20190624_bogg_mfk_mietvertrag_v9.docx
Mietvertrag für Geschäftsräume
1. Vertragsparteien
Eigentümer/Vermieter Vertreten durch Mieter
Vertreten durch
Busbetrieb Olten Gösgen Gäu AG, Industriestrasse 30-34, 4612 Wangen b. Olten Hr. P. Schafer, VR-Präsident und Hr. T. von Arx, Direktor
Staat Solothurn, handeln durch Bau- und Justizdepartement, Hochbaumt, Werk- hofstrasse 65, 4509 Solothurn
Hr. G. Keune, Kantonsbaumeister
2. Mietgegenstand, -sache
2.1 Liegenschaft Busbetrieb Olten Gösgen Gäu AG (BOGG), Industriestrasse 30-34, 4612 Wangen b. Olten
2.2 Mietobjekt Räumlichkeiten und Anlagen für den Betrieb der Kantonalen Motorfahrzeugkon- trolle, Region Olten, als Nutzerin (nachfolgende Nummern gem. Beilage 1):
Gebäude: Prüfhalle 1 (Buseinstellhalle und Bus-Reinigung), Prüfhalle 2 (heute: Waschstrasse), Prüfhalle 3 (heute: Bushalle und LkW-Prüfhalle),
- zur Mitbenützung, jeweils vom Montag bis Freitag von 06.30 bis 18.00 Uhr.
Büro- und Verwaltungsräume 4 (Aufstockung über der Prüfhalle 1 und 2), - zur ausschliesslichen Nutzung, unbeschränkt.
Einrichtungen: in Prüfhalle 2 + 3:
Bremsprüfstand Spurplatte Gelenkspieltester Grubenheber
Lichteinstellgerät auf Schienen Bremsdruckprüfgerät
Aussenanlagen: Vorfahrt/Vorplatz (5) sowie der rückwärtige Aussenbereich der Hallen (6), Prüfbahn 50m (7), Geschwindigkeitsmessstrecke (8), Kundenparkplätze (9) und Mitarbeiten- den-Parkplätze (10), für Zu- und Wegfahrt, Prüfungszwecke, Parkierung der Kun- den- und Mitarbeitenden-Fahrzeuge,
- zur Mitbenützung, jeweils vom Montag bis Freitag von 06.30 bis 18.00 Uhr.
Sollten die Parkplätze durch den Vermieter im Rahmen eines Parkhauses an Stelle der vorgesehenen Parkflächen (9 und 10) realisiert werden, sichert der Vermieter die gleiche Anzahl (44) der Parkplätze zu unveränderten Konditionen (der Erstel- lungskostenbeitrag des Mieters, gem. Beilage 10, und die Mietkosten) dem Mieter zu. Davon sind 5 Parkplätze als Aussenparkplätze, ohne bauliche und räumliche Einschränkungen, für Fahrlehrer/-schüler zu erstellen. Von diesen 5 Parkplätzen ist 1 als Behinderten-Parkplatz auszubilden.
Verkehrsreglement Areal-Toranlagen: Zufahrt an der Ostseite, Wegfahrt an der Westseite des Areals (heutige Zu-/Wegfahrt), internes Verkehrsreglement auf dem Areal im Einbahnsys- tem (Beilage 7). Allfällige Abweichungen und Anpassungen / Änderungen sind un- ter Berücksichtigung betrieblicher Rahmenbedingungen beider Betriebe (BOGG und MFK) zu vereinbaren.
Zugänglichkeit des Areals für die MFK-Kundinnen und –Kunden: Montag – Freitag ab ca. 6.30 bis 18.00 Uhr.
2.3 Integrierende Bestandteile Übersichtspläne 1:500, Beilage 1 und 2
Grundrisse, Schnitte 1:200 mit eingetragenen HNF-Flächen, Beilagen 3-6 Übersichtsplan: Bereich für den betrieblichen Ablauf BOGG, Beilage 7 Projektplane Ausbau Prüfhallen, Beilage 8
Projektpläne Aufstockung Verwaltungsräume MFK, Beilage 9
Kostenschätzung Mieterausbau Parkplätze (vor Mietbeginn), Beilage 10 Leistungsübersicht, Beilage 11
Seite 2 von 7
3. Mietbeginn, Dauer und Mietende
Der Mietbeginn erfolgt mit dem ersten Tag des Monats der Inbetriebnahme des Mietobjektes (gem. Ziff. 2.2), voraussicht- lich am 1.01.2021.
In Abhängigkeit des Projektfortschritts (Mieterausbau vor Mietbeginn, siehe 10.1) und im beidseitigen Einvernehmen kann der Mietbeginn mittels Zusatzprotokoll auf ein anderes Datum festgelegt werden.
Der gegenwärtige Mietvertrag für die Nutzung der bestehenden LkW-Prüfhalle (3), vom 11.11.2010 wird bis zur Inbetrieb- nahme fortgesetzt. Er endet mit der Inbetriebnahme der Mietobjekte (gem. Ziff. 2.2) und wird durch den vorliegenden Vertrag abgelöst.
Mietdauer für alle Mietobjekte gem. Ziff. 2.2:
-15 Jahre (voraussichtlich bis 31.12.2035), befristet.
4. Optionsrecht
Dem Mieter steht ein Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages um dreimal 10 Jahre zu. Will er davon Gebrauch machen, so hat er dies 24 Monate vor Ablauf des Mietvertrages gegenüber dem Vermieter mit eingeschriebenem Brief (Da- tum der Postaufgabe) anzuzeigen.
Der dannzumal gültige Mietzins für das Mietobjekt (gem. Ziff. 2.2) und der Index (gem. Ziff. 9.1) gelten auch für die Aus- übung der Optionen.
5. Mietzins, Nebenkosten und Zahlungstermine
5.1 Mietzins und Nebenkosten (exkl. MwSt.)
Objekt/Beschrieb Einheit Anzahl Einheits-
preis CHF
CHF/Jahr
Halle 1 (PW) 56‘000.00
Halle 2 (LKW) inkl. Garderoben + Aufenthalt 20‘800.00
Halle 3 (LKW) inkl. Garderoben + Aufenthalt 19‘800.00
Aufbau 4 (Verwaltung) 32‘000.00
Parkplätze 4‘000.00
Aussenflächen 30‘000.00
5.1.1 Mietzins für Räumlichkeiten und Aussenanlagen 162‘600.00
Prüfeinrichtungen Prüfhalle 2 (LKW) 13‘500.00
Prüfeinrichtungen Prüfhalle 3 (LKW) 8‘500.00
5.1.2 Mietzins für Einrichtungen 22‘000.00
5.1.3 Mietzins netto (total) 184'600.00
Mietzins netto, inkl. MwSt. gem. dem gegenwärtigen gesetzlichen Satz 7.7 % 198'814.20
Nebenkosten, akonto 46‘900.00
5.1.4 Nebenkosten 46‘900.00
5.1.5 TOTAL Mietzins, inkl. Nebenkosten (exkl. MwSt.) 231‘500.00
5.2 Zahlungstermine und Fälligkeit
Der Mietzins ist quartalsweise im Voraus jeweils per 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober fällig. Der Mieter leistet seine Zahlungen für Nebenkosten innert 30 Tagen ab Erhalt der Rechnung.
