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Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundesstraße Nr. 44 (B 44) durch Ersatzneubau der Hochstraße Nord Ludwigshafen im Zuge der B 44 Bekanntmachung

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Academic year: 2022

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Das Amtsblatt erscheint mindestens einmal wöchentlich und ist bei folgenden Einrichtungen der Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein erhältlich: Bürgerservice im Rathaus mit den Außenstellen Oggersheim, Oppau und Achtmorgenstraße 9, sowie in den Büros der Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher; darüber hinaus wird das Amtsblatt im Internet auf www.ludwigshafen.de veröffentlicht.

Herausgabe

Verlag und Druck: Stadt Ludwigshafen am Rhein (Bereich

Öffentlichkeitsarbeit) Rathaus, Postfach 21 12 25 67012 Ludwigshafen am Rhein www.ludwigshafen.de

Verantwortlich: Sigrid Karck Ausgabe - Nr.: 46/2018

ausgegeben am: 22. August 2018

Planfeststellungsverfahren für den Ausbau der Bundesstraße Nr. 44 (B 44) durch Ersatzneubau der Hochstraße Nord Ludwigshafen im Zuge der B 44

Bekanntmachung

über die Auslegung des Planes für die oben genannte Straßenbaumaßnahme.

Die Stadt Ludwigshafen hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt. Für das Bauvorhaben einschließlich der naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Mundenheim und Ludwigshafen beansprucht.

Die Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) liegen in der Zeit von Freitag, 31. August 2018, bis Montag, 1. Oktober 2018,

bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen, 2. Obergeschoss, Zimmer 224, Jaegerstraße 1, 67059 Ludwigshafen während der Dienststunden von

Montag bis Mittwoch 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 17.00 Uhr,

Freitag 9.00 - 12.00 Uhr

sowie bei der Stadtverwaltung Mannheim, Beratungszentrum Bauen und Umwelt, Verwaltungsgebäude (Collini-Center) im Erdgeschoss, Collini-Straße 1, 68161 Mannheim während der Dienststunden von Montag bis Donnerstag 8.00 - 17.00 Uhr,

Freitag 8.00 - 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Der Inhalt dieser Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 31.08.2018 auch auf der Internetseite www.lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in der Rubrik

„Themen / Baurecht / Straßenrechtliche Planfeststellung / Planfeststellungsverfahren“ sowie im UVP-Portal des Landes Rheinland-Pfalz (www.uvp-verbund.de/rp) zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

1. Jeder kann Einwendungen gegen den Plan erheben. Vereinigungen, die aufgrund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe gegen den Planfeststellungsbeschluss einzulegen, können gemäß § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Stellungnahme zu dem Plan abgeben.

Die Einwendungen und die Stellungnahmen sind bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis spätestens

(2)

Montag, 15. Oktober 2018

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20, 56068 Koblenz, bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen, Jaegerstraße 1, 67059 Ludwigshafen oder bei der Stadtverwaltung Mannheim, Beratungszentrum Bauen und Umwelt, Collini-Straße 1, 68161 Mannheim einzureichen.

Einwendungen und Stellungnahmen können auch in elektronischer Form durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an lbm@poststelle.rlp.de eingereicht werden.

Maßgeblich ist der Tag des Eingangs der Einwendung bzw. der Stellungnahme, nicht das Datum des Poststempels.

Die Einwendungen gegen das Vorhaben müssen den Namen und die Anschrift des Einwenders enthalten, den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und Gemarkungen der betroffenen Grundstücke zu benennen.

Mit Ablauf der oben genannten Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG Einwendungen ausgeschlossen, sofern sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich nur auf dieses Verwaltungsverfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Planes.

3. Die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen und die Stellungnahmen der Behörden werden gegebenenfalls mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, in einem Termin erörtert, der dann noch ortsüblich bekannt gemacht wird.

Die Behörden, der Träger des Vorhabens, die Vereinigungen sowie diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter, werden von diesem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Planfeststellungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 17a Nr. 1 Bundesfernstraßengesetz, FStrG).

4. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

(3)

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und an diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Für das gegenständliche Vorhaben besteht eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Dabei ist gemäß § 74 Abs. 2 Nr. 1 des geltenden Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) die UVP für das Straßenbauvorhaben nach der Fassung des UVPG, die vor dem 16.05.2017 galt (im Folgenden: UVPG/alt), zu Ende zu führen, da bereits vor diesem Zeitpunkt das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen nach § 5 UVPG/alt eingeleitet wurde.

