel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrichtungen und Gegenstände ger- einigt und desinfiziert werden,

• betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16 Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransports auf einem befestigten Platz ger- einigt und desinfiziert werden,

• Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaften, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden, jeweils im abge- benden Betrieb vor der Abgabe gereinigt und desinfi- ziert werden,

• eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchge- führt wird und hierüber Aufzeichnungen gemacht werden,

• der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrichtun- gen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat, gereinigt und desin- fiziert werden.

4. Die virologischen Untersuchungen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Geflügel-Aufstallungsverordnung sind jeweils an Proben von 60 Tieren je Bestand im Landeslabor Brandenburg in Frankfurt/Oder durchzuführen. Die Proben sind mittels Rachentupfer zu entnehmen. Werden weniger als 60 Enten oder Gänse gehalten, sind die jeweils vorhandenen Tiere zu untersuchen (§ 2 Abs. 1 Geflügel-Aufstallungsverord- nung).

5. Gemäß § 8c der Geflügelpest-Verordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel (mehr als 100 Stück) Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse im o. g. Gebiet in Freiland- haltung halten will, die Tiere des Bestandes jeweils im Zeit- raum vom 15. März bis 31. Mai und vom 15. Oktober bis 15. Dezember eines jeden Jahres auf das Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 wie folgt untersuchen zu lassen:

1. bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und

2. bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch

im Landeslabor Brandenburg in Frankfurt/Oder.

6. Der Geflügelhalter hat dem Veterinär- und Lebensmit- telüberwachungsamt des Landkreises Elbe-Elster unver- züglich jeden Nachweis des Influenza-A-Virus der Subty- pen H5 und H7 mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen mindestens ein Jahr lang aufzube- wahren und dem Veterinär- und Lebensmittelüberwa- chungsamt des Landkreises Elbe-Elster auf Verlangen vor- zulegen. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalender- monats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind (§ 2 Abs. 3 Geflügel-Auf- stallungsverordnung).

7. Geflügel, ausgenommen Geflügel, das unmittelbar zur Schlachtung verbracht wird, darf nur in den Verkehr gebracht werden, soweit das Geflügel 7 Tage vor dem Inverkehrbringen in einem geschlossenen Stall oder einer Schutzvorrichtung gehalten und längstens vier Werktage vor dem Inverkehrbringen klinisch tierärztlich oder im Falle von Enten und Gänsen virologisch mit Rachentupferpro- ben mit negativem Ergebnis auf Influenza-A-Virus der Sub- typen H5 und H7 untersucht worden ist. Derjenige, der Geflügel in den Verkehr bringt, hat eine tierärztliche Bescheinigung über die Untersuchung nach Satz 1 mit- zuführen. Die Bescheinigung ist auf Verlangen dem Vete- rinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkrei- ses Elbe-Elster vorzulegen (§ 4 Geflügel-Aufstallungsver- ordnung).

8. Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von mindestens drei Tieren bei einer Bestands-

größe von bis zu 100 Tieren oder mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren auf oder kommt es zu einer erheblichen Ver- änderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersu- chen (§ 8 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung).

9. Verstöße gegen die Bestimmungen der Geflügel-Aufstal- lungsverordnung können gemäß § 6 Geflügel-Aufstal- lungsverordnung i. V. m. § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 des Tierseuchengesetzes als Ordnungswidrig- keit geahndet werden. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahn- det werden (§ 76 Abs. 3 Tierseuchengesetz).

10. Gem. § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Tierseuchengesetzes entfällt der Anspruch auf Entschädigung u. a., wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall eine erlassene Rechts- verordnung oder eine behördliche Anordnung schuldhaft nicht befolgt.

11. Nach § 2 der Geflügelpestschutzverordnung hat jeder Geflügelhalter, der Geflügel im o. g. Gebiet in Freiland- haltung halten will sicherzustellen, dass

- die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wild lebende Zugvögel nicht zugänglich sind,

- die Tiere nicht mit Oberflächenwasser, zu dem wild leben- de Zugvögel Zugang haben, getränkt werden und - Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen

Geflügel in Berührung kommen kann, für wild lebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist.

Herzberg, 28.08.2006 VR DVM Dieter Freudenberg Amtstierarzt

Landkreis Elbe-Elster

Kreiswahlleiter

Der auf dem Wahlvorschlag der Christlich Demokratischen Union Deutschlands - CDU - im Wahlkreis II gewählte Bewerber, Herr Bernd Heinke, hat mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 auf seinen Sitz im Kreistag des Landkreises Elbe-Elster verzichtet. Gemäß

§ 60 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgK- WahlG) i. V. m. § 81 der Brandenburgischen Kommunalwahlver- ordnung (BbgKWahlV) geht dieser Sitz auf Herrn Thomas Box- horn, Ernst-Thälmann-Str. 13a, 03253 Doberlug-Kirchhain über.

