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Entgeltvereinbarung SGB VIII Alten Eichen gGmbH

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Academic year: 2022

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Zwischen der

. FREIEN HANSESTADT ^^™u^^ BREMEN,

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

s.

und der

Alten Eichen gGmbH, Homer Heerstr. 19, 28359 Bremen wird folgende

Vereinbarung nach § 78 b SGB Vlil geschlossen:

l* Gegenstand

1.1 Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen, die die Alten Eichen gGmbH - im folgen- den Einrichtungsträger genannt - in der Heilpädagogischen Wohngruppe Homer Heer- str. 19,28359 Bremen, für Kinder und Jugendliche, bzw. deren Personensorgeberechtigte, erbringt, die einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung gemäss §§ 27, 34 oder aufEingliede"

rungshilfe gemäss § 35a SGB Vm (KJHG) haben, . . . , •

1.2 Es gilt der Landesrahmenvertrag nach §78 f 8GB VIII vom 15. November 2001.

2. Leishing

Die Leistungen werden auf der Grundlage der derzeitigen fachlichen Standards und der vereinbarten personellen Ausstattung (siehe Anlage l, die Bestandteil dieser Vereiaba- rung ist) unter Beachtung der. un Betriebserlaubnisverfahren genannten Auflagen und Ne"

benbestimmungen erbracht. Inhalt, Umfang und Qualität der Leishmgeü sind so zu gestal- ten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfall gewährleistet ist. Die Leistungen müssen

ausreichend un<i zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschrei"

ten. ;

Das Angebot entspricht dem Leistungsangebotstyp Nr. 3 ~ Heimer2:iehung/ Heilpädago- gisch/Therapeutisohe Wohngmppe.

Zu betreuender Personeakreis:

Aufgenommen werden Mädchen und Jungen im Alter von 6 bis 13 Jahren.

Die Maßnahme ist nötig und geeignet, wenn

(2)

Seite" 2 - zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt

die hohe Problembelastung der Herkunftsfamilie bei den Kindern und JugeadUchen zu viel- fälligen und gravierenden Entwicklungsstömngen geführt hat,

Kinder/ Jugendliche als verhaltensauffällig, dissozial zu bezeichnen sind,

ihre Erziehung und Entwicklung auch mit stützenden und ergänzenden Hilfen im Her"

lcunjftsmilieu nicht sichergestellt werden kann.

In die Wohngruppe sind Kinder/ Jugendliche mit psychischen Auffälügkeiten (z. B. Retar- dierungen, emotionalen Defiziten) bzw. nach stationären kinder- und jugendpsychiatrischen Aufenthalten mit aufzunehmen, die einen heilpädagogischen Förderbedarf haben.

Die Maßnahme ist nicht geeignet, wenn

wegen erheblicher Beziehungsstöruagen die Kinder/ Jugendlichen prinzipiell nicht grup- penfahig und nicht bereit sind, Regeln und Nonnen zu akzeptieren,

eine kmder- und jugendpsychiatrische Einrichtung oder Behmderteneinrichtung ange"

zeigt ist. • ^ . •

Die Aufnahmen erfolgen nach §§ 27, 34 SGB VIII oder im Rahmen der vorgegebenen Ka- pazität nach § 3 5 a SGB VUI. Eine Unterbringung nach § 3 5 a setzt ein entsprechendes amt3- ärztliches Gutachten voraus. Die Aufnahme erfolgt ausschließlich in Kooperation mit dem ambulanten Sozialdienst „Junge Menschen" des Amtes für Soziale Dienste.

Art, Ziel und Qualität der Leistung

Die Heilpädagogisohe Wohngruppe, die über eine Kapazität von 8 Plätzen verfügt, stellt ein eigenständiges, voÜstationäres Erziehungsangebot für Mädchen, und Jungen mit professio- neller, strukhtrgebender Betreuimg über Tag und Nacht („Rund-um-die-ühr-Betreuung") dar.

Ziele sind:

Entiastung der Kinder/ Jugendlichen und der Herhmftsfamilie, um neue Entwicklungen

•zu ermöglichen,

Aufbau und Stärkung der personalen und sozial-emotionalen Kompetenz der Kinder/

Jugendlichen

- Entwicklung eines Verständnisses der individuellen Biografie üüt ihren Traumata und Konflikten einerseits und den existierenden Fähigkeiten und Ressourcen andererseits Alczeptanz der eigenen Biogfafie mit den daraus resultierenden Grenzen und Möglich- keiten, Entwicklung realistischer Lebensperspektlven

- Aufbau und Verbesserung der Lern- und Entwicklungschancen - Kläruag der Beziehung zur Herhmftsfamilie

Rückkehr in. die HeflamftsfaituUe, Verselbständigung oder Leben m anderer Betreuungs"

form

(3)

Seite - 3«zur Vereinbarung Über ein Leistungsentgelt

Die RücJkkehr-Opfion wird gemeinsam mit allen Beteiligten geprüft und ggf. angestrebt.

Ist diese Perspektive nicht gegeben, karm das Kind/ der Jugendliche auch längerfrlstig in der Wohngruppe betreut und von hier aus verselbständigt werden. Ein Wechsel in andere Maßnaluneformen der Einrichtung ist bei Veränderung oder Verringerung des Hilfebe"

darfs mit Zustimmung des Sozialen Dienstes möglich.

