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MIETVERTRAG EINFAMILIENHAUS

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Academic year: 2022

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(1)MIETVERTRAG EINFAMILIENHAUS zwischen. (als Vermieter: Vor- und Zuname, Beruf) . in (Ort, Straße) (vertreten durch) und. 1. 2.. sowie. (geb. am). er. (Vor- und Zuname) (Vor- und Zuname) z.Zt. wohnhaft in. (geb. am). (Ort, Straße) -als Mieter-. wird folgender Wohnungsmietvertrag geschlossen: Vertragsparteien und Mietgegenstand. us t. §1. a) zur Benutzung als Wohnung durch ......... Personen wird das. Haus .......................................................................................................................................…………………………….. Nr. .......................... (Straße) in .......................................................................................................................................……........................................………………………. (PLZ, Ort) vermietet. Die Vermietung erfolgt ausschließlich zu Wohnzwecken. Das Haus besteht aus ............. Zimmern. ............. Bad . ............. Flur. ............. Keller. ............. Terrasse. ............. Küche. ............. WC. ............. Abstell- / Vorratsaum. ............. Dachboden. ............. Balkon(e). M. . ............. Garten. Sonstiges:. Für eine etwaige Vermietung von Garage oder Abstellplatz wird eine von diesem Mietvertrag gesonderte Vereinbarung geschlossen. b.) Der Mieter erhält für die Mietzeit folgende Schlüssel:. Der Vermieter ist berechtigt, einen Schlüssel von dem Mietobjekt zu behalten, um in Notfällen oder sonstigen Fällen von besonderer Dringlichkeit bei Abwesenheit des Mieters in die Mieträume gehen zu können. Wenn der Mieter das Schloss auswechselt, ist er verpflichtet, dem Vermieter einen Schlüssel für dieses Schloss zu überlassen.. Verlagsrechte: Rechtsanwalt Wolfgang Bräutigam, 76532 Baden-Baden, Fürstenbergallee 8, Tel. 0 72 21 / 5 57 52 1. Auflage. NACHDRUCK UND FOTOKOPIE VERBOTEN..

(2) §2. Miete und Betriebskosten. 1.. Die monatliche Miete für das Haus beträgt ______________________ € zzgl. ____________________ € für Garagen, Stellplätze.. 2.. Daneben hat der Mieter alle Betriebskosten im Sinne der jeweils gültigen Betriebskostenverordnung (BetrKV), wie z. B. Heizung, Wasser, Strom zu tragen. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter einen Teil der Betriebskosten längere Zeit nicht verlangt hat. Eine Abschrift der derzeit gültigen Betriebskostenverordnung (BetrKV) ist in § 10 abgedruckt.. 3.. Auf die Betriebskosten ist eine monatliche Vorauszahlung von ________________ € mit der Miete zu bezahlen. Ergibt sich aus einer vom Vermieter vorgelegten Betriebskostenabrechnung für den Mieter eine Nachzahlung, so ist der Vermieter berechtigt, für die Zukunft eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung auf eine angemessene Höhe durch einseitige Erklärung vorzunehmen. Die Erklärung wird wirksam zum Anfang des übernächsten Monats, der auf den Zugang der Erklärung folgt. Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass die Erhöhung in der Erklärung berechnet und erläutert wird.. 4.. Dementsprechend sind monatlich insgesamt zu zahlen ____________________ €.. §3. Zahlungsweise Die Miete und der Betriebskostenvorschuss sind monatlich im Voraus jeweils bis spätestens zum 3. Werktag eines Monats ­­kostenfrei auf das Konto des Vermieters bei der ________________________________________________________________________________________,. er. IBAN: _____________________________________________________________ BIC ______________________________ zu zahlen. Der aus der Betriebskostenabrechnung geschuldete Betrag ist 14 Tage nach Zugang der Abrechnung fällig.. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.. Mietzeit. 1.. Vertrag auf unbestimmte Zeit. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Es beginnt voraussichtlich am _______________________________________. Der Vermieter haftet nur für die verspätete Bezugsfertigkeit der Mieträume, wenn er diese vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.. 2.. Das Mietverhältnis läuft auf bestimmte Zeit. Es beginnt voraussichtlich am _________________ und endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am _________________.. us t. §4. Der Vermieter erklärt hiermit, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzen will, weil er nach Ablauf der Mietzeit _____ die Räume als Wohnung für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen nutzen will, oder _____ in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instandsetzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder _____ die Räume an einen zur Dienstleistung verpflichteten vermieten will. Der Vermieter erklärt weiter,. M. ______________________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________________. 3.. Die Miete kann auch bei einem Mietvertrag, der auf eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen erhöht werden.. 4.. Wenn das Mietverhältnis auf Wunsch des Mieters vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Mietzeit oder der gesetzlichen Kündigungsfristen einverständlich beendet wird, zahlt der Mieter einen Pauschalbetrag in Höhe der zuletzt geschuldeten Kaltmiete für einen Monat als Abgeltung der Kosten der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses.. §5. Kündigung. 1.. Das Recht zur Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung. Die ordentliche Kündigung muss schriftlich bis spätestens zum 3. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist erfolgen. Es gilt die Ankunft des Kündigungsschreibens.. 2.. Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform und ist mit Gründen zu versehen.. 3.. Setzt der Mieter den Gebrauch der Mietsache nach Ablauf der Mietzeit fort, so gilt das Mietverhältnis nicht als verlängert. § 545 BGB findet keine Anwendung..

