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Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

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Academic year: 2022

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Gesamtpersonalrat Seite 1

für das Land und die Stadtgemeinde Bremen Fax: 496-2215

Knochenhauerstr. 20/25 E-Mail: gesamtpersonalrat@gpr.bremen.de

28195 Bremen Internet: www.gesamtpersonalrat.bremen.de

G E S A M T P E R S O N A L R A T A K T U E L L

Mitteilungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Interessenvertretungen der bremischen Verwaltungen und Betriebe

Bremen

Auskunft erteilt: Daniela Koltzau Telefon: 361 17177

-Rundschreiben Nr. 2 vom 28. Januar 2021

Hinweise zu arbeits- und dienstrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

-Rundschreiben Nr. 03a/2021 des Senators für Finanzen

Liebe Kolleg:innen,

auch die Arbeitswelt muss notwendige Beiträge zur Durchbrechung der

Infektionsketten während der Covid-19-Pandemie leisten. Deshalb bitten wir um besondere Beachtung des Rundschreibens Nr. 03a/2021 des Senators für Finanzen.

Der Senator für Finanzen hebt darin die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Homeoffice hervor. Grundlage dafür ist die neu verabschiedete SARS-CoV-2 Arbeitsschutzordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Anders als bisher ist der Arbeitgeber damit deutlich in seiner Fürsorgepflicht gefordert. Er muss nun begründen, wenn Mitarbeiter:innen nicht im Homeoffice arbeiten können. Analog zur Dienstvereinbarung "Mobile Arbeit" sind die

Personalräte hier in der Mitbestimmung und tragen damit erheblich zur Umsetzung dieser Schutzmaßnahme bei. Zu beschaffende Hardware oder fehlende Technik kann dabei kein Ablehnungsgrund sein, sondern höchstens zu einer zeitlichen Verzögerung führen.

Um verbesserten Schutz für alle Beschäftigten zu gewährleisten, die weiterhin an ihrem Arbeitsplatz tätig sein müssen, gelten strengere betriebliche

Arbeitsschutzregelungen und Kontaktbeschränkungen:

• In Räumen, die von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden, müssen pro Person 10 m² zur Verfügung stehen.

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• In Dienststellen (Betrieben) ab 10 Beschäftigten müssen diese in möglichst kleine, feste Arbeitsgruppen eingeteilt werden.

• Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen.

Diese Maßnahme ist zunächst befristet bis zum 15. März 2021.

Mit kollegialen Grüßen

Doris Hülsmeier Vorsitzende Anlage

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(2) Testangebote nach Absatz 1 sind nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt

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