Herzberg, 28. September 2006 Dirk Gebhard

Kreiswahlleiter

Bekanntmachung des Landrates des Land- kreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde

Betrifft: Trink- und Abwasserzweckverband Sonnewalde/Umland

Bekanntmachungsverfügung

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 3. Änderung der Ver- bandssatzung des Trink-und Abwasserzweckverbandes Sonne- walde/Umland und ihre Genehmigung gemäß § 20 Abs. 6 i. V. m.

§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I/99, [Nr. 11], S. 194) im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster öffentlich bekannt gemacht werden.

Herzberg, den 29. September 2006 Klaus Richter

Landrat

(3)

I.

Genehmigung der 3. Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewal- de/Umland vom 05.01.2006, Az. 15/15-12-00/Z 4-06/ba

Aufgrund der §§ 20 Abs. 4 und 27 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I/99 S. 194) genehmige ich als zuständige Kommunalaufsichtsbehör- de die in der Sitzung der Verbandsversammlung am 21. Dezem- ber 2005 beschlossene 3. Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland.

Klaus Richter Landrat

II.

3. Änderung der Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland

Die Präambel und die § 1 - 18 erhalten folgende Fassung:

Präambel

Gemäß § 4 Abs. 1, § 7, § 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBI. l/99 S. 194) hat die Verbandsversammlung des Trink- und Abwasserzweckverban- des Sonnewalde/Umland in ihrer Sitzung am 21.12.2005 folgen- de Neufassung der Verbandssatzung beschlossen.

§ 1

Name, Sitz, Rechtsform, Dienstsiegel

(1) Der Verband führt den Namen “Trink- und Abwasserzweck- verband Sonnewalde/Umland” mit dem Kurzzeichen “TAZ”.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in 03249 Sonnewalde, Ortsteil Münchhausen-Ossak.

(3) Der Verband ist ein Zweckverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(4) Der Verband führt ein Dienstsiegel entsprechend der Anlage 1, mit der Bezeichnung “Trink- und Abwasserzweckverband Son- newalde/Umland - Landkreis Elbe-Elster”.

§ 2

Aufgaben des Verbandes

(1) Aufgabe des TAZ Sonnewalde/Umland ist es, im Gebiet der Verbandsmitglieder nach Maßgabe des § 3 die Bevölkerung mit Trinkwasser zu versorgen und das anfallende Abwasser (Schmutz- und Niederschlagswasser im Sinne des § 64 Abs. 1 des Bran- denburgischen Wassergesetzes - BbgWG) zu sammeln und zu behandeln und die hierzu erforderlichen öffentlichen Anlagen zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Zu den Auf- gaben des Zweckverbandes gehören weiterhin die Herstellung, Erneuerung, Veränderung, Beseitigung und Unterhaltung der Hau- sanschlüsse (Trinkwasser) und Grundstücksanschlüsse (Schmutz- wasser).

(2) Der TAZ Sonnewalde/Umland kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen und erlässt die zur Durchführung sei- ner Aufgaben erforderlichen Satzungen.

(3) Der TAZ Sonnewalde/Umland macht sich zur Aufgabe, nach den kostengünstigsten Lösungen zur Versorgung der Einwohner mit Trinkwasser und Entsorgung des Abwassers zu suchen.

§ 3

Mitgliedschaft

Verbandsmitglieder sind:

a) für den Bereich Trinkwasser

- die Stadt Sonnewalde mit ihren Ortsteilen Birkwalde, Brei- tenau, Brenitz, Dabern, Friedersdorf, Goßmar, Großbahren, Großkrausnik, Kleinbahren, Kleinkrausnik, Möllendorf, Münch- hausen-Ossak, Pahlsdorf, Pießig, Schönewalde, Sonne- walde, Zeckerin

- die Stadt Doberlug-Kirchhain für ihren Ortsteil Frankena

b) für den Bereich Schmutzwasser

- die Stadt Sonnewalde mit ihren Ortsteilen Birkwalde, Brei- tenau, Brenitz, Dabern, Friedersdorf, Goßmar, Großbahren, Großkrausnik, Kleinbahren, Kleinkrausnik, Möllendorf, Mün- chhausen-Ossak, Pahlsdorf, Pießig, Schönewalde, Sonne- walde, Zeckerin

- die Stadt Doberlug-Kirchhain für ihren Ortsteil Frankena - die Gemeinde Massen für ihre Ortsteile Gröbitz und Ponns-

dorf

c) für den Bereich Niederschlagswasser

die Stadt Sonnewalde für ihren Ortsteil Sonnewalde

§ 4 Organe

Organe des Verbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 5

Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung als oberstes Organ des Zweck- verbandes setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder zusammen. Jedes Verbandsmitglied entsendet einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Jedes Verbandsmitglied hat eine Stim- me. Amtsfreie Gemeinden werden in der Verbandsversammlung durch ihren Bürgermeister kraft Amtes vertreten. Die Vertreter amtsangehöriger Gemeinden werden durch die Vertretungskör- perschaft der Mitgliedsgemeinden für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus den Dienstkräften des Amtes, dem sie angehören, gewählt. Die Vertreter üben ihr Amt nach Ablauf der Zeit, für die sie bestellt sind, bis zum Amtsantritt der neu gewählten Vertre- ter weiter aus. Die Neuwahl der Vertreter sollte in einem Zeitraum von 3 Monaten nach den Kommunalwahlen erfolgen.