(3) §6. Instandhaltung und Instandsetzung – Haftung für Schäden. 1.. Der Mieter ist berechtigt, in den Mieträumen Haushaltsmaschinen wie z.B. Wasch- und Geschirrspülmaschinen, Trockenautomaten aufzustellen, wenn und soweit die Kapazität der vorhandenen Installationen ausreicht und Belästigungen der Hausbewohner, sowie Beeinträchtigungen der Mietsache und des Grundstücks nicht zu erwarten sind.. 2.. Die Mieträume sind vom Mieter zu reinigen, zu lüften und zu heizen. Sie sind mit den darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen schonend zu behandeln.. 3.. Die Mieträume sind vom Mieter von Ungeziefer freizuhalten. Wenn der Mieter trotz Aufforderung und Fristsetzung durch den Vermieter diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann der Vermieter das Ungeziefer auf Kosten des Mieters beseitigen lassen. Spätestens bis zum 30.9. eines jeden Jahres hat der Mieter dem Vermieter nachzuweisen, daß er die vom Vermieter überlassenen Elektro-, Gas- und Ölgeräte durch einen Fachmann auf seine Kosten hat warten lassen. Der Mieter hat Wartungskosten nur bis zur Höhe einer halben Monatsgrundmiete pro Jahr zu tragen.. 4.. 5.. Der Mieter hat Bagatellschäden auf seine Kosten zu beseitigen. Diese Verpflichtung betrifft Schäden an Gegenständen, die dem direkten und häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, wie z.B. Wasserhähne, Abflüsse, WC-Spüler, Gas- oder Elektroherd, Heizkörperventile, Kühlschrank, Rollläden und dergleichen.. 6.. Bagatellschäden sind Schäden, deren Beseitigung insgesamt pro Einzelfall nicht mehr als 150,– € kostet. Pro Vertragsjahr sind die Kosten für den Mieter auf 10% der Jahresgrundmiete beschränkt. Sollten 150,– € oder 10% der Jahresgrundmiete pro Jahr von der herrschenden Rechtsprechung als zu hoch angesehen werden, ist die Klausel nicht unwirksam, es gelten vielmehr die jeweils zulässigen Höchstgrenzen.. er. ______________________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________________ ______________________________________________________________________________________________________________ Der Mieter lässt auf seine Kosten Verstopfungen des WC, der Wannen, Becken oder deren Abflussrohre beseitigen.. 8.. Der Mieter hat auf seine Kosten eine Versicherung für Schäden, die durch die Aufstellung und den Betrieb von Elektro-, Gas- und Ö­l­ geräten und sonstige gefährliche Anlagen in den Mieträumen sowie durch die Lagerung von Öl entstehen können abzuschließen. Die Versicherung und deren Bestehen ist dem Vermieter auf dessen Verlangen nachzuweisen. Hat der Mieter keine Versicherung abgeschlossen, haftet er auch ohne das Vorliegen eines Verschuldens für solche Schäden.. §7. Schönheitsreparaturen innerhalb des Hauses. 1.. Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden bzw. die fachgerechte Reinigung der Teppichböden, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen.. 2.. Befindet sich die Mietsache bei Übergabe im renovierten Zustand, übernimmt der Mieter die durch seinen Mietgebrauch erforderlich gewordenen Schönheitsreparaturen. Die Mietsache gilt als renoviert, wenn etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Übergabe den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln. Soweit der Mieter die während der Mietdauer durch seinen Gebrauch erforderlich gewordenen Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt hat, hat er sie spätestens am Ende des Mietverhältnisses nachzuholen.. 3.. Bei Übergabe einer nicht renovierten Mietsache an den Mieter ist der Vermieter nicht verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen oder deren Kosten zu tragen. Dies gilt nicht für Schönheitsreparaturen, soweit sie aufgrund von Umständen erforderlich werden, die nicht im Verantwortungsbereich des Mieters liegen.. M. us t. 7.. 4.. Bei Rückgabe der Mietsache am Ende des Mietverhältnisses müssen die Wände und Decken in neutralen, deckenden, hellen Farben gestrichen oder tapeziert sein, sofern dies bei Übergabe zu Vertragsbeginn der Fall war.. §8. Untermieter. 1.. Der Mieter darf die Mietsache zu anderen als den in §1 bestimmten Zwecken nur mit Einwilligung des Vermieters benutzen.. 2.. Der Mieter ist ohne ausdrückliche Einwilligung des Vermieters weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt, ausgenommen besuchsweise sich aufhaltende Personen. Die Einwilligung gilt nur für den Einzelfall; sie kann aus wichtigem Grund widerrufen werden.. 3.. Die Einwilligung nach §8 Ziff. 1 und 2 dieses Vertrages soll schriftlich erfolgen.. 4.. Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung des Mietzinses zuzumuten, so kann er die Einwilligung davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt..

