Neubauten:
Schnell alt
Die Allgemeine Deutsche Direktbank empfiehlt den Käufern von Neubauten, sich nach dem genauen Termin der Fertigstellung zu erkundi- gen. Auch relativ neue Woh- nungen oder Häuser können beim Finanzamt bereits als Altbau gelten, was entschei- dende Bedeutung für die Höhe der staatlichen Eigen- heimzulage hat. Während Neubauten acht Jahre lang mit fünf Prozent der Anschaf- fungskosten, höchstens je- doch mit jährlich 5 000 DM, gefördert werden, gibt es für Altbauten nur die Hälfte.
Nach Angaben der Di- rektbank gelten neu gebaute
Immobilien bereits nach zwei Jahren als Altbau – steuer- rechtlich gesehen jedenfalls.
Wer die volle Förderungs- summe erhalten will, muß die Immobilie deshalb entweder im Jahr der Fertigstellung oder in einem der beiden Fol- gejahre kaufen. Wer Ende 1998 den Vertrag unterzeich- net, kommt also noch in den Genuß der Neubau-Förde-
rung, wenn die Immobilie nicht früher als Anfang 1996 fertiggestellt wurde. Neben der Grundförderung von höchstens 5 000 beziehungs- weise 2 500 DM erhalten Fa- milien noch ein sogenanntes Baukindergeld in Höhe von 1 500 DM pro Kind. Diese Förderung gewährt der Staat unabhängig vom Alter des
Gebäudes. PER
Mietvertrag unter
Angehörigen
Ein Mietvertrag zwischen nahen Angehörigen muß vom Finanzamt nicht anerkannt werden, wenn er einem
„Fremdvergleich“ nicht stand- hält. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Mietvertrag nicht von beiden Wohnungs- besitzern (hier: Mann und Frau) unterschrieben ist und er ohne Datum abgeschlossen wurde, Vereinbarungen über die ge- meinsame Nutzung des Gar- tens und des Kellers fehlen, nicht ersichtlich ist, ob eine Kalt- oder Warmmiete verein- bart wurde. (Landgericht Mün- chen, Az.: 2 K 3643/96) WB
A-709 Deutsches Ärzteblatt 96,Heft 11, 19. März 1999 (61)
V A R I A RECHT UND STEUER
Ein Arzt haftet nicht für den Diebstahl von Kleidung, die von Patienten an der Gar- derobe im Rezeptionsbereich der Praxis aufgehängt wur- de, da mit ihm kein „Ver- wahrungsvertrag“ geschlos- sen wurde. Haften muß er
allerdings, wenn der Patient um „sichere Verwahrung“
bittet und die Praxishelferin ihn daraufhin dazu veran- laßt, das Kleidungsstück an der Garderobe aufzuhängen.
(Oberlandesgericht Köln, Az.: 5 U 63/97) WB