6. Mehrwertsteuer
Das Mietobjekt wird mehrwertsteuerpflichtig vermietet (Optierung). Der Mieter verpflichtet sich, zu dem jeweiligen, inde- xierten Mietzins und den Nebenkosten gemäss Ziff. 5 hiervor, sowie dem allfälligen Mietzins für die allfälligen weiteren
Seite 3 von 7 Mehrleistungen und Investitionen gemäss Ziff. 9.1. Abs. 2, die Mehrwertsteuer, gemäss dem jeweiligen gesetzlichen Satz, zu bezahlen.
7. VERWENDUNGSZWECK UND EINRICHTUNGEN
7.1 Die Räumlichkeiten sind primär für folgende Nutzung vorgesehen (Nummerierung gemäss Übersichtplan / Beilage 1):
Halle (1): als Prüfhalle für Personenfahrzeuge bis 5 t Gesamtgewicht und Motorräder, enthält folgende Einrichtungen:
- Rollen-Bremsprüfstände, Stossdämpferprüfstände, Radlauftester, bis 5 t, 2 Stk.
- Scheren-Hebebühnen für Fahrzeuge bis 5 t, 4 Stk.
- Prüfstationen für Motorräder (Scheren-Hebebühnen), 2 Stk
Diese Prüfeinrichtungen werden vom Mieter bereitgestellt und eingebaut. Sie verbleiben in seinem Eigentum.
Hallen (2) + (3): als Prüfräume für die Lasten-Motorfahrzeuge (LkW) bis 44 t Gesamtgewicht. Die Prüfhallen 1-2 enthalten folgende Einrichtungen:
- Bremsprüfstand, je 1 Stk.
- Gelenkspieltester, je 1 Stk.
- Spurprüfungstester, je 1 Stk.
- Druckluft, Kompressor zentral für gesamtes Areal mit einem Reservekompressor abgesichert.
Diese werden vom Vermieter bereitgestellt und fest eingebaut. Die Einrichtungen und Installationen gehören zur Mietsache.
Der Ausbau und Aufbau Verwaltung MFK (4): als Schalter- und Kundenräume, Büro- Personal- und Nebenräume für Verwaltungszwecke. Mit vorschriftsgemässer Erschliessung ab Erdgeschoss (Treppen- und Aufzugsanlage).
- Die Räume werden fertig ausgebaut, bezugsbereit, jedoch ohne Ausstattung und betriebliche Einrichtungen ver- mietet.
Aussenanlagen: Zu- und Vorfahrt für Wartezonen und Prüfzwecke (5), Wegfahrt, Abstellflächen LkW’s (6), Testbahn (7) und Messstrecke für Motorräder (8), Parkierungsanlagen für die Kundschaft (9) und die Mitarbeitenden der MFK (10), gemäss den Übersichtsplänen:
- Befahren mit allen gegenwärtig in der Schweiz zugelassenen und von der MFK zu prüfenden Fahrzeugen (gemäss aktuellen Zulassungsbestimmungen 12 t Achslast)
- Parkplätze mit Fahrzeugen bis 5 t Gesamtgewicht.
- Unter Berücksichtigung des erforderlichen Raumes für die notwendigen Fahrmanöver der Busse des Vermieters (siehe Beilage 7).
7.2 Nutzung durch Dritte
Die ganze oder teilweise Untervermietung der Mietsache (Art. 262 OR) und die Übertragung der Miete mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf Dritte (Art. 263 OR) sind nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Vermieters ge- stattet.
8. MIETANTRITT UND ÜBERGABE
Die Übergabe der Mietsache erfolgt spätestens bei jeweiligem Mietbeginn. Der Übergabetermin wird zwischen den Parteien rechtzeitig festgesetzt. Der Mietbeginn ist nach Fertigstellung der betriebsbereiten Räumlichkeiten vorgese- hen.
Dem Mieter wird die Mietsache in gereinigtem und gebrauchsfähigem und betriebsbereitem Zustand übergeben. All- fällige Mängel werden anlässlich der Übergabe in ein Mängelprotokoll aufgenommen, welches von beiden Parteien zu unterzeichnen ist. Sollte die Betriebsbereitschaft nicht gewährleistet sein, wird der Mietzins bis zur vollständigen Erfül- lung des Leistungsbeschriebs entsprechend reduziert.
Zeigen sich neben den im Protokoll aufgeführten Beanstandungen weitere Mängel, so hat der Mieter diese innert 30 Tagen seit der Übergabe schriftlich geltend zu machen. Vorbehalten bleiben verdeckte Mängel. Diese sind unverzüg- lich nach deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen, ansonsten angenommen wird, die Mietsache sei in protokollgemäs- sem Zustand übergeben worden.
9. MIETZINS UND NEBENVERPFLICHTUNGEN
9.1 Mietzinsanpassungen
Anpassungen des Mietzinses für Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen (5.1.1 + 5.1.2)
Der Mietzins (exkl. MWST) gemäss Ziff. 5.1.1 und 5.1.2 beruht auf dem Basis-Indexstand von 100.9 Punkten, Stand:
31.10.2017 (Basis Dezember 2015 = 100 Punkte).
Seite 4 von 7 Dieser wird bei Mietbeginn (voraussichtlich 01.01.2021) der Teuerung angepasst und kann in der Folge jährlich jeweils auf den 1. Januar gemäss folgender Formel dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik angepasst werden:
(Neuer Index -Basisindex)
Mietzinserhöhung in % = --- x 100 Basisindex
Solche Anpassungen sind dem Mieter unter Einhaltung einer einmonatigen Anzeigefrist jeweils auf den 1. Januar mit dem amtlichen Formular zu eröffnen. Massgebend ist jeweils der Indexstand per Oktober des Vorjahres.
Der Mietzins gemäss Ziff. 5.1 darf niemals unterschritten werden.
Anpassungen des Mietzinses in Folge Mehrleistungen / Wertvermehrung
Die Konditionen allfälliger weiteren Investitionen und des Mieterausbaus werden vom Vermieter und Mieter neu, im Voraus ausgehandelt (vorbehalten bleibt Ziff. 10.2, Abs. 1).
Mietzinserhöhungen für vom Mieter verlangte Mehrleistungen und wertvermehrende Investitionen des Vermieters können auch während der festen Vertragsdauer geltend gemacht werden. Entsprechende Mietzinsanpassungen sind dem Mieter unter Einhaltung einer einmonatigen Voranzeigefrist auf ein Monatsende mit einem amtlich bewilligten Formular zu eröffnen und folgen ebenfalls der Indexierung.
9.2 Nebenkosten
Die Neben- und Betriebskosten sind im Mietzins (5.1.1 und 5.1.2) nicht inbegriffen. Sie werden mittels Akontozahlun- gen (siehe Nebenkosten, Ziff. 5.1.3) vergütet und anteilsmässig, periodisch abgerechnet.
