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Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster Jg.11, Heft 16

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Jahrgang 11 Herzberg (Elster), den 28. September 2006 Nummer 16

Amtsblatt für den Landkreis

ELBE-ELSTER

Veröffentlichung der vom Kreistag des Landkreises Elbe-Elster

in seiner 20. Sitzung am 11.09.2006

gefassten Beschlüsse bzw. des wesentlichen Inhalts der gefassten Beschlüsse

A) in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse Beschluss Nr. 10-31/06 Besetzung der Vorsitze und stellver- tretenden Vorsitze in den Fachausschüssen

Der Kreistag beschließt, dass nach § 44 Abs. 8 LKrO und in Anleh- nung an das Verfahren nach § 9 Abs. 5 der Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster

a) als Vorsitzender des Ausschusses für Kreisentwicklung, Land- wirtschaft und Umwelt, Herr Wolfgang Hensel, durch die CDU/FDP/BfF-Fraktion

b) als stellvertretender Vorsitzender des Ausschusses für Bil- dung, Kultur und Sport, Herr Karl-Ulrich Hennicke, durch die Linke PDS-Fraktion bestimmt wird.

Beschluss Nr. 10-33/06 Mitgliedschaft des Landkreises Elbe- Elster im Bildungsverein zur Förderung der Zusammenarbeit von Schule und Wirtschaft e. V.

Der Kreistag beschließt die Mitgliedschaft des Landkreises Elbe- Elster zum nächstmöglichen Termin im Bildungsverein zur För- derung der Zusammenarbeit von Schule und Wirtschaft e. V.

Beschluss Nr. 40-25/06 Entgeltordnung für den Internatsver- band des Landkreises EE

Der Kreistag beschließt die Entgeltordnung für den Internatsver- band des Landkreises Elbe-Elster.

(siehe gesonderte Bekanntmachung der Entgeltordnung)

Beschluss Nr. 13-16/1/06 Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung

Der Kreistag beschließt die Erste Satzung zur Änderung der Haupt- satzung für den Landkreis Elbe-Elster.

(siehe gesonderte Bekanntmachung der Hauptsatzung)

Beschluss Nr. 10-32/06 Bestellung von Mitgliedern in die Eini- gungsstelle des Landkreises Elbe-Elster für die Wahlperiode 2006 - 2010

Der Kreistag bestellt Bedienstete der Kreisverwaltung als Mit- glieder bzw. Stellvertreter in die Einigungsstelle des Landkreises Elbe-Elster.

Beschluss Nr. 10-34/06 Richtlinie für die Aktion „Förderung gemeinnütziger Projekte im Landkreis Elbe-Elster“

Der Kreistag beschließt die Richtlinie für die Aktion „Förderung gemeinnütziger Projekte im Landkreis Elbe-Elster“ und beauftragt die Verwaltung mit der Umsetzung.

(siehe gesonderte Bekanntmachung der Richtlinie)

Beschluss Nr. 61-33/06 Bedarfsliste für Radwege außerorts an Bundes- und Landesstraßen Prioritätenliste der Vorrangmaß- nahmen im Landkreis Elbe-Elster

Der Kreistag beschließt zur Umsetzung der „Bedarfsliste für Radwege außerorts an Bundes- und Landesstraßen im Land Brandenburg“, auf- gestellt vom Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung, vom Mai 2006, eine Prioritätenliste für den Ausführungszeitraum 2007 bis 2011.

Maßnahmen, die nicht in der Prioritätenliste des Kreises enthalten sind, werden entsprechend der Bedarfsliste des Ministeriums eingeordnet.

Beschluss Nr. 11-28/06 Neufassung der Regelung des Land- kreises Elbe-Elster über die Erstattung von Auslagen bei Rei- sen zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung

Der Kreistag beschließt die Regelung des Landkreises Elbe-Elster über die Erstattung von Auslagen bei Reisen zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung.

Beschluss Nr. 32-15/06 Neufassung der Regelung über die Auf- wandsentschädigung für den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter

Der Kreistag beschließt die Regelung des Landkreises Elbe-Elster über die Aufwandsentschädigung für den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter.

