• Keine Ergebnisse gefunden

Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss I

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Parlamentarischer Vorstoss Parlamentarischer Vorstoss I"

Copied!
2
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Kanton Bern Canton de Berne

Letzte Bearbeitung: 11.04.2017 / Version Nicht klassifiziert

04|00|K|12

Parlamentarischer Vorstoss

Vorstoss-Nr.: 095-2017 Vorstossart: Interpellation Richtlinienmotion:

Geschäftsnummer: 2017.RRGR.223 Eingereicht am: 28.03.2017 Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Baumann

Weitere Unterschriften: 0 Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.:

Direktion: Bau-, Verkehrs Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Überprüfung Tarifstruktur und Nichtdiskriminierungsgebot für Netzanschlüsse mit PV Anlagen

Die BKW haben höhere Kosten für die Leistungsmessungen auferlegt.

ob diese Praxis für die betroffene Kundengruppe diskriminierungsfrei ist.

gesetz (StromVG) schützt Besitzer von PV

Nach Artikel 5 Absatz 5 StromVG legt der Bundesrat transparente und diskriminierungsfreie R geln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene

Nach Artikel 13 Absatz 1 StromVG sind die Verteilnetzbetreiber gang diskriminierungsfrei zu gewähren.

zu einer Verschlechterung der Bezugsbedienungen vom Netz fü

schlüsse mit Netzeinspeisung sollten sich somit nicht ändern, wenn sich das Bezugsprofil im Spektrum der übrigen Bezüger bewegt.

Nach Artikel 18 StromVV (Stromversorgungsverordnung) dürfen für PV Kundengruppen gebildet werden. Bei PV

dengruppen nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofil in erheblichem Mass voneinander a weicht. Aber auch für separate Kundengruppen gilt das Gebot der Nichtdiskriminierung.

Die Leistung der Solarmodule ist von Jahr zu Jahr gestiegen, gleichzeitig sind die Modulpreise gesunken. Mit dieser Voraussetzung hat eine PV

anton de Berne

Version: 3 / Dok.-Nr.: 147119 / Geschäftsnummer: 2017.RRGR.223

Parlamentarischer Vorstoss

2017 Interpellation 2017.RRGR.223 28.03.2017

Baumann-Berger (Münsingen, EDU) (Sprecher/in)

vom

, Verkehrs- und Energiedirektion Nicht klassifiziert

ifstruktur und Nichtdiskriminierungsgebot für Netzanschlüsse mit PV

höhere Kosten für die Leistungsmessungen auferlegt.

ob diese Praxis für die betroffene Kundengruppe diskriminierungsfrei ist.

gesetz (StromVG) schützt Besitzer von PV-Anlagen vor Tarifdiskriminierungen.

5 StromVG legt der Bundesrat transparente und diskriminierungsfreie R geln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene

1 StromVG sind die Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Dritten den Netzz gang diskriminierungsfrei zu gewähren. Der Netzzugang für eine Anlage mit Solarstrom darf nicht zu einer Verschlechterung der Bezugsbedienungen vom Netz führen. Die Bedingungen für A schlüsse mit Netzeinspeisung sollten sich somit nicht ändern, wenn sich das Bezugsprofil im Spektrum der übrigen Bezüger bewegt.

18 StromVV (Stromversorgungsverordnung) dürfen für PV

en gebildet werden. Bei PV-Anlagen >10kWp ist die Bildung von speziellen Ku dengruppen nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofil in erheblichem Mass voneinander a weicht. Aber auch für separate Kundengruppen gilt das Gebot der Nichtdiskriminierung.

eistung der Solarmodule ist von Jahr zu Jahr gestiegen, gleichzeitig sind die Modulpreise gesunken. Mit dieser Voraussetzung hat eine PV-Anlage auf einem Einfamilienhaus (

I

2017.RRGR.223 Seite 1 von 2

ifstruktur und Nichtdiskriminierungsgebot für Netzanschlüsse mit PV-

höhere Kosten für die Leistungsmessungen auferlegt. Es stellt sich die Frage, ob diese Praxis für die betroffene Kundengruppe diskriminierungsfrei ist. Das Stromversorgungs-

Anlagen vor Tarifdiskriminierungen.

