• Keine Ergebnisse gefunden

über die Integration

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "über die Integration"

Copied!
19
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

Gesundheits- und Fürsorgedirektion

Gesetz

über die Integration

der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)

und der Kommission für die zweite Lesung

(2)

271/3

Gesetz

über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)

Gesetz

über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern, Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 4 und 10 der Kantonsverfassung1)und ge- stützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)2),

in Ausführung von Artikel 4 und 10 der Kantonsverfassung1)und ge- stützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)2),

auf Antrag des Regierungsrates, auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst: beschliesst:

1. Allgemeines 1. Allgemeines

Zweck und

Gegenstand Art. 1 1Zweck dieses Gesetzes ist die Förderung der Integration der

ausländischen Bevölkerung. Zweck undGegenstand Art. 1 1Das Gesetz bezweckt die Integration der ausländischen Be- völkerung nach dem Grundsatz von Fördern und Fordern.

2 Zur Erfüllung dieses Zwecks strebt dieses Gesetz die Chancen- gleichheit für die ausländische Bevölkerung an.

2 Zur Erfüllung dieses Zwecks strebt dieses Gesetz die Chancen- gleichheit für die ausländische Bevölkerung an.

3 Es legt die Ziele der Integration für die im Kanton Bern wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest.

3 Es legt die Ziele der Integration für die im Kanton Bern wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest.

4 Es regelt die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Bereich der Integration.

4 Es regelt die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Bereich der Integration.

Ziel der

Integration Art. 2 1Ziel der Integration ist ein konstruktives und auf gegenseiti- gem Respekt beruhendes Zusammenleben der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der schweizeri- schen Rechtsordnung.

Ziel der

Integration Art. 2 1Ziel der Integration ist ein konstruktives und auf gegenseiti- gem Respekt beruhendes Zusammenleben der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der schweizeri- schen Rechtsordnung.

2 Der ausländischen Bevölkerung soll ermöglicht werden, an der Bildung sowie am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.

2 Der ausländischen Bevölkerung soll ermöglicht werden, an der Bildung sowie am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.

3 Die Förderung der Integration beschränkt sich auf Personen, für die das Bundesrecht vorsieht, dass Massnahmen zu ihrer Integration ergriffen werden sollen.

3 Die Förderung der Integration beschränkt sich auf Personen, für die das Bundesrecht vorsieht, dass Massnahmen zu ihrer Integration ergriffen werden sollen.

1) BSG 101.1 1) BSG 101.1

2) SR 142.20 2) SR 142.20

und der Kommission

(3)

Gesetz

über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

in Ausführung von Artikel 4 und 10 der Kantonsverfassung1)und ge- stützt auf Artikel 124 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem- ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG)2),

auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

1. Allgemeines

Zweck und

Gegenstand Art. 1 1Das Gesetz bezweckt die Integration der ausländischen Be- völkerung nach dem Grundsatz von Fördern und Fordern.

2 Zur Erfüllung dieses Zwecks strebt dieses Gesetz die Chancen- gleichheit für die ausländische Bevölkerung an.

3 Es legt die Ziele der Integration für die im Kanton Bern wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer sowie deren Beitrag zur Integration fest.

4 Es regelt die Aufgaben des Kantons und der Gemeinden im Bereich der Integration.

Ziel der

Integration Art. 2 1Ziel der Integration ist ein konstruktives und auf gegenseiti- gem Respekt beruhendes Zusammenleben der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung auf der Grundlage der schweizeri- schen Rechtsordnung.

2 Der ausländischen Bevölkerung soll ermöglicht werden, an der Bildung sowie am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzuhaben.

3 Die Förderung der Integration beschränkt sich auf Personen, für die das Bundesrecht vorsieht, dass Massnahmen zu ihrer Integration ergriffen werden sollen.

1) BSG 101.1

2) SR 142.20

und der Kommission für die zweite Lesung

(4)

2. Massnahmen zur Förderung der Integration 2. Massnahmen zur Förderung der Integration

Beitrag der Aus- länderinnen und Ausländer zur Integration

Art. 3 Die Ausländerinnen und Ausländer tragen zu ihrer Integra-

tion bei, indem sie Beitrag der Aus-

länderinnen und Ausländer zur Integration

Art. 3 Die Ausländerinnen und Ausländer tragen zu ihrer Integra- tion bei, indem sie

a sich bemühen, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des

Verwaltungskreises, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu erlernen, a sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten verpflichten, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Verwaltungs- kreises, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu erlernen,

b sich bemühen, für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln auf-

zukommen oder die dafür notwendige Bildung zu erwerben, b sich bemühen, für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln auf- zukommen,

c die öffentliche Sicherheit und Ordnung respektieren. c sich bemühen, die notwendige Bildung für die Teilnahme am wirt- schaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben,

d die öffentliche Sicherheit und Ordnung respektieren.

Förderung

der Integration Art. 4 1Die Förderung der Integration erfolgt im Rahmen der beste- henden öffentlichen und privaten Strukturen. Besondere Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur im Sinne einer ergänzenden Unter- stützung angeboten.

Förderung

der Integration Art. 4 1Die Förderung der Integration erfolgt im Rahmen der beste- henden öffentlichen und privaten Strukturen. Besondere Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur im Sinne einer ergänzenden Unter- stützung angeboten.

