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Entgeltvereinbarung SGB VIII Diakonischen Jugendhilfe Bremen gGmbH

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Academic year: 2022

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Zwischen der

FRELBN HANSESTADT ^^^-^ BREMEN,

vertreten'durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

und der

Diakonischen Jugendhilfe Bremen gGmbH, Schtffbauerweg 2, 28237 Bremen wird folgende

Vereinbarung nach § 78 b SGB VIII geschlossen:

l. Gegenstand

l .1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen, welche die Diakonische Jugendhilfe Bre- men gGmbH, Schiffbauerweg 2,28237 Bremea - im folgeadea Emrichtungsträger genannt - für 25 Plätze in der Mobilen Betreuung Bremen für Junge Menschen bzw. deren Perso- tiensorgeberechtigte erbringt» die einen Anspruch auf Hilfe gemäss der §§ 34» in Ausnahme- fallen 3 5a, 4l SGB VHI haben.

Es handelt sich um ein stationäres Angebot,

l .2 Es gilt der Landesrahmenvertrag nach § 78 f SGB V1U vom 15. November 2001.

2. Leistung

Die Leistungen werden auf der Grundlage der derzeitigen fachlichen Standards und der vereinbarten personellen Ausstattung (siehe Anlage l, die Bestandteil dieser Verembamng ist) unter Beachtung der im Betriebserlaubnisverfahren genannten Nebenbedingungen er"

bracht. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sind so zu gestalten, dass eine bedarfs- gerechte Hilfe im Einzelfall gewährleistet ist. Die Leistungen müssen ausreichend und' zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Ab 2015 gilt der als Anlage 1 beigefügte Leistmigsangebotstyp Nr. 7 - Heimerziehung/ Mo- bile Betreuung.

(2)

Seite - 2" zur Vereinbarung über ein Lelstungsentgeit

%u betreuender Personenkreis

Aufgenommen werden Jugendliche ab 16 Jahren (in Ausnahmefällen ab 15). Bereitschaft zur Zusammenarbeit ist Grundvoraussetzung. -Selbständigkeit ist keine' Aüfnahmeknterium.

Die Maßnahme wendet sich insbesondere an subkulturell gebundene Jugendliche , die ihren Lebensmittelpunkt z. B. auf der Straße oder bei anderen Jugendlichen haben, die imregel"

mäßige Schulkarrieren aufweisen oder bei denen der Einstieg ins Berufs- oder Arbeitsleben besonders schwer fällt,

Mobile Betreuung stellt im Gegensatz zu anderen Betreuungsangeboten keine Vorausset"

zungen an die Gruppenfähigkeiten des Jugendlichen. Sie schließt grundsätzlich keinen Ju"

gendlichen vom Betreuungsangebot aus,

Die Aufnahme erfolgt ausschließlich in -Kooperation mit dem ambulanten Sozialdienst

„Junge Menschen" -des Amtes für' Soziale Dienste.

Art, Ziel und Qualität der Leistung

Betreuimgsrahmen: .

Die Betreuung erfolgt in der Regel in Einzehvolmungen. Ab 2015 gilt der Betreuungs"

Schlüssel von l zu 2,67.

Die Mobile Betreuung bietet eine unmittelbare Ruad-um-die-Ufor-Erreichbarkeit der Betreuerlanen, sie ermöglicht die Eiubeziehung der Jugendlichen in Gruppenangebote und ist in der Lage, bei Bedarf kurzfristig sehr hohe Betreuungsinfcusitaten zu bieten.

Die Intensität der Betreuung orientiert sich am-einzehien Jugendlichen.

Die Jugendlichen wohnen'in zunächst von den Trägem angemieteten Wohnungen. Nach Beendigung der Maßnahme können die jungen Menschen in der Wohnung bleiben und die Mietverträge übernehmen.

Betreuungsziele:

Die Jugendlichen werden bei ihren. Versuchen, für sich einen Weg zu finden, unterstützt.

Ziele sind die Entwicklung von Lebensperspektiven und die Stärkung einer eigenverant- wörtlichen Persönlichkeitsstruktur.

Betreuungsdauer: . . .

Sie ist nicht von vornherein festgelegt (Durchschnitt 2-3 Jalire).

Qualitätssicherung der Arbeit: '

Einbinden des/ der -Mitarbeiterln. in ein festes (trägerübergreifendes) Team. Regelmäßige Supervision und Fortbildung.