(4) §9. Tierhaltung. 1.. Der Mieter darf Haustiere – ausgenommen Kleintiere (Zierfische, Wellensittiche etc.) – nur mit Zustimmung des Vermieters halten. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes versagt werden.. 2.. Die Zustimmung wird nur für den Einzelfall erteilt. Sie kann bei Vorliegen eines berechtigten Interesses, wie z. B. wenn durch das Tier andere Mieter oder Nachbarn belästigt werden oder wenn eine Gefährdung der Mietsache zu befürchten ist, widerrufen werden. Eine erteilte Zustimmung erlischt im Zweifel mit dem Tod oder der Abschaffung des Tieres.. 3.. Tauben dürfen nicht vom Mietgrundstück aus gefüttert werden.. § 10 Neben- und Betriebskosten nach der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten. Neben- u. Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- u. Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden. In Ergänzung des § 2 Ziffer 2 dieses Mietvertrages werden die dort aufgeführten Kosten wie folgt erläutert: Die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks Hierzu gehört namentlich die Grundsteuer.. 2.. Die Kosten der Wasserversorgung Hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchs­ überlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.. 3.. Die Kosten der Entwässerung Hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten einer Entwässerungspumpe.. 4.. Die Kosten a.) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage. Hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes, die Kosten der Messungen nach dem BundesImmis­sionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchs­ erfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung; oder b.) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage Hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Über­ wachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums; oder c.) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, aus Anlagen im Sinne des Buchtstabens a, hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a; oder d.) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immisionsschutzgesetz;. M. us t. er. 1.. 5.. Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage Hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a Hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a; oder der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten Hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;.

(5) Die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen Bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder Bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, oder Bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2 soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;. 7.. Die Kosten des Betriebs des maschinellen Personen- oder Lastenaufzuges Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage.. 8.. Die Kosten der Straßenreinigung und Müllabfuhr Zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;. 9.. Die Kosten der Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung Zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Wohnräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzuges.. 10.. Die Kosten der Gartenpflege Hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffent­ lichen Verkehr dienen.. 11.. Die Kosten der Beleuchtung Hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile wie Zugänge; Flure, Treppen, Keller, Wohnräume, Waschküchen.. 12.. Die Kosten der Schornsteinreinigung Hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;. 13.. Die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung Hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug.. 14.. Die Kosten für den Hauswart Hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; Soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 – 10 und 16 nicht angesetzt werden.. 15.. Die Kosten a.) des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oder das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörenden Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetzes für die Kabelweitersendung entstehen; oder b.) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteileranlage, hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse;. M. us t. er. 6.. 16.. Die Kosten des Betriebs der maschinellen Wascheinrichtung Hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;. 17.. Sonstige Betriebskosten Hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des 1 BetrKV, die von den Nummern 1 – 16 nicht erfasst sind, insbesondere die Kosten der Wartung von Feuerlöschern, die Kosten der Anmietung und Wartung der Rauchwarnmelder und die periodisch anfallenden Kosten der Legionellenprüfung (mit Ausnahme der Kosten für die Einrichtung der Entnahmestellen)..