(siehe gesonderte Bekanntmachung der Regelung)

Veröffentlichung des vom Kreistag des Landkreises Elbe-Elster

in seiner 16. Sitzung am 06.02.2006

gefassten Beschlusses bzw. des wesentlichen Inhalts des gefassten Beschlusses

Beschluss Nr. 40-18/06 Festlegung zum Betrieb der Oberschulen der Stadt Herzberg

Der Kreistag beschließt:

1. Die Oberschule II Herzberg wird zum Schuljahresende 2005/2006 entsprechend § 105 Abs. 1 BbgSchulG aufgelöst.

2. Die verbleibenden Realschulklassen der Oberschule II werden der Oberschule I angegliedert.

3. Die Oberschule I wird am Standort Kaxdorfer Weg fortgeführt.

4. Die Grundschule und das Projekt „Produktives Lernen“ ver- bleiben vorerst am Standort Lugstraße.

(2)

Bekanntmachung

Entgeltordnung für den Internatsverband

des Landkreises Elbe-Elster vom 12. September 2006

Aufgrund des § 29 Abs. 2 Nr. 14 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überörtlicher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Änderung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) und des § 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg vom 15. Juni 1999 (GVBl. S. 231), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunalab- gabengesetzes für das Land Brandenburg vom 26. April 2005 hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 11. Sep- tember 2006 folgende Entgeltordnung beschlossen:

§ 1 Nutzer

Nutzer der Internate sind Schülerinnen und Schüler sowie Auszu- bildende an den Oberstufenzentren des Landkreises Elbe-Elster, denen ein täglicher Anfahrtsweg zur Schule, gegebenenfalls auch zum Ausbildungsbetrieb, nicht zugemutet werden kann.

Nutzer können ebenfalls Schülerinnen und Schüler der Allgemei- nen Förderschulen des Landkreises Elbe-Elster sein, wenn durch Schule, Jugendamt und Förder- und Beratungsstelle die Unter- bringung beantragt wird und die Möglichkeit der Unterbringung altersspezifisch gegeben ist. Nutzer können ebenfalls Schülerin- nen und Schüler der Leistungsprofilklassen an Gymnasien sein.

§ 2

Verpflegung

Die Verpflegung der Internatsbewohner erfolgt durch private Unter- nehmen, die vom Träger der Internate gebunden sind. Die Möglich- keit der Selbstverpflegung ist in den Teeküchen der Häuser gegeben.

§ 3

Übernachtung

(1) Schüler und Auszubildende

4-Bett-Zimmer 7,50 €/Person/Nacht

2- und 3-Bett-Zimmer 9,00 €/Person/Nacht

1-Bett-Zimmer 11,00 €/Person/Nacht

(2) Gäste

Einzelzimmer 20,00 €/Person/Nacht

Doppelzimmer 15,00 €/Person/Nacht

Bei Gruppenanmeldungen über 15 Personen kann ein Rabatt bewilligt werden.

§ 4

Dienstleistungen

(1) Bettwäscheausleihe

Bettwäschegarnitur 3,60 €

(max. 2 Wochen)

Bettbezüge 1,30 €

Laken 1,30 €

Kopfkissen 1,00 €

(2) Zimmerreinigung

nach Abreise 8,00 €

(Hausordnung § 5 Abs. 2) (3) Kühlfachnutzung

pro Kühlfach 1,25 €/Woche

§ 5

Schadensersatz

Bei Beschädigung von Einrichtungsgegenständen oder sonstigem Eigentum der Internate hat der Schadensverursacher bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Kosten für die Reparatur bzw. Neuan- schaffung zu tragen.

§ 6

Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Entgeltordnung tritt rückwirkend zum 1. August 2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Entgeltordnung des Landkreises Elbe-Elster vom 16. März 2004 außer Kraft.

Herzberg, 12. September 2006 Klaus Richter

Erste Satzung zur Änderung der

Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster

vom 12. September 2006

Aufgrund des § 6 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Bran- denburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 433) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Zusammenführung von überört- licher Prüfung und allgemeiner Kommunalaufsicht sowie zur Ände- rung des Landesrechnungshofgesetzes und anderer Gesetze vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 11. September 2006 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Änderung der Hauptsatzung

Die Hauptsatzung für den Landkreis Elbe-Elster vom 7. Februar 2006 (veröffentlicht im „Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster“, Ausgabe Nr. 15 vom 7. September 2006) wird wie folgt geändert:

§ 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

„§ 17 Öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und sons- tigen ortsrechtlichen Bestimmungen

(2) Satzungen und sonstige ortsrechtliche Vorschriften des Land- kreises werden, soweit keine sondergesetzlichen Vorschriften bestehen, in ihrem vollen Wortlaut im „Amtsblatt für den Land- kreis Elbe-Elster“ bekannt gemacht, welches als Beilage zum

„Kreisanzeiger für den Landkreis Elbe-Elster“ erscheint.“

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntma- chung in Kraft.

Herzberg, 12. September 2006 Klaus Richter

Landrat

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 5 Abs. 4 der Land- kreisordnung eine Verletzung von Verfahrens- und Formvor- schriften, die in der Landkreisordnung enthalten oder aufgrund der Landkreisordnung erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffent- lichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vor- schrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschrift über die Geneh- migung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden ist.

