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Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss M

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Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 20.11.2014 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|11

Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 216-2014 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1133 Eingereicht am: 17.11.2014 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Grimm

Aeschlimann Bauen (Münsingen, Etter (Treiten, Müller (Langenthal, Sommer

Ruchti (Seewil, Zaugg-Graf Weitere Unterschriften: 14 Dringlichkeit verlangt: Ja Dringlichkeit gewährt: Ja RRB-Nr.:

Direktion: Bau-, Verkehrs Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat:

Wasserzins für Grosswasserkraftwerke neu regeln

Der Regierungsrat wird beauftragt 1. auf die vom Bund per 1.

Grosswasserkraftwerke zu verzichten 2. den Wasserzins für Grosswasserkra

in der Projektierungsphase stehen, zeitlich bedingt zu reduzieren oder auszuset 3. das kantonale Wassernutzungsgeset

Begründung:

anton de Berne

Version: 4 / Dok.-Nr.: 95693 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1133

Parlamentarischer Vorstoss

2014

2014.RRGR.1133 17.11.2014

(Burgdorf, glp) (Sprecher/in) Aeschlimann (Burgdorf, EVP)

(Münsingen, Grüne) (Treiten, BDP)

(Langenthal, SP) Sommer (Wynigen, FDP)

(Seewil, SVP) Graf (Uetendorf, glp)

20.11.2014 vom

, Verkehrs- und Energiedirektion Nicht klassifiziert

Wasserzins für Grosswasserkraftwerke neu regeln

Der Regierungsrat wird beauftragt,

uf die vom Bund per 1.1.2015 ermöglichte Erhöhung des Wasserzinses für bestehende swasserkraftwerke zu verzichten

Wasserzins für Grosswasserkraftwerke, die bewilligt, aber noch nicht gebaut sind oder in der Projektierungsphase stehen, zeitlich bedingt zu reduzieren oder auszuset

as kantonale Wassernutzungsgesetz (WNG) entsprechend anzupassen

M

2014.RRGR.1133 Seite 1 von 2

2015 ermöglichte Erhöhung des Wasserzinses für bestehende

aber noch nicht gebaut sind oder in der Projektierungsphase stehen, zeitlich bedingt zu reduzieren oder auszusetzen

z (WNG) entsprechend anzupassen

(2)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 20.11.2014 / Version: 4 / Dok.-Nr.: 95693 / Geschäftsnummer: 2014.RRGR.1133 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

Durch verschiedene Konstruktionsmängel auf dem europäischen Strommarkt, wie z. B. tiefe Kos- ten für CO2-Zertifikate oder die Tatsache, dass der Strompreis nur auf Basis der laufenden Kos- ten und nicht der vollen Produktionskosten bestimmt wird, sind die Strompreise auf den europäi- schen Strommärkten im Sinken begriffen. Als Folge davon wird die Finanzierung von Kraftwer- ken jeder Art immer schwieriger.

Momentan sind deshalb verschiedene Wasserkraft-Projekte auf Eis gelegt worden. Wasserkraft- werke, insbesondere Speicher- und Pumpspeicherkraftwerke, sind in vielem die optimale Partne- rin von neuen erneuerbaren Energien wie Sonne und Wind. Mit ihren Speicher- und Regelmög- lichkeiten macht die Wasserkraft die Energiewende erst möglich. Während Kleinwasserkraftwer- ke, Windenergieanlagen und Solaranlagen über die KEV refinanziert werden können, ist dies bei den Grosswasserkraftwerken nicht der Fall. Vielmehr werden die Betriebskosten der Anlagen durch die Wasserzinsen künstlich erhöht.

Mit der geplanten Wasserzinserhöhung wird geradezu dazu aufgefordert, «jedes Bächli zu stau- en». Denn im Gegensatz zu Grosswasserkraftwerken, sind Kleinanlagen bis ein Megawatt von der Wasserzinsabgabe befreit.

Der Bund legt im eidgenössischen Wasserrechtsgesetz (Art. 49 Abs.1 WRG) den maximalen Wasserzins für die Wasserkraft fest. Ab 1.1.2015 kann der Wasserzins um 10 Prozent erhöht werden, soll jedoch bis Ende 2019 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung nicht übersteigen.

Die Wasserhoheit liegt aber bei den Kantonen. Der Kanton Bern ist dazu ermächtigt, diesen Zins nach unten anzupassen. Gemäss Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b des Wassernutzungsgesetzes (WNG) des Kantons Bern erhebt der Kanton aktuell jeweils 100 Prozent des bundesrechtlichen Höchstzinssatzes.

Bei bisherigen und zukünftigen Grosswasserkraftwerken soll auf diese Erhöhung verzichtet wer- den. Bei neuen Grosswasserkraftwerken sollen eine zeitlich bedingte Reduktion oder eine Aus- setzung des Wasserzinses möglich sein. Das kantonale Wassernutzungsgesetz muss deshalb entsprechend angepasst werden.

Die BKW AG alleine entrichtet dem Kanton Bern mehr als 21 Mio. Franken pro Jahr an Wasser- zins. Bei den KWO sind dies ca. 23,6 Mio. jährlich. Insgesamt spülen die Wasserzinsen dem Kanton Bern jährlich ca. 45 Mio. Franken in die Kasse.

Mit der Umsetzung der Motion entfallen dem Kanton Bern keine Einnahmen. Die bestehenden Kraftwerke entrichten nach wie vor ihren Wasserzins auf der Basis Ende 2014 (100 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung). Wenn der Zins jedoch im geplanten Mass angehoben wird, besteht die Gefahr, dass viele Projekte gar nicht umgesetzt werden. Somit müsste die Stromversorgung vermehrt auf den Import von Kohle-, Gas- oder Atomstrom setzen. Dies widerspricht sowohl der kantonalen Energiestrategie als auch der Energiestrategie 2050 des Bundes.

Begründung der Dringlichkeit: Da die Erhöhung der Wasserzinsen schon ab 1.1.2015 umgesetzt werden kann, muss dieser Entscheid umgehend gefällt werden.

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