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Archiv "Bekanntmachungen: Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2005 die Richtlinie ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V entsprechend der Anlage beschlossen" (10.02.200

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Aktie "Archiv "Bekanntmachungen: Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2005 die Richtlinie ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V entsprechend der Anlage beschlossen" (10.02.200"

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(1)

§ 1

Gesetzliche Grundlage und Regelungsgegenstand

(1)1 Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage von § 116b Abs. 4 SGB V die Weiterentwicklung im Sinne einer Ergän- zung, Konkretisierung und Überprüfung des Katalogs von hoch spezialisierten Leistungen und von seltenen Erkrankun- gen sowie Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen in § 116b Abs. 3 SGB V (Kataloginhalte), für deren ambu- lante Erbringung beziehungsweise Be- handlung die Krankenkassen, die Lan- desverbände der Krankenkassen oder die Verbände der Ersatzkassen mit zugelas- senen Krankenhäusern in Ergänzung der vertragsärztlichen Versorgung Verträge abschließen können.2 Das Verfahren der Weiterentwicklung der Kataloginhalte richtet sich nach der Verfahrensordnung des Gemeinsamen Bundesausschusses.

(2)1 Die Richtlinie ist verpflichtende Grundlage für den Abschluss von Ver-

trägen nach § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V, soweit sie für die Kataloginhalte die sächlichen und personellen Anforderun- gen an die ambulante Leistungserbrin- gung des Krankenhauses und ggf. die Bindung der Leistungserbringung an ei- ne Überweisung durch den Hausarzt oder den Facharzt regelt.2 Die Richtlinie begründet keine Ansprüche auf Ab- schluss von Verträgen; die Verträge nach

§ 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V beziehen sich auf Leistungsbereiche, in denen das nach § 108 SGB V zugelassene Kranken- haus stationäre Leistungen erbringen darf.

§ 2

Vorgaben für Verträge

(1) Krankenkassen können in Ergän- zung zur vertragsärztlichen Versorgung mit Krankenhäusern Verträge

a) zur ambulanten Erbringung von hoch spezialisierten Leistungen nach An- lage 1,

b) zur ambulanten Behandlung selte- ner Erkrankungen nach Anlage 2 oder

c) zur ambulanten Behandlung von Erkrankungen mit besonderen Krank- heitsverläufen nach Anlage 3,

unter Beachtung der jeweils festgeleg- ten Konkretisierungen der Erkrankung und des Behandlungsauftrages abschließen.

(2) Dabei sind die vom Bundesaus- schuss in den Anlagen festgelegten sächli- chen und personellen Anforderungen gemäß § 3 sowie Überweisungserforder- nisse gemäß § 4 zu beachten.

§ 3 Qualitätssicherung

(1)1 Für die sächlichen und personel- len Anforderungen an die ambulante Lei- stungserbringung des Krankenhauses gelten mindestens die in der Anlage der Richtlinie festgelegten Anforderungen oder – soweit diese nicht vorhanden sind – die Mindestanforderungen nach § 135 SGB V entsprechend.2 Soweit keine Re- gelungen nach Satz 1 vorliegen, muss eine Leistungserbringung nach dem „Fach- arztstandard“ gewährleistet sein.

(2)1 Die Anforderungen nach Absatz 1 sind gegenüber den am Vertrag nach

§ 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V beteiligten Krankenkassen nachzuweisen. 2 Weiter- gehende Qualitätssicherungsmaßnah- men sowie geeignete Verfahren zur Um- setzung und zum Nachweis der Qualitäts- sicherungsmaßnahmen können vertrag- lich vereinbart werden.

§ 4

Überweisungserfordernis (1) Die Anlagen 1 bis 3 bestimmen je- weils, ob und in welchen Fällen die ambu- lante Behandlung bei Kataloginhalten von einer Überweisung durch einen Ver- tragsarzt abhängig ist.