Herzberg, 12. September 2006 Klaus Richter

Landrat

Bekanntmachung Richtlinie für die Aktion

„Förderung gemeinnütziger Projekte im Landkreis Elbe-Elster“

Eine Gemeinschaftsaktion des Landkreises Elbe-Elster und der Sparkasse Elbe-Elster

Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat in seiner Sitzung am 11. September 2006 folgende Richtlinie für die Aktion „För- derung gemeinnütziger Projekte im Landkreis Elbe-Elster“

beschlossen:

- Zielsetzung

- Wer kann gefördert werden?

- Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

- Was wird gefördert?

- Wie wird gefördert?

- Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

(3)

Zielsetzung

Der Landkreis Elbe-Elster fördert öffentlich, gemeinnützige Vor- haben gemäß § 52 Abgabenordnung mit Mitteln aus der Gewinn- ausschüttung der Sparkasse Elbe-Elster.

Die Zuwendungen sollen zur Stärkung des Gemeinwesens im ländlichen Raum und einer nachhaltigen Entwicklung der Dörfer und Städte im Landkreis Elbe-Elster dienen.

Wer kann gefördert werden?

Jede gemeinnützige Körperschaft im Sinne des § 52 AO. Nicht kommunale gemeinnützige Körperschaften (Vereine, gGmbH.

Stiftungen) können die Förderung nur dann erhalten, wenn die Aktivitäten im kreislichen Interesse liegen.

Welche Voraussetzungen sind erforderlich?

Zuwendungen werden gewährt unter der Voraussetzung, dass - das Projekt im Landkreis Elbe-Elster durchgeführt wird;

- der Nachweis der Gemeinnützigkeit durch Vorlage eines aktuellen Freistellungsbescheides des Finanzamtes erbracht wird.

Was wird gefördert?

Gefördert werden insbesondere

- soziale, kulturelle und sportliche Projekte, insbesondere für Kinder und Jugendliche;

- Investitionen, darunter a. bauliche Anlagen

b. bewegliches Anlagevermögen

c. Planungsleistungen (nur im Zusammenhang mit Investitionen);

- Ersatzbeschaffungen;

- Sanierung/Instandhaltung von baulichen Anlagen;

- Geringwertige Wirtschaftsgüter (z. B. Sportkleidung, Pokale, Kleinsportgeräte ...).

Wie wird gefördert?

Die Richtlinie orientiert sich an den §§ 23 und 44 der Lan- deshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (LHO). Ein Rechts- anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht.

Die Bewilligung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Haushalts- mittel.

Mittelbewirtschaftendes Amt (Bewilligungsbehörde) ist das Kreis- entwicklungsamt des Landkreises Elbe-Elster.

Eine Zuwendung erfolgt grundsätzlich als Anteilsfinanzierung für eine Projektförderung.

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 80 % der förderfähigen Kosten.

Die Verwendung der Zuwendung ist nach Erfüllung des Zuwen- dungszweckes der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Ver- wendungsnachweis nach ANBest-G bzw. ANBest-P).

Nicht zuwendungsfähig sind unter anderem: Feste, Honorar- kosten, Fahrkosten, Gutachten, Studien und Veranstaltungen ohne unmittelbaren Projektbezug, Abschreibungssätze, Perso- nalkosten, reine Planungsleistungen, der Erwerb von Personen- kraftwagen.

Wann und wo ist der Antrag einzureichen?

Im Falle einer Gewinnausschüttung der Sparkasse Elbe-Elster an den Landkreis Elbe-Elster werden die Antragsunterlagen sowie der (späteste) Termin der Antragstellung im Kreisanzeiger des Landkreises Elbe-Elster veröffentlicht.

Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages.

Die Antragsformulare sind auch im Internet abrufbar unter www.lkee.de (Bürgerservice > Formularservice).

Das im Kreisanzeiger veröffentlichte Antragsformular kann ver- wendet werden.

Der Antrag ist in einfacher Ausfertigung formgebunden einzurei- chen beim

Landkreis Elbe-Elster, Büro des Landrates Kennwort „Gemeinnützige Projekte“

Ludwig-Jahn-Straße 2, 04916 Herzberg

Bitte verzichten Sie bei der Antragstellung auf Klemmmappen, Folien und Ähnliches.

o Im Antrag muss enthalten sein:

- der Antragsteller (sowie ein Ansprechpartner) und die Anschrift - die Bankverbindung

- die Projektbeschreibung (u. a. Inhalt, Zeitplan, Ziele) - der Finanzierungsplan (mit Ausweisung von Eigenmitteln, den

beantragten Zuwendungen, weiteren beantragten öffentlichen Zuwendungen und anderer Mittel Dritter)

- der Nachweis der Gemeinnützigkeit

- die Erklärung, dass mit dem Fördergegenstand noch nicht begonnen wurde und vor Bewilligung der Zuwendung oder der Genehmigung eines vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen wird