(2) Für jedes Mitglied der Verbandsversammlung ist ein Stellver- treter für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die Bürgermeis- ter als Vertreter der amtsfreien Gemeinden kraft Amtes werden im Fall ihrer Verhinderung durch ihren allgemeinen Stellvertreter im Amt vertreten. Für die Bestellung der Vertreter der amtsan- gehörigen Verbandsmitglieder gilt Absatz 1 Sätze 5 bis 7 ent- sprechend.

(3) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vorsit- zenden; in gleicher Weise wählt sie einen Stellvertreter des Vor- sitzenden.

(4) Den stellvertretenden Mitgliedern und den Amtsdirektoren wird die Möglichkeit eingeräumt, im nichtöffentlichen Teil der Sitzung als Zuhörer teilzunehmen.

§ 6

Aufgaben der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung entscheidet über alle Aufgaben, soweit gesetzlich oder durch die Verbandssatzung nicht ande- res bestimmt ist und überwacht die Durchführung ihrer Ent- scheidungen. Sie kann ihre Zuständigkeit in Einzelfällen oder für Gruppen von Angelegenheiten auf den Verbandsvorsteher über- tragen. Folgende Angelegenheiten können von der Verbands- versammlung nicht übertragen werden:

1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrich- tungen,

2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen,

3. die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte und öffentlich-rechtlicher Abgaben,

4. Festlegen von Umlagen für die Verbandsmitglieder,

5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan einschließ- lich seiner Anlagen und Bestandteile und die Aufnahme von Krediten,

6. die Beschlussfassung über den Finanzplan,

7. die Beschlussfassung zur Aufnahme von Darlehen sowie Über- nahme von Bürgschaften

8. die Beschlussfassung über die Veräußerung, Belastung und Erwerb von Vermögen soweit es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt,

9. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Verbandsvorstehers,

(4)

10. die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden der Verbandsver- sammlung sowie dessen Stellvertreter,

11. die Wahl und Abwahl des Verbandsvorstehers und seines Ver- treters,

12. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsver- sammlung,

13. die Einstellung, Eingruppierung und Entlassung des Geschäfts- führers und weiteren Angestellten und Arbeiter des Verban- des ab 01.01.2006.

14. die Gründung von bzw. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen sowie Übertragung von Aufgaben des Verban- des an wirtschaftliche Unternehmen

15. die Beschlussfassung über die Aufnahme neuer Verbands- mitglieder,

16. die Beschlussfassung über die Auflösung des Zweckverban- des und die Bestellung eines Abwicklers,

17. die Beschlussfassung über die Auseinandersetzungsverein- barung im Falle des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern oder der Auflösung des Zweckverbandes sowie

18. die ihr gesetzlich ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben.

(2) Die Verbandsversammlung ist Dienstvorgesetzter des Ver- bandsvorstehers.

§ 7

Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung beruft die Ver- bandsversammlung mindestens zweimal im Jahr ein. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn ein Verbandsmitglied dies unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt.

(2) Die Verbandsversammlung wird von ihrem Vorsitzenden schrift- lich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Bei der Frist werden Absendetag und Sitzungstag nicht berücksichtigt. Für Eilfälle beträgt die Ladungs- frist eine Woche; die Dringlichkeit ist in der Ladung zu begrün- den.

(3) Beschlussvorlagen für die Verbandsversammlung sind zwei Wochen vorher den Verbandsmitgliedern mit der Tagesordnung zu übergeben, um die Möglichkeit der Einreichung von Ände- rungsanträgen und vorherigen Anfragen zu gewährleisten. Anfra- gen, Hinweise und Vorschläge, die im Zusammenhang mit zu fas- senden Beschlüssen stehen, sind eine Woche vor der Ver- bandsversammlung schriftlich beim Vorsitzenden der Verbands- versammlung einzureichen. Dies gilt nicht bei einer Ladung nach

§ 7 Absatz 2 Satz 2.

§ 8

Beschlussfähigkeit, Öffentlichkeit

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwe- senden Vertreter mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stim- menzahl der Verbandsversammlung erreichen.