Zu den Nebenkosten gehören entsprechend der Mietsache anteilsmässig:
• Heizungs- und Warmwasserkosten nach den gesetzlichen Vorschriften (Art. 5 ff. VMWG).
• Wasser-, Abwasser- und Kläranlagengebühren (inkl. Grundgebühr);
• Reinigung und Leerung des Abwassersystems (Leitungen, inklusive Schlammsammler und Ölabscheider, Stapelbe- cken und Dolen);
• Enthärtungsanlagen: Salz, Filter, Wartung und Service;
• Gebühren für Kehrichtabfuhr und Verbrennungsdienst (eine allfällige Sackgebühr geht in jedem Fall direkt zu Las- ten des Mieters);
• Allgemeinstrom und allgemeine Beleuchtung, inkl. Prüfhallen 1-3;
• Hauswartung und allgemeine Reinigungsarbeiten von Räumen und Flächen, inkl. Verbrauchsmaterial;
• Reinigung der Fassaden, der Fassadenteile und –abschlüsse (Fenster, Storen, Rolläden)
• Garten- und Umgebungspflege inkl. Verbrauchsmaterial und Grünabfuhr;
• Schnee- und Eisräumungskosten, inkl. notwendiges Verbrauchsmaterial;
• Lift; Hebebühne, Krananlage, automatische Tür- und Toranlagen, usw.: Wartung und Service;
• Maschinen, Einrichtungen und Anlagen aller Art wie Wasch- und Geschirrspülmaschine, Tumbler, Alarm-, Gegen- sprech-, Klima- und Sprinkleranlage, usw.: Wartung und Service;
• Kabelfernsehen und -Radio sowie anderweitige gemeinschaftliche Empfangsanlagen: Benützungsgebühr, Wartung und Service;
• Sowie weitere vom Mieter schriftlich beantragte und vom Vermieter schriftlich zugesicherte Leistungen
• Brandmeldeanlagen, Feuerlöscheinrichtungen: Wartung und Service
• Arealüberwachung durch Sicherheitsfirma
• Allgemeine Lüftungs- und Klimaanlagen der Mieträume und Allgemeinräume (in den Hallen 1-3): Wartung, Reini- gung und Service
• Schliessanlage der Prüfhallen 1- 3 und Areal-Toranlagen; Wartung und Service
Der individual-Strom- und Wasserverbrauch im Mietobjekt ist nicht in den Nebenkosten enthalten und wird dem Mie- ter direkt von den Werken verrechnet. Ebenso sind vom Mieter allfällige (evtl. vorangehend nicht genannte) Abgaben und Unkosten, welche ausschliesslich den Betrieb der MFK betreffen, zu bezahlen.
Allfällig notwendige Wartungs- und Serviceverträge für die ausschliesslich für den Mieter realisierten speziellen Aus- bauten (Ausbau 1 und 2, gem. Baukostenplan BKP 2003) sind direkt durch den Mieter zu seinen Lasten abzuschliessen.
Jeweils per Ende Juni eines jeden Jahres erstellt der Vermieter eine Abrechnung über die effektiven Nebenkosten, deren Saldo nach vorgelegter Abrechnung innert 30 Tagen auszugleichen ist. Der Vermieter behält sich vor, aufgrund der Abrechnung die Akontozahlungen, mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular, neu festzulegen.
Der Mieter ist berechtigt, die Gesamtabrechnung mit den Rechnungsbelegen während 30 Tagen seit Rechnungsstellung bei dem Vermieter einzusehen. Erhebt er während dieser Auflagefrist nicht schriftlich Einspruch, so gilt die Gesamtab- rechnung als anerkannt.
Seite 5 von 7
10. AUSBAU UND GEBRAUCH DER MIETSACHE
10.1 Der erstmalige, mieterseitige Ausbau und die Anpassungen der bestehenden Anlagen (vor Mietbeginn)
Die Nutzung der Anlagen des BOGG durch die MFK setzt eine entsprechende, dem Mietbeginn vorausgehende, Anpas- sung der bestehenden Bauten und Anlagen sowie Erweiterung dieser voraus.
Der erstmalige Ausbau bzw. Erstellung der Schalter-, Kunden, Büro- und Nebenräume für Verwaltungszwecke als Aufbau auf die bestehenden Hallen einschliesslich der Erschliessung ab Erdgeschoss (Treppen- und Aufzugsanlage), des Umbaus der Nebenräume und notwendiger Anpassungen bestehender Bauten, erfolgt mit Einverständnis des Vermieters, gemäss Beilage 8. Die Erstellung, einschliesslich der Kosten, erfolgt durch den Mieter.
Die Anpassung der bestehenden Bus-, Bus-Reinigungshallen, der Waschstrasse und der bestehenden LkW-Prüfhalle er- folgt mit Einverständnis des Vermieters, gemäss Beilage 8. Die Erstellung, einschliesslich der Kosten, erfolgt durch den Mieter.
Die Anpassung bzw. Erstellung der Aussenanlagen erfolgt mit Einverständnis des Vermieters, gemäss Beilage 2. Die Er- stellung, einschliesslich der Kosten, erfolgt durch den Mieter.
Mit der Inbetriebnahme gehen der Ausbau, die Anpassungen und die Erweiterungen ins Eigentum des Vermieters über.
Die genannten Beilagen sind integrierende Bestandteile des Mietvertrages und durch den Vermieter, Mieter und Nutzer zu unterzeichnen. Vorbehalten bleiben die erforderlichen Anpassungen während der Bauprojekt- und Realisierungs- phase.
10.2 Mieterseitiger Ausbau, Änderungen und Unterhalt (nach Mietbeginn)
Dem Mieter ist ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet, das Mietobjekt in irgendwelcher Weise baulich zu verändern. Allfällige weitere Investitionen betreffend den Mieterausbau werden im gegenseitigen Einver- ständnis (Mieter/Vermieter) vorgenommen (schriftliche Form zwingend). Die betreffende Zustimmung des Vermieters kann jedoch nur bei erheblichen Beeinträchtigungen des BOGG Betriebes (bzw. sofern dem Vermieter dadurch Mehr- aufwand / Mehrkosten entstehen) durch die geplanten Veränderungen verweigert werden.
Erfolgen während der Mietdauer in Zustimmung des Vermieters Investitionen am Mietobjekt durch den Mieter, gehen sie mit der Inbetriebnahme ins Eigentum des Vermieters über.
Vorbehalten bleibt Ziff. 9.1 Mietzinsanpassungen, Abs. 2 Anpassungen des Mietzinses in Folge Mehrleistungen / Wert- vermehrung.
10.3 Bewilligungen
Alle gegebenenfalls für den Ausbau, die Benützung der Mietsache und den Betrieb erforderlichen Bewilligungen sind vom Mieter direkt mit Einverständnis des Vermieters (bei allfälligen Baugesuchen mittels erforderlichen Unterschriften als Grundeigentümer belegt) auf eigene Kosten einzuholen.