(6) § 11 Mängel 1.. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter an den ihm gehörenden Einrichtungsgegenständen durch Feuchtigkeits­ einwirkungen entstehen, gleichgültig von welcher Art, Herkunft, Dauer und welchem Umfang die Feuchtigkeits­einwirkung ist, es sei denn, dass die Schäden durch Vernachlässigung des Grundstückes entstanden sind und der Vermieter trotz rechtzeitiger Anzeige und Aufforderung durch den Mieter es unterlassen hat, Mängel zu beseitigen.. 2.. Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der gemieteten Sache oder wird eine Vorkehrung zum Schutz der Sache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu machen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein Dritter ein Recht an der Sache anmaßt. Den durch eine verspätete oder unterlassene Anzeige entstandenen Schaden hat der Mieter zu zahlen.. § 12 Betreten der Mietsache Der Vermieter oder die von ihm Beauftragten dürfen die Mietsache zur Prüfung ihres Zustandes oder zum Ablesen von Messgeräten in angemessenen Abständen und nach rechtzeitiger Ankündigung während der üblichen Besuchszeiten betreten. Auf eine persönliche Verhinderung des Mieters ist Rücksicht zu nehmen. Mindestens einmal im Jahr darf der Vermieter ohne Angabe und Nachweis eines Grundes nach rechtzeitiger Ankündigung (höchstens drei Tage) die Mieträume besichtigen.. 2.. Will der Vermieter das Grundstück / das Haus verkaufen oder ist der Mietvertrag gekündigt, so sind der Vermieter oder die von ihm Beauftragten auch zusammen mit Kauf- oder Mietinteressenten berechtigt, die Mietsache nach rechtzeitiger Ankündigung (höchstens drei Tage) während der üblichen Besuchszeiten zu besichtigen.. 3.. Bei längerer Abwesenheit hat der Mieter sicherzustellen, dass die Besichtigungsrechte des Vermieters ausgeübt werden können.. 4.. In Fällen dringender Gefahr kann der Vermieter die Mietsache auch ohne Ankündigung sowie bei Abwesenheit des Mieters betreten.. § 13 Personenmehrheit als Mieter. er. 1.. Mehrere Personen, die Mieter sind, wie zum Beispiel Ehegatten, haften für alle Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis als Gesamtschuldner.. 2.. Für die Rechtswirksamkeit einer Erklärung des Vermieters genügt es, wenn sie gegenüber einem der Mieter abgegeben wird. Willens­ erklärungen eines Mieters sind auch für die anderen Mieter verbindlich. Die einzelnen Vertragspartner ermächtigen sich hiermit untereinander unter Vorbehalt des schriftlichen Widerrufs gegenseitig zur Entgegennahme oder Abgabe solcher Erklärungen. Auf Kündigungen und Mieterhöhungen findet §15 Ziff.2 dieses Vertrages keine Anwendung; insofern gelten die gesetzlichen Vorschriften.. 3.. Zieht einer von mehreren Mietern vorzeitig aus, so haftet er weiter für alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag, so lange der Vermieter ihn nicht schriftlich aus der Haftung entlässt. Der Vermieter kann rechtswirksam Schriftverkehr, wie z.B. Mahnungen, Kündigungen, an die ihm zuletzt bekannte Adresse des Mieters schicken, solange nicht der Mieter schriftlich dem Vermieter eine neue Adresse mitgeteilt hat.. 4.. Tatsachen, die für einen Mieter eine Verlängerung oder Verkürzung des Mietverhältnisses herbeiführen oder für oder gegen ihn einen Schadensersatz- oder sonstigen Anspruch begründen, haben für die anderen Mieter die gleiche Wirkung.. us t. 1.. § 14 Staffelmiete. Für den Wohnraum vereinbaren die Parteien unter Ausschluss einer Mieterhöhung nach §§ 558-559 b BGB eine Staffelmiete. Bei Beginn des Mietverhältnisses beträgt die (Netto-) Miete:. M. 1.. __________________ E.. Sie erhöht sich ab Beginn der folgenden Vertragsjahre auf:. 2. Vertragsjahr ________________ E.. 3. Vertragsjahr ________________ E.. 4. Vertragsjahr ________________ E.. 5. Vertragsjahr ________________ E.. 6. Vertragsjahr ________________ E.. 7. Vertragsjahr ________________ E.. 8. Vertragsjahr ________________ E.. 9. Vertragsjahr ________________ E.. 10. Vertragsjahr ________________ E.. 2.. Das Kündigungsrecht des Mieters wird für vier Jahre seit Abschluss dieser Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen.. § 15 Beendigung des Mietverhältnisses 1.. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses geräumt und besenrein und soweit er dazu nach § 7 oder individualvertraglich verpflichtet ist, fachmännisch renoviert zurückzugeben. Beschädigungen der Mietsache, die der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht haben, sind zu beseitigen.. 2.. Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen. Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts des Mieters durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, es sei denn, dass der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat..