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal ordnungsgemäß zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, ist sie ohne Rücksicht auf die in der Sitzung vertretene Stimmenzahl beschluss- fähig; auf diese Folge ist in der zweiten Einladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

§ 9

Beschlussfassung

(1) Beschlüsse werden, soweit durch Gesetz oder diese Satzung nicht anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit auf “Ja” oder “Nein”

lautenden Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Angelegenheiten, die ausschließlich eine oder zwei der in § 3 lit, a) bis c) genannten Verbandsaufgaben betref- fen, sind nur diejenigen Verbandsmitglieder antrags- und stimm- berechtigt, die für die jeweilige Verbandsaufgabe Mitglied des Verbandes nach § 3 sind.

(2) Änderungen der Verbandsaufgaben bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Ver- bandsversammlung sowie einer einstimmigen Beschlussfassung.

Der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern, die Auflösung des Zweckverbandes sowie Änderungen des Maß- stabes, nach dem die Verbandsmitglieder nach 19 Abs. 1 des GKG zur Deckung des Finanzbedarfes beizutragen haben, bedür- fen einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stim- menzahl. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl.

§ 10

Niederschrift

Über jede Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzuferti- gen. Die Niederschrift muss mindestens die Zeit und den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wort- laut der Anträge und Beschlüsse sowie die Ergebnisse der Abstim- mung enthalten. Sie ist vom Vorsitzenden der Verbandsversamm- lung und dem Verbandsvorsteher oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Eine Kopie der Niederschrift ist dem Landrat des Landkreises Elbe-Elster Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

§ 11

Stellung und Aufgaben des Verbandsvorstehers

(1) Der Verbandsvorsteher wird von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der verbandsangehöri- gen Gemeinden gewählt. Er ist ehrenamtlich tätig. Der Ver- bandsvorsteher wird für die Dauer von acht Jahren gewählt; mehr- malige Wiederwahl ist möglich.

(2) Der Verbandsvorsteher führt die laufenden Geschäfte sowie nach Maßgabe der Gesetze, der Verbandssatzung und der Beschlüsse der Verbandsversammlung die übrige Verwaltung des Zweckverbandes und vertritt den Zweckverband gerichtlich und außergerichtlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Dienstkräfte des Zweckverbandes.

(3) Der Vertreter des Verbandsvorstehers ist ehrenamtlich tätig und wird aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter der ver- bandsangehörigen Gemeinden gewählt.

(4) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind vom Verbandsvorsteher oder seinem Vertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeich- nen. Ist der Geschäftsführer verhindert, unterzeichnet an seiner Stelle der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder sein Ver- treter.

§ 12

Geschäftsstelle; Geschäftsführer; Weitere Bedienstete

(1) Zur Unterstützung der Verbandsorgane unterhält der Zweck- verband an seinem Sitz eine Geschäftsstelle und bestellt einen Geschäftsführer. Die Geschäftsstelle untersteht den Weisungen des Verbandsvorstehers und wird vom Geschäftsführer verant- wortlich geleitet. Sie berichtet mindestens halbjährlich an den Verbandsvorsteher über das Verbandsgeschehen.

(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt und verpflichtet, an den Sit- zungen der Verbandsversammlung teilzunehmen. Seine weite- ren Obliegenheiten ergeben sich im Näheren aus Dienstanwei- sungen des Verbandsvorstehers und aus den allgemeinen und besonderen Anordnungen der Verbandsversammlung.

(3) Der Zweckverband darf weitere Angestellte und Arbeiter beschäftigen.

§ 13

Rechte und Pflichten der Vertreter der Verbandsmit- glieder

(1) Die Vertreter der Gemeinden in der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

(2) Den Vertretern in der Verbandsversammlung wird nach den Bestimmungen einer Entschädigungssatzung Sitzungsgeld und Auslagenersatz gewährt.

§ 14

Wirtschaftsführung, Wirtschaftsplan und Jahresab- schluss

(1) Der Verband erlässt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirt- schaftsplan.

(2) Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5)

(3) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Ver- bandes finden die Bestimmungen über Eigenbetriebe in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(4) Für die Prüfung des Verbandes gelten die Vorschriften über Prüfung von Eigenbetrieben entsprechend.

(5) Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht sind nach den für Kapitalgesellschaften maßgeblichen Vorschriften des Handels- gesetzbuches aufzustellen, soweit das Eigenbetriebsrecht nichts anderes vorschreibt.

§ 15

Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Verband erhebt zur Deckung der ihm durch die Aufgabe- nerfüllung entstehenden Kosten und Aufwendungen öffentlich- rechtliche Gebühren, Beiträge und Kostenersatz nach den Vor- schriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Bran- denburg (KAG).