(2) Bestehen keine Regelungen nach Absatz 1, setzt die ambulante Erbringung hoch spezialisierter Kataloginhalte (An- lage 1) durch das Krankenhaus die Über- weisung durch einen Vertragsarzt voraus, wenn dies auch im vertragsärztlichen Be- reich notwendig ist.

(3) Abweichungen von den Überwei- sungserfordernissen nach Absatz 2 in Verträgen nach § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V sind zulässig; sie bedürfen einer besonderen Begründung im Vertrag.

§ 5

Mindestinhalte der Verträge nach

§ 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V Verträge nach § 116b Abs. 2 Satz 1 SGB V sollen zumindest die folgenden Inhalte haben:

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A360 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 6⏐⏐10. Februar 2006

K A S S E N Ä R Z T L I C H E B U N D E S V E R E I N I G U N G

Bekanntmachungen

Beschluss

des Gemeinsamen Bundesausschusses gem. § 91 Abs. 4 SGB V

vom 18. Oktober 2005

Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung nach § 91 Abs. 4 SGB V hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2005 die

Richtlinie ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V

entsprechend der Anlage beschlossen.

Siegburg, den 18. 10. 2005

Gemeinsamer Bundesausschuss Der Vorsitzende

Hess

Richtlinie

des Gemeinsamen Bundesausschusses über die ambulante Behandlung im Krankenhaus

nach § 116b SGB V

vom 18. Oktober 2005,

veröffentlicht im Bundesanzeiger 11. Januar 2006, in Kraft getreten am 12. Januar 2006

(2)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 6⏐⏐10. Februar 2006 AA361

– Bezeichnung und Nummer der Kata- loginhalte gemäß Anlage 1 bis 3, für die Leistungen vereinbart werden,

– genaue Beschreibung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs, unter Verwendung der in den Anlagen aufge- führten Konkretisierungen und, soweit möglich, OPS-Ziffern,

– Angabe der sächlichen und personel- len Anforderungen durch Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen der Anlagen

oder Festlegungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2;

eine Konkretisierung des Facharztstan- dards nach § 3 Abs. 1 Satz 2 ist zulässig,

– Angaben zu Überweisungserforder- nissen entsprechend § 4 und

– das Nähere über die Durchführung der Versorgung, insbesondere der Nach- weis der Einhaltung der sächlichen und personellen Anforderungen an die ambu- lante Leistungserbringung des Kranken- hauses.

§ 6 In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Oktober 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Hess

Anlage 1

Hoch spezialisierte Leistungen im Katalog gem.§ 116b Abs.3 SGB V

Anlage 2

Seltene Erkrankungen im Katalog gem. § 116b Abs. 3 SGB V

(3)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

A

A362 Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 6⏐⏐10. Februar 2006

Anlage 3

Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen im Katalog gem. § 116b Abs. 3 SGB V

(4)

B E K A N N T G A B E N D E R H E R A U S G E B E R

Deutsches Ärzteblatt⏐⏐Jg. 103⏐⏐Heft 6⏐⏐10. Februar 2006 AA363

Die Gesamtnovelle 2005 der Richtlinien zur Gewinnung von Blut und Blutbe- standteilen und zur Anwendung von Blut- produkten (Hämotherapie) wurde am 5. 11. 2005 im Bundesanzeiger [BAnz 209a/2005] bekannt gemacht und ist am 6. November 2005 in Kraft getreten (vgl.

Änderungsanzeige im Dt. Ärzteblatt 2005, Heft 47, 25. 11. 2005, Ausgabe A, Seite 3291).

Die Richtlinien zur Hämotherapie se- hen unter den besonderen Bedingungen

des Abschnitts 1.6.2.1 einen Verzicht auf die Benennung eines Qualitätsbeauftrag- ten vor. Die Vorgaben zur Überwachung der Anwendung von Blutprodukten durch die Ärzteschaft gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Transfusionsgesetz werden unter dieser besonderen Konstellation u. a. dergestalt umgesetzt, dass der ärztli- che Leiter der Einrichtung eine von ihm selbst unterzeichnete Arbeitsanweisung zur Transfusion eines Erythrozytenkon- zentrats, mit der Selbstverpflichtung, diese

als Standard zu beachten, bei der zuständi- gen Landesärztekammer vorzulegen hat.

