• Keine Ergebnisse gefunden

Der Status des leitenden Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Kündigungsschutzes

N/A
N/A
Protected

Academic year: 2022

Aktie "Der Status des leitenden Angestellten im Rahmen des gesetzlichen Kündigungsschutzes"

Copied!
179
0
0

Wird geladen.... (Jetzt Volltext ansehen)

Volltext

(1)

BAS 6

Der S tat us des leit enden An ges tel lten im Rahmen des geset zlic hen K ündigu ng ss chut zes Chri st ian K al len ber g

Beiträge zum deutschen und europäischen Arbeits- und Sozialrecht herausgegeben von Kerstin Tillmanns Band 6

Der Status des leitenden Angestellten im

Rahmen des gesetzlichen Kündigungsschutzes Christian Kallenberg

39,70 €

ISBN 978-3-96163-129-2 http://unipress.readbox.net

(2)

Christian Kallenberg

Der Status des leitenden Angestellten im Rahmen des

gesetzlichen Kündigungsschutzes

(3)

Beiträge zum deutschen und

europäischen Arbeits- und Sozialrecht

herausgegeben von Kerstin Tillmanns

Band 6

(4)

Der Status des leitenden Angestellten im Rahmen des gesetzlichen

Kündigungsschutzes

Inauguraldissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

der FernUniversität in Hagen

Christian Kallenberg von

(5)

Impressum

Bibliografische Information der Deutschen Nationalbibliothek

Die Deutsche Nationalbibliothek verzeichnet diese Publikation in der Deutschen Nationalbibliografie; detaillierte bibliografische Daten sind im Internet über http://dnb.d-nb.de abrufbar.

Die vorliegende Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen im Wintersemester 2017/18 als Dissertation angenommen.

Erstgutachterin: Prof. Dr. Kerstin Tillmanns Zweitgutachter: Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth Disputation: 13. Februar 2018

1. Auflage 2018 ISSN 2364-4427 ISBN 978-3-96163-129-2 readbox unipress

in der readbox publishing GmbH Münsterscher Verlag für Wissenschaft Am Hawerkamp 31

48155 Münster

http://unipress.readbox.net

(6)

Vorwort

Die vorliegende Arbeit wurde von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der FernUniversität in Hagen im Wintersemester 2017/18 als Dissertation angenom- men. Gesetzgebung, Rechtsprechung und Literatur wurden bis Dezember 2016 be- rücksichtigt.

Mein Dank gilt Frau Prof. Dr. Kerstin Tillmanns, für die Anregung des Themas, die Betreuung der Arbeit und die Erstellung des Erstgutachtens. Danken möchte ich auch Herrn Prof. Dr. Ulrich Wackerbarth für die Erstellung des Zweitgutach- tens. Für die Vorbereitung der Veröffentlichung bin ich dem Team der Bibliothek der FernUniversität sehr dankbar.

Danken möchte ich insbesondere meiner Frau Marion und meiner Familie, die mich während der Anfertigung dieser Arbeit uneingeschränkt unterstützt haben.

Essen, im März 2018 Christian Kallenberg

(7)
(8)

7

Inhaltsverzeichnis

LITERATURVERZEICHNIS... 13

EINFÜHRUNG ... 23

TEIL 1: GRUNDLAGEN ... 27

A. KÜNDIGUNGSRECHTLICHE BESONDERHEITEN BEI LEITENDEN ANGESTELLTEN IN DER GESCHICHTLICHEN ENTWICKLUNG ... 27

I. Leitende Angestellte im Anwendungsbereich des Betriebsrätegesetzes ... 28

II. Leitende Angestellte im Anwendungsbereich des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit... 32

III. Die Rechtsentwicklung der Nachkriegszeit bis zum Inkrafttreten des KSchG 1951 ... 34

IV. Leitende Angestellte unter Geltung des KSchG 1951 ... 37

V. Leitende Angestellte unter Geltung des BetrVG 1952 ... 39

VI. Leitende Angestellte unter Geltung des KSchG 1969 ... 41

VII. Leitende Angestellte unter Geltung des BetrVG 1972 ... 42

VIII. Typisierung durch das Bundesarbeitsgericht ... 43

IX. Leitende Angestellte unter Geltung des BetrVG 2001 ... 44

B. DER BEGRIFF DES LEITENDEN ANGESTELLTEN NACH HEUTIGEM RECHTSVERSTÄNDNIS ... 45

I. Relevanz der Begriffsbestimmung für die kündigungsrechtliche Stellung der leitenden Angestellten ... 45

II. Der Begriff des leitenden Angestellten nach § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG ... 46

1) Geschäftsführer ... 47

2) Betriebsleiter ... 47

3) Ähnlich leitende Angestellte ... 48

4) Konzernbezug von § 14 Abs. 2 KSchG? ... 49

5) Verdiensthöhe als Voraussetzung für die Eigenschaft als leitender Angestellter im kündigungsschutzrechtlichen Sinne ... 52

III. Der Begriff des leitenden Angestellten nach § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG und § 1 Abs. 1 SprAuG ... 53

(9)

8

1) Struktur des § 5 Abs. 3 BetrVG ... 55

2) Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 (selbständige Einstellungs- und Entlassungsberechtigung) ... 57

3) Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 (Handelsrechtliche Bevollmächtigung) ... 59

4) Tatbestandsgruppe des § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 (Herausragende Stellung) ... 61

(a) Grundlagen ... 61

(b) Aufgaben mit Bedeutung für Bestand und Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs ... 63

(c) Besondere Erfahrungen und Kenntnisse... 65

(d) Weisungsfreiheit... 65

5) Weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale? ... 66

6) § 5 Abs. 4 BetrVG als Auslegungsregel für die Abgrenzung der leitenden Angestellten ... 67

(a) Zweck und Anwendungsvoraussetzungen ... 67

(b) Die vier Tatbestandsgruppen des § 5 Abs. 4 BetrVG ... 69

IV. Vergleich der Begriffe des leitenden Angestellten im BetrVG, SprAuG und im KSchG ... 73

V. Änderung des Begriffs des leitenden Angestellten durch die Einführung eines neuen § 611a BGB? ... 75

TEIL 2: BESONDERHEITEN DES KÜNDIGUNGSSCHUTZES LEITENDER ANGESTELLTER ... 79

A. DER INDIVIDUALRECHTLICHE KÜNDIGUNGSSCHUTZ NACH DEM KÜNDIGUNGSSCHUTZGESETZ ... 79

I. Die Beendigungskündigung ... 79

1) Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes für leitende Angestellte ... 80

2) Erstreckung des gesetzlichen Kündigungsschutzes auf Organvertreter durch Vertrag?... 80

3) Wartezeit, § 1 Abs. 1 KSchG ... 81

4) Betriebsgröße ... 82

II. Sozialwidrigkeit der Kündigung ... 83

1) Störung der Vertragspflichten ... 83

2) Kündigung als letztes Mittel (ultima-ratio) und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ... 84

(10)

9

3) Negative Prognose ... 85

4) Interessenabwägung ... 86

5) Darlegungs- und Beweislast ... 86

III. Die Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen ... 86

1) Abmahnung und negative Prognose ... 88

2) Gesteigerte Anforderungen an pflichtgemäßes Verhalten bei leitenden Angestellten? ... 88

IV. Die Kündigung aus personenbedingten Gründen ... 92

1) Krankheitsbedingte Kündigung ... 93

(a) Prüfung der sozialen Rechtfertigung der Kündigung nach abweichenden Kriterien?... 95

(b) Stellungnahme ... 95

2) Altersbedingte Kündigung ... 97

V. Die Kündigung aus betriebsbedingten Gründen ... 98

1) Dringende betriebliche Erfordernisse ... 99

2) Soziale Auswahl ... 100

3) Herausnahme bestimmter Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 S. 2 KSchG ... 101

4) Kollektivrechtliche Regelungen ... 103

5) Widerspruchsgründe ... 105

6) Beweislastfragen ... 106

VI. Abfindungsanspruch bei betriebsbedingten Kündigungen ... 107

1) Normzweck und Verhältnis zur Vertragsfreiheit ... 107

2) Anwendungsvoraussetzungen ... 108

VII. Kündigungseinspruch ... 109

VIII. Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des Gerichts und Abfindung des Arbeitnehmers ... 111

1) Normzweck und Gründe für die Sonderstellung leitender Angestellter i.S.d. § 14 Abs. 2 KSchG ... 112

2) Allgemeine Voraussetzungen für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses ... 113

3) Mehrere Unwirksamkeitsgründe ... 114

4) Auflösungsgründe des Arbeitgebers ... 115

5) Auflösungsantrag nach außerordentlicher Kündigung?... 116

6) Änderungskündigung ... 117

7) Rechtsmissbrauch und Kollision mit dem „kleinen Kündigungsschutz“? ... 118

(11)