- bei Baumaßnahmen/Sanierungen der Nachweis des Eigen- tums oder die Haftungsübernahme und die Zustimmungser- klärung durch den Eigentümer.

und zusätzlich

o bei kommunalen Antragstellern:

- die Bestätigung, dass die erforderlichen Eigenmittel im Haus- halt eingestellt sind und die Folgekosten getragen werden können.

o bei nicht kommunalen Antragstellern:

- die Zusicherung/der Nachweis, dass die erforderlichen Eigen- mittel im Bewilligungszeitraum zur Verfügung stehen - eine Erklärung, dass sich der Antragsteller der Subventions-

erheblichkeit seiner Angaben und der Strafbarkeit des Sub- ventionsbetruges bewusst ist

- bei Vereinen, die Anzahl der Mitglieder.

Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekannt- machung in Kraft.

Herzberg, 12. September 2006 Klaus Richter

Anlage:

§ 52 Abgabenordnung (Gemeinnützige Zwecke) regelt:

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

2Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abge- schlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder in Folge seiner Abgren- zung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkma- len, dauernd nur klein sein kann.

3Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förde- rung der Allgemeinheit anzuerkennen insbesondere:

1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, der Religion, der Völkerverstän- digung, der Entwicklungshilfe, des Umwelt, Landschafts- und Denkmalschutzes, des Heimatgedankens.

2. die Förderung der Jugendhilfe, der Altenhilfe, des öffentlichen Gesundheitswesen, des Wohlfahrtswesens und des Sports.

Schach gilt als Sport.

3. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes: hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staats- bürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpoliti- schen Bereich beschränkt sind.

4. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Klein- gärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Model- flugs und des Hundesports.

(4)

Bekanntmachung

Regelung des Landkreises Elbe- Elster über die Aufwandsentschädigung

für den Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter vom 12. September 2006

Der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster hat in seiner Sitzung am 11. September 2006 auf der Rechtsgrundlage des § 29, Absatz 3 des Gesetzes zur Neuordnung des Brand- und Katastrophen- schutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 folgende Regelungen beschlossen:

1. Aufwandsentschädigung

Der Kreisbrandmeister erhält eine monatliche Aufwandsent- schädigung in Höhe von 250,00 €. Die stellvertretenden Kreis- brandmeister erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180,00 €.

2. Reisekosten

Der Kreisbrandmeister erhält eine monatliche Reisekostenpau- schale in Höhe von 30,00 €. Die stellvertretenden Kreisbrand- meister erhalten eine monatliche Reisekostenpauschale in Höhe von 20,00 €.

3. Büro

Für die Erledigung von Schreibarbeiten und für laufende Geschäfts- bedürfnisse steht im Ordnungsamt des Landkseises ein Büro- raum zur Verfügung, eine Entschädigung für die Vorhaltung pri- vater Räume wird aus diesem Grunde nicht gewährt. Für die Erle- digung laufender Geschäftsbedürfnisse von der Wohnung aus erhält der Kreisbrandmeister eine monatliche Pauschalentschä- digung in Höhe von 20,00 €.

4. Fahrtkosten

Grundsätzlich stehen Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Zur Nut- zung von Privatfahrzeugen oder Feuerwehrfahrzeugen der Trä- ger des Brandschutzes ist die Zustimmung des zuständigen Dezer- nenten bzw. einer von ihm ermächtigten Stelle einzuholen. Fahrt- kosten für die Nutzung privateigener Fahrzeuge oder Fahrzeuge der Träger des Brandschutzes werden gegen Nachweis nach den geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts erstattet.

5. Verdienstausfall

Verdienstausfall wird nach den im Land Brandenburg geltenden Regelungen und auf Grundlage des Gesetzes zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Land Brandenburg vom 24. Mai 2004 gewährt, wenn die Anordnung oder Genehmigung des zuständigen Dezernenten bzw. einer von ihm ermächtigten Stelle vorliegt und soweit nicht anderweitig Ersatzanspruch zusteht.

6. Dienstbekleidung

Der Kreisbrandmeister und seine Stellvertreter erhalten, soweit nicht vorhanden, eine einmalige Grundausstattung an Dienstbe- kleidung (Dienstuniform, Mütze, Koppel, Schulterstücken, Hemd - kurz, Hemd - lang, Binder, Blouson, Einsatzuniform, Winterjacke, Einsatzhandschuhe, Einsatzstiefel, Feuerwehrhelm, Überjacke HuPF) sowie eine jährliche Bekleidungspauschale in Höhe von bis zu 100,-€. Die Pauschale wird nach Anforderung ausgezahlt.

Die Verwendung ist nachzuweisen.

7. Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Regelung vom 29. Mai 2001 außer Kraft.