Der Vorstand der Bundesärztekammer verabschiedete am 16. 12. 2005 auf Emp- fehlung des Wissenschaftlichen Beirats ei- ne Muster-Arbeitsanweisung nach Ab- schnitt 1.6.2.1 der Richtlinien zur Hämo- therapie. Die Form der Selbstverpflich- tung des ärztlichen Leiters der Einrich- tung, eine solche Arbeitsanweisung auch tatsächlich als Standard zu beachten (vgl.

Satz b, Abschnitt 1.6.2.1 Hämotherapie- Richtlinien), richtet sich nach den Vorga- ben der zuständigen Landesärztekammer.

[Die Muster- Arbeitsanweisung ist ab- rufbar unter http://www.bundesaerzte kammer.de/30/Richtlinien/Richtidx/Blut produkte2005Nov/Muster.html.]

Korrespondenzanschrift:

Bundesärztekammer Dezernat VI

Herbert-Lewin-Platz 1 10623 Berlin

B U N D E S Ä R Z T E K A M M E R

Bekanntmachungen

Muster-Arbeitsanweisung

zur Transfusion von Erythrozytenkonzentraten unter den besonderen Bedingungen des Abschnitts 1.6.2.1

der Richtlinien zur Hämotherapie

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 18. Oktober 2005 be- schlossen, die Richtlinien über die Be- darfsplanung und die Maßstäbe zur Fest- stellung von Überversorgung und Unter- versorgung in der vertragsärztlichen Ver- sorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien- Ärzte) in der Fassung vom 9. März 1993, zuletzt geändert am 19. Juli 2005 (BAnz.

S. 14 984), wie folgt zu ändern:

I.

1. Nummer 7 Satz 2 sechster Spiegel- strich wird wie folgt gefasst:

„Zur Arztgruppe der Chirurgen ge- hören die Fachärzte für Chirurgie, die Fachärzte für Allgemeine Chirurgie, die Fachärzte für Kinderchirurgie, die Fach-

ärzte für Plastische Chirurgie, die Fach- ärzte für Plastische und Ästhetische Chir- urgie, die Fachärzte für Gefäßchirurgie sowie die Fachärzte für Viszeralchirurgie.

Nicht zu dieser Arztgruppe gehören die Fachärzte für Herzchirurgie, die Fachärz- te für Thoraxchirurgie und die Fachärzte für Orthopädie und Unfallchirurgie.“

2. Nummer 8 Buchstabe d Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Als psychotherapeutische Leistun- gen in diesem Sinne zählten bis zum 31. März 2005 die Leistungen der Kapitel G IV und V des Einheitlichen Bewer- tungsmaßstabes (EBM) sowie die Lei- stungsnummern 855 bis 858 in Kapitel G III des EBM mit Stand vom 12. April 1999; ab dem 1. April 2005 zählen als psy-

chotherapeutische Leistungen in diesem Sinne die Leistungen der Abschnitte 35.2 und 35.3 sowie die Leistungen nach den Nummern 35111 bis 35113, 35120, 35130, 35131, 35140 bis 35142 und 35150 des EBM mit Stand vom 1. April 2005.“

3. In der Anlage 3.2 der Richtlinien wird die Bezeichnung des Planungsbereiches

„Ennepe-Ruhr-Kreis“ entsprechend der richtigen Schreibweise wie folgt gefasst:

„Ennepe-Ruhr-Kreis“

II. In-Kraft-Treten

Diese Änderungen treten am Tag nach ih- rer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Düsseldorf, den 18. Oktober 2005 Gemeinsamer Bundesausschuss

Der Vorsitzende Hess

Beschluss über eine Änderung der Bedarfsplanungs-Richtlinien-Ärzte

vom 18. Oktober 2005

Referenzen

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