10

8) Festsetzung von Auflösungszeitpunkt und Abfindung ... 119

IX. Individualrechtlicher (Weiter-)Beschäftigungsanspruch des leitenden Angestellten ... 120

1) Kündigungsschutzrechtlicher Weiterbeschäftigungsanspruch ... 120

2) Beschäftigungsanspruch zwischen Kündigungserklärung und Ablauf der Kündigungsfrist ... 121

(a) Freistellung ... 122

(b) Durchsetzung ... 124

3) Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch ... 124

(a) Offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung ... 125

(b) Keine überwiegenden Interessen des Arbeitgebers ... 125

X. Die Änderungskündigung ... 126

1) Die „überflüssige Änderungskündigung“ bei leitenden Angestellten ... 128

2) Die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung ... 129

XI. Kündigungsschutz und befristete Arbeitsverhältnisse ... 131

1) Änderungen im Befristungsrecht durch Einführung des TzBfG ... 131

2) Besonderheiten bei der Befristung von Arbeitsverträgen mit leitenden Angestellten ... 133

XII. Die Stellung des leitenden Angestellten im Massenkündigungsschutz ... 135

1) Richtlinienkonforme Auslegung des § 17 Abs. 5 Nr. 3 KSchG ... 135

2) Zuständiges betriebsverfassungsrechtliches Gremium ... 137

XIII. Kündigungsschutzrechtliche Besonderheiten beim Wechsel in eine Organstellung ... 138

1) Verlust des gesetzlichen Kündigungsschutzes durch Wechsel in eine Organstellung ... 139

2) Drittanstellung ... 140

3) Vertragliche Vereinbarung der Anwendung des gesetzlichen Kündigungsschutzes ... 141

B. DER KOLLEKTIVRECHTLICHE KÜNDIGUNGSSCHUTZ LEITENDER ANGESTELLTER ... 142

I. Die Anhörung des Sprecherausschusses gemäß § 31 Abs. 2 SprAuG ... 142

(12)

11

1) Allgemeines... 142

2) Voraussetzungen der Anhörungspflicht ... 143

3) Umfang der Anhörung ... 144

4) Durchführung der Anhörung ... 146

(a) Stellungnahmebeschluss ... 146

(b) Fristen zur Stellungnahme... 147

(c) Rechtsfolgen der Stellungnahme ... 148

5) Rechtsfolgen einer fehlenden Anhörung ... 148

6) Kein Widerspruchsrecht ... 148

II. Gleichzeitige Anhörung von Sprecherausschuss und Betriebsrat ... 149

1) Systemwidrigkeit der „doppelten Anhörung“? ... 150

2) Stellungnahme ... 151

3) Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG bei vorsorglicher Anhörung des Betriebsrats ... 152

III. Modifizierung des Kündigungsschutzes durch Richtlinien gemäß § 28 SprAuG ... 154

1) Allgemeines... 154

2) Möglicher Inhalt von Beendigungsvereinbarungen... 155

3) Schranken der Vereinbarungsbefugnis ... 155

(a) Allgemeine Schranken ... 155

(b) Kein Tarifvorrang ... 156

4) Richtlinien, § 28 Abs. 1 SprAuG ... 157

5) Sprecherausschussvereinbarungen, § 28 Abs. 2 SprAuG ... 157

(a) Unmittelbare Wirkung ... 157

(b) Zwingende Wirkung und Günstigkeitsprinzip ... 158

IV. Tarifvertraglicher Kündigungsschutz ... 158

1) Anwendbarkeit von Tarifverträgen ... 158

2) Erweiterung des persönlichen Geltungsbereichs durch arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln ... 159

(a) Bezugnahmeklausel bei Tarifbindung des Arbeitgebers .. 161

(b) Bezugnahmeklausel bei fehlender Tarifbindung des Arbeitgebers... 162

V. Andere Beteiligungsrechte der betrieblichen Vertretungsorgane ... 163

1) Information des Betriebsrats gemäß § 105 BetrVG ... 163

(a) Verhältnis von § 105 BetrVG und § 102 BetrVG ... 163

(13)

12

(b) Anwendbarkeit bei unterschiedlichen

Beendigungstatbeständen im Arbeitsverhältnis ... 164

2) Information des Sprecherausschusses gemäß § 31 Abs. 1 SprAuG ... 165

C. DIE KLAGE DES LEITENDEN ANGESTELLTEN AUF FESTSTELLUNG DER UNWIRKSAMKEIT DER KÜNDIGUNG ... 165

I. Die Rechtsstellung des gekündigten leitenden Angestellten ... 165

1) Weiterbeschäftigungsanspruch ... 166

2) Mitgliedschaft im Sprecherausschuss ... 167

II. Die Rechtslage bei Unsicherheit über den Status des Arbeitnehmers ... 167

1) Keine Beweiserleichterung durch § 5 Abs. 4 BetrVG ... 168

2) Keine bindende Entscheidung eines Zuordnungsverfahrens nach § 18a BetrVG... 168

D. SONDERKÜNDIGUNGSSCHUTZ ... 169

I. Sonderkündigungsschutz für Sprecherausschussmitglieder ... 169

1) Sonderkündigungsschutz gemäß § 15 KSchG ... 169

(a) Keine unmittelbare Geltung ... 169

(b) Analoge Anwendung? ... 170

2) Sonderkündigungsschutz gemäß § 103 BetrVG ... 171

3) Sonderkündigungsschutz gemäß § 2 Abs. 3 S. 2 SprAuG i.V.m. § 134 BGB ... 172

II. Sonderkündigungsschutz für leitende Angestellte im Allgemeinen ... 173

TEIL 3: ABSCHLUSSBETRACHTUNG ... 175

A. Leitende Angestellte im kündigungsschutzrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ... 175

B. Angleichung von individualrechtlichem und kollektivrechtlichem Kündigungsschutz? ... 176

(14)

13

Literaturverzeichnis

Aldenhoff, Hans-Hermann. „Abschaffung des Kündigungsschutzes für Spitzenver- diener.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2012: 800 ff.

Annuß, Georg. „Tarifbindung durch arbeitsvertragliche Bezugnahme.“ Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2005: 405 ff.

Ascheid, Reiner, Ulrich Preis, und Ingrid Schmidt. Kündigungsrecht. München: Ver- lag C.H. Beck, 2012.

Basedow, Jürgen, Klaus J. Hopt, und Reinhard Zimmermann. Handwörterbuch des Europäischen Privatrechts. Mohr Siebeck, 2009.

Bauer, Jobst Hubertus, Ulrich Preis, und Achim Schunder. „Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom 18. 6. 2003.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2003: 704 ff.

Bauer, Jobst-Hubertus. „Rechte und Pflichten der Sprecherausschüsse und ihrer Mitglieder.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1989 Beilage Nr. 1: 20 ff.

Bauer, Jobst-Hubertus. „Spielregeln für die gerichtliche Auflösung von Arbeitsver- hältnissen.“ Arbeitsrecht Aktuell, 2010: 3 ff.

Bauer, Jobst-Hubertus, und Christian Arnold. „Kann die Geltung des KSchG für GmbH-Geschäftsführer vereinbart werden?“ Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2010: 709 ff.

Bauer, Jobst-Hubertus, und Steffen Krieger. „Bezugnahmeklausel und Statusverän- derung - Alterssicherung für leitende Angestellte?“ Neue Zeitschrift für Arbeits- recht, 2004: 464 ff.

Bauer, Jobst-Hubertus, und Steffen Krieger. „Die Sperrfrist bei der Massenentlas- sungsanzeige – Mindestkündigungsfrist oder zwingende Vorlaufzeit vor dem Ausspruch von Kündigungen?“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2009: 174 ff.

Baumbach, Adolf, und Alfred Hueck. GmbHG. München: Verlag C. H. Beck, 2013.

Becker, Friedrich. „Der kündigungsrechtliche Status von leitenden Angestell- ten.“ Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 1982: 1168 f.

Belling, Detlev W. „Die Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 KSchG.“ Der Betrieb, 1985: 1890 ff.

Berkowsky, Wilfried. „Die personenbedingte Kündigung - Teil 2.“ Neue Zeitrschrift für Arbeitsrecht, Rechtsprechungsreport, 2001: 449 ff.

Berkowsky, Wilfried. „Kündigungsschutz außerhalb des KSchG - Eine Herausfor- derung für die Praxis.“ Neue Juristische Wochenschrift, 2009: 113 ff.

Berscheid, Ernst-Dieter. „Der Kündigungsschutz bei Massenentlassungen.“ Ar- beitsrecht-Blattei, SD 1020.2.

Bleckmann, Albert, und Martin Coen. „Verfassungsrechtliche Probleme infolge Rückwirkung des Gestaltungsurteils gemäß § 9 KSchG.“ Der Betrieb, 1981: 640 ff.

Bröhl, Knut. Die außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist. Mün- chen: Verlag C. H. Beck, 2005.

