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Hinweise Schulen zum Umgang mit SARS CoV 2

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Academic year: 2022

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Hinweise zum Schutz vor Ausbreitung

des Coronavirus (SARS-CoV-2) in Schulen in NRW

Stand: 21. April 2020

Hinweise für Schulen

In Nordrhein-Westfalen beginnt in diesen Tagen die schrittweise Rückkehr in den Schulbe- trieb. Die Unfallkasse NRW weist auf Arbeitsschutzstandards hin, die dabei zu berücksichti- gen sind. Mit diesen Hinweisen behalten Schulleitungen sowie Schulträger in NRW die Si- cherheit und Gesundheit im Blick.

Gefährdungsbeurteilung und Hygieneplan

Grundsätzlich haben Schulleitungen und Schulsachkostenträger den schulspezifischen Hygi- eneplan auf der Grundlage des Rahmen-Hygieneplans für Schulen und sonstige Ausbil- dungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche, der vom Landeszentrum Gesundheit NRW erstellt wurde, zu verfassen. Grundlage hierfür ist die Gefährdungsbeurteilung, also sowohl die Risikoanalyse und -bewertung und die Risikominimierung als auch die Festlegung von Maßnahmen sowie deren Kontrolle und die Dokumentation.

Einrichtung eines Krisenstabes

Wir empfehlen die Einrichtung eines schulinternen Krisenstabes (z.B. Schulleitung, Sicher- heitsbeauftragte, ausgewählte Lehrkräfte, ggfs. Eltern- und/oder Schülervertretung; Unterstüt- zung durch Betriebsärztin oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit).

Reagieren bei Symptomen

Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie das übrige schulische Personal können nur symptomfrei in die Schule kommen. Regelungen bzw. Verbote für Schülerinnen und Schüler und Beschäftigte mit Krankheitssymptomen des SARS-CoV-2 sowie bei Schülerinnen und Schülern und Beschäftigten, die in den letzten 14 Tagen in Kontakt zu einer bestätigt infizier- ten Person standen, sind in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt von der Schule fern zu halten. Bei akuten Atemwegssymptomen haben Personen die Schule zu verlassen und die Symptome mit einem behandelnden Arzt / Hausarzt abzuklären.

Schutz für Personen mit besonderen Gefährdungen

Die Einteilung der Lerngruppen sowie der betreuenden Lehrkräfte obliegt grundsätzlich der jeweiligen Schulleitung. Das Ministerium für Schule und Bildung (MSB) sieht in der Schulmail vom 18.04.2020 vor, dass Lehrerinnen und Lehrer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von deren Gesundheitszustand nicht im Präsenzunterricht einzusetzen sind. Ein Einsatz bei digitalen Lernformaten (Lernen auf Distanz) sowie die Teilnahme an Konferenzen und schulinternen Besprechungen ist – unter strikter Einhaltung der Hygienevorgaben – zu-

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2 lässig. Wollen Lehrerinnen und Lehrer dieser Altersgruppe in der Schule im Präsenzunter- richt freiwillig tätig werden, ist dies möglich. Eine kurze schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter ist erforderlich.

Bei einer Schwerbehinderung – ohne Covid-19-relevante Erkrankung und vor Vollendung des 60. Lebensjahres – ist ein Einsatz auch im Unterricht grundsätzlich möglich. Bei beste- henden Unsicherheiten sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Die Vertretungen der Schwer- behinderten sind einzubinden.

Aufgrund des Mutterschutzes ist angesichts der derzeitigen Umstände ein Beschäftigungs- verbot für schwangere Lehrerinnen auszusprechen. Hierzu spricht sich die Schulleitung mit der zuständigen Bezirksregierung ab.

Ebenfalls kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrkräften, die pflegebedürftige An- gehörige mit Vorerkrankungen im häuslichen Umfeld betreuen. Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleitung. Die Art der Vorerkrankung der/des Angehörigen ist aus Gründen des Daten- schutzes nicht anzugeben.