10.4 Unterhalt der Mietsache
Die Unterhalts- und Erneuerungskosten der Gebäude, der Ver- und Entsorgungs- sowie der haustechnischen Anlagen gehen zu Lasten des Vermieters. Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen, die den Betrag von CHF 500.00 im Einzel- fall nicht übersteigen, gelten als kleiner Unterhalt und sind durch den Mieter fachmännisch ausführen zu lassen.
Bezüglich allfälliger Unterhalts- und Erneuerungskosten der Zu- und Wegfahrt-Flächen infolge Mehrbelastungen bzw.
deren Folgen, zurückzuführen auf mögliche Änderungen der Zulassungsbestimmungen in der Zukunft (gegenwärtig max. 12 t Achslast, siehe auch Ziff. 7.1, Abs. "Aussenanlagen") treffen beide Parteien eine gesonderte Vereinbarung.
Die Unterhalts-, Reparatur-, Wartungs- und Eichkosten der Einrichtungen und Messgeräte:
- der LkW-Prüfhallen (2+3): gehen zu Lasten des Vermieters. Für allfällige Schäden in Folge unsachgemässer Nutzung haftet der Mieter.
- der PW-Prüfhalle (1) und der Geschwindigkeitsmessstrecke (8): gehen zu Lasten des Mieters.
Der Mieter verpflichtet sich, die gemieteten Räumlichkeiten gemäss Art. 257 f OR sorgfältig zu gebrauchen und im guten und sauberen Zustand zu halten.
Mieter und Vermieter verpflichten sich, die Eingänge und Fluchtwege innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche während der Büroöffnungszeiten in jedem Fall offen zu halten. In Absprache gelten die besonderen Bedingungen der Kantonalen Motorfahrzeugkontrolle
Die Reinigung und Pflege der gemieteten Räumlichkeiten sowohl innen wie aussen erfolgt durch den Vermieter, ebenso der gesamten Umgebung. Ausgenommen ist die Innen-Reinigung und -Pflege der Verwaltungsräume der MFK (Aufzugs- und Treppentrakt ab EG und alle Räume innerhalb der über der Halle 2 und 3 realisierten Aufstockung).
Die Schnee- und Eisräumung für die Zu- und Wegfahrten, Prüf-, Mess- und Teststrecken sowie für die PW-Parkplätze erfolgt durch den Vermieter: geräumt (fahrbar) bis 06.30 Uhr, zudem - im Bedarfsfall – auch während der Betriebszeit.
Der Mieter hat Schäden am Mietobjekt der Vermieter sofort zu melden. Im Übrigen gilt Art. 257 g OR.
Seite 6 von 7 10.5 Schliesssysteme
Die Verwaltung der Schliesssysteme (mechatronische und insbesondere die elektronische Zutrittskontrolle) für die zur Mitbenützung gemieteten Räume und Anlagen (Prüfhallen 1-3, Areal-Toranlagen) erfolgt durch den Vermieter. Dies schliesst, hinsichtlich der elektronischen Zutrittskontrolle, die äusseren Abschlüsse (Aussentüren) der Büro- und Verwal- tungsräume 4 (Aufstockung über der Prüfhalle 1 und 2) mit ein sowie allfällige Räumlichkeiten, die bei allfälliger Reali- sierung des Parkhauses (2.2. Mietobjekt, Aussenanlagen) gemeinsam genutzt werden sollten.
Die Verwaltung der Schliesssysteme für die zur ausschliesslichen Nutzung gemieteten Räume innerhalb der Büro- und Verwaltungsräume 4 (Aufstockung über der Prüfhalle 1 und 2) erfolgt durch den Mieter.
10.6 Versicherungen / Überwachung
Der Vermieter schliesst auf seine Kosten die üblichen Werkeigentümer-Versicherungen für die Liegenschaft sowie für alle fest eingebauten Einrichtungen, technische Anlagen, Installationen, Messgeräte und Waren ab. Ausgenommen sind die entsprechenden Prüfanlagen in der PW-Prüfhalle 3 (siehe auch Ziff. 7.1), die diesbezüglichen Versicherungen sind Sache des Mieters.
Die für den Betrieb des Mieters erforderlichen Versicherungen bezüglich des Mieterausbaus in den Büro- und Verwal- tungsräumen (4) sind Sache des Mieters.
Für die Sicherheit und die Überwachung der gemieteten Räume und Aussenanlagen, exkl. Räumlichkeiten der MFK zur ausschliesslichen Nutzung (Verwaltungsräume), ist der Vermieter zuständig.
Das Areal wird vom Vermieter teilweise, nach dessen Bedürfnissen und im gesetzlichen Rahmen, mit Videokameras über- wacht. Zudem sind die durch BOGG genutzten Räume durch eine Sicherheitsfirma überwacht.
Die Wartezone vor den Prüfhallen (LkW’s, PW’s und Motorräder) der MFK wird vom Mieter, nach dessen Bedürfnissen und im gesetzlichen Rahmen, mit Videokameras überwacht.
10.7 Beschriftung
Durch den Vermieter werden die Bedürfnisse der Kantonalen Motorfahrzeugkontrolle bezüglich Beschriftung auf Kos- ten des Mieters soweit ermöglicht, als dies in direkten Einflussbereich des Vermieters liegt und mit dem Beschriftungs- konzept des Gesamtareals vereinbar ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich Wegweiser zur Kantonalen Motorfahrzeug- kontrolle, Beschriftung auf dem Areal und am / im Gebäude). Es ist Sache des Mieters, allfällige behördliche Bewilligun- gen einzuholen und die daraus entstehenden Kosten zu tragen.
Die für ihn notwendige Beschilderungen und Beschriftungen erstellt und unterhält der Mieter auf eigene Kosten.
10.8 Hauswartung
Die allgemeine Hauswartung untersteht dem Vermieter.
10.9 Parkplätze
Der Vermieter verpflichtet sich, die oberirdischen Parkplätze entsprechend den Angaben des Mieters, auf seine Kosten zu markieren.
10.10 Fotovoltaik-Anlage
BOGG wird die gesamte, wirtschaftlich mögliche Fläche für die Stromproduktion mit einer Fotovoltaik-Anlage nutzen.
Insbesondere die Dachflächen.
11. RÜCKGABE DER MIETSACHE
11.1 Übergabe bei Beendigung des Mietvertrages
Die Mietsache ist dem Vermieter am Tage der Beendigung des Mietvertrages in gereinigtem und guten Zustand zu übergeben (Art. 267 OR).
11.2 Der Mieter verzichtet im Voraus vorbehaltlos und unwiderruflich bei Vertragsbeendigung oder vorzeitiger Vertragsauf- lösung auf jegliche Entschädigung für den Fall, dass der mieterseitige Ausbau gem. Ziff. 10.1 und/oder 10.2 zu diesem Zeitpunkt einen erheblichen Mehrwert aufweisen sollte, auch wenn keine Widerherstellungspflicht besteht.
