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Krankenkassen – privat oder gesetzlich?

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108 DIE PTA IN DER APOTHEKE | April 2019 | www.diepta.de

PRAXIS

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ie gesetzlichen

Krankenkassen (GKV) sind Kör- perschaften des öffentlichen Rechts und Teil des Gesundheits- und Sozialversi-

cherungssystems in Deutsch- land. Im Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch, SGB V) sind alle Bestimmungen zur GKV zu- sammengefasst, dieses trat am 1. Januar 1989 in Kraft. Als Kör-

perschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung re- geln die Krankenkassen ihren Haushalt eigenverantwortlich, wobei sie die Pflichtleistungen zu erfüllen haben.

Man unterscheidet verschie- dene Kassenarten:

Die Betriebskrankenkassen (BKK) werden von Arbeit- gebern mit mindestens 1000 Versicherungspflichtigen ge- gründet, dürfen ihre Leistun- gen allerdings auch für Be- triebsfremde anbieten.

Die Ersatzkassen (EK) entwi- ckelten sich aus Selbsthilfe- vereinigungen und sind im Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) organisiert. Mit- glieder des Verbandes sind die Barmer EK, DAK-Ge- sundheit, HEK – Hanseati- sche Krankenkasse, Handels- krankenkasse, Kaufmänni- sche Krankenkasse und Tech- niker Krankenkasse.

Die Allgemeinen Ortskran- kenkassen (AOK) wurden für ört liche Bezirke, meist für den Bezirk eines Stadt- oder Landkreises, geschaffen und bilden heute meist größere Einheiten auf der Ebene der Bundesländer durch Zusam- menschlüsse einzelner Orts- krankenkassen. Derzeit gibt es in Deutschland elf recht- lich selbstständige AOK.

Die Innungskrankenkassen (IKK) sind aus den soge- nannten Gesellenbruder-

PHARMAZEUTISCHE INSTITUTIONEN

In Deutschland besteht eine Versicherungspflicht – jeder Mensch muss

demnach einer Krankenkasse beitreten. Je nach Voraussetzung ist man Pflicht- versicherter in einer GKV, freiwillig gesetzlich oder privat versichert.

Krankenkassen –

privat oder gesetzlich?

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110 DIE PTA IN DER APOTHEKE | April 2019 | www.diepta.de

PRAXIS PHARMAZEUTISCHE INSTITUTIONEN

schaften (selbstständige Handwerkergesellenorgani- sationen) hervorgegangen.

Sie sind in erster Linie für Mitglieder von Innungen (Fachorganisationen für Handwerker) sowie für ihre Beschäftigten zuständig. Seit der Öffnung der gesetzlichen Krankenversicherungsträger sind sämtliche Innungskran- kenkassen in Deutschland auch für andere Personen zu- gänglich.

Die Landwirtschaftlichen Krankenkassen (LKK) sind Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG). Es sind berufsständische Kran- kenkassen, somit gilt bei ihnen nicht das allgemeine Kassenwahlrecht. Landwirt- schaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienan- gehörige sind in der LKK ver- sicherungspflichtig.

Die Knappschaften (KBS) richteten sich ursprünglich an die Arbeitnehmer des Berg baus, sind seit dem 1.

April 2007 allerdings für je- dermann zugänglich.

Dauer der Mitgliedschaft Seit dem 1. Januar 1996 können alle Versicherungsnehmer der GKV ihren Anbieter frei wählen (Ausnahme LKK). Die Mitglie- der sind über einen Zeitraum von 18 Monaten an die GKV ge- bunden und können im An- schluss zum Ablauf des über- nächsten Kalendermonats ohne Angabe von Gründen zu einer anderen Kasse wechseln. Ein Sonderkündigungsrecht gilt, wenn der Anbieter erstmals einen Zusatzbeitrag fordert, einen bereits vorhandenen Zu- satzbeitrag erhöht oder eine Prämienzahlung vermindert.

Durch das Inkrafttreten des GKV-Finanzierungsgesetzes gilt seit dem 1. Januar 2011 das Sonderkündigungsrecht auch

für Versicherte, die sich in ei- nen Wahltarif eingeschrieben haben.

Und die Privaten? Bei priva- ten Krankenversicherungen (PKV) handelt es sich um pri- vatwirtschaftliche Unterneh- men, die Krankenversicherun- gen als Leistung anbieten.