(15)

14

Brors, Christiane. „Die Sozialauswahl nach der Reform des KSchG und im Rahmen der Richtlinie 2000/78/EG.“ Arbeit und Recht, 2005: 41 ff.

Bruns, Patrick. „Befristung von Arbeitsverträgen mit Sporttrainern.“ Neue Zeit- schrift für Arbeitsrecht, 2008: 1269 ff.

Buchner, Herbert. Beschäftigungspflicht. Heidelberg: Forkel-Verlag, 1989.

Buchner, Herbert. „Das Gesetz zur Änderung des BetrVG, über Sprecheraus- schüsse der leitenden Angestellten und zur Sicherung der Montan-Mitbestim- mung.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Beil.1, 1989: 6.

Buchner, Herbert. „Tendenzförderung als arbeitsvertragliche Pflicht.“ Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1979: 335 ff.

Bulla. Der leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsrechts, in: Fest- schrift für Wilhelm Herschel. Stuttgart, 1955.

Busemann, Andreas. „Die arbeitsgerichtliche Prüfung der Anhörung des Betriebs- rates gem. § 102 BetrVG.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1987: 581 ff.

Dänzer-Vanotti. „Leitende Angestellte nach § 5 III, IV BetrVG n.F.“ Neue Zeit- schrift für Arbeitsrecht Beil. 1, 1989: 32.

Däubler, Wolfgang, Michael Kittner, Thomas Klebe, und Peter Wedde. BetrVG: Be- triebsverfassungsgesetz. Frankfurt a.M.: Bund-Verlag, 2014.

Dietz, Rolf. „Das neue Kündigungsschutzgesetz.“ Neue juristische Wochenschrift, 1951: 941 ff.

Diringer, Arnd. „Der Chefarztt als leitender Angestellter.“ Neue Zeitschrift für Ar- beitsrecht, 2012: 890 ff.

Dorndorf, Eberhard, Bernhard Weller, Friedrich Hauck, Volkhard Kriebel, Armin Höland, und Klaus Neef. Heidelberger Kommentar zum Kündigungsschutzge- setz. C. F. Müller, 2001.

Dörner, Klemens, Stefan Luczak, Martin Wildschütz, Ulrich Baeck, und Axel Hoß.

Handbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht. Luchterhand, 2015.

Dörsam, Matthias. „Die Rechtsstellung der leitenden Angestellten.“ Zeitschrift für Bilanzierung, Rechnungswesen und Controlling, 2000: 90.

Dudenbostel, Karl, und Helmut Klas. „Außerdienstliches Verhalten als Kündi- gungsgrund.“ Arbeit und Recht, 1979: 296 ff.

Engels/Natter. „Die geänderte Betriebsverfassung.“ BetriebsBerater Beil. 8, 1989:

9.

Entzeroth, Katja. Der leitende Angestellte im Individualarbeitsrecht. Hamburg: Ver- lag Dr. Kovac, 2010.

Erdmann, Ernst-Gerhard. Das Betriebsverfassungsgesetz. Neuwied: Luchterhand Verlag GmbH, 1988.

Erdmann/Müller. Das Kündigungsschutzgesetz. 1954.

Etzel, Gerhard, Peter Bader, und Ernst Fischermeier. KR - Gemeinschaftskommen- tar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften. Luchterhand, 2016.

Feig, Johannes, und F. Sitzler. Betriebsrätegesetz. Betriebsbilanzgesetz und Auf- sichtsratsgesetz. Berlin: Verlag von Franz Vahlen, 1928.

(16)

15 Fischer, Ulrich. „Die formularmäßige Abbedingung des Beschäftigungsanspruchs des Arbeitnehmers während der Kündigungsfrist.“ Neue Zeitschrift für Arbeits- recht, 2004: 233 ff.

Fischermeier, Ernst. „Die betriebsbedingte Änderungskündigung.“ Neue Zeit- schrift für Arbeitsrecht, 2000: 737 ff.

Fitting, Karl, Gerd Engels, Ingrid Schmidt, Yvonne Trebinger, und Wolfgang Lin- senmaier. Betriebsverfassungsgesetz: BetrVG. München: Vahlen, 2016.

Flatow, Georg, und Otto Kahn-Freund. Betriebsrätegesetz vom 4. Februar 1920 nebst Wahlordnung, Ausführungsverordnungen und Ergänzungsgesetzen (Be- triebsbilanzgesetz, Aufsichtsratsgesetz und Wahlordnung). Springer, 1931.

Fromm, Erwin. „Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines unkündbaren Angestell- ten in besonders herausragender Funktion gegen dessen Willen?“ Der Betrieb, 1988: 601 ff.

Fuhlrott, Michael, und Burkhard Fabritius. „Anzeigepflichtige Entlassungen - Ab- laufplan und vermeidbare Fehlerquellen.“ Arbeitsrecht Aktuell , 2009: 154 ff.

Fuhlrott, Michael, und Christian A. Hoppe. „Der "kleine" und sondergesetzliche Kündigungsschutz.“ Arbeitsrecht Aktuell, 2009: 204 ff.

Gallner, Inken, Wilhelm Mestwerdt, und Stefan Nägele. Kündigungsschutzrecht, Handkommentar. Baden-Baden: Nomos, 2015.

Galperin, Hans. „Unwirksamkeit der Kündigung und Kündigungsschutz.“ Betriebs- Berater, 1948: 305 ff.

Gaul, Björn. „Betriebsbedingte Kündigung mit Namensliste nach § 1 Abs 5 KSchG.“ BetriebsBerater, 2004: 2686 ff.

Gaul, Dieter. Der Arbeitsvertrag mit Führungskräften. Moderne Industrie, 1984.

Gaul, Dieter. „Zur Kennzeichnung der leitenden Angestellten.“ Der Betrieb, 1961:

271, 273.

Gernhuber, Joachim. Das Schuldverhältnis. Tübingen: Mohr Siebeck, 1989.

Gillen, Christoph, und Oliver Vahle. „Die Bedeutung krankheitsbedingter Fehlzei- ten im Rahmen der Leistungsträgerregelung.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2013: 534 ff.

Goldschmidt, Ulrich. Der Sprecherausschuss - Leitfaden für die Praxis. Essen : Luchterhand, 2007 .

Göller, Irmgard. Die Entwicklung des Kündigungsschutzrechts in Deutschland.

München: Schön, 1974.

Grobys, Marcel. „Der gesetzliche Abfindungsanspruch in der betrieblichen Pra- xis.“ Der Betrieb, 2003: 2174 ff.

Hacker, Nicole. Mitwirkungsrechte der Sprecherausschüsse der leitenden Angestell- ten nach dem Gesetz vom 20.12.1988. Gießen: Pohlmann, 1995.

Henssler, Martin. Der leitende Angestellte in Beratungsgesellschaften, in: Festschrift für Wolfgang Hromadka zum 70. Geburtstag. München: Verlag C. H. Beck, 2008.

Henssler, Martin, Josef Willemsen, und Heinz-Jürgen Kalb. Arbeitsrecht Kommen- tar. Dr. Otto Schmidt, 2016.

(17)

16

Herschel, Wilhelm. „Die leitenden Angestellten im Kündigungsschutzge- setz.“ Recht der Arbeit, 1962: 59.

Herschel, Wilhelm, und Georg Steinmann. Kommentar zum Kündigungsschutzge- setz. Verl.-Ges. Recht u. Wirtschaft, 1958.

Hertzfeld, Herbert. „Auflösungsantrag bei Unwirksamkeit der Kündigung aus „an- deren als den in § 1 II und III bezeichneten Gründen”.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2004: 298 ff.

Hess, Harald, Michael Worzalla, Dirk Glock, Andrea Nicolai, Franz-Josef Rose, und Kristina Huke. Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. Luchterhand, 2014.

Hinrichs, Oda. Kündigungsschutz und Arbeitnehmerbeteiligung bei Massenentlas- sungen. Baden-Baden: Nomos Verlagsgesellschaft, 2001.

Höffner, Josef, Herbert Monjau, und Ferdinand Grüll. Leitende Angestellte in Wirt- schaft und Gesellschaft. Essen: Union d. Leitenden Angestellten, 1957.

Hohenstatt, Klaus-Stefan, und Sebastian Naber. „Sind Fremd-Geschäftsführer Ar- beitnehmer im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie?“ Neue Zeitschrift für Ar- beitsrecht, 2014: 637 ff.

Höpp, Gerhard. „Der leitende Angestellte nach dem Betriebsverfassungsge- setz.“ Recht der Arbeit, 1960: 174, 178.

Horn, Michael A. „Abfindungsschutz statt Kündigungsschutz? Die strengen Anfor- derungen an den Begriff des „ähnlichen leitenden Angestellten“ i. S. des § 14 II 1 KSchG.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2012: 186 ff.