Der Vermieter verzichtet im Gegenzug vorbehaltlos bei Vertragsbeendigung auf das Recht, die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vor dem mieterseitigen Ausbau gem. Ziff. 10.1. und/oder 10.2 zu verlangen, mit nachfolgender Ausnahme:
- sollten die vom Mieter eingebauten und in seinem Eigentum verbleibenden Betriebseinrichtungen der Personenwa- gen-Prüfhalle (1) auf Wunsch einer der Vertragsparteien entfernt werden, ist die Befahrbarkeit des Hallenbodens gemäss deren Bestimmung als Buseinstellhalle vom Mieter wieder sicherzustellen.
Seite 7 von 7
12. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
12.1 Grundbucheintragung
Der Mieter und der Vermieter vereinbaren, dass der Mietvertrag im Grundbuch vorzumerken ist. Die Anmeldung dazu unterzeichnen die Parteien zusammen mit dem Mietvertrag. Das hat zur Folge, dass bei einem allfälligen Verkauf der Liegenschaft oder Veränderung der Eigentumsverhältnisse des Vermieters etc. der neue Eigentümer den Mietvertrag übernehmen muss und nicht vorzeitig kündigen kann.
12.2 Auswirkungen bei Verzug oder Verhinderung der Inbetriebnahme
Wird in Folge von Einwirkungen Dritter, verspäteten Bewilligungen, Beschlüssen zuständiger Organe etc., die nicht vom Mieter verschuldet wurden, die Realisierung und die Inbetriebnahme verzögert, hat dies auf den Mietbeginn eine auf- schiebende Wirkung.
Wird in Folge von Einwirkungen Dritter, verspäteten Bewilligungen, Beschlüssen zuständiger Organe etc., die nicht vom Mieter verschuldet wurden, die Realisierung und die Inbetriebnahme verhindert, ist der vorliegende Vertrag gegen- standlos und verwirkt schadlos für den Mieter.
12.3 Vertragsänderungen
Änderungen und Nachträge zum vorliegenden Mietvertrag und seinen integrierenden Bestandteilen bedürfen der schriftlichen Form.
12.4 Anwendbares Recht
Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht. Soweit dieser Vertrag keine oder keine abweichenden Bestimmun- gen enthält, gelten die Art. 253 ff des Schweizerischen Obligationenrechtes über die Miete.
12.5 Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berühren nicht die Rechtswirksam- keit des Vertrages als Ganzes. Anstelle der unwirksamen Vorschrift ist eine Regelung zu vereinbaren, welche der ur- sprünglichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zielsetzung der Partei bona fide entspricht oder möglichst nahe kommt.
12.6 Gerichtsstand
Für allfällige aus diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten unterwerfen sich die Parteien dem Gerichtsstand Olten.
12.7 Vertragsausfertigung
Der vorstehende Mietvertrag wird in 3 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und unterzeichnet, wobei dem Mieter 1, dem Vermieter 1 und dem Nutzer 1 Exemplar ausgehändigt werden.
Ort, Datum: ... Ort, Datum: ...
Vertragsparteien
Der Vermieter: Der Mieter:
P. Schafer T. von Arx G. Keune
... ...
Busbetrieb Olten Gösgen Gäu AG Staat Solothurn, handelnd durch kantonales Hochbauamt Der Nutzer bestätigt, den Vertrag zur Kenntnis genommen zu haben.
Ort, Datum: ...
Der Nutzer:
K. Lützelschwab
...
Kantonale Motorfahrzeugkontrolle Solothurn Beilagen: gemäss Pos. 2.1
WEGFAHRT WERKHOF
ZUFAHRT MFK - PRÜFUNGEN / BUS / WERKHOF
ZUFAHRT MFK - PRÜFUNGEN / BUS / WERKHOF WEGFAHRT (ALLE)
WEGFAHRT (ALLE)
ZUFAHRT MFK - VERWALTUNG / PW's
2005666
2005043 2005452
90044 1888
22a
22
30
17
2005668
32
Feuerwehr
Coop Schweiz
9
WerkhofLeisi AG
30b
2005665
5
Industriestrasse 6
10 2
4
1
3
Busbetrieb Olten Gösgen Gäu
DATUM REV.: 11.05.2015
STAND: 2015 / 1.7
7
PROJEKTPERIMETER ERWEITERUNG (NEUBAU)
8
MSTB. 1:500 PL.GR.: A3
GEZ.REV.: ZK GEZ.: Z. KOBRYN 3709 KANT. MOTORFAHRZEUGKONTROLLE OLTEN
STANDORTEVALUATION:
CHLEIBEMATT WANGEN B. OLTEN ÜBERSICHTSPLAN
HOCHBAUAMT WERKHOFSTRASSE 65, 4509 SOLOTHURN DATUM GEZ.: 9.2.2015
PL.NR: 2K-3608KP10.2 24
IIIIII K A N T O N
solothurn
1. PW-Prüfhalle (Personnenwagen / Motorräder 2. LkW-Prüfhalle neu
3. LkW-Prüfhalle bestehend
4. Aufstockung Verwaltungsräume / Erschliessungstrakt ab Erdgeschoss
5. Zu- und Vorfahrt / Wartezone / Wendemanöver 6. Wegfahrt / Wendemanöver
7. Spurgasse / Slalom- und 8-Fahren (Motorräder) 8. Geschwindigkeitsmess-Strecke (Motorräder) 9. Kundenparkplätze MFK (24 PP)
10. Mitarbeitende-Parkplätze MFK (20 PP)
R= 10.00
R= 15.00
WEGFAHRT WERKHOF
ZUFAHRT MFK - PRÜFUNGEN / BUS / WERKHOF
ZUFAHRT MFK - PRÜFUNGEN / BUS / WERKHOF WEGFAHRT (ALLE)
WEGFAHRT (ALLE)
ZUFAHRT MFK - VERWALTUNG / PW's
2005666
2005043 2005452
90044 1888
1
22a
22
30
17
2005668
32
Feuerwehr
Coop Schweiz Werkhof
Leisi AG
30b
2005665
2
ERWEITERUNG (NEUBAU)
ABZUBRECHENDE BAUTEN
BAUTEN BESTEHEND LKW - PRÜFBAHN (BEST.)
RAMPE GEF. ca. 6%
PKW - / MOT.-R. PRÜFHALLE (NEU)
LKW - PRÜFBAHN (NEU)
FAHRBAHNBREITE 6.0M
FAHRBAHNBREITE 6.0M
Industriestrasse
VERKEHRSFL: GEM. NUTZUNG PROJEKTPERIMETER
TESTBAHN L 40M / B 6.0M
LKW_MNGT PROV.