Insbesondere bei Personen mit nachfolgenden Erkrankungen besteht – unabhängig vom Le- bensalter – grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für einen schwereren Krankheitsverlauf bei ei- ner Infektion mit dem SARS-CoV-2-Erreger, die damit auch nicht für den Präsenzunterricht zum Einsatz kommen können:

• Therapiebedürftige Herz-Kreislauf-Erkrankungen (z.B. coronare Herzerkrankung, Bluthochdruck)

• Erkrankungen der Lunge (z.B. COPD, Asthma bronchiale)

• Chronische Lebererkrankungen

• Nierenerkrankungen

• Onkologische Erkrankungen

• Diabetes mellitus

• Geschwächtes Immunsystem

(z.B. auf Grund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht oder durch regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und her- absetzen können, wie z.B. Cortison).

Erste Hilfe

Auch während der Pandemie ist Erste Hilfe zu leisten. Die Schulleitung ist nach § 59 Absatz 8 SchulG für die Organisation einer wirksamen Ersten Hilfe verantwortlich.

Sie hat demnach für die Sicherstellung einer an der aktuellen Situation orientierten Zahl an Ersthelferinnen bzw. Ersthelfern Sorge zu tragen.

Betroffene Personengruppen

Die zu treffenden Maßnahmen sind auf alle Personengruppen (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler, sonstiges nicht pädagogisches Personal) zu beziehen.

Dies gilt auch für das Reinigungspersonal. Weiterführende Hinweise und Handlungsempfeh- lungen zur Reinigung von Schulen in der Corona – Pandemie finden Sie hier.

Einhaltung des Mindestabstandes und der Husten- und Niesetikette

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3 Da die Hauptübertragung des SARS-CoV-2 nach aktuellen Erkenntnissen über die Luft erfolgt, ist neben der „Husten- und Niesetikette“ (Husten und Niesen in die Armbeuge) vor allem auf die Einhaltung des Mindestabstandes von 1,5 m auch und gerade in den Pausen zu achten.

Hierzu sind im Schulgebäude (insbesondere in den Lernräumen) Markierungen anzubringen.

Wir empfehlen dringlich, um Tröpfchenübertragungen zu vermeiden, sogenannte Spuck- schutzmaßnahmen durch das Anbringen von Trennvorhängen bzw. Plexiglaswänden in den Lernräumen sowie in allen Bereichen mit höheren Aufenthaltszeiten (an Lehrpulten und im Sekretariat) in Abstimmung mit dem Schulsachkostenträger einzuziehen.

Darüber hinaus ist die Lerngruppengröße zur Nutzung der jeweiligen Lernräume auf deren Außenmaße anzupassen sowie die maximal aufzunehmende Anzahl an Schülerinnen und Schüler in Anhängigkeit von der Größe der Schule und Räume festzulegen.

Auch und gerade im Mensabetrieb sind die Hygieneanforderungen (ausreichender Abstand von Tischen und Stühlen, Vermeiden von Warteschlagen bei der Essensausgabe und Ge- schirrrückgabe, ggfs. zeitversetzte Essenszeiten) umzusetzen.

Problematisch sind Türen, engere Flure und sonstige räumliche Engstellen. Hier können sich Menschentrauben bilden. Dies ist für die Einhaltung des Mindestabstandes sowohl durch Ord- nungsmaßnahmen als auch durch Markierungen und ggf. durch das Aufstellen mobiler Zaun- oder Trennelemente in Abstimmung mit dem Schulsachkostenträger und unter Einhaltung der Brandschutzregeln zu verhindern. Die unterschiedliche Taktung von Lern- und/oder Pausen- zeiten kann als weitere Maßnahme zur Reduzierung des potentiellen Personenaufkommens in solchen Verkehrsbereichen hilfreich sein. Die Einhaltung des Mindestabstandes kann eben- falls durch die Festlegung der Gehrichtung in den Fluren und Gänge (z.B. „Rechtsverkehr“) sowie die Orientierung an den Wänden erleichtert werden.