Hoyningen-Huene, Gerrick von. „Die Bezugnahme auf den Tarifvertrag - ein Fall der Tarifbindung.“ Recht der Arbeit, 1974: 138 ff.

Hromadka, Wolfgang. „"Artprokuristen" *P entleitet *PE.“ Der Betrieb, 1988: 2053 ff.

—. Arbeitsrecht - Handbuch für Führungskräfte. Frankfurt a.M.: Fachmedien Recht und Wirtschaft, 2004.

—. Das Recht der leitenden Angestellten. Im historisch-gesellschaftlichen Zusam- menhang. Verlag C.H. Beck, 1996.

Hromadka, Wolfgang. „Der Begriff des leitenden Angestellten.“ BetriebsBerater, 1990: 57 ff.

Hromadka, Wolfgang. „Nochmals: Die "überflüssige" Änderungskündigung.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2008: 1338 ff.

Hromadka, Wolfgang, und Rainer Sieg. SprAuG - Sprecherausschussgesetz Kom- mentar. Luchterhand, 2014.

Hueck, Alfred. „Das neue Kündigungsschutzgesetz des Wirtschaftsrates.“ Recht der Arbeit, 1949: 331.

Hueck, Alfred. „Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers nach dem heutigen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung in den Westzonen.“ BlStSozArbR - Blätter für Steuerrecht, Sozialversicherung und Arbeitsrecht, Zeitschrift, 1949:

118, 131.

Hueck, Alfred. „Der leitende Angestellte in der arbeitsrechtlichen Gesetzge- bung .“ BetriebsBerater, 1954: 536.

(18)

17 Hueck, Alfred, Hans Nipperdey, und Rolf Dietz. Gesetz zur Ordnung der nationa-

len Arbeit : mit sämtlichen Durchführungsverordnungen, dem Gesetz zur Ord- nung der Arbeit in öffentlichen Verwaltungen und Betrieben mit seinen Durch- führungsverordnungen und den neuen Arbeitszeitbestimmungen. München:

Beck, 1934.

Hueck, Alfred, und Hans Carl Nipperdey. Lehrbuch des Arbeitsrechts, Band II/2.

Berlin/Frankfurt: Vahlen, 1970.

Hunold, Wolf. „Die "überflüssige" Änderungskündigung.“ Neue Zeitschrift für Ar- beitsrecht, 2008: 860 ff.

Jaeger, Georg. „Rechtsfolgen einer vertraglich vereinbarten Anwendung des gesetz- lichen Kündigungsschutzes für Geschäftsführer.“ Deutsches Steuerrecht, 2010:

2312 ff.

Kaiser, Dagmar. „Die Unternehmerentscheidung bei betriebsbedingten Kündigun- gen.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Beilage Nr. 1, 2005: 31 ff.

Kania, Thomas, und Peter Hanau. Die Bezugnahme auf Tarifverträge durch Ar- beitsvertrag und betriebliche Übung in: Festschrift für Günter Schaub. München, 1998.

Kittner, Michael, Wolfgang Däubler, und Bertram Zwanziger. KSchR - Kündi- gungsschutzrecht. Bund-Verlag, 2014.

Kort, MIchael. „Grenzen des Zugriffs des Sprecherausschusses auf Personaldaten leitender Angestellter.“ NZA-Rechtsprechungs-Report Arbeitsrecht, 2015: 113.

Kramer, Stefan. „Kündigung eines leitenden Angestellten wegen privater Internet- nutzung.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2013: 311 ff.

Krieger, Steffen, und Gero Ludwig. „Das Konsultationsverfahren bei Massenent- lassungen – Praktischer Umgang mit einem weitgehend unbekannten We- sen.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2010: 919 ff.

Krois, Christopher. „Die Änderungskündigung zum Zweck der Entgeltsen- kung.“ Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2009: 575 ff.

Kronisch, Gerhard, und Svenja Deich. „Mitwirkungsrechte des Sprecherausschus- ses.“ Arbeitsrechts-Blattei, kein Datum: SD 1490.3.

Laux, Helga, und Monika Schlachter. Teilzeit- und Befristungsgesetz: TzBfG. Mün- chen: Verlag C. H. Beck, 2011.

Leese, Sascha. Die Abgrenzung der leitenden Angestellten. Frankfurt am Main: Pe- ter Lang - Europäischer Verlag der Wissenschaften, 2000.

Leßmann, Jochen. „Die Abdingbarkeit des Beschäftigungsanspruchs im unstreiti- gen und im streitigen Arbeitsverhältnis.“ Recht der Arbeit, 1988: 149 ff.

Lingemann, Stefan, und Christian Rolf. „Leistungsträger - Abwägung, Auswahl- richtlinie und Namensliste.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2005: 264 ff.

Löwisch, Manfred. „Das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1996: 1009 ff.

—. Kommentar zum Sprecherausschussgesetz. Fachmedien Recht und Wirtschaft, 1994.

Löwisch, Manfred, Günther Spinner, und Frank Wertheimer. Kommentar KSchG.

Fachmedien Recht und Wirtschaft, 2013.

(19)

18

Löwisch, Manfred, und Dagmar Kaiser. Kommentar zum Betriebsverfassungsge- setz. Recht und Wirtschaft, 2010.

Luczak, Stefan. Sprecherausschüsse für Leitende Angestellte im Rahmen der Unter- nehmungsverfassung. Frankfurt am Main: Peter Lang - Europäischer Verlag der Wissenschaften, 1996.

Mansfeld, Werner. Betriebsrätegesetz vom 4.Februar 1920. 1.Band. Glückauf, 1926.

Mansfeld, Werner, Wolfgang Pohl, G. Steinmann, und A.B. Krause. Die Ordnung der nationalen Arbeit. Berlin: Deutsche Druck- und Verlagshaus GmbH, 1934.

Martens, Klaus-Peter. Arbeitsrecht der leitenden Angestellten. Wiesbaden: Forkel, 1982.

Martens, Klaus-Peter. „Die Neuabgrenzung der leitenden Angestellten und die be- grenzte Leistungsfähigkeit moderner Gesetzgebung.“ Recht der Arbeit, 1989: 73, 75.

Maschmann, Frank. „Neuer gesetzlicher Abfindungsanspruch.“ Arbeit und Arbeits- recht, 2003: 6 ff.

Meents, Jan Geert. „Leitende Angestellte und ihre Sonderstellung im Ge- setz.“ Deutsches Steuerrecht, 1995: 1353 ff.

Meinel, Gernod. „Agenda 2010 - Regierungsentwurf zu Reformen am Arbeits- markt.“ Der Betrieb , 2003: 1438 ff.

Meinel, Gernod, Judith Heyn, und Sascha Herms. Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), Kommentar. München: Verlag C. H. Beck, 2002.

Monjau/Heimeier. Kommentar zum Kündigungsschutzgesetz v. 10.8.1951. Düssel- dorf, 1970.

Mues, Werner M., Ernst Eisenbeis, und Jörg Laber. Handbuch Kündigungsrecht.

Dr. Otto Schmidt, 2010.

Müller, Gerhard. „Das Kündigungsschutzgesetz und Treu und Glauben unter be- sonderer Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.“ Der Betrieb, 1960: 1037, 1040.

Müller, Gerhard, und Fritz Auffarth. Kündigungsschutzgesetz - Handkommentar für die Praxis. Franz Vahlen, 1960.

Müller, Hans-Peter. „Zur Präzisierung der Abgrenzung der leitenden Angestell- ten.“ Der Betrieb , 1988: 1697 ff.

Müller-Glöge, Rudi, Ulrich Preis, und Ingrid Schmidt. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht. München: Verlag C. H. Beck, 2017.

Nägele, Stefan. „Die Abfindungsoption nach § 1a KSchG - praxisrelevant?“ Der Arbeits-Rechtsberater, 2004: 80 ff.

Neumann-Duesberg, Horst. Betriebsverfassungsrecht. Berlin: Duncker & Humblot, 1960.

Niesel, Klaus. „Die wichtigsten Änderungen des Arbeitsförderungsrechts durch das Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG).“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1997: 580 ff.

Nikisch, Arthur. Das Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit. Quelle & Meyer, 1934.

(20)

19 Niklas, Thomas, und Lisa-Marie Koehler. „Vermeidung von Problemen bei Mas-

senentlassungsanzeigen.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2010: 913 ff.

Oetker, Hartmut. „Grundprobleme bei der Anwendung des Sprecherausschußge- setzes.“ Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1990: 43 ff.

Opolony, Bernhard. „Die anzeigepflichtige Entlassung nach § 17 KSchG .“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1999: 791 ff.

Preis, Ulrich. „Der Kündigungsschutz außerhalb des Kündigungsschutzgeset- zes.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht , 1997: 1256 ff.

Preis, Ulrich. „Die "Reform" des Kündigungsschutzrechts.“ Der Betrieb, 2004: 70 ff.