Grundsätzlich wäre für die geplante Straßenbaumaßnahme gemäß § 3c UVPG / alt i.V.m. Ziffer 14.6 der Anlage 1 zum UVPG/alt die Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich gewesen. Im Vorfeld war aber bereits erkennbar, dass durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können, so dass von der Anhörungsbehörde das Entfallen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalles im Hinblick auf die erkennbaren Umweltauswirkungen des Vorhabens für zweckmäßig erachtet wurde. Mit Zustimmung des Vorhabenträgers wurde auf eine Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung einer UVP-Pflicht verzichtet. Stattdessen ist für das Vorhaben unmittelbar eine UVP durchzuführen.

Diese Feststellung ist nicht selbständig angreifbar.

Die Nrn. 1, 2, 3 und 5 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Bauvorhabens nach dem UVPG/alt entsprechend. Der Plan besteht aus den folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Planunterlagen:

 Erläuterungsbericht

 Übersichtskarte/-pläne

 Lagepläne

 Höhenpläne

 Lagepläne der Entwässerungsmaßnahmen

 Landschaftspflegerische Maßnahmenplanung

 Grunderwerbsunterlagen

 Regelungsverzeichnis

 Planung zur Widmung/ Umstufung/ Einziehung

 Straßenquerschnitte

 Bauwerksskizzen

 Bestandslagepläne

 Planungen zu Neubau und Verlegung von Stadtbahnanlagen

 Immissionstechnische Untersuchungen (mit Schallgutachten 16. BImSchV, Gesamtlärmbetrachtung und Luftschadstoffgutachten)

 Wassertechnische Untersuchungen

 Umweltfachliche Untersuchungen (mit Umweltverträglichkeitsstudie und Fachbeitrag Artenschutz)

 Verkehrsuntersuchung Es wird darauf hingewiesen,

 dass die für das Verfahren und die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Planfeststellungsbehörde beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland- Pfalz ist,

 dass über die Zulässigkeit des Vorhabens durch Planfeststellungsbeschluss entschieden wird,

(4)

 dass die ausgelegten Planunterlagen die nach dem UVPG / alt notwendigen Angaben enthalten und

 dass innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach dem UVPG / alt beteiligt wird.

8. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) und die Veränderungssperre nach § 9a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast gem. § 9a Abs. 6 FStrG ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

Ludwigshafen am Rhein, 15.08.2018 Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Planfeststellungsbehörde

Im Auftrag

Stefan Woitschützke

Planfeststellungsverfahren nach § 28 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für das Vorhaben:

„Ausbau der Stadtbahnlinie 10 Ludwigshafen-Friesenheim 1. Bauabschnitt Hohenzollernstraße“

Bekanntmachung

über die Auslegung des Plans für die oben genannte Maßnahme

Die Verkehrsbetriebe Ludwigshafen GmbH hat für die vorgenannte Maßnahme die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) beantragt.

Näheres über Art und Umfang der beantragten Maßnahme und deren Auswirkungen ist den Planunterlagen (Pläne, Zeichnungen, Erläuterungen, Verzeichnisse und Berechnungen) zu entnehmen, die zu jedermanns Einsichtnahme ausgelegt werden.

Auslegung

Die Planunterlagen liegen in der Zeit

vom 31. August 2018 bis einschließlich zum 1. Oktober 2018 bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen, Jaegerstraße 1, 67059 Ludwigshafen

im Dienstzimmer 224 (2. Obergeschoss) während der Dienstzeiten

Montag bis Mittwoch von 09:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

(5)

Einwendungen, Erörterungstermin etc.

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der oben genannten Auslegungsfrist, das ist

bis einschließlich zum 15. Oktober 2018,

bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen, Jaegerstraße 1, 67059 Ludwigshafen schriftlich oder zur Niederschrift oder

beim Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz, Außenstelle Speyer, St. Guido-Straße 17 in 67346 Speyer (Anhörungsbehörde)

 schriftlich oder

 zur Niederschrift oder

 durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: lbm@poststelle.rlp.de Einwendungen gegen den Plan erheben.

Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Personen, die Einwendungen erhoben haben, enthalten und den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.

Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG).

Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Maßgeblich für die Einhaltung der Einwendungsfrist ist der Eingang der Einwendung bei einer der oben genannten Behörden.

2. Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter, gleich lautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Name, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

3. Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

4. Die Anhörungsbehörde kann gemäß § 29 Abs. 1a Nr.5 PBefG auf eine Erörterung verzichten.

5. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, in einem Termin erörtert.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist der Anhörungsbehörde durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Dieser Erörterungstermin wird dann mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben oder

(6)

Stellungnahmen abgegeben haben, werden gesondert von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter benachrichtigt.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen können die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

6. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

8. Entschädigungsansprüche, soweit sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

9. Von Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 28a Abs.1 PBefG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens ein Vorkaufsrecht an den betroffenen Flächen zu (§ 28a Abs.3 PBefG).