(7) § 16 Obliegenheiten des Mieters, Hausreinigung, Winterdienst 1.. Der Mieter hat die Mieträume und Nebenräume sowie die vorhandenen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln und hierzu auch seine Angehörigen, Besucher und sein Dienstpersonal anzuhalten. Er hat insbesondere für gehörige Reinigung, Lüftung und Heizung der Mieträume zu sorgen. Bei längerer Abwesenheit hat er Türen und Fenster zu schließen. Schäden an den Mieträumen, sowie Störungen an Zuleitungen und Anlagen innerhalb der Mieträume sind dem Vermieter umgehend anzuzeigen. Küchenspülen, Klosettbecken, Bade- und Duschwannen sind stets sauber und in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Verstopfungen hat der Mieter auf seine Kosten zu beheben.. 2.. Die Räum- und Streupflicht im Winter bei Schneefall und Eisbildung bezieht sich auf Zufahrten, Gehwege und öffentliche Straßen, sofern die örtliche Räum- und Streusatzung dies bestimmt. Das Streugut ist vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen, soweit es nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt wird.. § 17 Mietkaution Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution gemäß §551 BGB in Höhe von 3Monats-Netto-Mieten zur Sicherung alle Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis.. 2.. Statt der Barkaution des Abs. 1 kann der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages eine selbstschuldnerische, unbefristete Bankbürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen Bank in gleicher Höhe stellen. Die dafür bei der Bank anfallenden Kosten zahlt der Mieter.. er. 1.. § 18 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters 1.. Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund §§ 536a, 539 BGB oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete schriftlich angezeigt hat. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel gemäß § 536 a BGB wird ausgeschlossen. Eine Aufrechnung gegen Betriebskostenvorauszahlungen oder Betriebskostennachzahlungen ist nicht zulässig.. us t. 2.. § 19 Reinigungs- und Schneeräumpflichten. Haus und Grundstück sind sauber und ordentlich zu halten. Das Kehren des öffentlichen Gehweges sowie der Winterdienst nach Maßgabe der örtlichen Satzung sind Sache des Mieters.. § 20 Schriftform, Änderung des Vertrages. Andere als die in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Vereinbarung zur Aufhebung der Schriftform.. 2.. Wenn eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein sollte, wird dadurch die Geltung des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Es ist eine der unwirksamen Bestimmung dem Sinne und der wirtschaftlichen Bedeutung nach möglichst nahekommende andere Bestimmung zwischen den Parteien zu vereinbaren.. M. 1.. 3.. Der Vermieter ist berechtigt, eine Änderung des Mietvertrages zu verlangen, wenn sich das Mietrecht oder die Mietrechtsprechung zur Zeit des Vertragsabschlusses geändert hat und mehr als 10 Jahre seit Vertragsabschluss verstrichen sind. Nach Ablauf dieser Zeit können neue Mietbestandteile, Vertragsverpflichtungen, Umlagen, Neben- und Betriebskosten usw. aufgenommen werden, die dann vom Mieter zu tragen sind. Der Vermieter kann zumindest verlangen, dass der Mieter die zur Zeit seines Verlangens gültige Neuauflage des vom Haus- und Grundeigentümerverein Baden-Baden e.V. herausgegebenen Formularmietvertrages abschließt. Der Netto-Mietzins darf aufgrund dieser Vorschrift nicht verändert werden..

(8) § 21 Besondere Vereinbarungen ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________. er. ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________. us t. ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________ ____________________________________________________________________________________________________. M. ___________________________________________ Ort, den. _______________________________________________ Ort, den. ___________________________________________ (Vermieter). _______________________________________________ (Mieter 1). ___________________________________________ (Vermieter). _______________________________________________ (Mieter 2). Vertrieb: Haus & Grund Baden-Baden e.V. Eigentümerschutz-Gemeinschaft 76530 Baden-Baden, Küferstraße 5, Tel. 0 72 21 / 3 12 56 Internetadresse: www.hug-baden-baden.de E-Mail: info@hug-baden-baden.de.

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