Preis, Ulrich, Stefan Greiner, Christian Rolfs, Markus Stoffels, und Klaus Wagner.

Der Arbeitsvertrag - Handbuch der Vertragsgestaltung. Köln: Verlag Dr. Otto Schmidt KG, 2015.

Raab, Thomas. „Der Abfindungsanspruch gemäß § KSCHG § 1a KSchG.“ Recht der Arbeit, 2005: 1 ff.

Rebharn, Robert. „Die Arbeitnehmerbegriffe des Unionsrechts in der neueren Ju- dikatur des EuGH.“ Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2012: 3 ff.

Reuter, Marc, Adam Sagan, und Stefan Witschen. „Die überflüssige Änderungskün- digung.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2013: 935 ff.

Richardi, Reinhard. Betriebsverfassungsgesetz mit Wahlordnung. München: Verlag C.H. Beck, 2016.

Richardi, Reinhard. „Der Begriff des leitenden Angestellten.“ Arbeit und Recht, 1991: 33 ff.

Richardi, Reinhard. „Die Neuabgrenzung der leitenden Angestellten nach § 5 Abs 3 und Abs 4 BetrVG.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, Beilage Nr. 1, 1990: 2 ff.

Richardi, Reinhard, Hellmut Wißmann, Otfried Wlotzke, und Hartmut Oetker.

Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht. München : Verlag C. H. Beck, 2009.

Rinsdorf, Hauke, und Michael Kiedrowski. „Konzernbezug von § 14 II KSchG?“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 2012: 183 ff.

Rolfs, Christian. „Die betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot (§ 1a KSchG).“ Zeitschrift für Wirtschaftsrecht, 2004: 333 ff.

Röller, Jürgen. Küttner, Personalbuch. München: Verlag C. H. Beck, 2016.

Rost, Friedhelm. Aktuelle Streitfragen des Kündigungsschutzes von "Angestellten in leitender Stellung" nach § 14 KSchG, in: Arbeitsrecht im sozialen Dialog: Fest- schrift für Hellmut Wissmann zum 65. Geburtstag. München : Verlag C. H. Beck, 2005.

Rumler, Marie-Theres. Der Kündigungsschutz leitender Angestellter. Baden-Baden:

Nomas Verlagsgesellschaft, 1990.

Rüthers, Bernd, und Heinrich Meinhard Stindt. „Der Kreis der leitenden Angestell- ten in der neuen Betriebsverfassung.“ BetriebsBerater, 1972: 973 ff.

Säcker, Franz Jürgen. „Die vorzeitige Beendigung der Arbeitsverträge mit leitenden Angestellten.“ Recht der Arbeit, 1976: 91 ff.

(21)

20

Säcker, Franz Jürgen, Roland Rixecker, Hartmut Oetker, und Bettina Limperg. Mün- chener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: BGB. München: Verlag C. H.

Beck, 2015.

Sandmann, Bernd. Die Haftung von Arbeitnehmern, Geschäftsführern und leiten- den Angestellten. Tübingen: Mohr Siebeck, 2001.

Schaub, Günter. Arbeitsrecht von A - Z. Beck, 2016.

Schaub, Günter. „Die besondere Verantwortung von Arbeitgeber und Arbeitneh- mer für den Arbeitsmarkt - Wege aus der Krise oder rechtlicher Spreng- stoff.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1997: 810 f.

Schipp, Johannes. Die Stellung des leitenden Angestellten im Kündigungsschutz- prozeß. Frankfurt a.M.: Haag und Herchen, 1992.

Schreiber, Karl. „Die leitenden Angestellten im Betriebsverfassungsgesetz.“ Be- triebsBerater, 1952: 889 ff.

Schulze, Marc-Oliver, und Martina Hintzen. „Der ähnlich leitende Angestellte nach

§ 14 II KSchG im Spannungsfeld zwischen Vertrag und Wirklichkeit.“ ArbRAk- tuell, 2012: 137 ff.

Schwarze, Roland, Mario Eylert, und Peter Schrader. Kündigungsschutzgesetz:

KSchG. München: Verlag C. H. Beck, 2011.

Sieg, Rainer. Leiten ohne zu leiden – Das Sprecherausschussgesetz in der betriebli- chen Praxis, in : Festschrift für Reinhard Richardi zum 70. Geburtstag. München:

Verlag C.H. Beck, 2007.

—. Trennen ohne zu leiden – Plädoyer für ein faires Trennungsmanagement bei Leitenden Angestellten in: Festschrift für Gerhard Etzel zum 75. Geburtstag.

Luchterhand, 2011.

Specker, Bernhard. Die in § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes bezeichneten Leitenden Angestellten im Mitbestimmungsgesetz 1976. Göttingen: WiRe Ver- lagsgesellschaft mbH, 1986.

Stahlhacke, Eugen, Ulrich Preis, und Reinhard Vossen. Kündigung und Kündi- gungsschutz im Arbeitsverhältnis. München: Verlag C. H. Beck, 2015.

Stege, Dieter, Friedrich K. Weinspach, und Bernd Schiefer. Betriebsverfassungsge- setz. Handkommentar für die betriebliche Praxis. Köln: Deutscher Institus-Ver- lag, 2002.

Steinmann. „Zum Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des § 4 Abs. 2 Buchst.

c BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz).“ Bundesarbeitsblatt, 1953: 399.

Stoffels, Markus. „Gestaltungsmöglichkeiten durch Änderungskündigungen.“ Zeit- schrift für Arbeitsrecht, 2002: 401 ff.

Stückmann, Roland, und Christina Kohlepp. „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und

"ultima-ratio-Prinzip" im Kündigungsrecht.“ Recht der Arbeit, 2000: 331 ff.

Tenckhoff, Philipp. „Verzeichnis von Entscheidungen des BAG zur Abgrenzung des Kreises der leitenden Angestellten.“ Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht, 1986:

460 ff.

Thüsing, Gregor, und Donat Wege. „Sozialauswahl nach neuem Recht.“ Recht der Arbeit, 2005: 12 ff.

(22)

21 Vogel, Jörg. „Kündigungsschutz leitender Angestellter.“ Neue Zeitschrift für Ar-

beitsrecht, 2002: 313 ff.

von Hoyningen-Huene, Gerrick, und Rüdiger Linck. Kündigungsschutzgesetz:

KSchG. München: Verlag C.H. Beck, 2013.

Wackerbarth, Ulrich. „Auflösungsvertrag – Geschäftsführerdienstvertrag - Bespre- chung des Urteils BAG v. 19. 7. 2007 – BAG 19.07.2007 Aktenzeichen 6 AZR 774/06.“ Recht der Arbeit, 2008: 376 ff.

Wagener, Wolfgang. „Leitende Angestellte - Verbesserung des Kündigungsschut- zes.“ BetriebsBerater, 1975: 1401 ff.

Walker, Wolf-Dietrich. „Die freie Unternehmerentscheidung im Arbeitsrecht.“ Zeit- schrift für Arbeitsrecht, 2004: 501 ff.

Wank, Rolf. „Rechtsfortbildung im Kündigungsschutzrecht.“ Recht der Arbeit, 1987: 129 ff.

Weigle, Knut. Die leitenden Angestellten zwischen Sprecherausschuss und Betriebs- rat. Kiel, 1991.

Wiese, Günther. „Zur Frage der Funktionsfähigkeit des Betriebsrats vor dessen Konstituierung .“ Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht, 1986: § 102 Be- trVG 1972 Nr. 59.

Wiese, Günther, et al. Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz:

GK-BetrVG. Köln: Luchterhand, 2014.

Willemsen, Heinz Josef, und Georg Annuß. „Kündigungsschutz nach der Re- form.“ Neue Juristische Wochenschrift, 2004: 177 ff.

Wißmann, Hellmut. „Probleme bei der Umsetzung der EG-Richtlinie über Massen- entlassungen in deutsches Recht.“ Recht der Arbeit, 1998: 221 ff.

Witte, Eberhard, und Rolf Bronner. Die Leitenden Angestellten. Eine empirische Untersuchung. München: Verlag C. H. Beck, 1974.

Wlotzke, Ottfried. „Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes und das Ge- setz über Sprecherausschüsse der leitenden Angestellten.“ Der Betrieb, 1989:

111, 118.

Wollenberger, Esther. Die Regelungsbefugnis von Arbeitgeber und Sprecheraus- schuß nach § 28 SprAuG. Frankfurt a.M. : Europäische Hochschulschriften, 1999.

Worzalla, Michael, Patricia Will, und Uwe Mailänder. Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge. Rudolf Haufe, 2001.

Zöllner, Wolfgang. Zur Abgrenzung der leitenden Angestellten im Sinn des Be- triebsverfassungsrechts, dargestellt am Beispiel der angestellten Wirtschaft- sprüfer, in: Gedächtnisschrift für Rolf Dietz. München : Verlag C. H. Beck, 1973.