Leistungen:

Prüfung der Indücation, soweit möglich Erarbeitung emes Koatraktes nüt der Herkunfts- familie

Notwendige Aufsicht und Betreuung • •

Gestaltung der Gruppenatmosphäre und des Wohnumfeldes Alltägliche Versorgung

Auseinandersetzung mit Wert- und Glaubemfragen Freizeitgestaltung

Schaffung von Voraussetzungen für eine körperlich gesunde Entwicklung Einübung lebenspralcdscher Pähigkeiten

Förderung der PersÖnlichfceitsentwicklung Förderung der Sozialverhaltens

Föderung der Vertretung von eigenen Belangen (Partizipation) Schulische Förderung

Therapeutisch-heÜpädagogische Leistungen '

Entwicldungsdiagaostik, Erziehungspianung, Hilfeplanung Methodische Arbeit mit der Herkunflsfamilie

Aktivitäten im Hinblick auf die Zeit nach der Maßnahme

-. Nachsorge - ' •

Einzelfallbezogeae Verwaltungsarbeiten

Im Rahmen der vollstationären Betreuung/ Versorgung werden auch Fenenfahrten durchge- führt.

Die Fmanzienmg etwaiger Zusatzleistungen ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.

Bekleidung und Taschengeld für die Kinder/ Jugendlichen sind nicht Bestandteil des Leis- tungsangebots der Heilpädagogischen Wohngruppe. Hierzu wird auf die entsprechenden Richtlinien des LandesJugendamtes Bremen für die Bekleidungspauschale und die Taschen- geldsätze verwiesen.

Erforderliche sachliche und personelle Ausstattung

(4)

Seite - 4" zur Vereinbarung über ein |-eistungsentge!t

Die Gruppe befindet sich zusammen mit der Wocheagruppe im Haus III auf dem Gelände der Stiftung Alten Eichen, Homer Heerstr. 19. •

Räume: Auf Wunsch eingerichtete EiDzelzimmer mit mindestens 10 qm, Gemeinschaffcsbe"

reich (Wohnzimmer, große Küche mit Bßbereich, großer Flur), Therapie- und Förderräume, Werkräume, Kicker- und Billardraum.

Außengelände: Sehr großes Gelände mit Spielplatz» Sportplatz, Tischtennis, Rasenflächen.

Pas Team der Heilpädagogischen Wohngmppe umfaßt 5,19 Stellen für pädagogische Mitar- beiter (Dipl. Sozialpädagogen, Erzieher, Heüpädagogen) zuzüglich Nacht- und Rufbereit- schaft, eine Stelle Hauswirtschaftskraft und 0,2 Stelle Hausmeister.

Zusätzlich stehen Mittel für anteilige fachliche Leitung/ Koordination, Geschäftsführung/

Verwaltung, Psychologe, QuaIifätsbeauJEtragte, Kinderschutzbeauftragte, Datenschutzbeauf- fragte und für Supervision/ Fortbildung zur Verfügung.

Qualitätssicheruag:

Die Qualitätssicherung erfolgt durch regelmäßige Besprechungen, Koazeptentwlcklung, Teamentwicldung, Personalentwicldung ind. Fort-/ Weiterbildung und Supervision, Doku- mentation von Prozessen und'Leistungen, fachliche Kontakte zu vergleichbaren, Einrichtun- gen, Mitarbeit m Gremien, Arbeitsgmppen und Fachverbänden.

3. Leistungsentgelt

3.1 Für den Verembarungszeitraum ab 01.01.2018 beträgt die (?esamhrergütung

€ 183,98 pro Person/ täglich

(Freihaltegeld € 165,58 pro Person/ täglich).

Die Gesamtvergütung gliedert sich in

" ein Entgelt für das Regelleistungsangebot in Höhe von

€ 172,49 pro Person/ täglich,

ein Entgelt für die betriebsaotwendigen Investitionen m Höhe von

€ 11,49 pro Persöu/ täglich.

Die Berechnurigsgrundlägen der genannten Pauschalen sind den beigefügten Kalkulatioüs- blättern zu entnehmen, die Bestandteil dieser Vereinbarung sind.

§ 13 des Landesrahmenverfrages nach § 78 fSGB VIII regelt das Berechnungsverfalu'en und Freihaltegeld.

(5)

Seite - 5" zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt

Die. Vergütung ist nur abrechenbar, wenn eine entsprechende Zusicherung der Übernahme der Vergütung des zuständigen öffentlichen Trägers der Jugendhilfe im Eiüzelfall vorliegt.

4. Geltungsdauer

-Diese Vereinbarung gilt ab dem Öl* Januar 2018 und wird mit einer Mmdestlaufzeit von 12 Monaten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Zur vollständigen oder teilweisen.Änderung oder Aufhebung der Vereinbarung bedarf es ei- ner schrifUichen Kündigung unter Einhaltung der in Absatz l bestimmten Mindestlaufzeit und einer Kündigungsfrist von mindestens 6 Wochen.

Im übrigen gelten die Vorschriften der §§53 ff. des Zehnten Sozialgesetzbuches (SGB X) über den öffentllch-rechtlichen Vertrag.

5. Qualitäfsenfwickhmgsverembarung

Die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie Bestmmiurigen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung leiten sich aus dem im Betriebserlaubüisverfahren nach § 45 SGB VUI getroffenen Regelungen ab. Weiterhin

gelten die Regelungen im Laxidesrahmenvertrag nach § 78 fSGB VIH vom 15. November 2001.

6. Sonstiges

Soweit landeseinheitliche und einrichtungsübergreifende Regelungen im Rahmen der Ver- tragskommission festgelegt werden, finden diese Anwendung. Es sind daim unverzüglich Verhandlungen zur Anpassung dieses Vertrages aufzunehmen.

Bei Unwirksamkelt einer Bestimmung dieses Vertrages verliefen die übrigen Bestimmungen ihre Wurksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksämen in ihrer Auswirlcung möglichst nahe kommt.

Bremen, November 2017

Die Seaa^onn für Soziales, Frauen, Integration und Sport

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