10. Der Inhalt der Bekanntmachung sowie die zur Einsicht ausgelegten Unterlagen sind ab dem 31.08.2018 auch auf der Internetseite lbm.rlp.de des Landesbetriebes Mobilität Rheinland-Pfalz in dem Bereich Themen / Baurecht / Planfeststellung Eisen-, Straßen- und Seilbahnen / Aktuelle Planfeststellungsverfahren zugänglich gemacht. Maßgeblich ist allerdings der Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen.

Ludwigshafen am Rhein, 15.08.2018 Landesbetrieb Mobilität Außenstelle Speyer Im Auftrag

Andreas Kloos

Wasserrechtliches Verfahren nach §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Umgestaltung der Wassergewinnung im Gewinnungsgebiet Maudach – Oggersheim

B E K A N N T M A C H U N G

Die Technischen Werke Ludwigshafen AG (TWL), Industriestraße 3, 67063 Ludwigshafen haben Antrag auf Durchführung eines wasserrechtlichen Zulassungsverfahrens nach §§ 8 ff. Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Umgestaltung der Wassergewinnung im Gewinnungsgebiet Maudach-Oggersheim gestellt.

Derzeit betreiben die TWL in den Gemarkungen Maudach und Oggersheim 17 Tiefbrunnen für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Die maximale Gesamtfördermenge für das Gewinnungsgebiet beträgt 8 Mio. m³/a.

Um die Trinkwasserversorgung auch zukünftig sicherzustellen beantragt die TWL

 eine Erweiterung der vorhandenen Brunnenkonstellation um zwei neue Brunnen M17 und M18,

 den Umbau des Brunnens M5 zu einem Abschirmbrunnen.

Eine Erhöhung der maximalen Gesamtfördermenge für das Gewinnungsgebiet ist nicht vorgesehen.

(7)

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

1. Die maßgebenden Planunterlagen, nach denen das Vorhaben zur Ausführung gelangen soll, liegen bei der

Stadtverwaltung Ludwigshafen, Bereich Umwelt

Bismarckstraße 29 Zimmer Nr. 507 67059 Ludwigshafen während eines Monats vom

27. August 2018 bis 26. September 2018 zu jedermanns Einsicht aus.

Außerdem können die Planunterlagen auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (www.sgdsued.rlp.de) unter der Rubrik „Öffentlichkeitsbeteiligung / Bekanntmachungen“

sowie auf dem UVP-Portal der Bundesländer unter www.uvp-verbund.de eingesehen werden.

2. Einwendungen gegen das beantragte Vorhaben können bei der Stadtverwaltung Ludwigshafen sowie bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße (unter Angabe des Aktenzeichens 312-111 – 4/16) bis spätestens

26. Oktober 2018

schriftlich oder zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifiziert elektronischer Signatur an poststelle.sgdsued@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische- kommunikation/ aufgeführt sind.

3. Die genannte Frist und der Einwendungsausschluss nach Verstreichen der Einwendungs-/

Äußerungsfrist gilt auch für die anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie sonstige Vereinigungen, soweit diese sich für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind. Diese werden hiermit von der Auslegung des Plans benachrichtigt.

4. Die Einwendungen müssen den Namen und die Anschrift der Einwenderin / des Einwenders lesbar enthalten und den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen.

5. Findet ein Erörterungstermin statt, wird dieser ortsüblich bekannt gemacht werden. Diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in einem möglichen Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

6. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

(8)

7. Mit der Veröffentlichung der Auslegung der Planunterlagen wird gleichzeitig bekanntgegeben, dass die Pflicht einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für das genannte Vorhaben besteht.

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Projekt der Anlage 1, Nr. 13.3.2 der Liste der „UVP-pflichtigen Vorhaben“ des UVPG, für das eine allgemeine Vorprüfung im Einzelfall vorgesehen ist. Diese Einzelfallprüfung nach § 7 UVPG hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, da erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können.

Der Plan besteht aus folgenden, auch für die Beurteilung der Umweltauswirkungen maßgeblichen Unterlagen:

 Antrag für die Errichtung und den Betrieb eines Abschirmbrunnens (M5) und zwei Ersatzbrunnen (M17 und M18)

 Naturschutzfachliche Bewertung

 Technische Pläne

 Grundwasserströmungsverhältnisse Es wird auf folgendes hingewiesen:

 Die für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständige Behörde die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Friedrich-Ebert-Straße 14, 67433 Neustadt an der Weinstraße.