Zwanziger, Bertram. „Der Einfluß des Europäischen Rechts auf das Kündigungs- schutzrecht.“ Arbeit und Recht, 2001 : 384 ff.

(23)
(24)

23

EINFÜHRUNG

Die Gruppe der Arbeitnehmer, die in der arbeitsrechtlichen Gesetzge- bung als leitende Angestellte bezeichnet wird, nimmt eine Sonderrolle im Rahmen des gesetzlichen Kündigungsschutzes ein. Dies liegt zum einen da- ran, dass der Begriff des leitenden Angestellten in unterschiedlichen Ar- beitsgesetzen aufgegriffen, jedoch nicht einheitlich definiert wird1. Demzu- folge bereitet die Abgrenzung leitender und nicht leitender Angestellter mit- unter Schwierigkeiten im Hinblick auf die Anwendung einzelner Gesetzes- normen. Es sind verschiedene Fallgestaltungen denkbar, in denen ein Ar- beitnehmer zwar die Begriffsmerkmale des leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 BetrVG erfüllt, der Definition des § 14 Abs. 2 KSchG hingegen nicht entspricht. Entsprechendes gilt auch umgekehrt. Die Einordnung des Arbeitnehmers kann jedoch darüber entscheiden, ob er umfassenden Kün- digungsschutz erfährt oder unter Umständen gegen Zahlung einer Abfin- dung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden muss. Auch entscheidet die Einordnung darüber, ob und in welcher Form kollektivrechtlicher Kündi- gungsschutz durch den Betriebsrat bzw. den Sprecherausschuss möglich ist.

Neben der fehlenden Deckungsgleichheit der Begriffe im Gesetz liegt die besondere Rolle dieser Arbeitnehmergruppe im Rahmen des Kündigungs- rechts auch darin begründet, dass Führungskräfte in der Regel eine beson- dere Nähe zum Arbeitgeberlager aufweisen und sich damit die Frage stellt, ob eine in Bezug auf nicht leitende Angestellte vergleichbare Schutzbedürf- tigkeit gegeben ist und kündigungsschutzrechtlich gleichermaßen berück- sichtigt werden muss. Dabei könnte man zu der Annahme gelangen, für lei- tende Angestellte würden die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften nicht gelten. Tatsächlich ist zu beobachten, dass leitende Angestellte in vielen Fäl- len „im gegenseitigen Einvernehmen" aus dem Unternehmen ausscheiden, ohne dass eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen wurde.

Auch waren leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG bis zum Jahr 1952 vom kollektivrechtlichen Kündigungsschutz ausgeschlossen.

Leitende Angestellte gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG stehen an der Schnittstelle zwischen Arbeitgeber und Belegschaft und in einem besonde- ren Vertrauens- und damit auch Abhängigkeitsverhältnis zur Unterneh-

1 Etwa in § 5 Abs. 3 BetrVG, § 14 Abs. 2 KSchG.

(25)

24

mensleitung. Als höchstrangige Arbeitnehmergruppe bilden sie zugleich ei- nen nur untergeordneten Anteil aller Arbeitnehmer in Deutschland (knapp 2 %)2. Doch aufgrund dieser Überlegungen ist das für Führungskräfte gel- tende Kündigungsrecht keinesfalls von untergeordneter Bedeutung. Gerade die Abgrenzungsschwierigkeiten in Bezug auf die Anwendung einzelner Ge- setzesnormen und das Risiko dieser Arbeitnehmer, aufgrund ihrer heraus- gehobenen Position im Unternehmen häufig ohne jegliches „Verschulden"

mit Trennungswünschen des Arbeitgebers konfrontiert zu werden, erfor- dern eine genauere Betrachtung.

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es für beide Seiten des Arbeitsvertra- ges wichtig zu wissen, ob und in welcher Weise im Falle einer Kündigung für welchen Kreis von Arbeitnehmern kündigungsschutzrechtliche Beson- derheiten gelten. Auch hat der Gesetzgeber durch die Einführung des Sprecherausschussgesetzes zum 1.1.1989 zum Ausdruck gebracht, dass ein kollektivrechtlicher Kündigungsschutz leitender Angestellter im Sinne der Rechtsordnung geboten ist. Nunmehr ist gemäß § 31 Abs. 2 SprAuG der Sprecherausschuss vor jeder Kündigung eines leitenden Angestellten zu hö- ren, andernfalls ist die Kündigung unwirksam. Damit ist die kollektivrecht- liche Stellung der leitenden Angestellten derjenigen anderer Arbeitnehmer in dieser Hinsicht gleichgestellt worden.

Die Arbeit untersucht die kündigungsrechtliche Stellung leitender Ange- stellter nach dem KSchG, BetrVG sowie dem SprAuG. Dabei werden zu- nächst die unterschiedlichen Begriffe des leitenden Angestellten in den Ge- setzen genauer untersucht und gegeneinander abgegrenzt. Im zweiten Teil befasst sich die Arbeit mit der Stellung leitender Angestellter nach dem KSchG. Ausgangspunkt ist dabei die arbeitgeberseitige Beendigungskündi- gung. Der Schwerpunkt liegt auf den Besonderheiten des Kündigungsrechts für leitende Angestellte. Neben Besonderheiten bei personen-, verhaltens- und betriebsbedingten Kündigungsgründen wird insbesondere das Beendi- gungsinstrument des Auflösungsantrags gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 S. 2 KSchG untersucht. Weiterer Gegenstand der Untersuchung wird in diesem Zusammenhang die Anwendung des KSchG auf Führungskräfte sein, die als Geschäftsführer einer GmbH zugleich eine Organfunktion in- nehaben. Sodann wird auf Fragestellungen im Zusammenhang mit dem kol- lektivrechtlichen Kündigungsschutz leitender Angestellter eingegangen. Ein

2 Sieg, FS Richardi, 2007, S. 777, 780; Dörsam, BC 2000, 90, 93 spricht von 1,5 %.

(26)

25 weiterer Teil der Arbeit behandelt Besonderheiten, die im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses bei leitenden Angestellten relevant werden können, wie etwa den prozessualen Umgang bei bestehender Unsicherheit über den betriebsverfassungsrechtlichen Status des Arbeitnehmers. Weiter- hin wird auf Vorschriften zum Sonderkündigungsschutz eingegangen. Der letzte Teil der Arbeit schließt mit einem Befund und der Bewertung der kün- digungsrechtlichen Stellung leitender Angestellter in den einzelnen Geset- zen.

(27)
(28)

27

TEIL 1: Grundlagen

A. KÜNDIGUNGSRECHTLICHE BESONDERHEITEN BEI LEITENDEN ANGESTELLTEN IN DER GE- SCHICHTLICHEN ENTWICKLUNG

Die kündigungsrechtliche Sonderstellung von leitenden Angestellten, wie sie sich heute darstellt, ist Resultat einer langen und von verschiedenen po- litischen Einflüssen geprägten Rechtsentwicklung3. Sie geht zurück bis in die Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts. Besondere Regelungen für Angestellte mit höheren Dienstleistungen finden sich bereits in der Gewerbeordnung in der Fassung vom 21.6.18694 und dem Bürgerlichen Gesetzbuch vom 18.8.18965. Nach § 622 BGB a.F. konnte danach das „Dienstverhältniß der mit festen Bezügen zur Leistung von Diensten höherer Art Angestell- ten“ nur unter Einhaltung einer besonderen, regelmäßig längeren, Kündi- gungsfrist gekündigt werden. Allerdings ging der damalige Begriff dieser hö- heren Angestellten über das heutige Verständnis von leitenden Angestellten in betriebs- und kündigungsschutzrechtlicher Hinsicht hinaus. So nennt § 622 BGB a.F. insbesondere Lehrer, Erzieher, Privatbeamte und Gesellschaf- terinnen als Personen, die solche Dienste höherer Art erbringen.

Eine Präzisierung des Begriffs des leitenden Angestellten – wenngleich noch nicht als solche bezeichnet – erfolgte durch die Verordnung über die Arbeitszeit der Angestellten vom 18.3.19196. Diese schloss Angestellte vom Schutzbereich der Arbeitszeitbestimmungen aus, sofern es sich bei diesen um Generalbevollmächtigte, gesetzliche Vertreter eines Unternehmens oder um sonstige Angestellte handelte, die eine Vorgesetztenfunktion über in der Regel mindestens 20 Angestellte oder 50 Arbeiter hatten oder deren Jahres- arbeitsentgelt 7.000,00 RM überstieg.