(2) Soweit die Einnahmen des Zweckverbandes zur Deckung des Finanzbedarfs nicht ausreichen, wird von den Verbandsmitglie- dern eine Umlage erhoben. Dabei wird der sich aus den Ver- bandsteilaufgaben Trinkwasserversorgung (§ 3 lit. a), Schmutz- wasserbeseigung (§ 3 lit. b) und Niederschlagswasserbeseitigung (§ 3 lit. c) jeweils ergebende Finanzbedarf separat ermittelt. Der jeweilige Finanzbedarf nach Satz 2 wird im Verhältnis der Ein- wohnerzahl des Einzelnen für die Teilverbandsaufgabe nach § 3 maßgeblichen Verbandsmitgliedes zur Zahl der Einwohner aller für die jeweilige Verbandsteilaufgabe nach § 3 maßgeblichen Ver- bandsmitglieder umgelegt. Maßgeblich ist die von den jeweiligen Einwohnermeldeämtern der Gemeinden ermittelte und dem Ver- band mitzuteilende Einwohnerzahl zum 30. Juni des Vorjahres.

§ 16

Beitritt, Austritt, Auflösung

(1) Der Beitritt weiterer Verbandsmitglieder setzt einen Antrag vor- aus, in dem der Beitretende gegenüber dem Zweckverband erklärt, welche Vermögensgegenstände mit dem Beitritt auf den Zweck- verband übergehen sollen. Soweit Aufgaben auf den Zweckver- band übertragen werden, geht das für die Aufgabenwahrneh- mung eingesetzte Anlagevermögen entschädigungslos auf den Zweckverband über, wenn der Zweckverband das Anlagever- mögen für die Aufgabenstellung benötigt und die im Zusam- menhang mit dem Anlagevermögen stehenden Verbindlichkeiten übernimmt. Die Beteiligten können abweichende Regelungen tref- fen.

(2) Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes aus dem Zweck- verband setzt den Antrag des Verbandsmitgliedes voraus. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.12. eines jeden Jahres zu stel- len. Der Austritt kann nur zum Ende des folgenden Kalenderjah- res erfolgen. Ist beim Ausscheiden eine Auseinandersetzungs- vereinbarung notwendig, schließen das ausscheidende Ver- bandsmitglied und der Zweckverband eine Auseinanderset- zungsvereinbarung. Diese Vereinbarung ist der Aufsichtsbehör- de vorzulegen. Einigen sich die Beteiligten nicht, entscheidet die Aufsichtsbehörde über die Auseinandersetzung. Die Auseinan- dersetzungsvereinbarung wird wirksam mit der Genehmigung und der Bekanntmachung der Satzung über das Ausscheiden durch die Aufsichtsbehörde.

(3) Wird der Zweckverband aufgelöst, so hat er seine Geschäfte abzuwickeln. Der Zweckverband gilt bis zum Ende der Abwick- lung als fortbestehend, soweit es der Zweck der Abwicklung erfor- dert.

(4) Beschlüsse nach Absatz 2 und 3 dürfen nur getroffen werden, wenn die entsprechenden Maßnahmen unter Beachtung ver- und entsorgungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte durchführbar sind.

§ 17

Bekanntmachungen

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes werden im Amtsblatt für den Landkreis ELBE-ELSTER bekannt gemacht.

Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Satz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland, Lan-

ges Ende 1, in 03249 Sonnewalde, OT Münchhausen-Ossak für zwei Wochen zu jedermann Einsicht während den Dienststunden ausgelegt werden. Diese Ersatzbekanntmachung ist zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Sie wird vom Verbandsvorsteher ange- ordnet, wobei die Anordnung genaue Angaben über Ort und Dauer der Auslegung enthalten muss. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen. Die Anord- nung der Ersatzbekanntmachung ist zusammen mit der Satzung nach Abs. 1 bekannt zu machen.

(2) Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsver- sammlung werden spätestens eine Woche vor dem Tag der Sit- zung nach Absatz 1 Satz 1 öffentlich bekannt gemacht.

§ 18

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma- chung in Kraft.

Sonnewalde, den 22.12.2005

Neisser

Verbandsvorsteherin

des Trink- und Abwasserzweckverbandes Sonnewalde/Umland

Anlage 1

zur Verbandssatzung des Trink- und Abwasserzweckver- bandes Sonnewalde/Umland

Dienstsiegel gemäß § 1 Absatz 4 der Verbandssatzung

Bekanntmachung des Landrates des Land- kreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde

Betrifft: Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Herzberger Wasser- und Abwasser- zweckverbandes gemäß § 20 Abs. 6 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Bran- denburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I/99, [Nr. 11], S 194) im Amtsblatt für den Land- kreis Elbe-Elster öffentlich bekannt gemacht wird.

Herzberg, den 29. September 2006 Klaus Richter

Landrat

(6)

7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Herzberger Wasser- und Abwasser- zweckverbandes vom 8. Juli 1992 in der Fassung der Feststellung gemäß § 14 Stabi- lisierungsgesetz, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster

Nr. 13 vom 13. Juli 2000

Die Verbandssatzung des Herzberger Wasser- und Abwasser- zweckverbandes vom 8. Juli 1992 in der Fassung der Feststel- lung gemäß § 14 Abs. 1 StabG, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster Nr. 13 vom 13. Juli 2000, zuletzt geän- dert durch 6. Änderungssatzung zur Verbandssatzung vom 15. Dezember 2003, in der Fassung der Veröffentlichung vom 29. Januar 2004 wird wie folgt geändert:

1.) Die Präambel - I. Allgemeine Vorschriften wird wie folgt neu gefasst:

I.