2 Die Förderung der Integration 2 Die Förderung der Integration basiert auf

a orientiert sich an den individuellen Ressourcen der Betroffenen, a den individuellen Ressourcen der Betroffenen, b begünstigt die Gleichstellung von Frau und Mann, b der Akzeptanz der Gleichstellung von Frau und Mann, c trägt besonderen Anforderungen der Integration von Familien und

Erziehenden Rechnung und c den Bedürfnissen von Familien und Erziehenden,

d setzt bei Kindern und Jugendlichen möglichst früh ein. d der Tatsache, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Al- ters, der Sprache, der Herkunft, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugungen oder we- gen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

3 Sie setzt bei Kindern und Jugendlichen, unter Einbezug der Eltern, möglichst früh ein.

Ansprechstellen

für die Integration Art. 5 1Die Ansprechstellen für die Integration beraten Privatper- sonen sowie private und öffentliche Organisationen in Fragen der Integration.

Erstinformation durch die Gemeinde

Art. 5 1Neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer haben sich persönlich bei der zuständigen Stelle der Ge- meinde anzumelden.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt sicher, dass der Be- völkerung des ganzen Kantons Ansprechstellen zur Verfügung stehen.

2 Die zuständige Stelle der Gemeinde orientiert neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer bei der persönlichen An- meldung ausreichend über ihre Rechte und Pflichten sowie über die örtlichen Lebensbedingungen und die Angebote zur Förderung der Integration.

3 Sie bezeichnet die zuständigen Ansprechstellen in Absprache mit den Gemeinden.

3 Stellt die zuständige Stelle bei diesem Erstgespräch fest, dass bei der sich anmeldenden Person oder bei deren minderjährigen Kindern ein besonderer Informationsbedarf zu Fragen der Integration vorliegen könnte, meldet sie die betroffenen Personen mit Angabe der Gründe bei einer Ansprechstelle für die Integration an.

(5)

2. Massnahmen zur Förderung der Integration

Beitrag der Aus- länderinnen und Ausländer zur Integration

Art. 3 Die Ausländerinnen und Ausländer tragen zu ihrer Integra- tion bei, indem sie

a sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten und Möglichkeiten verpflichten, die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des Verwaltungs- kreises, in dem sie ihren Wohnsitz haben, zu erlernen,

b sich bemühen, für ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln auf- zukommen,

c sich bemühen, die notwendige Bildung für die Teilnahme am wirt- schaftlichen, sozialen und kulturellen Leben zu erwerben,

d die öffentliche Sicherheit und Ordnung respektieren.

Förderung

der Integration Art. 4 1Die Förderung der Integration erfolgt im Rahmen der beste- henden öffentlichen und privaten Strukturen. Besondere Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur im Sinne einer ergänzenden Unter- stützung angeboten.

2 Die Förderung der Integration basiert auf a den individuellen Ressourcen der Betroffenen, b der Akzeptanz der Gleichstellung von Frau und Mann, c den Bedürfnissen von Familien und Erziehenden,

Antrag der Redaktionskommission:

d der Tatsache, dass niemand diskriminiert werden darf, namentlich nicht wegen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Al- ters, der Sprache, der Herkunft, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, politischer oder religiöser Überzeugungen oder we- gen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.

d dem Gebot, dass niemand diskriminiert werden darf, ...

3 Sie setzt bei Kindern und Jugendlichen, unter Einbezug der Eltern, möglichst früh ein.

Erstinformation durch die Gemeinde

Art. 5 1Neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer haben sich persönlich bei der zuständigen Stelle der Ge- meinde anzumelden.

Erstinformation durch die Gemeinde

Art. 5 1Neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer sowie Ausländerinnen und Ausländer, die sich vor ihrem Zuzug aus einem andern Kanton noch nicht mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufgehalten haben, haben sich persönlich bei der zustän- digen Stelle der Gemeinde anzumelden.

2 Die zuständige Stelle der Gemeinde orientiert neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer bei der persönlichen An- meldung ausreichend über ihre Rechte und Pflichten sowie über die örtlichen Lebensbedingungen und die Angebote zur Förderung der Integration.

2 Die zuständige Stelle der Gemeinde orientiert Personen gemäss Absatz 1 bei der persönlichen Anmeldung ausreichend über ihre Rech- te und Pflichten sowie über die örtlichen Lebensbedingungen und die Angebote zur Förderung der Integration.

3 Stellt die zuständige Stelle bei diesem Erstgespräch fest, dass bei der sich anmeldenden Person oder bei deren minderjährigen Kindern ein besonderer Informationsbedarf zu Fragen der Integration vorliegen könnte, meldet sie die betroffenen Personen mit Angabe der Gründe bei einer Ansprechstelle für die Integration an.

(6)

4 Sie kann die Führung der Ansprechstellen mit einem Leistungsver- trag an Gemeinden oder private Organisationen übertragen.

4 Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere vorliegen, wenn die Personen

a über keine oder nur wenige Kenntnisse der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Verwaltungskreises verfügen, in dem sie ihren Wohnsitz haben,

b über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Qualifikation ver- fügen, keine Aus- oder Weiterbildung absolvieren werden oder keine Erwerbstätigkeit ausüben,

c minderjährige Kinder haben.

5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

Erstinformation durch die Gemeinde

Art. 6 1Neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer haben sich ab dem 15. Altersjahr persönlich bei der zustän- digen Stelle der Gemeinde anzumelden.

Zuweisung zur

Ansprechstelle Art. 6 1Die von der zuständigen Stelle der Gemeinde der Ansprech- stelle zugewiesenen Personen sind verpflichtet, diese aufzusuchen. Die Einhaltung dieser Pflicht ist Voraussetzung für die Erteilung der aus- länderrechtlichen Bewilligung.

2 Die zuständige Stelle der Gemeinde orientiert neu aus dem Ausland zugezogene Ausländerinnen und Ausländer bei der persönlichen An- meldung ausreichend über ihre Rechte und Pflichten sowie über die örtlichen Lebensbedingungen und die Angebote zur Förderung der Integration.

2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- meinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation gilt die Zu- weisung als Empfehlung.