Herzberg, 12. September 2006 Klaus Richter

Bekanntmachung

Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für das Haushaltsjahr 2006

Auf der Grundlage des § 63 Abs. 1 der Landkreisordnung für das Land Brandenburg (LKrO) vom 15. Oktober 1993 (GVBI. I S. 433) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) i. V. m. §§ 74 und 76 ff. der Gemeindeordnung

für das Land Brandenburg (GO) in der Fassung der Bekanntma- chung vom 10. Oktober 2001 (GVBl. I S. 154) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juni 2005 (GVBl. I S. 210) hat der Kreistag des Landkreises Elbe-Elster in seiner Sitzung am 15. Mai 2006 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 wird 1. im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf 119.470.900 EUR

in der Ausgabe auf 148.011.500 EUR

2. im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf 12.260.800 EUR

in der Ausgabe auf 12.260.800 EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf 0 EUR 2. der Gesamtbetrag der

Verpflichtungsermächtigungen auf 3.357.100 EUR 3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf 30.000.000 EUR

§ 3

Der Hebesatz für die Kreisumlage wird auf 45,80 v. H.

der für das Jahr 2006 geltenden Umlagegrundlagen, entspre- chend der Orientierungsdaten 2006, auf der Grundlage des FAG vom 29.06.2004 (GVBl. Bbg. I Seite 262), festgesetzt.

Die Kreisumlage ist in 12 Teilbeträgen zum 15. eines jeden Monats durch die kreisangehörigen Städte und Gemeinden entsprechend des Heranziehungsbescheides auf das Konto des Landkreises Elbe-Elster zu entrichten.

§ 4

(1) Erlass einer Nachtragssatzung - § 79 GO i. V. m. § 63 (1) LKrO 1. Als erheblich i. S. d. § 79 (2) Nr. 1 GO gilt ein Fehlbetrag, der 3,5 v. H. des Gesamtausgabevolumens des laufenden Haus- haltsjahres übersteigt.

2. Als erheblich sind Mehrausgaben i. S. d. § 79 (2) Nr. 2 GO dann anzusehen, wenn sie im Einzelfall 3 v. H. des Gesamtausga- bevolumens des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

3. Als geringfügig i. S. d. § 79 (3) GO gelten:

a) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Baumaßnahmen, deren voraussichtliche Gesamtkosten nicht mehr als 255.000 EUR betragen,

b) Ausgaben für bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Baumaßnahmen, wenn sie in voller Höhe durch Zuweisun- gen gedeckt werden.

In diesen Fällen können über- oder außerplanmäßige Ausga- ben geleistet werden.

(2) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben - § 81 GO i. V. m. § 63 (1) LKrO

1. Alle Mehrausgaben, die auf der Grundlage von vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen zu leisten sind, sind nicht als erheblich i. S. d. § 81 GO anzusehen., d. h., sie bedürfen keiner Entscheidung durch den Kreistag wenn sie 500.000 EUR nicht übersteigen.

Gleiches gilt für Mehrausgaben, wenn sie aus zweckbe- stimmten Entgelten oder Zuschüssen gedeckt werden, bis zur Höhe dieser Einnahmen und für alle Ausgaben, die sich auf innere Verrechnungen beziehen.

2. Als erheblich i. S. d. § 81 GO gelten:

a) Verwaltungshaushalt

überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 10 % des veran- schlagten Haushaltsansatzes übersteigen, mindestens jedoch 13.000 EUR,

außerplanmäßige Ausgaben über 26.000 EUR b) Vermögenshaushalt

überplanmäßige Ausgaben, wenn sie 10 % des Einzelansatzes übersteigen, mindestens jedoch 26.000 EUR übersteigen, außerplanmäßige Ausgaben, wenn sie im Einzelfall 51.000 EUR übersteigen.

Herzberg. 13. September 2006 Klaus Richter

Landrat

(5)

Die vorstehende Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für das Haushaltsjahr 2006 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die rechtsaufsichtliche Genehmigung wurde mit Bescheid des Ministeriums des Innern vom 31. August 2006 hinsichtlich des im

§ 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages der Kas- senkredite sowie des als Bestandteil zum Haushaltsplan 2006 vorgelegten Haushaltssicherungskonzept erteilt.

Hinweise:

Die Haushaltssatzung des Landkreises Elbe-Elster für das Haus- haltsjahr 2006 nebst Bestandteilen und Anlagen liegt im Kreis- tagsbüro (Zimmer E 044/045) im Verwaltungsgebäude der Kreis- verwaltung des Landkreises Elbe-Elster, Ludwig-Jahn-Straße 2 - 4, 04916 Herzberg, während der Dienststunden zu jedermanns Ein- sicht aus.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine beim Zustandekommen dieser Satzung erfolgte Verletzung von Verfahrens- und Form- vorschriften, die in der Gemeindeordnung für das Land Bran- denburg (GO) oder in der Landkreisordnung für das Land Bran- denburg (LkrO) enthalten oder aufgrund dieser Gesetze erlassen worden sind, unbeachtlich ist, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung gegenüber dem Landkreis unter Bezeichnung der verletzten Vor- schrift und der Tatsache, die den Mangel ergibt, geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Geneh- migung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung ver- letzt worden sind.