VERKEHRS-MNGT DEF. 30a
VELOS
LKW - PRÜFBAHN (NEU, EVTL. AB 2018)
LKW - PRÜFBAHN (BEST.) PKW - / MOT.R. - PRÜFHALLE (NEU, AB 2017)
3
KUNDEN - / FAHRLEHRER PP (20+4)
2.50 x 5.0M
AREALNUTZUNG MFK
6
WEGFAHRT PRÜFHALLEN
Busbetrieb Olten Gösgen Gäu BREMS- / GESCHWINDIGKEITSMESSSTRECKE
L 60.0M / B 6.0M
DATUM REV.: 11.05.2015
4
7 5
VORFAHRT PRÜFHALLEN
STAND: 2015 / 1.7
MA - PP (20) 2.35 x 5.0M
KUNDEN-GASSE
FUSSGÄNGER-"GASSE" / KUNDEN
MSTB. 1:500 PL.GR.: A3
GEZ.REV.: ZK GEZ.: Z. KOBRYN 3709 KANT. MOTORFAHRZEUGKONTROLLE OLTEN
STANDORTEVALUATION:
CHLEIBEMATT WANGEN B. OLTEN ÜBERSICHTSPLAN
HOCHBAUAMT WERKHOFSTRASSE 65, 4509 SOLOTHURN DATUM GEZ.: 9.2.2015
PL.NR: 2K-3608KP10.2 24
IIIIII K A N T O N
solothurn
0.270.30
15.52 4.10
16.58 0.27
0.30
0.300.27
40.44 0.270.3027.300.300.27
3.355.002.700.272.55
3.00 39.30 13.6029.42
1.45 0.57 7.50
0.30 7.50
3.4210.609.209.209.201.40
16.44 2.36
17.41
0.42 7.80
7.80 3.20
8.30 8.30
0.80
13.600.428.790.419.200.418.790.420.98Prüfhalle best.
Haupteingang Kunden Schreibbüro Experten
NA NA NANA NANA
NA
32
Lift 13 Pers.
1000kg 1.60x1.40
Waschstrasse BOGG (best.)
Bus-Einstell- und Reinigungshalle BOGG (best.)
KANTONALE MOTORFAHRZEUGKONTROLLE REGION OST / WANGEN B. OLTEN
Bus-Halle BOGG (best.)
MIETVERTRAG VOM ... / BEILAGE NR. 3 GRUNDRISS ERDGESCHOSS / PRÜFHALLEN 1-3 + MFK VERWALTUNG PL. MSSSTB: 1:200 / DAT.: 15.05.2017
4.1Treppenhaus BF:24.29 m2 4.2Aufzug BF:3.85 m2
Flucht-Treppenhaus BF:15.69 m2 3LKW-Prüfhalle MFK best. BF:220.05 m2
2.1LKW-Prüfhalle MFK neu BF:204.75 m2
1.1 PW-Prüfhalle MFK neu BF:678.19 m2 1.3WC best. BF:28.69 m21.4Büro Experten BF:29.71 m2
PRÜFHALLE 1
PW's+MOTORRÄDER PRÜFHALLE 2
LKW's PRÜFHALLE 3
LKW's
1.2 Geräte
15.52 4.10
16.58 0.27
0.30
13.600.270.3027.300.571.401.30
18.80 0.42
16.60 0.38
0.42 0.15
0.42 0.15 7.50
0.30 7.50
0.20 3.10 0.20 16.45
0.65 0.30
3.000.270.3039.300.300.27 5.783.4210.609.209.209.201.40
0.42 7.80
7.80 3.20
8.30 8.30
0.80
Technik best.Heizung best.
Lift 13 Pers.
1000kg 1.60x1.40
LKW-Prüfhalle MFK 3 / Luftraum
LKW-Prüfhalle MFK 2 / Luftraum
PW-Prüfhalle MFK 1 / Luftraum
KANTONALE MOTORFAHRZEUGKONTROLLE REGION OST / WANGEN B. OLTEN MIETVERTRAG VOM ... / BEILAGE NR. 4 GRUNDRISS ZWISCHENGESCHOSS / MFK VERWALTUNG PL. MSSSTB: 1:200 / DAT.: 15.05.2017
Flucht-Treppenhaus BF:26.40 m2
4.3Treppenhaus BF:33.96 m2 4.4Aufzug BF:3.85 m2
3.4238.200.45
0.45 15.60
0.35 2.85 0.40
0.45 7.80
7.80 3.20
0.40
0.45 15.10
4.10
0.45 7.80
7.30 0.50
3.20 0.40
13.57 0.459.209.209.200.450.95 28.050.45
8 7
Gard. Copy123456
Lift 13 P.
1000kg 1.60x1.40
NA
NA
MIETVERTRAG VOM ... / BEILAGE NR. 5 GRUNDRISS OBERGESCHOSS / MFK VERWALTUNG PL. MSSSTB: 1:200 / DAT.: 15.05.2017 KANTONALE MOTORFAHRZEUGKONTROLLE REGION OST / WANGEN B. OLTEN
Flucht-Treppenhaus BF:17.70 m2 4.20Schulung BF:56.10 m2 4.23Gang BF:27.38 m2
4.14Aufenthalt BF:28.90 m2
4.8Gang BF:28.14 m2
4.9Bespr. BF:13.90 m2 4.23Raucher BF:8.70 m2 4.19Arbeitsbereich BF:90.80 m2
4.7Kunden / Schalter BF:82.59 m2 4.15Bespr. BF:17.85 m2
4.10Putzr. BF:8.55 m2
4.11WC IV BF:5.55 m2 4.18Büro 2P. BF:26.55 m24.17Büro 2P. BF:16.42 m24.16Büro 2P. BF:21.17 m2
4.5Treppenhaus BF:34.41 m2 4.6Aufzug
BF: 3.85 m2
4.12WC H BF:6.30 m2
4.13WC D BF:5.70 m2
0.20 0.03 3.19 0.31 6.18
0.20 0.32 4.10
0.250.880.27 0.304.600.302.600.303.700.201.800.20 1.600.203.050.25
Wasser - AufbereitungKorridor
±0.00±0.00 Zentr. - Sauger
Korridor
+6.18 Regenwasser -3.50
+5.235
+5.97
+6.75 +6.38 ±0.00-0.03
+1.20 -3.53
+5.145 -1.70 Betondecke
Neue Falttore (6 Flügel)Neue Falttore (6 Flügel) Einstellhalle
Waschanlage
+6.75 +3.25 -3.50
Einstellhalle Fahrzeug-Innenreinigung -2.50
+6.40
Verwaltung 3 MFK neu
SchulungPutzr.Korr.Korr. +5.97 +3.02+3.22 LKW - Prüfbahn bestehend neu positioniert (180° gedreht) ±0.00-0.03 -0.31 -1.50
LkW-Prüfhalle 2 MFK neu PW-Prüfhalle 1 MFK neu
LkW-Prüfhalle 3 MFK best.
KANTONALE MOTORFAHRZEUGKONTROLLE REGION OST / WANGEN B. OLTEN MIETVERTRAG VOM ... / BEILAGE NR. 6 HALLEN 1-3 / QUERSCHNITT N-S / PL. MSSSTB: 1:200 / DAT.: 15.05.2017
0.28 0.03 6.27
0.11 0.37
0.28
5 5.17
5 0.82 0.30 0.48
5 5.23
5 0.73 0.29 0.49
2.00 1.50
3.001.200.96
4.10
0.23 2.19 0.31 6.18
0.20 0.32 3.55 0.55
Bereich für den betrieblichen Ablauf der BOGG während Öffnungszeit BOGG Übersichtsplan / Beilage zum Mietvertrag Beilage 7
Sicherstellen der Durchfahrt aller Fahrzeuge, respektive der Zu- und Wegfahrt zu den Tankstellen.
kein Parkieren von Fahrzeugen (ausser Anhalten zur Betankung).
in der Regel kein Befahren dieser Fläche durch MFK-Kunden (Manöverbereich Werkstatt BOGG).