3 Stellt die zuständige Stelle bei diesem Erstgespräch fest, dass bei der sich anmeldenden Person oder bei deren minderjährigen Kindern ein besonderer Informationsbedarf zu Fragen der Integration vorliegen könnte, meldet sie die betroffenen Personen mit Angabe der Gründe bei einer Ansprechstelle für die Integration an.

3 Die Ansprechstelle meldet der für den Vollzug der Ausländergesetz- gebung zuständigen Behörde (Migrationsbehörde) die zugewiesenen Personen, welche die Ansprechstelle nicht aufgesucht haben.

4 Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere vorliegen, wenn die Personen

a über keine oder nur wenige Kenntnisse der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Verwaltungskreises verfügen, in dem sie ihren Wohnsitz haben,

b über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Qualifikation verfügen, keine Aus- oder Weiterbildung absolvieren werden oder keine Erwerbstätigkeit ausüben,

c minderjährige Kinder haben.

5 Die von der zuständigen Stelle der Gemeinde der Ansprechstelle zugewiesenen Personen sind verpflichtet, diese aufzusuchen. Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation gilt die Zuweisung ledig- lich als Empfehlung.

6 Die Ansprechstelle meldet der für den Vollzug der Ausländergesetz- gebung zuständigen Behörde (Migrationsbehörde) die zugewiesenen Personen, welche die Ansprechstelle nicht aufgesucht haben.

(7)

4 Ein besonderer Informationsbedarf kann insbesondere vorliegen, wenn die Personen

a über keine oder nur wenige Kenntnisse der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Verwaltungskreises verfügen, in dem sie ihren Wohnsitz haben,

b über keine in der Schweiz anerkannte berufliche Qualifikation ver- fügen, keine Aus- oder Weiterbildung absolvieren werden oder keine Erwerbstätigkeit ausüben,

c minderjährige Kinder haben.

5 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung und sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung.

Antrag der Redaktionskommission:

Art. 6 1Die einer Ansprechstelle zugewiesenen Personen sind ver- pflichtet, ...

Zuweisung zur

Ansprechstelle Art. 6 1Die von der zuständigen Stelle der Gemeinde der Ansprech- stelle zugewiesenen Personen sind verpflichtet, diese aufzusuchen. Die Einhaltung dieser Pflicht ist Voraussetzung für die Erteilung der aus- länderrechtlichen Bewilligung.

2 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Ge- meinschaft und der Europäischen Freihandelsassoziation gilt die Zu- weisung als Empfehlung.

3 Die Ansprechstelle meldet der für den Vollzug der Ausländergesetz- gebung zuständigen Behörde (Migrationsbehörde) die zugewiesenen Personen, welche die Ansprechstelle nicht aufgesucht haben.

(8)

Ansprechstellen

für die Integration Art. 6a 1Die Ansprechstellen für die Integration beraten Privatper- sonen sowie private und öffentliche Organisationen in Fragen der Integration.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt sicher, dass der Be- völkerung des ganzen Kantons Ansprechstellen zur Verfügung stehen.

3 Sie bezeichnet die zuständigen Ansprechstellen in Absprache mit den Gemeinden.

4 Sie kann die Führung der Ansprechstellen mit einem Leistungsver- trag an Gemeinden oder private Organisationen übertragen.

Beratung und Begleitung durch die Ansprechstelle

Art. 7 1Die Ansprechstelle für die Integration führt mit den Betroffe- nen ein Beratungsgespräch durch und klärt ab, ob ein Bedarf für In- tegrationsmassnahmen vorliegt.

Beratung und Begleitung durch die Ansprechstelle

Art. 7 1Die Ansprechstelle für die Integration führt mit den Betroffe- nen ein Beratungsgespräch durch und klärt ab, ob ein Bedarf für In- tegrationsmassnahmen vorliegt.

2 Sie teilt das Ergebnis ihrer Abklärung der Migrationsbehörde mit. 2 Sie teilt das Ergebnis ihrer Abklärung der Migrationsbehörde mit.

3 Sofern keine Integrationsvereinbarung gemäss Artikel 8 abge- schlossen werden kann, jedoch ein Bedarf für Integrationsmassnah- men festgestellt wird, empfiehlt sie den Betroffenen Integrations- massnahmen und begleitet sie bei deren Durchführung.

3 Sofern keine Integrationsvereinbarung gemäss Artikel 8 abge- schlossen werden kann, jedoch ein Bedarf für Integrationsmassnah- men festgestellt wird, empfiehlt sie den Betroffenen Integrations- massnahmen sowie begleitet und kontrolliert sie bei deren Durch- führung.

Integrationsver- einbarung mit der Migrationsbehörde 1. Mitwirkung der Ansprechstelle

Art. 8 1Falls die Abklärung ergeben hat, dass Bedarf für eine Integ- rationsmassnahme besteht, klärt die Ansprechstelle mit der Migra- tionsbehörde ab, ob diese beabsichtigt, mit der betroffenen Person eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen.

Integrationsver- einbarung mit der Migrationsbehörde 1. Mitwirkung der Ansprechstelle

Art. 8 1Falls die Abklärung ergeben hat, dass Bedarf für eine Integ- rationsmassnahme besteht, klärt die Ansprechstelle mit der Migra- tionsbehörde ab, ob diese beabsichtigt, mit der betroffenen Person eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen.

2 Die Ansprechstelle erarbeitet mit der betroffenen Person den Ent- wurf für eine Vereinbarung zuhanden der Migrationsbehörde.

2 Die Ansprechstelle erarbeitet mit der betroffenen Person den Ent- wurf für eine Vereinbarung zuhanden der Migrationsbehörde.

