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VA-140731-WIS-Nutzenbewertung-von-Turoctocog-alfa

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Verordnung Aktuell

Eine Information der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns  Verordnungsberatung@kvb.de  www.kvb.de/praxis/verordnungen Arzneimittel

Stand: 31. Juli 2014

Foto: iStockphoto.com

Frühe Nutzenbewertung von Turoctocog alfa (NovoEight

®

)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss die Anlage XII der Arzneimittel- Richtlinie (AM-RL) um den Wirkstoff Turoctocog alfa zu ergänzen.

Der Beschluss trat am 3. Juli 2014 in Kraft. Den Beschlusstext finden Sie hier: www.g-ba.de.

NovoEight® ist angezeigt zur Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei Patienten mit Hämophilie A (angeborener Mangel an Faktor VIII).

NovoEight® kann bei allen Altersgruppen angewendet werden.

Es wird vorausgesetzt, dass es sich bei der Patientenpopulation in der vorliegenden Indikati- on um Faktor VIII substitutionspflichtige Hämophiliepatienten handelt.

Die zweckmäßige Vergleichstherapie für die Behandlung und Prophylaxe von Blutungen bei der Hämophilie A sind rekombinante oder aus humanem Plasma gewonnene Blutgerin- nungsfaktor VIII-Präparate.

Der Hersteller hat keine ausreichenden Daten zur Bewertung des Zusatznutzens von Turoc- tocog alfa gegenüber der zweckmäßige Vergleichstherapie vorgelegt. Der vom Hersteller beanspruchte Zusatznutzen hinsichtlich der Aspekte „Verbesserung der Versorgungssicher- heit“ durch Verfügbarkeit eines weiteren rekombinanten Faktor VIII-Präparates sowie „ver- besserte Integration von Hämophilie-Patienten in ein normales soziales Leben“ durch die ge- ringfügig höheren Lagerungstemperaturen für Turoctocog alfa wurden nicht durch geeignete Studiendaten belegt.

Ein Zusatznutzen gilt daher als nicht belegt.

Wichtig

Die Einleitung und Überwachung der Behandlung mit Turoctocog alfa soll durch in der Be- handlung der Hämophilie erfahrene Fachärzte erfolgen.

Weitere Hilfe bekommen Sie – als Mitglied der KVB – von unseren Pharmakotherapie- Beratern. Sie finden unsere Berater unter

www.kvb.de > Praxis > Service und Beratung > Präsenzberatung > Verordnungen.

Referenzen

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