A
A B
B
Schraffierte Arealflächen
3.6.1 900.50
Gesamtplan gross
W. Thommen AG Architekten & Planer Ziegelackerstrasse 5 4603 Olten telefon 062 289 06 06 fax 062 289 06 66 info@wthommen.ch www.thommen.ch
150619 / Ga 84 / 95
Plannummer Plangrösse Erstellt
Busbetriebe Olten Gösgen Gäu
Industriestrasse 32, 4612 Wangen b. Olten
Baugesuch
Bauherrschaft Projektstatus
1:100
Erweiterung MFK Olten, Wangen b. Olten
Massstab Projektname
Projektnummer Planinhalt
22.06.2015
Datum Architekt
Grundeigentümer / Bauherr
N
52033.192836.18202116 2835.97411819 2835.14582530112116
52032.192836.182037 52033.192833.022032.9320
+6.75 +6.59
+3.25
±0.00
-3.50 +6.75
+6.59
±0.00
-2.50
+6.38 +6.38
+6.75
±0.00
-3.50
+3.22
±0.00 +1.20 +5.145 +6.75
+5.97 +6.18
+3.02
-0.31
5.2357352949
+5.235 +5.97 +6.75 +6.38
±0.00 -0.03
-1.70
-0.03
-3.53
2.001.50
1.001.50
-1.50
2.70 20
3.00 1.20
30 3.70 20 1.80 20
96 2.22
15 1.50 15
Betondecke
Neue Falttore (6 Flügel) Neue Falttore (6 Flügel)
Einstellhalle
Fahrzeug-Innenreinigung Einstellhalle
Waschanlage
LKW - Prüfbahn bestehend
neu positioniert (180° gedreht) LKW - Prüfbahn neu truckbay
Zentr. - Sauger Korridor
Wasser - Aufbereitung Regenwasser
Arbeitsgrube Regenwasser
A−A
A4 VOLTA
A4 BUCA CG-003/F A RASO - SPECIAL HOLE FOR CG-003/F
--
1:20 27/11/12 00
CODICE N.
TRATTAMENTO FORMATO CONTROLLATO DA SCOST. AMMESSO SUGLI ANGOLI: ± 10"
TOLLERANZE NON INDICATE: H13 - h13
AUTORIZZAZIONE PARTE DI TERZI SENZA LA NOSTRA
LA RIPRODUZIONE E L'UTILIZZO DA DISEGNATO DA SCALA PROPRIETA' RISERVATA: E' VIETATA DENOMINAZIONE
kg MATERIALE
VERNICIATURA DATA
REV. DATA MODIFICA FIRMA
DISEGNO N.
L0000400 A
A 2260
810
200
110
100
D.25/30mm
SIDE OF THE ELECTRO−HYDRAULIC PASSAGE HOLE
− SPESSORARE DOVE NECESSARIO PER PORTARE IL SOLLEVATORE A FILO PAVIMENTO
− UM EINE EBENE FLAECHE ZU ERREICHEN SIND DIE BEIGELEGTEN UNTERLEGSCHEIBEN ZU VERWENDEN
− FOR GETTING A FLAT SURFACE, YOU HAVE TO USE THE WASHERS ENCLOSED
14 x 27 x 18
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
20 x 27 x 185
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11 12 13 14 15 16 17 18 19
18 x 27 x 18
1
2
3
4
5
6
7
8
910
1112
13
14
15
16
17
42 9.20 10.60 9.20 9.20 9.20 1.40 9.20 42
427.807.803.208.308.308012.0042
27 30 27.30 30 27
1.4027307.50307.50203.102017.103012.0027
27 30 39.30 30 27
58.84
42 9.20 10.60 9.20 9.20 9.20 1.40 9.20 42
58.84
9.20 10.60 28.44 1.40 9.20
427.807.803.208.308.308012.0042 36.2012.84 16.442.3617.401.0210.801.02 49.04
16.442.3617.401.0210.801.02
203.00525
10.60 67 90
2.10 23 5.57 20 4.50 25 4.505 145 5 3.95 20 5 5.40 1.82 1.40
1.00 1.00
2.10 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 30 57 50 1.01
2.01 34.53 2.01
2.51 1.25 57 30 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 1.00
2.10 1.00
9.20 57 39.30 57 9.20
1.00 1.00
2.10 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 2.12 3.89 98 70 4.70 25 4.65 2.50 98
2.04 52 20 5 4.02 1.01 37 3.22
10.60 1.80
1.00 1.00
2.10 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 1.12 8.40 1.12 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 70
70 68 1.00
2.10 1.00
27 30 1.10 23.57 1.01
2.01 1.62 30 27
90 1.20 48 90 1.38 48 90 48 90 48 90 77 50 1.01 34.53 2.01 2.02 90 48 90 48 90 48 90 48 90 48 1.20 63 27
8.158.953011.925345
3011.423720127
27 40 19.275 55 17.85 55 19.275 40 27
205914905121.232.803.804.303.802.40305.855.9448
57 33 1.20
5.65 48 90
99 48 90
99 48 90
99 48 90
99 48 90
99 48 90
99 5.91 98
2.04 4.12 2.81 3.37 2.255 145 1.34 4.53 1.01
2.01 3.02 57
5.57 20 1.96 10 1.00 4 1.40 25 1.40 4 1.00 10 1.965 145 5 3.95 20 5 1.20 2.43 1.70 7
8652056.50205892056.502058652.365717.103011.792127 201.9512
90 2.04
33 8652056.50205892056.502058652.36 827.50807.507857
827.50807.507857
30 33 1.20 48 90 48 90 48 90 48 90 48 90 10.44 90 48 90 48 90 48 90 48 90 48 1.20 33 30
3.51
251.15
42 3.065 3.07 3.065 3.535 3.53 3.535 3.065 3.07 3.065 3.065 3.07 3.065 3.535 3.53 3.535 3.065 3.07 3.065 42
271.4030 302758
1.20 2.00
582730
30271.161.10102730
30 50 1.01
2.01 24.28 1.01
2.01 50 30
3.151.103.2530
1.68201.42801.42201.78
3.88 7 20.00 7 3.88
30 4.15 2.00 6.50 2.00 6.50 2.00 4.15 30
2.88 1.02 1.44 1.30 9.37 96 3.03
1.703.081.243.135 3.703.755 4.802.70
2.58201.54961.542048
4.051.501.9520
3.88 7 20.00 7 3.88
S/02 Schnitt S/02 Schnitt
A B C D E F' G
2.00
Aufenthalt
Waschanlage
LKW - Prüfbahn bestehend neu positioniert (180° gedreht)
Gard. He. Gard. Da.