3 Die Integrationsvereinbarung enthält 3 Die Migrationsbehörde schliesst mit der betroffenen Person die Integrationsvereinbarung ab.

a die Verpflichtung zum Besuch eines Sprach- oder Integrationskur- ses oder zu einer anderen aufenthaltsrechtlich relevanten Integra- tionsmassnahme,

b die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Ziele nicht erfüllt werden,

c die Regelung der Finanzierung der vermittelten Integrationsmass- nahmen.

4 Die Migrationsbehörde schliesst mit der betroffenen Person die Integrationsvereinbarung ab.

4 Sie verbindet die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung mit der Verpflichtung zum Abschluss und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung.

5 Sie kann die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung mit der Verpflichtung zum Abschluss einer Integrationsvereinba- rung verbinden.

(9)

Ansprechstellen

für die Integration Art. 6a 1Die Ansprechstellen für die Integration beraten Privatper- sonen sowie private und öffentliche Organisationen in Fragen der Integration.

2 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion stellt sicher, dass der Be- völkerung des ganzen Kantons Ansprechstellen zur Verfügung stehen.

3 Sie bezeichnet die zuständigen Ansprechstellen in Absprache mit den Gemeinden.

4 Sie kann die Führung der Ansprechstellen mit einem Leistungsver- trag an Gemeinden oder private Organisationen übertragen.

Beratung und Begleitung durch die Ansprechstelle

Art. 7 1Die Ansprechstelle für die Integration führt mit den Betroffe- nen ein Beratungsgespräch durch und klärt ab, ob ein Bedarf für In- tegrationsmassnahmen vorliegt.

2 Sie teilt das Ergebnis ihrer Abklärung der Migrationsbehörde mit.

3 Sofern keine Integrationsvereinbarung gemäss Artikel 8 abge- schlossen werden kann, jedoch ein Bedarf für Integrationsmassnah- men festgestellt wird, empfiehlt sie den Betroffenen Integrations- massnahmen. Sie begleitet und kontrolliert sie bei deren Durchfüh- rung.

Integrationsver- einbarung mit der Migrationsbehörde 1. Mitwirkung der Ansprechstelle

Art. 8 1Falls die Abklärung ergeben hat, dass Bedarf für eine Integ- rationsmassnahme besteht, klärt die Ansprechstelle mit der Migra- tionsbehörde ab, ob diese beabsichtigt, mit der betroffenen Person eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen.

2 Die Ansprechstelle erarbeitet mit der betroffenen Person den Ent- wurf für eine Vereinbarung zuhanden der Migrationsbehörde.

3 Die Migrationsbehörde schliesst mit der betroffenen Person die Integrationsvereinbarung ab.

4 Sie verbindet die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung mit der Verpflichtung zum Abschluss und zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung.

(10)

2. Inhalt und Kosten der Massnahmen

Art. 8a 1Die Integrationsvereinbarung enthält

a die Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses oder zu einer anderen aufenthaltsrechtlich relevanten Integrationsmassnahme, b die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Ziele nicht erfüllt

werden.

2 Die Kosten der Integrationsmassnahmen gemäss Absatz 1 Buch- stabe a trägt die verpflichtete Person.

2. Begleitung, Kontrolle und Rechtsfolgen

Art. 9 1Nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung sorgt die zuweisende Ansprechstelle für die notwendige Begleitung bei der Erfüllung dieser Vereinbarung.

3. Begleitung, Kontrolle und Rechtsfolgen

Art. 9 1Nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung sorgt die zuweisende Ansprechstelle für die notwendige Begleitung und Kon- trolle bei der Erfüllung dieser Vereinbarung.

2 Die Ansprechstelle erstattet der zuständigen Migrationsbehörde Bericht über die Umsetzung der Vereinbarung.

2 Die Ansprechstelle erstattet der zuständigen Migrationsbehörde und der Wohnsitzgemeinde Bericht über die Umsetzung der Verein- barung.

3 Die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden be- rücksichtigen die Einhaltung der Vereinbarungen in Verfahren betref- fend Erteilung, Verlängerung oder Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen.

3 Die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden be- rücksichtigen die Einhaltung der Vereinbarungen in Verfahren betref- fend Erteilung, Verlängerung oder Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen.

3. Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen

und Arbeitgebern 3. Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen

und Arbeitgebern

Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1. Rahmenbedin- gungen für die Integration

Art. 10 1Kanton und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Bereich Integration in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen und privaten Organisationen, einschliesslich der Sozialpartner und der Organisatio- nen der Ausländerinnen und Ausländer.

Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1. Rahmenbedin- gungen für die Integration

Art. 10 1Kanton und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Bereich Integration in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen und privaten Organisationen, einschliesslich der Sozialpartner und der Organisatio- nen der Ausländerinnen und Ausländer.

2 Sie überprüfen ihre rechtlichen Regelungen und den Zugang zu kantonalen und kommunalen Leistungen auf Integrationshemmnisse und treffen Massnahmen zu deren Beseitigung.

2 Sie überprüfen ihre rechtlichen Regelungen und den Zugang zu kantonalen und kommunalen Leistungen auf Integrationshemmnisse und treffen Massnahmen zu deren Beseitigung.

2. Kanton und Gemeinden als Arbeitgeber

Art. 11 1Der Kanton und die Gemeinden gewähren Ausländerinnen und Ausländern bei der Besetzung von Stellen und Lehrstellen bei vergleichbarer Qualifikation den gleichen Zugang wie den Einheimi- schen.

2. Kanton und Gemeinden als Arbeitgeber

Art. 11 1Der Kanton und die Gemeinden gewähren Ausländerinnen und Ausländern bei der Besetzung von Stellen und Lehrstellen bei vergleichbarer Qualifikation den gleichen Zugang wie Bewerberinnen und Bewerbern schweizerischer Nationalität.