Herzberg, 13. September 2006 Klaus Richter

Landrat

Öffentliche Bekanntmachung eines Antrages des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

auf Bescheinigung des Bestehens einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit an Grundstücken

in der Gemarkung 04932 Reichenhain, Flur 1, verschiedene Flurstücke für bestehende Anlagen der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung

Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 des Grundbuchbereinigungsgesetzes (GBBerG) vom 20.12.1993 (BGBL. I, S. 2182 ff.) in der jetzt gül- tigen Fassung, i. V. m. § 7 Abs. 1 der Sachenrechts-Durch- führungsverordnung (SachenR-DV) vom 20.12.1994 (BGBL. I, S. 3900) in der jetzt gültigen Fassung, gibt der Landkreis Elbe- Elster, Umweltamt, untere Wasserbehörde, öffentlich bekannt, dass der Wasser- und Abwasserverband Elsterwerda eine Bescheinigung über das Bestehen von beschränkten persön- lichen Dienstbarkeiten an den o. g. Grundstücken beantragt hat (Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung). Die in dem Antrag aufgeführten Grundstücke werden von dem Versorgungsunter- nehmen durch den Besitz und Betrieb sowie die Unterhaltung und Erneuerung bereits vor dem 03.10.1990 errichteter Trink- wasserleitungen und Abwasserleitungen, mit den dazugehörigen Anlagen, in Anspruch genommen.

Der Antrag einschließlich des Flurkartenauszuges kann im Umwelt- amt, untere Wasserbehörde, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg, Zimmer 420/421, innerhalb von 4 Wochen nach dem Tag der öffent- lichen Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster während der folgenden Dienstzeiten eingesehen werden.

Montag 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Dienstag 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 16.30 Uhr Mittwoch 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Donnerstag 8.00 Uhr - 11.30 Uhr und 13.00 Uhr - 15.30 Uhr Freitag 8.00 Uhr - 11.00 Uhr

Während der Auslegungsfrist haben die Grundstückseigentümer Gelegenheit, von dem Inhalt des Antrags Kenntnis zu nehmen und Einwendungen durch einen Widerspruch vorzubringen. Der Widerspruch ist innerhalb von 4 Wochen nach dem Tag der öffent-

lichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Elbe-Elster, untere Wasserbehörde, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg, einzulegen.

Hinweis zur Einlegung von Widersprüchen:

Nach § 9 GBBerG i. V. m. § 1 SachenR-DV ist durch Gesetz eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit an Grundstücken ent- standen, die am 03.10.1990 zum Betrieb einer wasserwirt- schaftlichen Anlage (hier für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserentsorgung) in Anspruch genommen wurden. Alle nach dem 03.10.1990 eingetretenen Veränderungen müssen in einem zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunter- nehmen und dem Grundstückseigentümer geklärt werden.

Dadurch, dass die Dienstbarkeit durch Gesetz entstanden ist, kann ein Widerspruch nicht damit begründet werden, dass kein Einverständnis mit der Belastung des Grundstücks erteilt wird.

Der Widerspruch kann demzufolge nur darauf gerichtet sein, dass die dargestellte Leitungsführung nicht richtig ist oder das Grund- stück in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, betroffen wird.

Klaus Richter Landrat

___________________________________________________________

Landkreis Elbe-Elster - Der Landrat Kataster- und Vermessungsamt - Bodensonderungsbehörde -

Sonderungsbescheid

Sonderungsplan Nr. BS 44/04 der Gemarkung Hillmersdorf

Hiermit wird der Sonderungsplan Nr. BS 44/04 der Gemarkung Hillmersdorf verbindlich festgestellt. Der Sonderungsplan besteht aus der Grundstückskarte im Maßstab 1 : 1000 und der Grundstücksliste.

Als Anlage beigefügt ist der Ausschnitt einer topografischen Karte im Maßstab 1 : 10.000, der erkennen lässt, wo das Sonderungs- gebiet liegt.

Begründung:

In der Gemeinde Fichtwald, Gemarkung Hillmersdorf, Flur 1, Flur- stück 5000/138 ist ein Verfahren nach dem Gesetz über die Son- derung unvermessener und überbauter Grundstücke nach der Karte (Bodensonderungsgesetz - BoSoG), Artikel 14 des Geset- zes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2182) durchge- führt worden. Ergebnis dieses Verfahrens ist der Sonderungsplan Nr. BS 44/04.