Allgemeine Vorschriften

In Wahrnehmung ihrer Verantwortung für die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung im Rahmen einer harmonischen Gemeindeentwicklung, schließen sich die in Paragraf 2 dieser Sat- zung aufgeführten Städte und Gemeinden auf der Grundlage der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Oktober 2001 (GVBI. I S. 154 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshof- gesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) und des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I, S. 194) zu einem Zweckverband zusammen.

§ 17

Öffentliche Bekanntmachung

17.1. Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes wer- den im amtlichen Mitteilungsblatt für den Landkreis Elbe-Elster

“Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster” und im amtlichen Mit- teilungsblatt für das Amt Dahme/Mark “Amtsblatt für das Amt Dahme/Mark mit den amtsangehörigen Gemeinden Dahmetal, lhlow und der Stadt Dahme/Mark” bekannt gemacht. Sind Pläne, Karten oder Zeichnungen Bestandteile einer Satzung, kann die öffentliche Bekanntmachung dieser Teile nach Satz 1 dadurch ersetzt werden, dass sie im Verwaltungsgebäude des Verbandes für mindestens zwei Wochen ausgelegt werden. Die Ersatzbe- kanntmachung ist nur zulässig, wenn der Inhalt dieser Teile zugleich in der Satzung in groben Zügen umschrieben wird. Auf die Ersatzbekanntmachung ist unter Angabe des Ortes und der Dauer der Auslegung in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 hinzuweisen.

17.2. Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsver- sammlung werden entsprechend Abs. 1 mindestens eine Woche vor dem Tag der Sitzung öffentlich bekannt gemacht.

2.) Inkrafttreten

Die 7. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverbandes vom 8. Juli 1992, in der Fassung der Feststellung gemäß § 14 Abs. 1 StabG, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster Nr. 13 vom 13. Juli 2000, zuletzt geändert mit Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkrei- ses Elbe-Elster Nr. 2 vom 29. Januar 2004 tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung durch den Landkreis Elbe-Elster in Kraft.

Herzberg, den 20. Dezember 2005

Oecknigk Kestin

Vors. der Verbandsversammlung Verbandsvorsteher

Bekanntmachung des Landrates des Land- kreises Elbe-Elster als allgemeine untere Landesbehörde

Betrifft: Wasserverband “Kleine Elster”

Bekanntmachungsanordnung

Hiermit ordne ich an, dass nachstehende 3. Satzung zur Ände- rung der Verbandssatzung des Wasserverbandes “Kleine Elster”

gemäß § 20 Abs. 6 i. V. m. § 11 Abs. 1 des Gesetzes über kom- munale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBl. I/99, [Nr.

11], S. 194) im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster öffentlich bekannt gemacht wird.

Herzberg, den 29. September 2006 Klaus Richter

Landrat

3. Satzung zur Änderung der Verbandssat- zung des Wasserverbandes “Kleine Elster”

Nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 1, 7, 8 und 9 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.05.1999 (GVBI. I, S.

194) hat die Verbandsversammlung in ihrer Sitzung am 23.02.2006 folgende 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 02.11.2000 beschlossen:

§ 1

§ 11 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Maßgebend ist die vom Einwohnermeldeamt des jeweiligen Ver- bandsmitgliedes zum 30.06. des der Umlageerhebung vorange- gangenen Jahres ermittelte Einwohnerzahl.

§ 2

Inkrafttreten

Die 3. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Winkel, den 27.02.2006

Christine Weiche Verbandsvorsteherin

Sitzungsplan für den Zeitraum 12. bis 26. Oktober 2006

Die Sitzungen der Ausschüsse des Kreistages des Land- kreises Elbe-Elster finden zu folgenden Terminen statt

16. Oktober 2006 Kreisausschuss

Ort: Sitzungszimmer 137 der Kreisverwaltung Ludwig-Jahn-Straße 2 in Herzberg Beginn: 17.00 Uhr

24. Oktober 2006 Jugendhilfeausschuss

Ort: Sitzungszimmer 137 der Kreisverwaltung, Lud- wig-Jahn-Straße 2 in Herzberg

Beginn: 17.00 Uhr

(Änderungen bleiben vorbehalten)

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Kreistagsbüro unter Tele- fon (0 35 35) 46 12 12 oder 46 13 86.

Die Tagesordnung zu den Sitzungen entnehmen Sie bitte dem Internet unter www.lkee.de Rubrik Kreistag/Sitzungstermine.