2 Vorbehalten bleiben Regelungen der besonderen Gesetzgebung, die für die Anstellung das Schweizer Bürgerrecht verlangen.

2 Vorbehalten bleiben Regelungen der besonderen Gesetzgebung, die für die Anstellung das Schweizer Bürgerrecht verlangen.

3 Der Kanton und die Gemeinden stellen die Schulung ihrer Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter mit häufigen Kontakten zur ausländischen Bevölkerung zu integrationsspezifischen Fragen sicher und fördern deren transkulturelle Kompetenz.

3 Der Kanton und die Gemeinden stellen die Schulung ihrer Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter mit häufigen Kontakten zur ausländischen Bevölkerung zu integrationsspezifischen Fragen sicher und fördern deren transkulturelle Kompetenz.

(11)

2. Inhalt und Kosten der Massnahmen

Art. 8a 1Die Integrationsvereinbarung enthält 2. Inhalt und Kosten der Massnahmen

Art. 8a 1Die Integrationsvereinbarung enthält a die Verpflichtung zum Besuch eines Sprachkurses oder zu einer

anderen aufenthaltsrechtlich relevanten Integrationsmassnahme, a die Verpflichtung zum Besuch und zum Abschluss eines Sprachkur- ses oder zu einer anderen aufenthaltsrechtlich relevanten Integra- tionsmassnahme,

b die Folgen für den Fall, dass die vereinbarten Ziele nicht erfüllt werden.

2 Die Kosten der Integrationsmassnahmen gemäss Absatz 1 Buch- stabe a trägt die verpflichtete Person.

3. Begleitung, Kontrolle und Rechtsfolgen

Art. 9 1Nach Abschluss einer Integrationsvereinbarung sorgt die zuweisende Ansprechstelle für die notwendige Begleitung und Kon- trolle bei der Erfüllung dieser Vereinbarung.

2 Die Ansprechstelle erstattet der zuständigen Migrationsbehörde und der Wohnsitzgemeinde Bericht über die Umsetzung der Verein- barung.

3 Die mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden be- rücksichtigen die Einhaltung der Vereinbarungen in Verfahren betref- fend Erteilung, Verlängerung oder Widerruf von Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen.

3. Aufgaben von Kanton, Gemeinden sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern

Aufgaben von Kanton und Gemeinden 1. Rahmenbedin- gungen für die Integration

Art. 10 1Kanton und Gemeinden erfüllen ihre Aufgaben im Bereich Integration in Zusammenarbeit mit öffentlich-rechtlichen und privaten Organisationen, einschliesslich der Sozialpartner und der Organisatio- nen der Ausländerinnen und Ausländer.

2 Sie überprüfen ihre rechtlichen Regelungen und den Zugang zu kantonalen und kommunalen Leistungen auf Integrationshemmnisse und treffen Massnahmen zu deren Beseitigung.

2. Kanton und Gemeinden als Arbeitgeber

Art. 11 1Der Kanton und die Gemeinden gewähren Ausländerinnen und Ausländern bei der Besetzung von Stellen und Lehrstellen bei vergleichbarer Qualifikation den gleichen Zugang wie Bewerberinnen und Bewerbern schweizerischer Nationalität.

2 Vorbehalten bleiben Regelungen der besonderen Gesetzgebung, die für die Anstellung das Schweizer Bürgerrecht verlangen.

3 Der Kanton und die Gemeinden stellen die Schulung ihrer Mitarbei- terinnen und Mitarbeiter mit häufigen Kontakten zur ausländischen Bevölkerung zu integrationsspezifischen Fragen sicher und fördern deren transkulturelle Kompetenz.

(12)

3. Schutz vor

Diskriminierung Art. 12 1Der Kanton und die Gemeinden sorgen dafür, dass die ethnisch-kulturelle Diskriminierung von Personen verhindert und be- seitigt wird.

3. Schutz vor

Diskriminierung Art. 12 1Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Vermei- dung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Ausländerin- nen und Ausländern wie auch gegenüber Personen schweizerischer Nationalität.

2 Sie können namentlich eine gezielte Öffentlichkeits- und Sensibili- sierungsarbeit betreiben und ein Beratungsangebot für Betroffene bereitstellen. Sie kooperieren dabei mit den zuständigen Behörden des Bundes und anderen auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und priva- ten Einrichtungen.

2 Sie können namentlich eine gezielte Öffentlichkeits- und Sensibili- sierungsarbeit betreiben und ein Beratungsangebot für Betroffene bereitstellen. Sie kooperieren dabei mit den zuständigen Behörden des Bundes und anderen auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und priva- ten Einrichtungen.

Aufgaben des Kantons 1. Information

Art. 13 Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integra- tionspolitik und über Themen der Migration, Integration sowie der Verhinderung und Beseitigung von ethnisch-kultureller Diskriminie- rung.

Aufgaben des Kantons 1. Information

Art. 13 Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integra- tionspolitik sowie über Themen der Migration und Integration.

2. Sprach- und

Integrationskurse Art. 14 Der Kanton stellt sicher, dass für Ausländerinnen und Aus- länder bedarfsgerecht Sprach- und Integrationskurse angeboten wer- den.

2. Sprach- und

Integrationskurse Art. 14 Der Kanton stellt sicher, dass für Ausländerinnen und Aus- länder bedarfsgerecht Sprachkurse angeboten werden.

3. Integrations-

kommission Art. 15 Der Regierungsrat kann als beratendes Organ für die kan- tonale Integrationspolitik eine Kommission einsetzen, die ihn, die Kan- tonsverwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Geset- zes berät.

3. Integrations-

kommission Art. 15 Der Regierungsrat kann als beratendes Organ für die kan-

tonale Integrationspolitik eine Kommission einsetzen, die ihn, die Kantonsverwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes berät.

