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Entgeltvereinbarung SGB VIII Bremer Kinder- und Jugendhilfe gGmbH

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Academic year: 2022

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2 ^ Nov. 2017

-F'REIEN HANSESTADT BREMEN,

vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport

und der

Bremer Kinder- und Jugendhilfe gGmbH wird folgende

Vereinbarung nach 78b SGB VIII geschlossen:

1. Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die von der Bremer Kinder- und Jugendhilfe gGmbH, Außer der Schleifmühte 55-61, 28203 Bremen - im folgenden Einrichfungsträger genannt - in der Einrichtung Altes Zollamt, Hans Böcklerstr. 56, 28217 Bremen zu erbringende Leistung nach § 34 SGB Vill und deren Vergütung

2. Leistung

2.1. Die Leistungen werden nach Maßgabe der allgemein anerkannten Fachstandards und ordnungs-rechtlicher Bestimmungen sowie der vereinbarten personellen Ausstattung erbracht. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen sind so zu gestalten, dass eine bedarfsgerechte Hilfe im Einzelfall gewahrieistet ist. Die Leistungen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Näheres ist der als Anlage 1 beigefügten Leistungsbeschreibung zu entnehmen.

2.2. Der Leistungserbringer hat sicherzustellen, dass er nur Personen beschäftigt oder vermittelt, die nicht wegen einer der in § 72a Satz 1 SGB VII! genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden sind. Zu diesem Zweck hat er sich bei der Einsteliung, aus besonderem Anlass und in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 5 Jahre) ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen zu iassen.

Unbeschadet dessen hat. der Leistungserbringer unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ihm bekannt wird, dass gegen eine Person wegen des Verdachtes, eine solche Straftat begangen zu haben, Ermittlungen zur Strafyerfoigung eingeleitet worden sind.

2.3. Nach § 8a SGB VIII ist bei Anhaltspunkten, die auf eine drohende Kindeswohigefährdung für ein Kind oder einen Jugendiichen hindeuten, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte das Gefährdungsnsiko abzuschätzen. Die Mitarbeiter einer Einrichtung verpflichtet dies, bei der Kenntnis von einem Gefährdungsrisiko, ihren Schutzauftrag unmittelbar wahrzunehmen und / oder das zuständige Jugendamt unverzüglich zu informieren.

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Seite -2- zur Vereinbarung über ein Leistungsentgelt für das Alte Zoliamt für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018

3. Leistungsentgelt

3.1. Für den Vereinbarungszeitraum beträgt die Gesamtvergütung

€ 164,27 pro Person/Tag Die Gesamtvergütung gliedert sich in

• ein Entgelt für das Leistungsangebot zur Finanzierung der laufenden Personal- und Sachkosten der Betreuung und Versorgung in Höhe von

€ 148,93 pro Person/Tag

• sowie ein Entgelt für die Bereitsteiiung und Erhaltung des betriebsnotwendigen Anlagevermögens zur Finanzierung der daraus folgenden Kapitalkosten (Abschreibungen, Darlehenszinsen, Mieten, Pachten und Leasinggebühren) in Höhe von

€ 15,34 pro Person/Tag

Einzelheiten zur Ermittlung und Zusammensetzung der genannten Pauschalen sind dem als Anlage 2 beigefügten Berechnungsblatt zu entnehmen.

3.2. Bei vorübergehender Abwesenheit des Jugendlichen aufgrund von Krankenhausaufenthalt, Entweichung, Probewohnen/Vorstellung in einer anderen Einrichtung wird das Entgelt grundsätziich weiter gezahlt; die Einrichtung hält auch während dieser Zeit den notwendigen Betreuungskohtakt aufrecht. Sprechen die konkreten Umstände dafür, dass mit einer der oben genannten Abwesenheitsgmnde die Inobhutnahme beendet und der Platz nicht weiter freizuhalten ist, entfällt ab dem auf den Entlassungstag folgenden Tag die Entgeltübernahmeverpfiichtung des öffentlichen Jugendhilfeträgers.

3.3. Die Vergütung ist nur äbrechenbar, wenn sie vom zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe bewilligt wurde.

4. Prüfungsvereinbarung, Qualitätsentwicklung und Dokumentation

4.1 Die Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote sowie Bestimmungen geeigneter Maßnahmen zu ihrer Gewährieistung ieiten sich aus dem im Betriebserlaubnisverfahren nach § 45 SGB Vlil getroffenen Regelungen ab. Sollten sich Anhaltspunkte ergeben, die erhebliche Zweifel an der Leistungsqualität und Wirtschaftlichkeit der Einrichtung begründen, stellt der Träger der Einrichtung dem öffentlichen Jugendhilfeträger auf Anforderung weitergehende, zur sachgerechten Beurteilung notwendige und geeignete Prüfungsunterlagen zur Verfügung und erteilt auf Anfrage erforderliche Auskünfte. Ziei solcher Prüfungen ist es, etwaige Mängel für die Zukunft einvernehmlich abzustellen.

4.2 Zudem hat der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe das Recht zu einer angemeldeten Prüfung dieser Unterlagen vor Ort. Diese wird rechtzeitig angekündigt und gemeinsam terminiert.

4.3 Ferner erstellt der Einrichtungsträger einen Bericht entsprechend der Rahmenvereinbarung zur Qualitätsentwickiung nach § 78b Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII in Verbindung mit § 8 Landesrahmenvertrag SGB VUI. Diese Berichte werden dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Jeweiis zum 31. März eines Jahres vorgelegt und gehen gezielt auf die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität ein. Zukünftige Ergebnisse der

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Seite -3- zur Vereinbarung über ein Leistungsentgeit für das Alte Zollamt für den Zeitraum vom 01.05.2017 bis zum 30.04.2018

Vertragskommission zur Qualitätsentwicktung, insbesondere im hiinblick auf das Benchtswesen in Form eines standardisierten Rasters, solien dabei berücksichtigt werden.

5. Vereinbarungszeitraum

5.1. Die Vereinbarung giit vom 01. Mai 2017 bis zum 30. Apri! 2018 und endet ohne, dass es einer Kündigung bedarf.

5.2. Die Vereinbarungsparteien sind sich darin einig, dass kein Recht auf eine vorzeitige ordentliche Kündigung seitens einer der Vereinbarungsparteien besteht.

5.3. Eine Änderung der Vereinbarung während der Vereinbarungslaufzeit ist nur zulässig, wenn unvorhersehbare und wesentliche Veränderungen der der Vereinbarung zugrunde liegenden Annahmen eintreten, die für eine oder beide Vereinbarungspartner das Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar machen. Die Sonderregelung der Ziffer SAbleibt davon unberührt.

6. Sonstiges

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung dieser Vereinbarung verlieren die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit nicht. Eine unwirksame Regelung ist von den Vereinbamngsparteien durch eine wirksame zu ersetzen, die der unwirksamen in ihrer Auswirkung möglichst nahe kommt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 53 ff. des Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) über den öffentlich rechtlichen Vertrag.

Geschlossen: Bremen, im November 2017

Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport Im Auftrag:

Einrichtungsträger

Anlagen:

Anlage 1 (LeEstungsbeschreibungen) Anlage 2 (Berechnungsbogen)

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