Insbesondere zum Schulstart am 23.04.2020 in den Schulen mit Prüfungsklassen ist an solche Maßnahmen v.a. an den Schuleingängen zu denken.

An diesem Tag - wie auch an den Folgetagen - gilt es auch, alle schulischen Akteure zu erin- nern, dass auf den Handschlag, Umarmungen oder gar „Begrüßungsküsschen“ zu verzichten ist.

Der Mindestabstand ist auch beim Schülertransport zu gewährleisten. Insbesondere in öffent- lichen Verkehrsmitteln sind die Hygienehinweise zu beachten. Hierüber sind die Schülerinnen und Schüler zu informieren.

Tragen des Mund-Nase-Schutzes (MNS oder Community-Maske)

Während der Schulzeiten empfehlen wir dringlich das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes (MNS oder Community-Maske).

Dort, wo der Mindestabstand von 1,5 m temporär nicht einzuhalten ist, oder potentiell nicht einhaltbar sein könnte, ist ein MNS zu tragen.

Auch wenn eine Community-Maske keinen verlässlichen Schutz gegen die Übertragung von SARS-CoV-2 darstellt, kann das Tragen dazu beitragen, dass emittierte Tröpfchen und sogar ein Teil der ausgeatmeten feuchten Aerosole am Material des MNS gebunden werden. Wei- terhin wird die Geschwindigkeit des Atemstroms und des Tröpfchenauswurfs – z.B. beim Hus- ten – reduziert. Darüber hinaus unterstützen Community-Masken das Bewusstsein für die Ein- haltung des Mindestabstandes sowie für einen gesundheitsbezogenen achtsamen Umgang mit sich und anderen.

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4 Beim Tragen von Community-Masken ist das Einhalten von Lüftungspausen angezeigt.

Dafür ist der Lernraum nach Möglichkeit zu verlassen und ein größerer Aufenthaltsraum oder – besser noch – der Schulhof aufzusuchen.

Beim Anlegen der Community-Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontami- niert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Waschlotion gewaschen werden.

Die Community-Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.

Die Außenseiten einer gebrauchten Community-Maske ist potenziell erregerhaltig. Um eine Kontamination der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.

Nach dem Absetzen der Community-Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemei- nen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden.

Nach Benutzung wird empfohlen, die Community-Maske idealerweise bei 95° C, aber mindes- tens bei 60 ° C zu waschen und anschließend vollständig zu trocknen.

Händehygiene

Alle schulischen Akteure sind an eine regelmäßige Händehygiene zu erinnern. Dies gilt v.a.

• nach dem Niesen

• Schnäuzen oder Husten

• vor dem Essen

• nach dem Toilettenbesuch

• nach Kontakt mit schmutzigen, ggfs. kontaminierten Materialien (z.B. Treppengeländer, Haltegriffe).

Aus arbeitsmedizinischer Sicht ist das Händewaschen, wenn dies mehr als 10x täglich er- folgt, hautschädigend. Deutlich hautschonender ist das Desinfizieren der Hände mit handels- üblichen Handdesinfektionslösungen, denn beim Waschen der Hände wird das körpereigene Hautfett abgewaschen. Die Haut braucht bei einer handelsüblichen Waschlotion in etwa bis zu 2 Stunden, um zu regenerieren. Beim Desinfizieren der Hände bleibt das eigene Hautfett auf der Haut.

Zur Entkeimung der Hände von SARS-CoV-2 reichen sowohl das Händewaschen als auch das Händedesinfizieren. Eine Kombination von beidem ist besonders hautbelastend und völ- lig unnötig.