Arbeitgeberinnen

und Arbeitgeber Art. 16 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren mit Unterstützung des Kantons ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Förderung der Integration und zur Verhinderung und Beseitigung von ethnisch-kultureller Dis- kriminierung.

Arbeitgeberinnen

und Arbeitgeber Art. 16 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren mit Unterstützung des Kantons ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Förderung der Integration.

4. Finanzierung 4. Finanzierung

Vorfinanzierung und Lasten- ausgleich

Art. 17 1Die Gemeinden finanzieren die Kosten der Erstinformation

gemäss Artikel 6. Vorfinanzierung

und Lasten- ausgleich

Art. 17 1Die Gemeinden finanzieren die Kosten der Erstinformation gemäss Artikel 5.

2 Der Kanton finanziert die Ansprechstellen für die Integration zur Durchführung der Beratung und Begleitung gemäss Artikel 7 und 9.

2 Der Kanton finanziert die Ansprechstellen für die Integration zur Durchführung der Beratung und Begleitung gemäss Artikel 7, 8 und 9.

3 Die Aufwendungen der Gemeinden gemäss Absatz 1 und des Kan- tons gemäss Absatz 2 unterliegen dem Lastenausgleich nach der So- zialhilfegesetzgebung, soweit die für diese Zwecke gewährten Beiträge des Bundes nicht ausreichen.

3 Die Aufwendungen der Gemeinden gemäss Absatz 1 und des Kan- tons gemäss Absatz 2 unterliegen dem Lastenausgleich nach der So- zialhilfegesetzgebung, soweit die für diese Zwecke gewährten Beiträge des Bundes nicht ausreichen.

4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Lastenausgleichsbe- rechtigung der Aufwendungen der Gemeinden. Er kann Pauschalen festlegen.

4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Lastenausgleichsbe- rechtigung der Aufwendungen der Gemeinden. Er kann Pauschalen festlegen.

(13)

3. Schutz vor

Diskriminierung Art. 12 1Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Vermei- dung und Bekämpfung von Diskriminierung gegenüber Ausländerin- nen und Ausländern wie auch gegenüber Personen schweizerischer Nationalität.

2 Sie können namentlich eine gezielte Öffentlichkeits- und Sensibili- sierungsarbeit betreiben und ein Beratungsangebot für Betroffene bereitstellen. Sie kooperieren dabei mit den zuständigen Behörden des Bundes und anderen auf diesem Gebiet tätigen öffentlichen und priva- ten Einrichtungen.

Aufgaben des Kantons 1. Information

Art. 13 Der Kanton informiert die Bevölkerung über die Integra- tionspolitik und über Themen der Migration und Integration.

2. Sprach- und

Integrationskurse Art. 14 Der Kanton stellt sicher, dass für Ausländerinnen und Aus- länder bedarfsgerecht Sprachkurse angeboten werden.

3. Integrations-

kommission Art. 15 Der Regierungsrat kann als beratendes Organ für die kan- tonale Integrationspolitik eine Kommission einsetzen, die ihn, die Kantonsverwaltung und die Gemeinden bei der Umsetzung dieses Gesetzes berät.

Arbeitgeberinnen

und Arbeitgeber Art. 16 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber informieren mit Unterstützung des Kantons ihre ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Angebote zur Förderung der Integration.

4. Finanzierung

Vorfinanzierung und Lasten- ausgleich

Art. 17 1Die Gemeinden finanzieren die Kosten der Erstinformation gemäss Artikel 5.

2 Der Kanton finanziert die Ansprechstellen für die Integration zur Durchführung der Beratung und Begleitung gemäss Artikel 7, 8 und 9.

3 Die Aufwendungen der Gemeinden gemäss Absatz 1 und des Kan- tons gemäss Absatz 2 unterliegen dem Lastenausgleich nach der So- zialhilfegesetzgebung, soweit die für diese Zwecke gewährten Beiträge des Bundes nicht ausreichen.

4 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Lastenausgleichsbe- rechtigung der Aufwendungen der Gemeinden. Er kann Pauschalen festlegen.

(14)

Weitere Mass- nahmen und Projekte

Art. 18 1Der Kanton und die Gemeinden können in ihrem Zustän- digkeitsbereich auf der Grundlage dieses Gesetzes weitere Massnah- men zur Förderung der Integration treffen und Projekte selbst durch- führen oder mit Beiträgen unterstützen.

Weitere Mass- nahmen und Projekte

Art. 18 1Der Kanton und die Gemeinden können in ihrem Zustän- digkeitsbereich auf der Grundlage dieses Gesetzes weitere Massnah- men zur Förderung der Integration treffen und Projekte selbst durch- führen oder mit Beiträgen unterstützen.

2 Eine Finanzierung nach Artikel 17 oder eine Unterstützung mit Bei- trägen erfolgt soweit möglich ergänzend zu Beiträgen des Bundes oder von Dritten.

2 Eine Finanzierung nach Artikel 17 oder eine Unterstützung mit Bei- trägen erfolgt soweit möglich ergänzend zu Beiträgen des Bundes oder von Dritten.

3 Die nach diesem Gesetz oder nach der besonderen Gesetzgebung zuständige Behörde des Kantons gewährt Beiträge für Massnahmen und Projekte gemäss Absatz 1 mit Verfügung oder Leistungsvertrag.

3 Die nach diesem Gesetz oder nach der besonderen Gesetzgebung zuständige Behörde des Kantons gewährt Beiträge für Massnahmen und Projekte gemäss Absatz 1 mit Verfügung oder Leistungsvertrag.

5. Leistungsverträge 5. Leistungsverträge

Leistungsverträge

1. Abschluss Art. 19 1Der Kanton und die Gemeinden können miteinander und

mit Dritten Leistungsverträge zur Umsetzung von Integrationsmass- nahmen abschliessen.