3 Weiterführend: Entzeroth, S. 3 ff.

4 In der Fassung der Bekanntmachung vom 26.7.1900, RGBl. S. 871, § 133a.

5 RGBl. S. 195.

6 RGBl. S. 315.

(29)

28

I. Leitende Angestellte im Anwendungsbereich des Betriebs- rätegesetzes

Eine Neuregelung erfuhr der Begriff des leitenden Angestellten durch das Betriebsrätegesetz vom 4.2.19207. Das BRG 1920 mit seinen Bestim- mungen über die Einrichtung von Betriebsräten als Arbeitnehmervertretun- gen statuierte wesentliche Leitlinien des kollektiven Arbeitsrechts, die bis in die heutige Zeit reichen. Da das Gesetz zugleich kündigungsschutzrechtliche Bestimmungen enthielt und individual- und kollektivrechtliche Merkmale miteinander verband, wird es auch als „Wiege sowohl des kündigungsschutz- rechtlichen als auch des betriebsverfassungsrechtlichen Begriffs des leiten- den Angestellten“8 bezeichnet.

Besonderes Merkmal des BRG 1920 in Bezug auf den Kündigungsschutz war, dass es bestimmte Personengruppen aus dem Kreis der Arbeiter und Angestellten per Definition ausnahm und diese trotz bestehendem Anstel- lungsvertrag auf Basis einer abhängigen Beschäftigung vom Schutzbereich ausschloss9. Aus dem grundsätzlich auch für Angestellte geltenden Schutz- bereich wurden nach § 12 Abs. 2 BRG 1920 „Vorstandsmitglieder und ge- setzliche Vertreter von juristischen Personen und von Personengesamthei- ten des öffentlichen und privaten Rechtes, ferner die Geschäftsführer und Betriebsleiter, soweit sie zur selbständigen Einstellung oder Entlassung der übrigen im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitneh- mer berechtigt sind oder soweit ihnen Prokura oder Generalvollmacht erteilt ist“, ausgeschlossen.

Dieser Ausschluss hatte zur Folge, dass den betroffenen Angestellten nicht der in den §§ 84 ff. BRG 1920 statuierte Kündigungsschutz zuteil wurde und sie damit gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung nicht vorge- hen konnten. Da es keinen anderweitigen Kündigungsschutz, von Sonder- kündigungsschutzvorschriften z.B. gemäß § 4 MuSchG10 abgesehen, gab, wog dieser Ausschluss damit besonders schwer. Der Kündigungsschutz nach §§ 84 ff. BRG 1920 erlaubte es Arbeitnehmern, im Falle einer arbeit- geberseitigen Kündigung und bei Vorliegen besonderer Umstände innerhalb

7 RGBl. S. 147.

8 Schipp, S. 7.

9 Leese, S. 43 ff.

10 Vom 16.7.1927, RGBl. I, S. 184.

(30)

29 von fünf Tagen beim sogenannten Arbeiter- oder Angestelltenrat einen Ein- spruch zu erheben. Nach Prüfung der Begründetheit des Einspruchs hatte der Arbeiter- oder Angestelltenrat sodann die Aufgabe, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber zu versuchen. Konnte eine Verständigung nicht erzielt werden, hatten der Rat, jedoch auch der Arbeitnehmer selbst, die Möglich- keit, das Arbeitsgericht anzurufen, das sodann über den Einspruch ent- schied.

Um einen echten Kündigungsschutz im Sinne eines Bestandsschutzes handelte es sich bei den damaligen Regelungen im BRG 1920 allerdings nicht. Denn der Arbeitgeber hatte die Möglichkeit, im Falle der Begründet- heit des Einspruchs der Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu entgehen, indem er diese ablehnte und das Gericht ihm sodann eine

„Entschädigungspflicht“ auferlegte11. Obwohl daher der Kündigungsschutz unter Geltung des BRG 1920 eher als Abfindungsschutz in Gestalt eines finanziellen Ausgleichs fungierte, ist es jedenfalls bemerkenswert, dass die höheren Angestellten im Sinne des § 12 Abs. 2 BRG 1920 bereits von diesem Schutz ausgeschlossen waren. Dieser Ausschluss wirkt in abgewandelter Form bis in die heutige Bestimmung des § 5 Abs. 3 BetrVG.

Obgleich die Gruppe derjenigen Angestellten, die aus dem Schutzbereich des BRG 1920 ausgeschlossen waren, auf den ersten Blick objektiv einfach zu ermitteln erscheint, bereitete die Auslegung schon unter der Geltung die- ses Gesetzes nicht unerhebliche Schwierigkeiten. So wurden etwa die Be- griffe „Geschäftsführer“ und „Betriebsleiter“ nicht im technischen Sinne verstanden, sondern waren ausfüllungsbedürftig im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs12. Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter einer juristi- schen Person des Privatrechts waren ohnehin keine Arbeitnehmer und damit auch nicht vom Angestelltenbegriff des BRG 1920 erfasst13. Unter Ge- schäftsführern und Betriebsleitern waren vielmehr unabhängig von ihrer Be- zeichnung14 solche Personen zu verstehen, die einem Betrieb oder einer Pro- duktionsstätte leitend vorstanden oder für ein eigenes Fachgebiet – etwa den technischen oder kaufmännischen Bereich – verantwortlich waren15.

11 § 87 BRG 1920.

12 Weiterführend: Hromadka, Das Recht der leitenden Angestellten, S. 158.

13 Hromadka ebenda.

14 Flatow/Kahn-Freund, § 12 Anm. 7; Mansfeld, Betriebsrätegesetz, § 12 Anm. 3 b.

15 Feig/Sitzler, § 12 Anm. 5; Mansfeld, § 12 Anm. 3; Flatow/Kahn-Freund, § 12 Anm. 7.

(31)

30

Aus dem Vorstehenden ist ersichtlich, dass sich Abgrenzungsfragen in Bezug auf den Status der Angestellten ergeben mussten. Der Begriff des leitenden Angestellten, der anders als im Gesetz bereits im Schrifttum Ver- wendung fand16, war gekennzeichnet durch eine Mischung von Kriterien, die sowohl auf die Aufgaben als auch auf die Befugnisse des Arbeitnehmers bezogen waren. Der Begriff des leitenden Vorstehens wurde dabei anhand der tatsächlichen Befugnisse des Angestellten wie etwa der Verfügungs- macht über Finanzen, der Kreditvergabe oder der Dispositionsbefugnis im Bereich des Ein- und Verkaufs17 beurteilt. Die zweite Merkmalsgruppe der Verantwortung für ein Fachgebiet oder einen Bereich konnte hingegen aus bestimmten arbeitsrechtlichen oder wirtschaftlichen Kompetenzen resultie- ren. In erstem Fall wurde die allgemeine Befugnis zur Einstellung oder Ent- lassung aller im Betrieb oder der Abteilung beschäftigten Arbeitnehmer (Ar- beiter und Angestellte) gefordert. Die Personalbefugnis musste dabei unbe- schränkt bestehen und nicht von der abschließenden Entscheidung einer hö- heren Führungsebene abhängen18. Als unschädlich wurde es allerdings an- gesehen, wenn die Personalbefugnis allein gegenüber einzelnen Arbeitneh- mern, vor allem in hohen Positionen, nicht gegeben war19.

Alternativ zu den Kompetenzen in arbeitsrechtlicher Hinsicht konnte es darüber hinaus auch genügen, auf wirtschaftsrechtlichem Gebiet General- vollmacht oder Prokura innezuhaben. Mit Blick auf die Prokura wurde al- lerdings verlangt, dass sich diese auf einen erheblichen, objektiv bestimm- baren Kreis von Vermögensangelegenheiten bezog und die Besorgung aller Geschäfte des Vollmachtgebers umfasste20. Schließlich war erforderlich, dass die Prokura nicht allein formal bestand, sondern dass von ihr auch in tatsächlicher Weise Gebrauch gemacht wurde21.

16 Feig/Sitzler ebenda; Hueck, BB 1954, 536.

17 Flatow/Kahn-Freund ebenda.

18 Feig/Sitzler ebenda; Mansfeld, § 12 Anm. 3 b, 2 a; Flatow/Kahn-Freund ebenda.

19 Schiedsspruch des Reichswirtschaftsrates Nr. 342, RABl. – Amtl. Teil – 1921, 663; Mans- feld ebenda; Flatow/Kahn-Freund ebenda.

20 RG 30.10.1907, RGZ 67, 22, 24; 24.9.1908, RGZ 69, 298, 301.

21 Feig/Sitzler ebenda.

(32)

31 Für die Herausnahme leitender Angestellter aus dem Anwendungsbereich des BRG 1920 war die Überlegung eines Interessengegensatzes zu den üb- rigen Arbeitnehmern des Betriebs wesentlich22. Denn wer über die Einstel- lung oder Entlassung von Arbeitnehmern im Betrieb oder einer Abteilung zu entscheiden hatte, nahm hierdurch einerseits grundlegende Arbeitge- beraufgaben wahr und würde andererseits quasi selbstkontrahieren, wenn er auf Seiten der Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) eine Verständigung über eben diese personelle Maßnahme herbeizuführen versuchte. Das Kri- terium der sachlichen Interessennähe zum Arbeitgeberlager stand auch im Vordergrund, sofern es um die Ausstattung mit einer Generalvollmacht oder Prokura ging. Eine Vertretung dieser Angestellten durch den Betriebsrat wurde für nicht sachgerecht erachtet, da dieser auf kollektivrechtlicher Ebene das Gegengewicht zum Arbeitgeber darstellte. Es sollten gerade sol- che Arbeitnehmer ausgeschlossen sein, „die dem Arbeitgeber nahestehen und von denen daher eine Gleichheit der Interessen mit den übrigen Arbeit- nehmern nicht vorauszusetzen ist“23. Es bedurfte somit eines Gegnerbezu- ges zu den übrigen Arbeitnehmern.