Geräte Einstellhalle
4.204.20
4.20 4.20
<<< Zufahrt neu
<<< Wegfahrt neu
<<< Zufahrt neu
<<< Wegfahrt neu
5 4 3 2 1 7 6
Einstellhalle
Fahrzeug-Innenreinigung
Neue Falttore (6 Flügel)Neue Falttore (6 Flügel) Neue Falttore (6 Flügel)Neue Falttore (6 Flügel)
Best . Vordach
Best . Vordach
WEGFAHRT PR Ü FHALLEN VORFAHRT PR Ü FHALLEN
LKW - Prüfbahn neu truckbay
1
2
3
4
5
6
1
1
1
1 2
2 3
3 4
4 5
5
6 6
S/01 SchnittS/01 Schnitt
S/03 Schnitt S/03 Schnitt
±0.00 +5.40 +6.75
-3.50 +4.20
-3.50 -1.50
±0.00
+6.75 +6.75
+5.40
+4.20
±0.00
-3.50
52031.6020201.506.18202115 52032.001.506.182036
-3.50 -3.50
Waschanlage
LKW - Prüfbahn neu truckbay
Wasser - Aufbereitung
SCHNITT 03-03 M. 1:100
GRUNDRISS M. 1:100
SCHNITT 01-01 M. 1:100
SITUATION I Vorprojektstudie Aufstockung BOGG Bushalle I Industriestrasse 32 I 4612 Wangen b. Olten I DIN A3 I 10. 06.2015
Chleibematt
Industriestrasse
7 5
VORPROJEKTSTUDIE
Hochbauamt Kanton Solothurn I Rötihof I 4500 Solothurn I Projekt Nr. 900.50
W.Thommen AG Architekten & Planer I lw/fs
Ziegelackerstrasse 5 I CH-4603 Olten
Tel +41 62 289 06 06 I info@wthommen.ch
Ausgangslage
Die MFK Olten befindet sich mitten in einem Entwicklungsschwerpunkt der Stadt Olten. Die Räumlichkeiten genügen den heutigen Anforderungen nicht mehr. Mittelfristig soll ein Ersatzstandort gesucht werden. Die BOOG zeigt Interesse an Synergien mit der MFK und bietet ihr Grundstück zur Mitbenutzung an. Das Hochbauamt Kanton Solothurn beauftragt die W. Thommen AG, eine Vorprojektstudie für die Aufstockung der bestehenden Bushalle, zu erstellen. In der Aufstockung sollen die administrativen Räumlichkeiten der Motofahrzeugkontrollstelle und die Kundenabwicklung untergebracht werden. Grundvoraussetzung
dabei ist die behindertengerechte Erschliessung und Zugänglichkeit des Kundenbereichs. Als Grundlage dient das Factsheet „ Machbarkeitsstudie Motorfahzeugkontrolle“ vom 05. Juli 2013. Zusätzlich fand jeweils eine Begehung der MFK Neuenburg und Luzern statt. In Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt und der Motofahrzeugkontrolle wurde ein Konzept für die Räumlichkeiten entwickelt. Ziel der Studie ist es die Machbarkeit der Aufstockung zu prüfen und einen gestalterischen und planerischen Lösungsansatz zu erarbeiten.
EINLEITUNG I Ausgangslage Aufstockung BOGG Bushalle I Industriestrasse 32 I 4612 Wangen b. Olten I DIN A3 I 10. 06.2015
1
VORPROJEKTSTUDIE
Hochbauamt Kanton Solothurn I Rötihof I 4500 Solothurn I Projekt Nr. 900.50
W.Thommen AG Architekten & Planer I lw/ps
Ziegelackerstrasse 5 I CH-4603 Olten
Tel +41 62 289 06 06 I info@wthommen.ch
NA
NA
NA NA
NA NA
NA
27307.50307.50203.1020
27 30 39.30 30 27
10.60 9.20 9.20 9.20 1.40
7.807.803.20
1.2055
3.00 40.44
27 30 27.30 30 27
4.10
2.55 3.35 5.00 2.70 27
13.60
32
Schreibbüro Experten 29.5 m2
Prüfhalle Neu
Prüfhalle best.
Geräte best.
Schreibbüro Experten Haupteingang Kunden
Vorplatz
WC best.
Busshalle best.
Lift 13 Pers.1000kg1.60x1.40
GRUNDRISS I Erdgeschoss I Mst. 1:200 Aufstockung BOGG Bushalle I Industriestrasse 32 I 4612 Wangen b. Olten I DIN A3 I 10. 06.2015
2
VORPROJEKTSTUDIE
Hochbauamt Kanton Solothurn I Rötihof I 4500 Solothurn I Projekt Nr. 900.50
W.Thommen AG Architekten & Planer I lw/ps
Ziegelackerstrasse 5 I CH-4603 Olten
Tel +41 62 289 06 06 I info@wthommen.ch
13.60
4.10 27307.50307.50203.1020 7.807.803.20
10.60 9.20 9.20 9.20 1.40
27 30 27.30 30 27 2.70
3.00 27 30 39.30 30 27
Zwischengeschoss Heizung best. Technik best. Fluchttreppe
Luftraum
Luftraum Lift 13 Pers.1000kg1.60x1.40
GRUNDRISS I Zwischengeschoss I Mst. 1:200 Aufstockung BOGG Bushalle I Industriestrasse 32 I 4612 Wangen b. Olten I DIN A3 I 10. 06.2015
3
VORPROJEKTSTUDIE
Hochbauamt Kanton Solothurn I Rötihof I 4500 Solothurn I Projekt Nr. 900.50
W.Thommen AG Architekten & Planer I lw/ps
Ziegelackerstrasse 5 I CH-4603 Olten
Tel +41 62 289 06 06 I info@wthommen.ch
NA
NA
30 25 11.95 15 4.70 15 4.50 15 5.80 25 30
554.05154.20156.80203.002530
30253.002530
28.50
4.10 19.65
13.57
8
7
Schulung 51.5 m² WC D Besprechung
14.0 m²
WC H WC IV Putzraum
Raucher
Aufenthalt 29.0 m²
Arbeitsbereich 62.0 m²
Arbeitsbereich 28.5 m² Zugangsbereich 27.0 m²
Schalterhalle 77.0 m²
Garderobe
Büro C 23.5 m² Lift 13 Pers.1000kg1.60x1.40
1 2 3 4 5 6
Büro B 18.0 m² Copy
Büro A 28.0 m²
Bespr. 17.5 m²
GRUNDRISS I Obergeschoss I Mst. 1:200 Aufstockung BOGG Bushalle I Industriestrasse 32 I 4612 Wangen b. Olten I DIN A3 I 10. 06.2015
4
VORPROJEKTSTUDIE
Hochbauamt Kanton Solothurn I Rötihof I 4500 Solothurn I Projekt Nr. 900.50
W.Thommen AG Architekten & Planer I lw/ps
Ziegelackerstrasse 5 I CH-4603 Olten
Tel +41 62 289 06 06 I info@wthommen.ch
20 3.10 20 7.50 30 7.50 30 27
27 30 11.70 30 17.10
42 12.00 80 8.30 8.30 3.20 7.80 7.80 42
6.2020304.10
2.95302.9520
6.003045
+3.25
±0.00 +6.75
+6.40
Büro B Schulung
Putzr. Korr. Korr.