Ende der amtlichen Bekanntmachungen

des Landkreises Elbe-Elster

(7)

Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation

Hiermit gibt der HWAZ entsprechend seiner Entwässerungssat- zung (EWS - vom 15.05.2006, veröffentlicht im “Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster”, Ausgabe Nr. 09 vom 24.05.2006 bekannt, dass folgende Grundstücke ab 12.10.2006 an die öffentliche Ent- wässerungsanlage anzuschließen sind und dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in das öffentliche Ent- wässerungsnetz eingeleitet werden muss.

Stadt Schönewalde, OT Bernsdorf Kremitzstraße 18, 20, 24, 26/26a, 28, 30

In dem v. g. Ort sind Schmutz- und Regenwasserleitungen im Trennsystem verlegt.

Es ist darauf zu achten, dass das Niederschlagswasser geson- dert vom Schmutzwasser über den entsprechenden Regenwas- serkanal abzuleiten oder auf dem Grundstück zu versickern ist.

Innerhalb von 30 Werktagen nach öffentlicher Bekanntmachung an den Anschlussberechtigten, hat dieser den Anschluss zu rea- lisieren.

Die Herstellung des Anschlusses der Grundstücksentwässe- rungsanlage an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation ist dem Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband drei Tage vorher anzuzeigen. (Tel.: 03 35 35/40 19 16 - Frau Sebastian) gez. Kestin

Verbandsvorsteher

Wichtige Rufnummern der Kreisverwaltung

Telefonzentrale Tel.: (0 35 35) 460 Fax: (0 35 35) 31 33 Landrat

Landrat - Herr Richter, Klaus Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 45 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 62 Büro Landrat

Leiter Büro Landrat - Herr Höhno, Oliver Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 17

Fax: (0 35 35) 4 6- 13 09 Dezernat I - Kämmerei

Dezernent und Kämmerer - Herr Zeidler, Siegfried

Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 00 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 08

Dezernat II - Recht, Ordnung und Sicher- heit

Dezernent - Herr Dr. Haase, Erhard Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 50

Fax: (0 35 35) 4 6- 13 11

Dezernat III - Bildung, Jugend, Kultur, Gesundheit und Soziales

1. Beigeordneter und Dezernent - Herr Pfütz- ner, Joachim

Tel.: (0 35 35) 4 6- 30 00 Fax: (0 35 35) 4 6- 31 53 Dezernat IV - Kreisentwicklung Dezernent - Herr Stroisch, Eberhard Tel.: (0 35 35) 4 6- 20 00

Fax: (0 35 35) 4 6- 26 03

Personal- und Organisationsmanagement Leiterin - Personal- und Organisationsma- nagement - Frau Erves, Elisabeth

Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 13 Fax: (0 35 35) 4 6- 13 26

Amt 14 - Rechnungsprüfungsamt Amtsleiter Herr Voigt, Steffen Tel.: (0 35 35) 4 6- 13 25 Fax: (0 35 35) 4 6- 13 38 Kommunalaufsicht Leiter - Herr Gebhard, Dirk Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 10 Fax: (0 35 35) 4 6- 12 88 Amt 16 - Gebäudemanagement Amtsleiter - Herr Scherff, Ciro Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 43 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 34

Amt 20 - Finanzverwaltungsamt und Kreiskasse

Amtsleiterin - Frau Duwe, Marion Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 33 Fax: (0 35 35) 4 6- 12 14 Amt 30 - Rechtsamt

Amtsleiterin - Frau Roitzsch, Hannelore Tel.: (0 35 35) 4 6- 12 79

Fax: (0 35 35) 4 6- 12 83 Amt 32 - Ordnungsamt Amtsleiter - Herr Sehring, Reiner Tel.: (0 35 35) 4 6- 44 50 Fax: (0 35 35) 4 6- 44 48 Amt 34 - Umweltamt

Amtsleiter - Herr Sonntag, Alfons Tel.: (0 35 35) 4 6- 92 10 Fax: (0 35 35) 4 6- 93 72 Amt 36 - Straßenverkehrsamt Amtsleiter - Herr Wagenmann, Stefan Tel.: (03 53 41) 9 7- 76 10

Fax: (03 53 41) 9 7- 76 12

Amt 39 - Veterinär- und Lebensmit- telüberwachungsamt

Amtstierarzt - Herr DVM Freudenberg, Die- ter

Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 80 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 87