 Über die Zulässigkeit des Vorhabens wird mittels Bewilligung entschieden.

 Die ausgelegten Planunterlagen enthalten die notwendigen Angaben nach § 16 Abs. 1 UVPG.

 Innerhalb der Anhörung zu den ausgelegten Planunterlagen wird die Öffentlichkeit auch hinsichtlich der Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 18 Abs. 1 UVPG beteiligt.

Ludwigshafen am Rhein, 15.08.2018 gez.

Dillinger Beigeordneter

3. Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Ludwigshafen am Rhein für die Jahre 2017/2018

Aufgrund § 97 Absatz 1 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, wird der Satzungs- und Nachtragshaushaltsplanentwurf für die Einwohner bekannt gemacht.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

(9)

Mit dem 3. Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:

gegenüber bisher Euro

erhöht um Euro

vermindert um Euro

nunmehr festgesetzt auf

Euro

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge 611.853.335 794.974 0 612.648.309 der Gesamtbetrag der Aufwendungen 681.772.788 0 2.722.809 679.049.979 der Jahresfehlbetrag 69.919.453 794.974 2.722.809 66.401.670

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und

Auszahlungen -28.748.908 2.160.974 1.356.416 -25.231.518

die Einzahlungen aus

Investitionstätigkeit 32.488.465 4.318.300 36.806.765

die Auszahlungen aus

Investitionstätigkeit 86.937.100 5.688.100 92.625.200

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit

-54.448.635 -1.369.800 0 -55.818.435

der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit

83.197.543 0 -2.147.590 81.049.953

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für

zinslose Kredite von bisher 0 Euro

auf 0 Euro

verzinste Kredite von bisher 57.448.635 Euro

auf 58.818.435 Euro zusammen von bisher 57.448.635 Euro

auf 58.818.435 Euro

§ 3 Verpflichtungsermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt von bisher 21.810.000 Euro auf 23.910.000 Euro.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, ändert sich von bisher 12.782.000 Euro auf 13.142.000 Euro.

§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird (unverändert) festgesetzt auf 1.000.000.000 Euro.

(10)

§ 5 Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den Wirtschaftsbetrieb Ludwigshafen (WBL)

Die Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für den WBL bleiben unverändert.

§ 6 Steuersätze

Die Steuersätze bleiben unverändert.

§ 7 Eigenkapital

Der endgültige Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2016 beträgt 562.683.746,50 Euro und zum 31.12.2017 ist der voraussichtliche Stand 550.206.105,27 Euro, zum 31.12.2018 483.804.435,27 Euro.

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Der Betrag bleibt unverändert.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Der Betrag bleibt unverändert.

§ 10 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte wird nicht zugelassen.

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 26,52 Fällen zugelassen.

Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, den

22.08.2018

gez. Dieter Feid

Beigeordneter und Kämmerer

Der Entwurf der 3.Nachtragshaushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2017/2018 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Der Entwurf des Nachtragshaushaltsplans liegt zur Einsichtnahme von Mittwoch den 22.08.2018 bis Mittwoch den 05.09.2018,

montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 16.00 Uhr freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr im Faktorhaus, Berliner Platz 1, Zimmer 421 öffentlich aus.

(11)

Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplanes oder seiner Anlagen sind von Einwohnern der Stadt Ludwigshafen innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Bekanntmachung (vom 22.08. bis 05.09.2018, 24 Uhr) schriftlich - montags bis donnerstags von 8.30 bis 12.00 und 13.30 bis 16.00 Uhr, freitags von 8.30 bis 12.00 Uhr - bei der Kämmerei der Stadt Ludwigshafen im Faktorhaus, Berliner Platz 1, Zimmer 435 bzw. 436 einzureichen oder über den üblichen Postweg der

Stadtverwaltung Ludwigshafen zur Kenntnis zu bringen.

Stadtverwaltung Ludwigshafen am Rhein, 22.08.2018 gez. Jutta Steinruck

Oberbürgermeisterin

Ausschreibungen der Stadt Ludwigshafen

Öffentliche Ausschreibungen der Stadt Ludwigshafen finden Sie ab sofort unter www.auftragsboerse.de.

Dort können Sie alle Ausschreibungsunterlagen kostenlos abrufen!

Es ist Ziel der Stadt Ludwigshafen die Umsetzung der elektronischen Vergabe weiter zu stärken.

Um die Vergabevorgänge zwischen Auftraggeber und Bietern möglichst einfach und effizient zu gestalten, hat sich die Stadt Ludwigshafen der neuen und optimierten E-Vergabeplattform der Metropolregion Rhein-Neckar angeschlossen.

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