Leistungsverträge

1. Abschluss Art. 19 1Der Kanton und die Gemeinden können miteinander und

mit Dritten Leistungsverträge zur Umsetzung von Integrationsmass- nahmen abschliessen.

2 Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen:

2 Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen:

a ein ausgewiesener Bedarf für das Leistungsangebot, a ein ausgewiesener Bedarf für das Leistungsangebot, b für Leistungen, die von fachlich kompetentem Personal erbracht

werden müssen, der Nachweis, dass das entsprechende Personal vorhanden ist und

b für Leistungen, die von fachlich kompetentem Personal erbracht werden müssen, der Nachweis, dass das entsprechende Personal vorhanden ist,

c eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Leistungser-

bringerin oder des Leistungserbringers. c die Unterstützung der kantonalen Integrationspolitik, namentlich der im Integrationsgesetz vorgesehenen Zielsetzungen und Mass- nahmen im Sinne des Förderns und Forderns und

d eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Leistungser- bringerin oder des Leistungserbringers.

3 Die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 gelten auch für Beiträge, die mit Verfügung gewährt werden.

3 Die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 gelten auch für Beiträge, die mit Verfügung gewährt werden.

2. Inhalt Art. 20 1Die Leistungsverträge regeln insbesondere 2. Inhalt Art. 20 1Die Leistungsverträge regeln insbesondere

a die vom Kanton oder von der Gemeinde bestellten Leistungen, a die vom Kanton oder von der Gemeinde bestellten Leistungen,

b die Beiträge, b die Beiträge,

c die zu erreichenden Leistungs- und Wirkungsziele, c die zu erreichenden Leistungs- und Wirkungsziele, d die regelmässige Überprüfung der Zielerreichung, d die regelmässige Überprüfung der Zielerreichung,

e die Bereitstellung der notwendigen Daten und Informationen. e die Bereitstellung der notwendigen Daten und Informationen.

2 Der Abschluss eines Leistungsvertrags setzt voraus, dass die Ge- samtarbeitsverträge bzw. die orts- und branchenüblichen Arbeits- bedingungen eingehalten werden.

2 Der Abschluss eines Leistungsvertrags setzt voraus, dass die Ge- samtarbeitsverträge bzw. die orts- und branchenüblichen Arbeits- bedingungen eingehalten werden.

(15)

Weitere Mass- nahmen und Projekte

Art. 18 1Der Kanton und die Gemeinden können in ihrem Zustän- digkeitsbereich auf der Grundlage dieses Gesetzes weitere Massnah- men zur Förderung der Integration treffen und Projekte selbst durch- führen oder mit Beiträgen unterstützen.

2 Eine Finanzierung nach Artikel 17 oder eine Unterstützung mit Bei- trägen erfolgt soweit möglich ergänzend zu Beiträgen des Bundes oder von Dritten.

3 Die nach diesem Gesetz oder nach der besonderen Gesetzgebung zuständige Behörde des Kantons gewährt Beiträge für Massnahmen und Projekte gemäss Absatz 1 mit Verfügung oder Leistungsvertrag.

5. Leistungsverträge

Leistungsverträge

1. Abschluss Art. 19 1Der Kanton und die Gemeinden können miteinander und

mit Dritten Leistungsverträge zur Umsetzung von Integrationsmass- nahmen abschliessen.

2 Für den Abschluss von Leistungsverträgen gelten die folgenden Voraussetzungen:

a ein ausgewiesener Bedarf für das Leistungsangebot,

b für Leistungen, die von fachlich kompetentem Personal erbracht werden müssen, der Nachweis, dass das entsprechende Personal vorhanden ist,

c die Unterstützung der kantonalen Integrationspolitik, namentlich der im Integrationsgesetz vorgesehenen Zielsetzungen und Mass- nahmen im Sinne des Förderns und Forderns und

d eine der Aufgabe entsprechende Organisation der Leistungser- bringerin oder des Leistungserbringers.

3 Die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 gelten auch für Beiträge, die mit Verfügung gewährt werden.

2. Inhalt Art. 20 1Die Leistungsverträge regeln insbesondere

a die vom Kanton oder von der Gemeinde bestellten Leistungen, b die Beiträge,

c die zu erreichenden Leistungs- und Wirkungsziele, d die regelmässige Überprüfung der Zielerreichung,

e die Bereitstellung der notwendigen Daten und Informationen.

2 Der Abschluss eines Leistungsvertrags setzt voraus, dass die Ge- samtarbeitsverträge bzw. die orts- und branchenüblichen Arbeits- bedingungen eingehalten werden.

(16)

3. Verletzung

der Verträge Art. 21 1Verletzt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungser- bringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle des Kantons oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.

3. Verletzung

der Verträge Art. 21 1Verletzt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungser- bringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle des Kantons oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.

2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge frist- los gekündigt werden.

2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge frist- los gekündigt werden.

6. Vollzug 6. Vollzug

Art. 22 1Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes

erforderlichen Bestimmungen. Art. 22 1Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes

erforderlichen Bestimmungen.

2 Er analysiert die Situation der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf die Integration, lässt Massnahmenpläne zum Vollzug dieses Gesetzes im gesamten Tätigkeitsgebiet der Kantonsverwaltung erar- beiten und genehmigt die Massnahmenpläne.