Amt 40 - Schulverwaltungs- und Sportamt Amtsleiterin - Frau Eilitz, Marlis

Tel.: (0 35 35) 4 6- 35 24 Fax: (0 35 35) 4 6- 35 30 Amt 41 - Kulturamt

Amtsleiter - Herr Pöschl, Andreas Tel.: (0 35 35) 4 6- 51 00

Fax: (0 35 35) 4 6- 51 02 Amt 50 - Sozialamt

Amtsleiterin - Frau Lieschke, Maria Tel.: (0 35 35) 4 6- 31 46

Fax: (0 35 35) 4 6- 31 26 Amt 51 - Jugendamt

Amtsleiter - Herr Scheithauer, Jens Tel.: (0 35 35) 4 6- 35 43

Fax: (0 35 35) 4 6- 31 56 Amt 53 - Gesundheitsamt

Amtsleiterin (Amtsärztin) - Frau Dr. Voigt, Anne-Katrin

Tel.: (0 35 35) 4 6- 31 00 Fax: (0 35 35) 4 6- 31 22

Amt 61 - Kreisentwicklungsamt

Dezernent IV und Amtsleiter - Herr Stroisch, Eberhard

Tel.: (0 35 35) 4 6- 20 00 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 03

Amt 62 - Kataster- und Vermessungsamt Amtsleiter - Herr Hindorf, Ulf

Tel.: (0 35 35) 4 6- 27 01 Fax: (0 35 35) 4 6- 27 30

Amt 63 - Unter Bauaufsichts- und Denk- malschutzbehörde

Amtsleiter - Herr George, Frank Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 55 Fax: (0 35 35) 4 6- 26 57 Amt 83 - Landwirtschaftsamt Amtsleiter - Herr Dr. Führer, Helmut Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 29

Fax: (0 35 35) 4 6- 26 04

Gleichstellungs- und Datenschutzbeauf- tragte

Gleichstellungs- und Datenschutzbeauf- tragte - Frau Löppen, Monika

Tel. und Fax: (0 35 35) 4 6- 12 74

Behinderten- und Ausländerbeauftragter Behinderten- und Ausländerbeauftragter - Herr Brückner, Jürgen

Tel.: (0 35 35) 4 6- 44 37 Fax: (0 35 35) 4 6- 44 07 Kreisbrandmeister

Kreisbrandmeister - Herr Heß, Gerd Tel.: (01 73) 7 46 14 89

Fax: (0 35 35) 4 6- 44 48 Kreisarchiv

Archivarin - Frau Lenk, Ingrid und Frau Großpietsch, Kerstin

Tel.: (0 35 35) 4 6- 26 94 Fax: (0 35 35) 31 33

Kreismusikschule “Gebrüder Graun”

Leiter: Herr Fritsche, Siegfried Anhalter Straße 7, 04916 Herzberg Tel.: (0 35 35) 4 6- 52 00

Fax: (0 35 35) 4 6- 52 02 Kreisvolkshochschule Leiter: Herr Brasse, Martin Anhalter Straße 7, 04916 Herzberg Tel.: (0 35 35) 4 6- 53 00

Fax: (0 35 35) 4 6- 53 03

Ende der Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände

(8)

Öffnungszeiten der Kreisverwaltung

Allgemeine Öffnungszeiten der Kreisverwaltung

dienstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr Darüber hinaus können bei vorheriger Absprache außerhalb dieser Sprechzeiten telefonisch Termine mit dem jeweiligen Fachamt vereinbart werden.

Abweichungen von den allgemeinen Öffnungszeiten Straßenverkehrsamt

Riesaer Straße 17, 04924 Bad Liebenwerda

Außenstelle des Straßenverkehrsamtes Kirchhainer Straße 38a, 03238 Finsterwalde

montags 8.00 bis 12.00 Uhr

dienstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 18.00 Uhr mittwochs geschlossen

donnerstags 8.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr freitags 8.00 bis 12.00 Uhr

Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg

montags, mittwochs, donnerstags 7.00 bis 16.00 Uhr dienstags 7.00 bis 17.00 Uhr freitags 7.00 bis 12.30 Uhr

Außenstelle des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungs- amt, Kirchhainer Straße 38a, 03238 Finsterwalde und Riesaer Straße 19, 04924 Bad Liebenwerda

Termine nach telefonischer Vereinbarung über 0 35 35/46 26 81

Schulverwaltungs- und Sportamt

Sachgebiet Schülerbeförderung/Fahrtkostenerstattung dienstags 8.00 bis 11.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr donnerstags 8.00 bis 11.00 und 14.00 bis 16.00 Uhr

Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster - Herausgeber:

Landkreis Elbe-Elster,

vertreten durch den Landrat Klaus Richter, 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2,

Kreistagsbüro: Tel.: 0 35 35 / 46 13 86, Fax: 0 35 35 / 46 25 14 - Internet: http://www.lkee.de

E-Mail: ktb@lkee.de oder Amtsblatt@Ikee.de - Druck und Verlag:

Verlag und Druck Linus Wittich KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: 0 35 35 / 4 89-0

Fax 0 35 35 / 48 91 15 Fax-Redaktion 0 35 35 / 48 91 55 - Verantwortlich für den amtlichen Teil:

Landkreis Elbe-Elster, vertreten durch den Landrat Klaus Richter 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2

Für den Inhalt der Rubrik - Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände - sind diese selbst verantwortlich.

Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Einzelexemplare können zum Preis von 1,61 € zzgl.

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