5 StromVG legt der Bundesrat transparente und diskriminierungsfreie Re- geln für die Zuordnung von Endverbrauchern zu einer bestimmten Spannungsebene fest.

verpflichtet, Dritten den Netzzu- Der Netzzugang für eine Anlage mit Solarstrom darf nicht

hren. Die Bedingungen für An- schlüsse mit Netzeinspeisung sollten sich somit nicht ändern, wenn sich das Bezugsprofil im

18 StromVV (Stromversorgungsverordnung) dürfen für PV-Anlagen <10kWp keine Anlagen >10kWp ist die Bildung von speziellen Kun- dengruppen nur dann zulässig, wenn deren Bezugsprofil in erheblichem Mass voneinander ab- weicht. Aber auch für separate Kundengruppen gilt das Gebot der Nichtdiskriminierung.

eistung der Solarmodule ist von Jahr zu Jahr gestiegen, gleichzeitig sind die Modulpreise Einfamilienhaus (EFH) die

(2)

Kanton Bern

Letzte Bearbeitung: 11.04.2017 / Version: 3 / Dok.-Nr.: 147119 / Geschäftsnummer: 2017.RRGR.223 Seite 2 von 2 Nicht klassifiziert

10kWp-Anlagengrösse schnell erreicht. Durch die höheren Kosten wird nun der Netzzugang bzw.

die Eigenproduktion mit Eigenverbrauch für den Anlagenbesitzer teurer oder die Anlage muss bewusst kleiner <10kWp dimensioniert werden.

Gemäss Artikel 18 Absatz 2 StromVV muss der Netznutzungstarif bei Spannungsebenen unter 1kV für Endverbraucher in ganzjährig genutzten Liegenschaften ohne Leistungsmessungen zu mindestens 70 Prozent ein nicht-degressiver Arbeitstarif (Rp/kWh) sein.

Unklar ist der Zweck, den die Leistungsmessungen hier erbringen.

Der Anschein kommt auf, dass die BKW die Bestimmungen nach Artikel 18 Absatz 2 StromVV zu umgehen versucht. Dies wäre allerdings eine Diskriminierung, die im Widerspruch zu Artikel 13 StromVG (Nichtdiskriminierung beim Netzzugang) steht.

Durch eine Erhöhung der Leistungsgrenze von 10kWp für Leistungsmessungen würde die Ein- familienhaus-Anlage kostenmässig entlastet.

Das Beispiel Elektrizitätswerk Zürich zeigt, dass in der Praxis nicht alle Verteilnetzbetreiber den Betreibern von PV-Anlagen auf Wohnhäusern systemtechnische unnötige Mehrkosten auferle- gen.

Der Regierungsrat wird um Beantwortung folgender Fragen gebeten:

1. Hält sich die BKW an das geltende Nichtdiskriminierungsgebot nach Artikel 13 (StromVG), wenn sie der betroffenen Kundengruppe Leistungsmessungen auferlegt?

2. Umgeht die BKW dabei die Bestimmungen nach Artikel 18 Absatz 2 StromVV?

3. Besteht die Möglichkeit, die Leistungsgrenze >10kWp für Leistungsmessungen zu erhöhen?

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Ist es Aufgabe der kantonalen Gebäudeversicherung, die dem Kanton Bern gehört, aktiv an der Boden- und Wohnungspreisspirale mitzudrehen.. Mit diesen Mietpreisen werden

Im Kanton Bern hatten zwanzig Heime deutlich weniger Personal als vorgeschrieben sindI. Da der grösste Kostenfaktor die Personalkosten sind, sparen die Anbieter nicht selten beim

Der Entscheid der Nationalbank, am 15.1.2015 den Mindestkurs aufzuheben, war ein Pauke schlag. Der unerwartete Entscheid gefährdet die Löhne und Arbeitsplätze in der Exportwirtschaft

Seit 2015 ist auf gesamt- entrale Koordinationsstelle Beschaffung (ZKB) in der Finanzdirektion für gen des Beschaffungswesens zuständig. Anscheinend hat der Kanton Bern seit- Der

Die Lage der Liegenschaft im Herzen der Berner Altstadt und die akute Wohnungsnot in der Stadt Bern verlangen klar nach mehr (bezahlbarem) Wohnraum.. Verkäufe an Dritte

Es geht dabei primär darum, die Gesundheitspolitik wieder stärker in die Hände der Kantone zu legen, die näher an der Realität dran seien als der Bund.. Aber auch aus

llte der Regierungsrat die Konzentration der Blau- lichtorganisationen (Kantonspolizei, Feuerwehr und Sanitätspolizei der Stadt Bern) auf eine kan- tonale Einsatzzentrale mit

Zudem zeigt die Liste der , welche Kommissionen für die jeweiligen Direktionen Bekannt sind mir weiter die Begleitgruppe KESB und die kantonale Integrationskommission. r