2 Er analysiert die Situation der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf die Integration, lässt Massnahmenpläne zum Vollzug dieses Gesetzes im gesamten Tätigkeitsgebiet der Kantonsverwaltung erar- beiten und genehmigt die Massnahmenpläne.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion koor- diniert die Integrationsmassnahmen des Kantons. Sie ist Ansprechstel- le für die Behörden von Bund und Kanton, für die Gemeinden und für private Organisationen.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion koor- diniert und überwacht, insbesondere in Zusammenarbeit mit der Polizei- und Militärdirektion, die Integrationsmassnahmen des Kan- tons. Sie ist Ansprechstelle für die Behörden von Bund und Kanton, für die Gemeinden und für private Organisationen.

7. Schlussbestimmungen 7. Schlussbestimmungen

Änderung

eines Erlasses Art. 23 Das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1)wird wie folgt geändert:

Änderung

eines Erlasses Art. 23 Das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1)wird wie folgt geändert:

Art. 28 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erfüllt die ihr zuge- wiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheit und Sozialhilfe, der Opferhilfe, der Integration der ausländischen Bevölkerung, der Heilmittel-, Betäubungsmittel-, Lebensmittel- und Giftgesetzgebung sowie in Umweltbereichen.

Art. 28 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erfüllt die ihr zuge- wiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheit und Sozialhilfe, der Opferhilfe, der Integration der ausländischen Bevölkerung, der Heilmittel-, Betäubungsmittel-, Lebensmittel- und Giftgesetzgebung sowie in Umweltbereichen.

1) BSG 152.01 1) BSG 152.01

(17)

3. Verletzung

der Verträge Art. 21 1Verletzt eine Leistungserbringerin oder ein Leistungser- bringer vertragliche Pflichten, kann die zuständige Stelle des Kantons oder der Gemeinde die Beiträge nach erfolgloser Mahnung kürzen, einstellen oder sie samt Zins seit der Auszahlung zurückfordern.

2 Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen können die Verträge frist- los gekündigt werden.

6. Vollzug

Art. 22 1Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.

2 Er analysiert die Situation der Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf die Integration, lässt Massnahmenpläne zum Vollzug dieses Gesetzes im gesamten Tätigkeitsgebiet der Kantonsverwaltung erar- beiten und genehmigt die Massnahmenpläne.

Antrag der Redaktionskommission:

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion koor- diniert und überwacht, insbesondere in Zusammenarbeit mit der Polizei- und Militärdirektion, die Integrationsmassnahmen des Kan- tons. Sie ist Ansprechstelle für die Behörden von Bund und Kanton, für die Gemeinden und für private Organisationen.

3 Die zuständige Stelle der Gesundheits- und Fürsorgedirektion koor- diniert die Integrationsmassnahmen des Kantons. Sie ist Ansprech- stelle für die Behörden von Bund und Kanton, für die Gemeinden und für private Organisationen. Sie überwacht die Durchführung der In- tegrationsmassnahmen in Zusammenarbeit insbesondere mit der Polizei- und Militärdirektion.

7. Schlussbestimmungen

Änderung

eines Erlasses Art. 23 Das Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1)wird wie folgt geändert:

Art. 28 Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion erfüllt die ihr zuge- wiesenen Aufgaben auf dem Gebiet der Gesundheit und Sozialhilfe, der Opferhilfe, der Integration der ausländischen Bevölkerung, der Heilmittel-, Betäubungsmittel-, Lebensmittel- und Giftgesetzgebung sowie in Umweltbereichen.

1) BSG 152.01

(18)

Inkrafttreten Art. 24 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre-

tens. Inkrafttreten Art. 24 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre-

tens.

Bern, 25. April 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Pulver

Der Staatsschreiber: Nuspliger

Bern, 19. September 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger Bern, 24. August 2012 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Kneubühler

(19)

Inkrafttreten Art. 24 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttre- tens.

Bern, 29. Januar 2013 Im Namen des Grossen Rates Die Präsidentin: Rufer-Wüthrich Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann

Bern, 20. Februar 2013 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger Bern, 12. Februar 2013 Im Namen der Kommission

Der Präsident: Kneubühler Von der Redaktionskommission genehmigter Text.

Die Staatskanzlei wird beauftragt, nach der Schlussabstimmung im Grossen Rat die erforderlichen formellen Anpassungen vorzunehmen (Neunummerierung der Artikel, Kontrolle der Verweisungen im Text).

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Erstes Kapitel: Einleitung. Darstellung des Themas. Problem: Restriktive Sichtweise des BVerfG in Bezug auf die Beteiligung der Legislative im Rahmen völkerrechtlicher

„Die Denker nennen mich die schwache Rede, weil ich zuerst die Kunst ersonnen habe, dem Recht und dem Gesetz die Stirn zu bieten. Die , Starke Rede' vertritt das traditionelle

Herzlich bedanken möchte ich mich bei meinen ehemaligen Kollegen und Kolleginnen am Lehrstuhl für Strafrecht III, stellvertretend genannt seien hier die wissenschaftlichen

3 Stellt die zuständige Stelle bei diesem Erstgespräch fest, dass bei der sich anmeldenden Person oder bei deren minderjährigen Kindern ein besonderer Informationsbedarf zu Fragen

Jahr für Jahr erliegen hunderttausende Gäste aus nah und fern dem einzigartigen Zauber des Marktes und lassen sich hier in die Zeit der Pferdekutschen, Edelmänner und

Das diese 39 Stimmen keine so genannte Mandatsrelevanz haben, also auf die Vergabe des Direktmandates und auch auf das Ergebnis der Zweitstimmen im Wahlkreis keinen Einfluss haben,

Wie ihre Kolle- ginnen ist sie nach Karlsruhe gereist, um sich dort vor Ort bei der DHU über die Herstellung von Globuli und Schüßler Sal- zen zu informieren.. Der

Sollte es allerdings ein schlechtes Gefühl sein, weil Sie im eigentlichen Sinn Ihren Be- ruf schon als Berufung erleben, dann werden Ihnen sofort viele gute Gründe einfallen, warum