(3)

Seite - 3 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt

Die QuaUtätssicherung erfolgt durch .regelmäßige Besprechungen, Konzeptentwickhmg, Teamentwicklung» Personalentwicldung incl. Fort-/ Weiterbildung und Supervision, Doku- mentation von Prozessen und Leistmgen, fachliche Kontalrte zu vergleichbaren Einrichtun"

gen, Mitarbeit m Gremien, Arbeitsgruppen und Fachverbänden.

KrforderUche sachliche und personelle Ausstattung

Die Jugendlichen leben in vom Träger angemieteten Wohnungen. .

Die Betreuung der Jugendlichen wird von Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen und einem/r Praktikant/üi mit 0,6 Stelle sichergestellt. Zusätzlich sind Mittel för Bereitschafts- dienste im Entgelt berücksichtigt.

Es stehen Mittel für anteilige Geschäftsführung/ Verwaltung, fachliche Leitung/ Koordinati- on, Qualitätsbeauftragte, KinderschutzbeaufEragte, Datenschutzbeauftragte, Reinigung Mit- arbeiterbüros, Hausmeister (0,24 BV) und für Supervisioo/ Fortbildung zur Verfügung.

Im Entgelt enthalten sind Aufwendungen für die Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU), die Miete, die Kosten der Erstausstattung und Betreuungsgeld sowie für Ferienfahrten.

Die Finanzierung etwaiger Zusatzleistungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

3. Leistungsentgelt

3.1 Für die Zeit ab 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016 beträgt die Gesamtvcr"

güfurig

€ 132,00 pro Person/täglich

(Freihaltegeld € 118,80 pro Pet?son/ täglich).

Die Gesamtvergütung gliedert sich in

- ein Entgelt för das Regelleistungsangebot in Höhe von

€ 116,88 pro Person/ täglich,

- ein Entgelt für die betriebsaotwendigen Investitionen in Höhe von

€ 15,12 pro Person/ täglich.

(4)

Seite - 4" zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt

3.4 Für die Zeit ab 01.Januar 2017 bis 3l* Dezember 2017 beträgt die Gesamtver- gütung

€ 134,87 pro Person/ täglich (Freihaltegeld € 121,38 pro Person/ täglich),

Die Gesamtvergütung gliedert sich in

- ein Entgelt für das Regelleistungsangebot in Höhe von

€ 119,75 pro Person/ täglich,

- ein Entgelt für die betriebsnotwendigen Investitionen in Höhe von

€ 15,12 pro Person/ täglich.

Die Berechnungsgnmdlagen der genannten Pauschalen sind den beigefügten Kalkulatious- blättern zu entnehmen.

§ 13 des Landesrahmenvertrages nach § 78 fSGB VIII regelt das Berechnungsverfahren und Freihaltegeld.

Die Vergütuag ist nur Eibrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung-der Übernahme der Vergütung des zuständigen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe im Einzelfall vorliegt.

4. Verelubarungszeitraum

Diese Vereinbarung gilt ab dem 01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 und wü'd mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten aufunbestunmte Zeit abgeschlossen.

Zur vollständigen oder teilweisen Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es ei- ner schdftlicben Kündigung unter Einhaltung der in Absatz l bestmunten Mindestlaufzeit und einer Kündigungsirist von mindestens 6 Wochen.

Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertrag.

5. Qualitätsenhvicklungsverembarung

Die Grundsätze und Maßsfäbe für die Bewertimg der Qualität der Leistungsangebote sowie ' Bestixnmungeß'geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung leiten sich aus dem im Beti'iebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB VIII getroffenen Regelungen ab. Weiterhm

(5)

Seite" 5" zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt

gelten die Regelungen un Landesrahmenvertrag nach § 78 f 8GB Vffl vom 15. November 2001.

6. Sonstiges

Bei Unwirksamlceit emer Bestünmung dieses Vertrages verlieren die übrigen Bestunmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen m ihrer Auswirkung möglicte nahe kommt. Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) über den öffentlich-rechtlichen Vertcag.

Bremen, November 2017

Die S<inatorin für Soziales» Jugend, Frauen, Integration und Sport

Einrichtungsträger

(rechtsverbindliche Unterschriflt/ Stempel)

Anlagen: Kalkulationsblätter, Leistungsaagebotslyp

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