Alle Planbetroffenen sowie Inhaber von Rückübertragungsan- sprüchen nach dem Vermögensgesetz oder aus Restitution (§ 11 Abs. 1 des Vermögenszuordnungsgesetzes) oder von beschränk- ten dinglichen Rechten am Grundstück oder Rechten an dem Grundstück sind darauf hingewiesen worden, dass sie binnen eines Monats von der Bekanntmachung an den Entwurf für den Sonderungsplan sowie seine Unterlagen einsehen und Einwän- de gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechts- verhältnissen erheben können.

Die Gemeinde Fichtwald wurde gemäß § 8 Abs. 4 letzter Halbsatz BoSoG um Stellungnahme zum Entwurf gebeten.

Die aus dem Grundbuch oder dem Antrag der nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BoSoG ersichtlichen Planbetroffenen oder, falls sie ver- storben waren, ihre dem Grundbuchamt bekannten Erben haben eine eingeschriebene Nachricht über die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Sonderungsplanes mit der Aufforderung zur Einsichtnahme erhalten. Sie wurden darauf hingewiesen, dass sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Nachricht Einwän- de gegen die getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechts- verhältnissen erheben können.

(6)

Einwände gegen die im Entwurf des Sonderungsplans Nr. BS 44/04 getroffenen Feststellungen zu den dinglichen Rechtsver- hältnissen sind nicht erhoben worden.

Der Sonderungsbescheid liegt in der Zeit vom 04.10.2006 bis 06.11.2006 in den Diensträumen des Kataster- und Vermes- sungsamtes des Landkreises Elbe-Elster als Bodensonderungs- behörde, Nordpromenade 4a, 04916 Herzberg (Elster), während der Öffnungszeiten zur Einsicht aus.

Die Öffnungszeiten sind wie folgt geregelt:

Montag u. Mittwoch 7.00 - 15.00 Uhr

Dienstag 7.00 - 17.00 Uhr

Donnerstag 7.00 - 16.00 Uhr

Freitag 7.00 - 11.00 Uhr

Einsichtnahmen außerhalb der Öffnungszeiten sind nach telefo- nischer Absprache möglich.

Gegen diesen Sonderungsbescheid kann nunmehr nochmals bin- nen eines Monats nach Ablauf der Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Kataster- und Ver- messungsamt als Sonderungsbehörde unter der o. a. Anschrift schriftlich oder mündlich zur Niederschrift einzulegen. Falls die Frist durch das Verschulden eines von dem Planbetroffenen Bevoll- mächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschul- den dem Planbetroffenen zugerechnet werden.

Da davon auszugehen ist, dass aufgrund der besonderen Ver- fahrensmitwirkung der Planbetroffenen und deren rechtliche Ein- bindung in das Bodensonderungsverfahren (Grenzprotokoll, Offen- legung des Sonderungsplanes usw.) ein hohes Maß an Akzeptanz besteht und somit kaum mit Widersprüchen zu rechnen ist, sodass in diesen Fällen das Bodensonderungsverfahren Hillmersdorf ab 07.11.2006 endgültig rechtskräftig abgeschlossen ist.

gez. Hindorf Amtsleiter

Verfahrensgebiet der Bodensonderung in Hillmersdorf

Maßstab 1 : 10.000

Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation

Hiermit gibt der HWAZ entsprechend seiner Entwässerungssat- zung (EWS - vom 15.05.2006, veröffentlicht im „Amtsblatt für den Landkreis Elbe-Elster“, Ausgabe Nr. 09 vom 24.05.2006 bekannt, dass folgende Grundstücke ab 28.09.2006 an die öffentliche Ent- wässerungsanlage anzuschließen sind und dass das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser in das öffentliche Ent- wässerungsnetz eingeleitet werden muss.

Gemeinde Hohenbucko, OT Proßmarke Naundorfer Straße 01

Stadt Schönewalde, OT Bernsdorf Kremitzstraße 1, 2, 3, 4, 4a, 6, 8, 10, 12

In dem v. g. Ort sind Schmutz- und Regenwasserleitungen im Trennsystem verlegt.

Es ist darauf zu achten, dass das Niederschlagswasser gesondert vom Schmutzwasser über den entsprechenden Regenwasserka- nal abzuleiten oder auf dem Grundstück zu versickern ist. Inner- halb von 30 Werktagen nach öffentlicher Bekanntmachung an den Anschlussberechtigten, hat dieser den Anschluss zu realisieren.