Grundlage des Versicherungs- verhältnisses ist ein privatrecht- licher Vertrag. In Deutschland ist eine PKV sowohl ergänzend als auch für spezielle Personen- gruppen anstelle der GKV mög- lich. Es gibt zahlreiche Tarife in der PKV, in deren Kalkulation unter anderem das Alter, der Gesundheitsstatus, die Selbstbe- teiligung sowie das Gesund- heitsverhalten der Versicherten einfließen.

Wer ist in der GKV pflicht- versichert? Jeder Arbeitneh- mer, dessen Bruttoarbeitsent- gelt die aktuell geltende Jahres- arbeitsentgeltgrenze (auch Bei- tragsbemessungsgrenze oder Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt, ist verpflichtet, sich in einer GKV zu versi- chern. Im Jahr 2019 liegt diese Grenze bei 60 750 Euro bezie- hungsweise 5063 Euro monat- lich.

Laut SGB Paragraph V sind fol- gende Personengruppen versi- cherungspflichtig:

Arbeitnehmer, deren Entgelt bei mehr als 450 Euro monat- lich liegt, aber die aktuell gel- tende Beitragsbemessungs- grenze nicht übersteigt,

Auszubildende, Studierende und Praktikanten, die eine berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrich-

ten,Rentner mit bestimmten Vorversicherungszeiten,

Bezieher von Arbeitslosen- geld oder Unterhaltsgeld,

Künstler und Publizisten,

land- und forstwirtschaft- liche Unternehmer sowie mitarbeitende Familienange- hörige,

Menschen ohne anderweiti- gen Anspruch auf Absiche- rung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich kranken- versichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.

In den ersten zwei Wochen nach Aufnahme der beruflichen Tätigkeit müssen sich Arbeit- nehmer spätestens für eine Krankenkasse entscheiden, an- sonsten meldet der Arbeitgeber sie bei einer GKV seiner Wahl an. Nicht gesetzlich versiche- rungspflichtig sind hingegen hauptberuflich Selbstständige, freiberuflich Erwerbstätige, Be- amte, Richter und Zeitsoldaten.

Niemand, der einmal in einer GKV Mitglied war, muss diese zwingend verlassen. Existenz- gründer sind daher nicht ver- pflichtet, in die PKV einzutre- ten, sondern können freiwillig in einer GKV versichert blei- ben.

Besser gesetzlich oder pri- vat versichert? Einer Studie des Beratungsunternehmens Premium Circle zufolge sollen gesetzliche Krankenversiche- rungen bessere Leistungen bie- ten als private Krankenkassen (selbst bei deren Premiumtari- fen). Für diesen Vergleich wur- den 103 Mindestkriterien, wo- von 100 Bestandteile des Leis- tungskatalogs der GKV sind, definiert. Zusätzliche Kriterien waren höhere Leistungen beim Zahnersatz sowie eine Kosten- erstattung bei Brillen ohne Al- tersbeschränkung. Die Autoren kamen zu dem Ergebnis, dass bei den Toptarifen der privaten Kassen im Schnitt mehr als 25 Prozent der als unverzichtbar eingestuften Mindestanforde- rungen nicht erreicht wurden, bei den GKV waren es lediglich

drei Prozent. Defizite und schlechtere Bedingungen beste- hen für privat Versicherte bei- spielsweise in Bezug auf Kuren, Rehabilitation, die häusliche Krankenpflege, Psychothera- pien, Impfungen sowie die Pal- liativversorgung.

Zurück in die GKV Privatver- sicherte kommen nicht so ein- fach wieder in die gesetzliche Krankenversicherung, aller- dings gibt es für Wechselwillige ein neues Schlupfloch: Das re- gelmäßige Bruttoeinkommen muss so weit reduziert werden, dass es unter die Jahresarbeits- entgeltgrenze (60 750 Euro brutto) fällt. Unterschreitet ein Angestellter diese Grenze, darf er nicht mehr privat versichert bleiben, wird in der GKV versi- cherungspflichtig und kann in eine Kasse seiner Wahl wech- seln. Für Personen, die bereits am 31. Dezember 2002 privat versichert waren, gilt 2019 die Lohngrenze von 54 450 Euro brutto. Im neuen Paragraphen 9a des Teilzeit- und Befristungs- gesetzes ist nun geregelt, dass Mitarbeiter nach der Teilzeit- phase automatisch die alte Stun- denzahl in ihrem Betrieb er- halten, vorausgesetzt sie sind bereits länger als sechs Monate in der Firma, die mindestens 45 Arbeitnehmer umfasst, beschäf- tigt. Betroffene dürfen auch in der GKV versichert bleiben, wenn die Teilzeitarbeit beendet ist und das Gehalt wieder steigt.  n

Martina Görz, PTA, Psychologin und Fachjournalistin

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