Auf das Vorhalten von Waschlotionsspendern, Desinfektionsmittel und Einmalhandtüchern sowie vorausschauendes Nachfüllen ist genauso zu achten. Hautpflegemittel sind ebenfalls zur Verfügung zu stellen, da das mehrmalige Waschen zur trockener, rauer Haut führen kann.

Als behüllte Viren, deren Erbgut von einer Fettschicht (Lipidschicht) umhüllt ist, reagiertS- ARS-CoV-2 generell empfindlich auf fettlösende Substanzen wie Tenside oder Alkohole. Al- kohole sind oftmals entzünd- bzw. brennbare Flüssigkeiten. Entsprechend der Regelungen in den Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) Tab. 3a und 3b gelten für diese Stoffe Tä- tigkeitsbeschränkungen für Schülerinnen und Schüler. Aus diesem Grund dürfen nur Desin- fektionsmittel auf Tensidbasis eingesetzt werden(https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentli- chungen_beschluesse/1994/1994_09_09-Sicherheit-im-Unterricht.pdf).

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Lüftung und Reinigung

Zur weiteren Verringerung des Übertragungsrisikos sind verkürzte Unterrichtseinheiten mit ausreichend Lüftungspausen (alle 20 Minuten) ebenfalls hilfreich. Sämtlich Räume sind mehr- mals täglich zu lüften.

Es ist auf eine regelmäßige Reinigung (täglich) der Räume und Kontaktflächen in Abstim- mung mit dem Schulsachkostenträger zu achten.

Gegebenenfalls müssen die Reinigungsintervalle für Räumlichkeiten, insbesondere Sani- täreinrichtungen und Aufenthaltsräume angepasst werden.

Zuständigkeiten für Schutzmaßnahmen in Schulen

Die Bekämpfung der Verbreitung des SARS-CoV-2 liegt in der Zuständigkeit der Gesundheits- behörden unter der Aufsicht des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen. Das NRW-Gesundheitsministerium steht in ständigem Kon- takt zur Bundesebene, zu anderen Bundesländern und orientiert sich an den Risikobewertun- gen und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI).

Das RKI in Berlin beobachtet und bewertet die Lage stetig und ist bundesweit die zentrale Anlaufstelle für alle Fragen rund um das SARS-CoV-2. Von dort aus werden Maßnahmen bundesweit koordiniert.

Der Schulsachkostenträger hat in seinem Zuständigkeitsbereich eine Gefährdungsbeurtei- lung für seine Beschäftigten (in der Regel sind dies Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ver- waltung einer Schule), Ehrenamtliche sowie Schülerinnen und Schüler durchzuführen. Die Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung für die Schülerinnen und Schüler ergibt sich aus der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1), nach der die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen auch zum Schutz von Versicherten gelten, die keine Beschäftigten sind.

Der Schulhoheitsträger hat ebenfalls die Aufgabe, eine Gefährdungsbeurteilung durchzufüh- ren, und zwar für die Arbeitsplätze der Lehrkräfte und den inneren Schulbereich. Er hat diese Aufgabe an die Schulleiterinnen und Schulleiter delegiert. Es bietet sich an, die Gefährdungs- beurteilung auch auf die Schülerinnen und Schüler auszuweiten, da eine Trennung in den Abläufen des schulischen Alltags oft nicht möglich ist. Begründet wird dies durch die Aufsichts- pflicht der Schule, die unter anderem das Ziel beinhaltet, in der Schule tätige Personen und Dritte in und außerhalb der Schule vor körperlichen und materiellen Schäden zu schützen.