Die Auffassung einer geringeren Schutzbedürftigkeit der leitenden Ange- stellten oder die Überlegung, dass der Arbeitgeber die Möglichkeit haben muss, sich im Einzelfall frei von kündigungsschutzrechtlichen Beschränkun- gen von solchen Angestellten zu trennen, spielte unter der Geltung des BRG 1920 hingegen keine tragende Rolle24. Dies kann dem Umstand geschuldet sein, dass ein echter Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses unter dem BRG 1920 ohnehin nicht existiert hat. Überzeugender erscheint es jedoch anzunehmen, dass die h.M. eine enge Auslegung des § 12 Abs. 2 befürwortet hat, um den persönlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes weit zu halten25.

22 Mansfeld, § 12 Anm. 3.

23 Schiedsspruch des Reichswirtschaftsrates Nr. 51, RABl. – Amtl. Teil – 1921, 663.

24 Rumler, S. 8.

25 RAG 13.7.1929, Bensh. Slg. 6, 387, 390; Mansfeld, § 12 Anm. 3 b, 1; Flatow/Kahn-Freund,

§ 12 Anm. 7.

(33)

32

II. Leitende Angestellte im Anwendungsbereich des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit

Ein Paradigmenwechsel im Kündigungsschutzrecht der leitenden Ange- stellten erfolgte aufgrund der Verabschiedung des Gesetzes zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) vom 20.1.1934 durch die Nationalsozialisten.

Das AOG setzte zugleich das BRG 1920 außer Kraft26. Als Ausdruck der dem Gesetz zu Grunde liegenden Ideologie wurde der Gedanke, dass soziale Gegensätze zwischen Unternehmensleitung und Belegschaft existieren, durch den neuen Gesetzgeber aufgegeben und stattdessen das Gebilde einer untrennbaren Gemeinschaft zwischen diesen beiden Lagern statuiert. Da- nach stand dem jeweiligen Betrieb ein Betriebsführer vor, der zusammen mit den Arbeitnehmern als der „Gefolgschaft“ die Betriebsgemeinschaft bil- dete27. Interessengegensätze zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern sollte es aufgrund dieser neuen Arbeitsverfassung nicht mehr geben, was u.a.

in dem Verbot von Arbeitskampfmaßnahmen auf beiden Seiten und der Auflösung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen ihren Aus- druck fand. Auch die zu dieser Zeit bereits existierenden Interessen- bzw.

Berufsverbände von leitenden Angestellten wurden in den Jahren 1933/1934 „gleichgeschaltet“ oder aufgelöst28. Anstelle von Betriebsräten traten so genannte Vertrauensräte unter dem Vorsitz des Betriebsführers, die zu dessen beratender Unterstützung dienten.

Folgerichtig wurde im AOG die Abgrenzung leitender Angestellter von der übrigen Belegschaft aufgegeben. Vielmehr zählten diese von nun an mit zu den übrigen Angestellten. Dies galt in der Folge gleichsam für die neuen Regelungen zum Kündigungsschutz, die in den §§ 56 ff. AOG ihren Nieder- schlag fanden. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung musste sich der be- troffene Arbeitnehmer zunächst an den Vertrauensrat wenden, in dem über die Frage der Weiterbeschäftigung beraten wurde. Im Falle der Erfolglosig- keit konnte der Arbeitnehmer Klage vor dem Arbeitsgericht auf Widerruf

26 § 65 Ziff. 1 AOG.

27 § 1 AOG.

28 Hromadka, Das Recht der leitenden Angestellten, S. 182.

(34)

33 der Kündigung erheben, „wenn diese unbillig hart und nicht durch die Ver- hältnisse des Betriebes bedingt ist“29. Der Begriff der unbilligen Härte, wie er sich bereits in § 84 Nr. 4 BRG 1920 fand, wurde somit übernommen und zum Grundtatbestand für alle ungerechtfertigten Kündigungen erhoben.

Das Korrektiv auf Seite des Arbeitgebers bildete dagegen die betriebliche Bedingtheit der Kündigung30.

Sofern das Arbeitsgericht auf Widerruf der Kündigung erkannt hatte, war gemäß § 57 Abs. 1 AOG im Urteil von Amts wegen eine Entschädigung für den Fall festzusetzen, dass der Unternehmer den Widerruf ablehnte.

Nach wie vor war daher das Arbeitsverhältnis nicht in seinem Bestand vor ungerechtfertigten Kündigungen geschützt, sondern es stand weiter in der freien Entscheidung des Arbeitgebers, dieses fortzusetzen oder gegen Zah- lung einer finanziellen Entschädigung zu beenden.

Wenngleich dieser Kündigungsschutz lediglich in finanzieller Hinsicht

„Schutz“ vermittelte, stärkte er dennoch die Position der leitenden Ange- stellten, da diese, anders als unter Geltung des BRG 1920, daran nun teilhat- ten. Als Arbeitnehmer innerhalb der Betriebsgemeinschaft genossen sie den gleichen Kündigungsschutz wie die anderen Arbeitnehmer auch, gleich wel- che Aufgaben sie im Betrieb oder Unternehmen verrichteten oder mit wel- chen Kompetenzen und Befugnissen sie ausgestattet waren31. Selbst für die nach § 3 Abs. 2 und 3 AOG ernannten Betriebsführer gab es keine Sonder- stellung, da sich durch die Ernennung die arbeitsvertraglichen Beziehungen zum Arbeitgeber nicht änderten32. Einzig die gesetzlichen Vertreter juristi- scher Personen konnten anderen Regelungen in Bezug auf ihr Anstellungs- verhältnis unterfallen. Diese waren gemäß § 3 Abs. 1 AOG „Führer des Be- triebes“ und demzufolge vom Kündigungsschutz ausgeschlossen. Mit Blick auf die Aufgabe der Abgrenzung leitender Angestellter von der übrigen Be- legschaft durch das AOG sieht Hromadka33 die Zeit des Nationalsozialis-

29 § 56 Abs. 1 AOG; weitere Voraussetzungen waren dabei eine zumindest einjährige Be- schäftigung in dem gleichen Betrieb oder Unternehmen, in dem mindestens 10 Beschäf- tigte angestellt waren. Auch musste die Klage innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.

30 Hueck/Nipperdey/Dietz, § 56, Rn. 7; Mansfeld/Pohl, § 56 Anm. 2 e; Nikisch, S. 62 f.

31 Mansfeld/Pohl, § 56 Anm. 11; Hueck/Nipperdey/Dietz, § 56, Rn. 3.

32 Hueck/Nipperdey/Dietz, § 56, Rn. 3.

33 Hromadka, Das Recht der leitenden Angestellten, S. 182.

Referenzen

ÄHNLICHE DOKUMENTE

Aus den Gründen, die nach den Gesetzesmaterialien zur Streichung der Altersgrenze in § 10 BremBG für eine erstmalige Berufung eines Bewerbers in das Beamtenverhältnis auf

Dieses auf den ersten Blick scheinbar widersinnige Ergebnis der Statistik erklärt sich daraus, dass erstens Männer beider Angestellten- kategorien und aller Leistungsgruppen

Ärztekammer Schleswig-Holstein, KdöR, Bismarckallee 8-12, 23795 Bad Segeberg, Telefon 04551 803 0, Fax 04551 803 101, info@aeksh.de, www.aeksh.de.. Seite 16/42

Für Frauen geht es darum, ihre Führungspersönlichkeit, ihren Führungsstil und ihre Position als Führungskraft und die damit verbundenen Fähigkeiten richtig einzusetzen2. Ebenso

 Fall C) leitenden Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses („Angestellter“) in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs.  Fall D)

3 nur wegen Ablaufs der Bezugsfristen für die Krankenbezüge, wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld oder wegen der Inanspruch- nahme der Elternzeit nach dem

3 BerlHG sind die Mitglieder der Universitätsleitung sowie Be- amtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A 15 und höher in den Laufbahnen des Verwaltungsdienstes und A 16 in

Der Stadtrat, vertreten durch Stadtpräsident Dominik Diezi, betonte vor dem Stadtparlament, dass „nur" 48'000 Franken für individuelle Lohnerhöhungen eingesetzt würden1. Es