V A R I A
Deutsches Ärzteblatt½½½½Jg. 97½½½½Heft 42½½½½20. Oktober 2000 AA2799
Aufwendungen absetzen
Steuerzahler, die Kosten für die krankheitsbedingte Unter- bringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim übernehmen, können diese Aufwendungen als außerge- wöhnliche Belastung allgemei- ner Art steuerlich geltend ma- chen. Darauf hat der Bund der Steuerzahler Nordrhein-West- falen hingewiesen. Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpfle- gung entfallen, soweit es sich hierbei um Mehrkosten ge- genüber den Kosten der nor- malen Lebensführung handelt.
Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil klargestellt (24. Februar 2000, Az.: III R 80/97) und die in der Regel für den Steuerzahler ungünstigere Einstufung der Unterbringungskosten als Un- terhaltsaufwendungen für un- zulässig erklärt.
Im entschiedenen Fall hat ein Steuerzahler Kosten für die Pflege, Unterbringung und Verpflegung seiner Eltern in einem Altenpflegeheim über- nommen, und zwar den Ko-
stenanteil, den die Eltern durch eigene Einkünfte und Bezüge nicht aufbringen konnten. Das Finanzamt hatte zwar den auf die Pflege entfallenden Ko- stenanteil nach § 33 EStG zum Abzug zugelassen, den Ko- stenanteil, der auf die Unter- bringung und Verpflegung ent- fiel, jedoch nur als Unterhalts- aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 33 a Absatz 1 EStG berücksichtigt.
Da die Eltern über eigene Ein- künfte verfügten, ging der oh- nehin begrenzte steuerliche Abzug von Unterhaltsaufwen- dungen weitgehend ins Leere.
Mit der Einstufung der Unter- haltskosten als außergewöhn-
liche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) eröffnete der BFH dem Steuerzahler einen weitergehenden steuerlichen
Abzug. EB
Verzicht auf Erbteil
Verzichtet ein gesetzlicher Er- be auf seinen Erb- und Pflicht- teil und erhält er dafür – an- stelle einer einmaligen größe- ren Summe – während eines längeren Zeitraums jährliche Zahlungen, muss er diese nicht bei der Einkommensteu- er versteuern, wenn die Ge-
samthöhe der Zahlungen be- grenzt ist. Auf der anderen Seite kann der Vererbende die jährlichen Zahlungen aber nicht als Sonderausgaben ab- ziehen. Das hat der Bundesfi- nanzhof mit Urteil vom 20.
Oktober 1999 (Az.: X R 132/
95) entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Tochter ihre Eltern um eine vorzeitige Regelung ihres Erb- und Pflichtteilan- spruchs gebeten. Daraufhin wurde ein notarieller Vertrag abgeschlossen, in dem die Tochter auf ihre Erb- und Pflichtteilansprüche verzich- tete. Als Gegenleistung sollte sie für die Dauer von elf Jah- ren eine jährliche Zahlung von 100 000 DM erhalten. Im Vertrag wurde weiter be- stimmt, dass die Zahlungen ausschließlich der Versorgung der Tochter und ihrer Kinder dienen sollten und im Fall ih- res Todes an die Kinder wei- ter zu leisten seien.
Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen als Rente und berücksichtigte sie in voller Höhe – abzüglich des Wer- bungskostenpauschbetrags – bei der Einkommensteuer. Die Richter beim Bundesfinanz- hof beurteilten die Sache end- gültig anders und entschieden zugunsten der Tochter. SIS Wirtschaft
Schüssel auf dem Dach
Wie gemeinschaftliches Immobilieneigentum – gemeint ist ein Haus mit mehreren Wohnungen – genutzt und umge- staltet werden darf, entscheidet die Eigentümerversamm- lung. In der Regel sind deren Beschlüsse rechtskräftig und können nur vor Gericht angefochten werden. Ein immer wiederkehrender Streitpunkt ist die Anbringung von Satelli- tenschüsseln, die ganze Hausfassaden verschandeln können.
Hier hat sich bei den deutschen Gerichten mittlerweile eine einheitliche Rechtsauffassung gebildet: Besteht ein Kabel- anschluss und mithin ein ausreichender Empfang der gängi- gen TV-Kanäle, darf kein Eigentümer ohne Zustimmung der Mitbewohner eine Satellitenschüssel installieren, um noch einige Programme mehr zu empfangen. (OLG München,
Az.: 2 ZBR 135/98) rco