Die Schulleiterinnen und Schulleiter tragen aber die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz der Lehrerinnen und Lehrer sowie für die Schülerinnen und Schüler gemäß

§ 59 Abs. 8 SchulG. Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, die Gefährdungspotenziale der Arbeitsplätze zu ermitteln (Gefährdungsbeurteilung), die Gefahrenbeseitigung zu veran- lassen und diese Tätigkeiten auch zu dokumentieren. Grundsätzlich haben auch Schulleitun- gen im Einzelfall die Befugnis, Schülerinnen und Schüler vom Unterricht auszuschließen, wenn von ihnen eine Gesundheitsgefahr ausgeht (§ 54 Absatz 4 SchulG). Dies gilt nach be- amten- bzw. arbeitsrechtlichen Regelungen auch für Lehrkräfte. Darüber hinaus kann im Aus- nahmefall eine Schule auf Grundlage des Hausrechtes der Schulleitung (§ 59 Absatz 1 Ziffer 6 in Verbindung mit Absatz 8 SchulG) zur Abwehr erheblicher konkreter Gefahren geschlossen werden. Die Schulleitung und der Schulträger unterweisen die jeweiligen schulischen Akteure, für die sie Verantwortung tragen.

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Weiterführende Informationen :

1. Bildungsportal NRW: Schulmails zum Umgang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 an Schulen: https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwal- tung/Schulmail/Archiv-2020/index.html)

2. Rahmen-Hygieneplan für Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche: https://www.lzg.nrw.de/_php/login/dl.php?u=/_media/pdf/service/Pub/kran- kenhaushygiene/2a_kinder_und_jugendeinrichtungen_rahmenhygiene-

plan_02_12_08.pdf

3. Hinweise des Fachbereichs „Bildungseinrichtungen“ der Deutschen Gesetzlichen Unfall- versicherung (DGUV) zum Schutz von Beschäftigen sowie Schülerinnen und Schülern in Schulen vor der Infektion mit dem neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2:

https://www.dguv.de/medien/fb-bildungseinrichtungen/dokumente/hinweise_sars-cov- 2_schulen_20200417.pdf

4. Einheitlicher Arbeitsschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/einheitlicher-arbeitsschutz-ge- gen-coronavirus.html

5. Übersicht: COVID-19 – Bin ich betroffen und was ist zu tun?: https://www.rki.de/DE/Con- tent/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Orientierungshilfe_Buerger.pdf?__blob=publication- File

6. Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zur Meldung von Verdachtsfällen von : COVID- 19: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Empfehlung_Mel- dung.html

7. Suche nach zuständigem Gesundheitsamt: https://tools.rki.de/PLZTool/

8. Plakate der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) zum Thema Hygiene in Bildungseinrichtungen: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/materialiendown- loads.html#c12168

9. Infografik DGUV/BzgA zu Hygiene: https://www.dguv-lug.de/fileadmin/user_up-

load_dguvlug/DguvPlusPunkt/2020/02/Infografik_Infektionen_mit_Corona_vermeiden.pdf 10. Informationen in Fremdsprachen: https://www.bundesregierung.de/breg-de/the-

men/coronavirus/coronavirus-covid

11. Hinweise zur Ersten Hilfe: https://www.dguv.de/fb-erstehilfe/nachrichten/meldun- gen2020/faqs-erste-hilfe/index.jsp

12. Sonderseiten und Informationen der Unfallversicherungsträger:

https://www.dguv.de/de/praevention/corona/sonderseiten-corona/index.jsp 13. Information der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung für Eltern:

https://www.kindergesundheit-info.de/coronavirus-elterninformationen

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7 14. Hinweise desBundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zur Verwen-

dung von selbst hergestellten Masken (Community-Masken), medizinischem Mund-Na- sen-Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2): https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformatio- nen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html?nlId=13783552

15. Handlungsempfehlungen Reinigung zur Wiedereröffnung von Schulen in der Corona- Pandemie (https://www.die-gebaeudedienstleister.de/service-fuer-gebaeudedienstleis- ter/login/informationen-zum-coronavirus).

16. Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht der Kultusministerkomferenz ( RiSU KMK) https://www.kmk.org/fileadmin/veroeffentlichungen_beschluesse/1994/1994_09_09-Si- cherheit-im-Unterricht.pdf

Referenzen

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