Die Herstellung des Anschlusses der Grundstücksentwässe- rungsanlage an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation ist dem Herzberger Wasser- und Abwasserzweckverband drei Tage vorher anzuzeigen. (Tel.: 0 35 35/40 19 16 - Frau Sebastian) gez. Kestin

Verbandsvorsteher

Ende der amtlichen Bekanntmachungen des Landkreises Elbe-Elster

Bekanntmachungen anderer Behörden und Verbände

Einladung zur öffentlichen

Verbandsversammlung des HWAZ am Montag, dem 09.10.2006, 18.00 Uhr

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit laden wir Sie recht herzlich zu unserer nächsten öffentlichen Verbandsversammlung des HWAZ

am Montag, dem 09.10.2006, 18.00 Uhr im Verwaltungsgebäude des HWAZ

Osterodaer Straße 4, 04916 Herzberg (Sitzungssaal)

ein.

Tagesordnung

1. Begrüßung und Eröffnung

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. Bestätigung der Tagesordnung

4. Kontrolle/Bestätigung der Niederschrift des Proto- kolls der Verbandsversammlung vom 15.05.2006 5. BV 10/06 - „8. Änderungssatzung zur Verbands-

satzung des Herzberger Wasser- und Abwasser- zweckverbandes“

6. BV 11/06 - „Satzung über die Erhebung von Gebühren für die zentralen Abwasserbeseitigungs- anlagen des Herzberger Wasser- und Abwasser- zweckverbandes - Abwassergebührensatzung“

7. BV 13/06 - „Ausschreibungsverzicht“

8. BV 14/06 - „Wiederwahl des Verbandsvorstehers des HWAZ“

9. BV 15/06 - „Feststellung Jahresabschluss 2005“

10. Informationen des Verbandsvorstehers 11. Sonstiges und Anfragen

Mit freundlichen Grüßen gez. Oecknigk

Vorsitzender der Verbandsversammlung

(7)

Bekanntmachung des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda

Anschluss an die

öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage

Es wird bekannt gegeben, dass nachfolgende Grundstücke an die betriebsfertige zentrale öffentliche Schmutzwasserbeseiti- gungsanlage des Wasser- und Abwasserverbandes Elsterwerda angeschlossen werden können:

Elsterwerda Winterberg

Hausnummer: 2 - 14, 16, 18, 20, 22, 26 Am Hag

Hausnummer: 1 - 10, 5a, 10a, 12 - 14, 16, 18, 20 - 22 Berliner Straße

Hausnummer: 67, 69, 77, 79, 81, 104, 106, 108, 110, 112, 114, 116, 118, 120, 122, 124, Flur 8 Flurstück 288

Kraupaer Straße

Hausnummer: 23, 24, 24a, 26, 28

Gemäß § 4 Abs. 5 der Entwässerungsatzung vom 20.02.2003 sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, die Grundstücks- entwässerungsanlage für die genannten Grundstücke herzustel- len und diese innerhalb von 8 Wochen an die Entwässerungsan- lage des Verbandes anzuschließen.

Es ist jegliches auf dem Grundstück anfallendes Schmutzwasser in die öffentliche Entwässerungsanlage einzuleiten. Das Einleiten von Niederschlagswasser ist nicht gestattet.

Für technische Auskünfte und Beratung steht Ihnen beim Betriebs- führer des Verbandes, der envia AQUA GmbH, der Mitarbeiter Herr Schwausch (Tel.-Nr. 0 35 33 - 48 94 33) zur Verfügung.

Dewitz

Verbandsvorsteher

Amtsblatt des Landkreises Elbe-Elster - Herausgeber:

Landkreis Elbe-Elster,

vertreten durch den Landrat Klaus Richter, 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2, Kreistagsbüro:

Tel.: 0 35 35 / 46 13 86 Fax: 0 35 35 / 46 25 14 - Internet: http://www.lkee.de

E-Mail: ktb@lkee.de oder Amtsblatt@Ikee.de - Druck und Verlag:

Verlag und Druck Linus Wittich KG, 04916 Herzberg, An den Steinenden 10, Telefon: 0 35 35 / 4 89-0

Fax 0 35 35 / 48 91 15

Fax-Redaktion 0 35 35 / 48 91 55 - Verantwortlich für den amtlichen Teil:

Landkreis Elbe-Elster,

vertreten durch den Landrat Klaus Richter 04916 Herzberg, Ludwig-Jahn-Straße 2

Für den Inhalt der Rubrik - Bekanntmachungen ande- rer Behörden und Verbände - sind diese selbst verant- wortlich.

Das Amtsblatt erscheint nach Bedarf. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz sind aus- geschlossen.

Einzelexemplare können zum Preis von 1,61 € zzgl. der Versandkosten beim Verlag angefordert werden.

Die Lieferung des Amtsblattes mit einer Auflage von 56.625 Exemplaren erfolgt durch den Verlag an alle Haushalte kostenfrei. Reklamationen sind an diesen zu richten.

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